TE Vwgh Erkenntnis 2020/11/5 Ra 2020/10/0055

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Veröffentlicht am 05.11.2020
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Index

L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
43/02 Leistungsrecht

Norm

HGG 2001 §13 Abs1
HGG 2001 §14 Abs1
MSG Tir 2010
MSG Tir 2010 §2 Abs1 lita
MSG Tir 2010 §5 Abs2 lite Z1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Wurzer, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 17. März 2020, Zl. LVwG-2020/45/0525-3, betreffend Mindestsicherung (mitbeteiligte Partei: M M H in R, vertreten durch Dr. Andrea Haniger-Limburg, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 49),

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird insoweit, als damit Spruchpunkt 2. des behördlichen Bescheides abgeändert und die monatliche Unterstützung für Miete für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. August 2020 mit € 130,62 festgesetzt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck - der nunmehrigen Amtsrevisionswerberin - vom 5. Februar 2020 wurde der Mitbeteiligten über deren Antrag vom 23. Jänner 2020 gemäß § 6 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) für Februar 2020 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von € 110,49 (Spruchpunkt 1.) sowie vom 1. März 2020 bis 31. Juli 2020 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 17,49 zuerkannt (Spruchpunkt 2.).

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 17. März 2020 wurde der von der Mitbeteiligten dagegen erhobenen Beschwerde insoweit Folge gegeben, als in Abänderung des Spruchpunktes 2. des behördlichen Bescheides die monatliche Unterstützung für Miete gemäß § 6 TMSG für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. August 2020 mit € 130,62 festgesetzt wurde. Hinsichtlich des Monats Februar 2020 wurde in Abänderung des Spruchpunktes 1. des behördlichen Bescheides der Antrag auf Mindestsicherung gemäß § 2 Abs. 1 lit. a TMSG als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

3        Das Verwaltungsgericht ging nach Darstellung des Verfahrensganges davon aus, dass die Mitbeteiligte mit ihrem 1999 geborenen Sohn im gemeinsamen Haushalt in R. wohne, wobei die monatliche Miete € 637,74 betrage. Die Mitbeteiligte erhalte Mietzinsbeihilfe für zwei Personen in der Höhe von € 93,--, die ab 1. Februar 2020 monatlich im Nachhinein ausbezahlt werde. Sie verdiene monatlich € 1.099,52. Der Sohn der Mitbeteiligten sei ab 3. Februar 2020 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs Monaten verpflichtet, sein Sold betrage monatlich € 346,62. Für Februar 2020 seien ihm € 336,76 ausbezahlt worden. Bis zu seiner Einberufung habe der Sohn als Dachdecker bzw. Spengler gearbeitet und im Monat ca. € 1.700,-- verdient. Nach Beendigung des Präsenzdienstes werde er wieder an seinen Arbeitsplatz zurückkehren. Der Sohn sei zunächst im Februar in Osttirol stationiert gewesen, wobei er an den Wochenenden nach Hause habe fahren können. Seit März sei er in Innsbruck stationiert und seit 4. März 2020 bis zum Ende des Grundwehrdienstes am 2. August 2020 sei er „Heimschläfer“. Er kehre jeden Tag nach Ende seines Dienstes in die gemeinsame Wohnung zurück.

4        Sodann führte das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, die belangte Behörde sei davon ausgegangen, dass die Mitbeteiligte als volljährige Alleinstehende iSd § 5 Abs. 2 lit. a TMSG anzusehen sei, was diese bestritten und ausgeführt habe, dass sie gemeinsam mit ihrem Sohn in einer Wohnung lebe. Wie festgestellt, lebe die Mitbeteiligte mit ihrem 1999 geborenen Sohn im gemeinsamen Haushalt. Sie sei somit nicht als „alleinstehend“ im Sinne des § 2 Abs. 4 TMSG anzusehen, vielmehr liege eine Bedarfsgemeinschaft nach § 2 Abs. 6 TMSG vor. Daran vermöge der Umstand, dass der Sohn aktuell beim Bundesheer sei, nichts zu ändern. Er kehre (seit 4. März 2020) nach seinem Dienst jeden Tag nach Hause zurück; die Mitbeteiligte sorge auch für sein Abendessen. Es stehe somit fest, dass eine Bedarfsgemeinschaft vorliege.

5        Anstelle des von der belangten Behörde gemäß § 5 Abs. 2 lit. a TMSG herangezogenen Mindestsatzes für volljährige Alleinstehende sei somit sowohl für die Mitbeteiligte als auch für ihren Sohn der Mindestsatz gemäß § 5 Abs. 2 lit. e Z 1 TMSG anzusetzen, der im Jahr 2020 € 516,01 betrage. Der Höchstsatz gemäß § 6 Abs. 3 TMSG zur Sicherung des Wohnbedarfes betrage für einen Zwei-Personen-Haushalt im Bezirk Innsbruck € 653,--.

6        Die Mitbeteiligte habe somit Anspruch auf den Mindestsatz in der Höhe von € 516,01; ihr monatlicher Lohn betrage € 1.099,52, daraus ergebe sich ein „Überschuss“ von € 583,51. Dem Sohn der Mitbeteiligten stehe ebenfalls der Mindestsatz in der Höhe von € 516,01 zu, sein monatlicher Sold betrage € 346,62; daraus resultiere ein Anspruch von € 169,39. Die nachgewiesene monatliche Miete für die Wohnung betrage € 637,74 und finde somit im Höchstsatz gemäß § 6 TMSG von € 653,-- Deckung. Die Mitbeteiligte erhalte seit 1. Februar 2020 Mietzinsbeihilfe in der Höhe von € 93,--, sodass € 544,74 an zu berücksichtigenden Kosten für Wohnen verblieben. Es ergebe sich somit aus den Wohnkosten in der Höhe von € 544,74, dem Anspruch des Sohnes aus Lebensunterhalt in der Höhe von € 169,39 abzüglich des „Überschusses“ der Mitbeteiligten aus Lebensunterhalt in der Höhe von € 583,51 ein Mindestsicherungsanspruch von € 130,62 monatlich. Diese Berechnung gelte jedenfalls für den Zeitraum 1. März bis 31. Juli 2020.

7        Für den Februar 2020 stelle sich die Situation anders dar, da der Sohn der Mitbeteiligten im Jänner 2020 noch gearbeitet und seinen Verdienst von ca. € 1.700,-- im Nachhinein erhalten habe; dieser sei ihm somit im Februar 2020 zur Verfügung gestanden. Somit habe der Sohn im Februar keinen Anspruch auf Mindestsicherung, da sein Lohn sowohl für den Lebensunterhalt als auch für seinen Anteil an den Mietkosten ausgereicht habe. Auch für die Mitbeteiligte ergebe sich in diesem Monat kein Anspruch, da sie mit ihrem Lohn von € 1.099,52 in der Lage gewesen sei, ihren Lebensunterhalt von € 516,01 sowie ihren Anteil der Miete im Betrag von € 318,87 aus eigenen Mitteln aufzubringen. Der Antrag sei somit bezüglich Februar 2020 als unbegründet abzuweisen gewesen, da keine Notlage iSd § 2 Abs. 1 lit. a TMSG vorgelegen sei.

8        Die Mitbeteiligte habe Mindestsicherung ausdrücklich für die Zeit des Präsenzdienstes des Sohnes beantragt, der am 2. August 2020 enden werde; anschließend werde der Sohn wieder in seinen Beruf zurückkehren. Dem Sohn werde somit im August 2020 sein Lohn nicht zur Verfügung stehen, sondern nur der im Juli 2020 ausbezahlte Sold. Daher sei der Zeitraum der monatlichen Unterstützung für Miete auf den August 2020 auszudehnen gewesen. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

9        Die Revision gegen dieses Erkenntnis ließ das Verwaltungsgericht im Wesentlichen mit einem Verweis auf den Wortlaut des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu.

10       Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde.

11       Das Verwaltungsgericht legte die Verfahrensakten vor. Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

12       Die Revision macht in ihrer Zulässigkeitsbegründung geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zur Ausweitung des bezugsberechtigten Kreises von Mindestsicherung auf Grundwehrdiener“.

13       Die Revision erweist sich damit insoweit, als mit dem angefochtenen Erkenntnis Spruchpunkt 2. des behördlichen Bescheides abgeändert und die monatliche Unterstützung für Miete für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. August 2020 mit € 130,62 festgesetzt wurde, als zulässig und begründet:

14       Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 99/2010 in der Fassung LGBl. Nr. 138/2019 (TMSG), lautet auszugsweise:

§ 1

Ziel, Grundsätze

(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,

a)   die sich in einer Notlage befinden,

...

(4) Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.

...

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) In einer Notlage befindet sich, wer

a)   seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder

...

(8) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Benützung von Verkehrsmitteln, Reinigung, Hausrat und Energie mit Ausnahme der Heizenergie sowie für andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen.

(9) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes umfasst den für die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Wohnsituation tatsächlich regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben.

...“

15       Dem angefochtenen Erkenntnis liegt die Auffassung zugrunde, dem volljährigen Sohn der Mitbeteiligten, der seinen Grundwehrdienst leistet, stehe während dieser Zeit ein Anspruch auf Mindestsicherung zu. Eine Begründung für diese Annahme ist dem angefochtenen Erkenntnis allerdings nicht zu entnehmen. Das Verwaltungsgericht geht (bloß) im Ergebnis davon aus, dass der „Sold“ des Sohnes der Mitbeteiligten (unter Einbeziehung eines „Überschusses“ der Mitbeteiligten) nicht ausreicht, den Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 lit. e Z 1 TMSG sowie den Anteil an Wohnkosten des Sohnes abzudecken.

16       Nach § 2 Abs. 1 lit. a TMSG befindet sich in einer Notlage, wer seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann. Nach § 1 Abs. 4 TMSG sind Leistungen der Mindestsicherung so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen. Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst gemäß § 2 Abs. 8 TMSG den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Benützung von Verkehrsmitteln, Reinigung, Hausrat und Energie mit Ausnahme der Heizenergie sowie für andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen. Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes umfasst gemäß § 2 Abs. 9 TMSG den für die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Wohnsituation tatsächlich regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben.

17       Warum sich der volljährige Sohn der Mitbeteiligten daher während der Ableistung seines Grundwehrdienstes in einer Notlage im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a TMSG befinden sollte, wird vom Verwaltungsgericht nicht dargelegt. Dem Sohn der Mitbeteiligten stehen insoweit nämlich - wie von der Revisionswerberin zutreffend aufgezeigt - Ansprüche nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001) zu. Mit Blick auf die Begründung des Verwaltungsgerichtes hat der Sohn der Mitbeteiligten etwa nach § 13 Abs. 1 HGG 2001 Anspruch auf unentgeltliche Unterbringung und nach § 14 Abs. 1 erster Satz HGG 2001 Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung. Der bloße Umstand, dass der Sohn der Mitbeteiligten die insoweit durch bundesgesetzliche Vorschriften vorgesehenen Hilfeleistungen (teilweise) nicht in Anspruch nimmt, könnte jedenfalls - entgegen der in der Revisionsbeantwortung der Mitbeteiligten vertretenen Ansicht - einen Anspruch des Sohnes auf Mindestsicherung nicht begründen.

18       Ein näheres Eingehen darauf erübrigt sich hier allerdings schon deshalb, weil sich das angefochtene Erkenntnis auch aus einem weiteren Grund insoweit als rechtswidrig erweist:

19       Der Zuspruch von Mindestsicherung an die Mitbeteiligte resultiert nach der oben wiedergegebenen Begründung des Verwaltungsgerichtes alleine daraus, dass sich nach den Annahmen des Verwaltungsgerichtes beim volljährigen Sohn der Mitbeteiligten (rechnerisch) ein Anspruch auf Mindestsicherungsleistung ergibt. Allerdings wurde diese Mindestsicherungsleistung mit dem angefochtenen Erkenntnis der Mitbeteiligten - und nicht etwa dem volljährigen Sohn - zugesprochen. Eine gesetzliche Grundlage für eine derartige Vorgansweise ist dem TMSG aber nicht zu entnehmen, käme den Mitgliedern einer (vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung hier zugrunde gelegten) Bedarfsgemeinschaft - bei Vorliegen der Voraussetzungen hiefür - doch je ein eigener Anspruch auf Mindestsicherung zu (vgl. VwGH 29.2.2012, 2011/10/0075). Es ist daher hier nicht weiter von Relevanz, dass den vom Verwaltungsgericht vorgelegten Akten auch nicht entnommen werden kann, dass der volljährige Sohn der Mitbeteiligten einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt oder er für ein derartiges Verfahren seine Mutter bevollmächtigt hätte.

20       Das angefochtene Erkenntnis war daher insoweit, als damit Spruchpunkt 2. des behördlichen Bescheides abgeändert und die monatliche Unterstützung für Miete für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. August 2020 mit € 130,62 festgesetzt wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG schon deshalb wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

21       Im übrigen Umfang war die Revision hingegen zurückzuweisen, weil der von der Amtsrevisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision allein aufgeworfenen Frage für die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Abänderung des Spruchpunktes 1. des behördlichen Bescheides keine Entscheidungsrelevanz zukommt und insofern trennbare Leistungszeiträume vorliegen (vgl. VwGH 9.6.2020, Ra 2019/10/0188).

Wien, am 5. November 2020

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100055.L00

Im RIS seit

22.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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