RS Vwgh 2018/7/26 Ra 2017/17/0804

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Veröffentlicht am 26.07.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §50 Abs4
GSpG 1989 §52 Abs1 Z5
VStG §19
VwGG §42 Abs2 Z1

Rechtssatz

Bei einer Übertretung des § 50 Abs. 4 iVm § 52 Abs. 1 Z 5 GSpG ist eine Geldstrafe mit bis zu EUR 22.000,-- zu verhängen. Die auf EUR 8.000,-- herabgesetzte Geldstrafe beträgt somit immer noch mehr als ein Drittel der möglichen Höchststrafe. Ausgehend von der Unbescholtenheit der Revisionswerberin und ihren Einkommensverhältnissen und zwar Notstandshilfebezug von durchschnittlich EUR 750,-- monatlich (Tagsatzhöhe EUR 25,--) muss das Verschulden der Revisionswerberin erheblich sein, um eine Geldstrafe auch in der herabgesetzten Höhe nachvollziehbar zu begründen. Der bloße Hinweis auf nicht näher dargelegte spezial- und generalpräventive Gründe - wie im vorliegenden Fall - reicht dazu nicht. Überdies hat das Verwaltungsgericht die Schwere der Tat nicht ausreichend individuell begründet. Mangels Nachvollziehbarkeit der Strafbemessung war das angefochtene Erkenntnis im Umfang des Ausspruchs über die verhängte Strafe sowie die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170804.L03

Im RIS seit

14.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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