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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19 Abs1Rechtssatz
Entscheidend für die Beurteilung des Unrechtsgehalts der Tat im Sinne des § 19 Abs. 1 VStG ist nicht die abstrakte Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsguts - diese findet ihren Ausdruck bereits in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens - sondern das Ausmaß, in dem dieses Rechtsgut durch die in Rede stehende Tat konkret beeinträchtigt wurde (vgl. VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170804.L01Im RIS seit
14.12.2020Zuletzt aktualisiert am
15.12.2020