TE Lvwg Erkenntnis 2020/8/7 VGW-003/004/787/2020, VGW-003/V/004/788/2020

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.08.2020
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Entscheidungsdatum

07.08.2020

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §13a Abs1 Z5
ElektroaltgeräteV 2005 §21 Abs1
ElektroaltgeräteV 2005 §21b
ElektroaltgeräteV 2005 §79 Abs2 Z1
ElektroaltgeräteV 2005 §79 Abs3 Z1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Bachert-Sedlak über die Beschwerde des A. B. sowie der C. GmbH gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 12.12.2019, Zl. …, betreffend Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) iVm der Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.7.2020

zu Recht:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG haben die Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 604 (das sind 20% der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet die C. GmbH für die über den Erstbeschwerdeführer verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Erstbeschwerdeführer und enthält folgenden Spruch:

„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der C. GmbH mit Sitz in Wien, D.-Straße,

die gemäß § 21b Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO) Bevollmächtigte des Unternehmens E. KG, F.-straße, G., Deutschland, ist und als solche gemäß § 21 b Abs. 3 EAG-VO sämtliche Verpflichtungen des ausländischen Herstellers übernimmt und daher für deren Einhaltung haftet,

zu verantworten,

1) dass dieses Unternehmen (die E. KG) als Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten gemäß § 13a Abs. 1 Z.5 AWG 2002 im Kalenderjahr 2017 folgende Mengen an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte als Fernabsatzhändler aus Deutschland an Endkunden in Österreich verkauft hat

ohne seinen Rücknahmeverpflichtungen nachzukommen:

2.924.6 kg Elektrokleingeräte,

961,0 kg Elektrogroßgeräte,

39.6 kg Bildschirmgeräte und 4,8 kg Gasentladungslampen.

(die genauen Bezeichnungen dieser Geräte sind in der unten angeschlossenen Tabelle aufgelistet)

und damit insgesamt 3.930 kg Elektro- und Elektronikgeräte nicht entpflichtet in Verkehr gesetzt hat und somit

in der Zeit von 1.1.2017 bis 29.10.2018 (Zeitpunkt der Überprüfung gern § 75 Abs. 2 AWG 2002) gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 EAG-VO seiner Verpflichtung als Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte zur Rücknahme von Elektro- und Elektronikaltgeräten nicht vollständig nachgekommen ist.

2) dass dieses Unternehmen als Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten gemäß § 13a Abs. 1 Z 5 AWG 2002 von 1.1.2017 bis 29.10.2018 unterlassen hat, seiner Verpflichtung als Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten gemäß § 21 Abs. 1 EAG-VO nachzukommen, sich im elektronischen Register für abfallrechtliche Stammdaten vollständig zu registrieren.

Es war im Jahr 2017 im elektronischen Register zwar registriert, die Registrierung war jedoch nicht vollständig, da das Unternehmen auch Gasentladungslampen für private Haushalte in Verkehr gesetzt, jedoch im Register die Kategorie „Gasentladungslampen- Geräte für private Haushalte“ nicht ausgewählt hat.

Es ist somit seiner Verpflichtung als Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten zur Registrierung ab Beginn des Jahres 2017 bis zum Prüfungszeitpunkt am 29.10.2018 nicht vollständig nachgekommen.

Tabelle – nicht anonymisierbar

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1.   § 79 Abs. 2 Z 1 AbfallWirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBL I Nr. 102/2002 in der geltenden Fassung in Verbindung mit (iVm) § 7 Abs. 3 Elektroaltgeräteverordnung - EAG-VO, BGBl. II Nr. 121/2005 in der geltenden Fassung

2.   § 79 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 iVm § 21 Abs. 1 EAG-VO

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß

  Ersatzfreiheitsstrafe von

1. € 2.550,00  2 Tagen 4 Stunden § 79 Abs. 2 Z 1 AWG2002

           iVm § 9 Abs. 1 VStG

2. € 470,00 10 Stunden                           § 79 Abs. 3 Z 1 AWG2002

                                                 iVm § 9 Abs. 1 VStG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 302,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher

€ 3.322,00

Die C. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn A. B., verhängten Geldstrafen von € 2.550,00 und € 470,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 302,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs.7 VStG zur ungeteilten Hand.“

Gegen dieses Straferkenntnis wurde frist- und formgerecht Beschwerde in Einem sowohl durch den verantwortlichen handelsrechtlichen Geschäftsführer (Erstbeschwerdeführer) als auch durch die haftende Gesellschaft (Zweitbeschwerdeführerin) erhoben, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass eine Überprüfung gemäß § 75 AWG bei der E. KG (in der Folge E.) in den Räumlichkeiten der C. GmbH als EAGVO-Bevollmächtigte der E. unbestritten ergeben habe, dass im Prüfungszeitraum 2017 bestimmte Mengen an Elektro- und Elektronikgeräten von der E. in Österreich nicht entpflichtet in Verkehr gesetzt worden seien und dass die Registrierung der E. im EDM-Stammdatenregister unvollständig gewesen sei, da diese zwar im Prüfungszeitraum Gasentladungslampen in Verkehr gesetzt habe, aber die Kategorie „Gasentladungslampen-Haushalt“ im Register nicht angewählt worden sei. Den Erstbeschwerdeführer treffe daran aber kein Verschulden, da er auf die Angaben der E. über die Mengen und Arten der in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte vertrauen hätte dürfen, zumal ein ausreichendes Kontrollsystem bestanden habe, welches auf umfangreichen Auskunfts- und Kontrollrechten in der von E. unterfertigten Vollmacht basiere. Es sei wirtschaftlich unvertretbar, für jede einzelne Meldung eines von der C. GmbH vertretenen Unternehmens eine teure Vollständigkeitserklärung zu fordern. Darüber hinaus sei der Text der Vollmacht mit dem Ministerium abgestimmt worden. Das Ministerium habe die Form der angemessenen Mitwirkung nach § 16 (2a) Z 3 EAG-VO als ex post Kontrollen teils durch das Sammel- und Verwertungssystem, teils durch das Ministerium, für ausreichend und gesetzeskonform angesehen. Unter Beachtung dieser Umstände komme man zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführer den Kontrollpflichten vollständig entsprochen hätten, indem sie sich nicht nur eine Vollmacht mit umfangreichen Kontrollrechten, welche vom Ministerium geprüft worden seien, erteilen ließen, sondern auch tatsächlich regelmäßige Kontrollen bei den Vertragspartnern durchgeführt hätten. Sowohl die Zweitbeschwerdeführerin als auch die H. GmbH (in der Folge H.) sei Teil des K.-Konzerns; alle Vertragspartner der Zweitbeschwerdeführerin seien auch im Hinblick auf die Entpflichtung Vertragspartner der H.. Das Prüfkonzept der H. sei jedenfalls vom Ministerium geprüft und vom Expertengremium für korrekt befunden worden. Da die ausländischen Vollmachtgeber ohnehin auch Kunden der H. seien, seien sie auch vom H.-Prüfwesen voll erfasst. Die H. führe laufend Prüfungen bei ihren Vertragspartnern durch, darunter auch der ausländischen Unternehmen. Die H. übersende dem Ministerium jährlich Tätigkeitsberichte, aus welchem das Prinzip der Kontrolle ex post ersichtlich sei. Eine lückenlose ex ante Kontrolle durch Einforderung laufender Vollständigkeitserklärungen sei vom Ministerium nie vorgeschlagen oder eingefordert worden. Die tatsächliche Ausübung der Kontrollpflichten erfolge sohin durch die H.. Den Erstbeschwerdeführer treffe keinerlei Verschulden. Der Bevollmächtigte müsse den Vollmachtgeber umfassend über seine Pflichten in Österreich informieren, was getan worden sei. Er müsse sich das Recht einräumen lassen, die ihm gegenüber gemachten Angaben im Nachhinein überprüfen zu dürfen. Das sei im Zusammenwirken mit der H. ebenfalls getan worden. Er könne aber völlig unmöglich die Angaben des Vollmachtgebers über die Lieferungen nach Österreich ständig zeitgleich überprüfen und müsse daher bei der Weitermeldung dieser Angaben in Österreich zunächst einmal auf die Angaben des Vollmachtgebers vertrauen dürfen. Solange nichts Gegenteiliges passiere, dürfe er dies, da sonst jegliches Einschreiten durch Bevollmächtigte unmöglich wäre. Den Erstbeschwerdeführer treffe sohin kein Verschulden daran, dass von dem vertretenen Unternehmen E. geringfügig größere Mengen an Elektro- und Elektronikgeräten in Verkehr gebracht worden, als entpflichtet worden sei bzw. dass im EDM-Stammdatenregister eine Sammelkategorie, nämlich Gasentladungslampen, nicht angeklickt worden sei. In weiterer Folge wurde ein Vorbringen zu Toleranzgrenzen durch Behörden erstattet, insbesondere wurde auf die Toleranzgrenze von 10 % betreffend die Verpackungsverordnung verwiesen. Im gegenständlichen Fall lägen bloß geringe Fehlmengen im Ausmaß von 2,45 % vor.

Der Beschwerde angeschlossen waren das Prüfkonzept der H., der Tätigkeitsbericht 2017 der H., eine E-Mail der H. vom 10.4.2018, ein Artikel der L., ein Artikel der M., eine Darstellung der Verpackungskoordinierungsstelle sowie das Prüf- und Berichtskonzept für Systemteilnehmerprüfungen der N. GmbH.

Diesem Strafverfahren lag die Anzeige des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus, nunmehr Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Infrastruktur und Technologie, vom 8.3.2019 zu Grunde. Darin wurde ausgeführt, dass am 29.10.2018 eine Überprüfung bei der C. GmbH auf Einhaltung der Verpflichtungen der Elektroaltgeräteverordnung als Bevollmächtigter gemäß § 21b Elektroaltgeräteverordnung des Unternehmens E. KG in Deutschland stattgefunden habe. Der Bevollmächtigte übernehme gemäß § 21b Abs. 3 Elektroaltgeräteverordnung sämtliche Verpflichtungen des ausländischen Herstellers und hafte für deren Einhaltung. Die Überprüfung habe sich auf das Kalenderjahr 2017 bezogen. Das geprüfte Unternehmen habe im Prüfzeitraum zwar an einem Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen, es habe jedoch - unter Anführung der genauen Menge und Arten der Geräte - nicht die gesamte Menge an in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräten entpflichtet in Verkehr gesetzt. Zusätzlich sei eine Registrierung im EDM Stammdatenregister zwar vorgenommen worden, diese sei jedoch nicht vollständig gewesen. Das Unternehmen habe auch Gasentladungslampen für private Haushalte in Verkehr gesetzt, es habe jedoch im Register die Kategorie „Gasentladungslampen - Geräte für private Haushalte“ nicht ausgewählt.

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 8.5.2019 wurden dem Erstbeschwerdeführer durch die belangte Behörde die verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt. Dieser rechtfertigte sich mit Schriftsatz vom 4.7.2019 unter Vorlage von Unterlagen.

In weiterer Folge erging das angefochtene Straferkenntnis.

Mit Schreiben vom 14.1.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Aktes dem Verwaltungsgericht Wien vor, wo diese am 17.1.2020 einlangte.

Das Verwaltungsgericht Wien führte am 27.7.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die belangte Behörde nicht teilnahm. Der Beschwerdeführervertreter gab an, dass der Erstbeschwerdeführer seit 7.3.2020 nicht mehr handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH sei, er habe überhaupt keine Funktionen mehr in dieser GmbH. Im gegenständlichen Tatzeitraum sei der Erstbeschwerdeführer aber unstrittig handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin gewesen.

Der Beschwerdeführer gab sodann Folgendes zu Protokoll:

„Ich habe keine verwaltungsstrafrechtlichen Vorstrafen.

Es ist richtig, dass die C. GmbH gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist.

Der Sachverhalt, wonach die im Straferkenntnis angeführte Menge an Elektro- und Elektronikgeräten im vorgeworfenen Zeitraum nicht entpflichtet wurden sowie dass der Verpflichtung der Registrierung nicht vollständig nachgekommen wurde, steht außer Streit. Ebenso, dass ich in diesem Zeitraum handelsrechtlicher GF der C. GmbH war.

Der BfV wirft ein, dass es abfallwirtschaftsrelevant sei, dass ausländische Unternehmen unter Vertrag genommen werden, um hier ordnungsgemäß den Abfall zu trennen. Ansonsten würde man diese Unternehmen verwaltungsstrafrechtlich nur schwer verfolgen können. Die C. GmbH hat ca. 500 ausländische Unternehmen unter Vertrag, eine sofortige und laufende Kontrolle der gemeldeten und nach Österreich gelieferten Geräte ist de facto unmöglich. Eine Kontrolle ist nur im Nachhinein möglich.

Der Bf:

Das Kontrollsystem basiert auf der Vollmacht der C. GmbH (AS 22). Ausländische Unternehmen melden ihre Importe zu verschiedenen Zeitpunkten, etwa monatlich, quartalsweise oder jährlich. Je größer ein Unternehmen ist umso öfter wird gemeldet. Die C. GmbH meldet dann weiter ins Register. Der Zeuge P., welcher in der K. Holding beschäftigt ist, ist für das Controlling und das Kontrollwesen in der gesamten Unternehmensgruppe zuständig. Der Zeuge R., welcher in der H. beschäftigt ist, hat etwa die Einordnung von Elektrogeräten vorgenommen. Die H. ist eine Tochter der K., ebenso wie die C. GmbH. Eine laufende Kontrolle ist faktisch nicht möglich. Außerdem gibt es Korrekturmöglichkeiten am Jahresende durch die ausländischen Unternehmen, etwa wegen Retourwaren (vgl. AS 19 II. 3. 2. Absatz).

Über Befragen, wie, in welchem Umfang, und wie oft Kontrollen durchgeführt wurden:

Kontrollen finden stichprobenartig statt. Man konzentriert sich auf die größeren Beträge, gegenständlich handelt es sich ja um eine äußerst kleine Menge. Die Kontrolle der E. hat so funktioniert, dass diese im Nachhinein jährlich eine Liste uns übermittelt hat. Dieses Unternehmen exportiert etwa 86.000 Artikel im Jahr nach Österreich. E. übermittelt jährlich die entsprechende Liste, welche wir im Nachhinein kontrollieren, insbesondere ob die Einstufung der Geräte richtig ist, was im Einzelfall oft sehr schwierig sein kann.

Über Befragen, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um derartige wie im vorliegenden Fall Verstöße zu vermeiden:

Ich verweise auf das soeben erläuterte Prüfkonzept.

Der BfV erläutert, dass die nach Jahresende übermittelten Listen zunächst auf ihre Plausibilität überprüft werden und stichprobenartig manche Unternehmen im Nachhinein durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Dies kann selbstverständlich nicht für alle Unternehmen gelten, dies wäre viel zu teuer. Der BfV verweist auf die Beilagen 6 und 7 zur Rechtfertigung.

Über Vorhalt des Behördenaktes, wonach nur die Beilage 4 und 5 zur Rechtfertigung aufscheint:

Die Beilagen 10 bis 16 wurden mit der Beschwerde vorgelegt. Die Beilagen 1 bis 9 wurden mit der Rechtfertigung der Behörde vorgelegt, warum diese nicht im Akt sind kann ich nicht sagen.

Das Prüfkonzept zielt darauf ab, dass die Unternehmen vollständige und richtige Listen übermitteln, da ansonsten eine Kontrolle durch einen Wirtschaftsprüfer möglich wäre oder gar Schadenersatzzahlungen fällig wären (Punkt IV. 4 der Entpflichtungsvereinbarung, Beilage 5 AS 18ff).

Über Befragen, wie sichergestellt wurde, dass die gegenständlichen übertretenen Rechtsnormen jederzeit eingehalten werden:

Der BfV erläutert, dass sich diese VwGH-Judikatur an die verpflichteten Unternehmen selbst wendet. Gegenständlich ist die C. GmbH jedoch Vertreter eines ausländischen Unternehmens, und sohin auf die Mitteilungen und Auskünfte Dritter angewiesen. Es ist nicht möglich, diesen Unternehmen ständig über die Schulter zu schauen.

Über Befragen, wie es möglich gewesen wäre, die gegenständlichen Übertretungen zu verhindern:

Das ist schlicht unmöglich. Dazu bräuchten wir tausende Mitarbeiter.

Die C. GmbH prüft vergleichsweise wie ein Finanzamt. Die Listen werden wie die Steuererklärungen abgegeben und stichprobenartig geprüft. Allenfalls gibt es eine Nachforderung. Die H. kontrolliert und betreibt das Sammel- und Verwertungssystem. Wenn sich ein Unternehmen durch die C. GmbH vertreten lässt, verpflichtet es sich, dem Prüfkonzept der H. beizutreten. Die H. prüft auch die ausländischen Unternehmen stichprobenartig durch Wirtschaftstreuhänder.

Die gegenständlichen Übertretungen wären nur dann aufgefallen, wenn die stichprobenartige Überprüfung durch einen Wirtschaftstreuhänder zufällig auf die E. gefallen wäre, und zwar vor der Überprüfung durch das Ministerium.

Der Bf zum zweiten Vorwurf:

Wenn die Gasentladungslampen nicht gemeldet werden, dann werden sie auch nicht eingetragen.

Über Vorhalt der Begründung im Straferkenntnis, wonach eine Internetrecherche die Exporte von Gasentladungslampen ergeben hätte können:

Ich verweise auf den Zeugen R..

Ob gegenständlich eine Kontrolle der E. durch die H. passiert ist, weiß ich nicht.

Ich kann auch nicht sagen, wie oft und in welchen Fällen Vollständigkeitserklärungen von der E. verlangt wurden.“

Dipl. Ing. R., gab nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung über die Entschlagungsmöglichkeit als Zeuge befragt Folgendes an:

„Ich bin bei der H. beschäftigt, ich bin dort handelsrechtlicher GF.

Die C. GmbH hat das Prüf- und Kontrollsystem der H. übernommen. Es gibt keinen Unterschied für inländische oder ausländische Unternehmen. Der Prüfzyklus ist für alle gleich. Die C. GmbH bedient sich der H. hinsichtlich der Prüftätigkeiten, nur aus rechtlichen Gründen ist die H. selbst nicht Vertreter.

Zum Prüfkonzept:

Die Prüfkandidaten werden ausgewählt, etwa nach deren Größe oder bei Verdachtsfällen. Es finden etwa 60 bis 80 Prüfungen jährlich statt. Wir haben derzeit etwa 1.770 aktive Kunden. Die Prüfung funktioniert so, dass diese Wirtschaftstreuhändern überbunden wird. Im Jahr 2019 haben wir ein eigenes Prüfkonzept für ausländische Unternehmen entwickelt. So wurden etwa andere Unterlagen gefordert, etwa im Hinblick auf Zwischenhändler (Aufschlüsselung der Menge an Zwischenhändlern, um Doppelentpflichtungen hintanzuhalten).

Zum zweiten Vorwurf:

Wenn E. die Stammdaten ohne Gasentladungslampen meldet, dann werden sie auch von uns nicht ins EDM eingetragen. Wir übernehmen die Daten vom Kunden eins zu eins. Nur wenn uns auffällt, dass etwa Gasentladungslampen gemeldet werden, fragen wir nach. Ein Abgleich im EDM ist technisch nicht einfach möglich.

Über Vorhalt der Begründung im Straferkenntnis, wonach eine Internetrecherche die Exporte von Gasentladungslampen ergeben hätte können:

Wir prüfen solche Angaben im Vorhinein nicht. Es wird nur geprüft, wenn es zu einem Prüffall kommt, das heißt, wenn das Unternehmen als Prüfkandidat ausgewählt wird und ein Wirtschaftstreuhänder prüft.

Eine Kontrolle der E. durch die H. im gegenständlichen Zeitraum ist nicht geschehen, dass würde sie ohnehin nie tun, das machen nur die Wirtschaftstreuhänder. Durch die H. gibt es keine Kontrollen.

Ich kann auch nicht sagen, ob, wie oft und in welchen Fällen Vollständigkeitserklärungen von der E. verlangt wurden. E. ist einfach ein Unternehmen unter vielen. Es ist äußerst unwahrscheinlich, dass die E. zufällig bei uns schon geprüft wurde und danach ebenso zufällig eine Prüfung der E. durch das Ministerium geschieht.

Über Befragen, wie sichergestellt wurde, dass die gegenständlichen Übertretungen hintangehalten werden bzw. die gegenständlichen übertretenen Normen eingehalten werden:

Durch unser Prüfkonzept wie ich es soeben dargelegt habe. Eine Prüfung aller Unternehmen ist ebenso wie eine ex-ante Prüfung sachlich unmöglich. Eine ex-ante Prüfung bzw. eine laufende Prüfung würde bedeuten, dass wir hunderte Seiten an Listen nur die E. betreffend laufend überprüfen müssten.

Über Befragen, wie die Einhaltung der übertretenen Norm sichergestellt wird:

Durch unser Prüfkonzept.

Über Befragen wie es dann zur gegenständlichen Anzeige kommen konnte:

Es ist sachlich nicht möglich alle Meldungen der Kunden zu prüfen.

Der BfV wirft ein, dass ein Sammel- und Verwertungssystem auch nach dem Grundsatz der Sparsamkeit zu handeln hat. Würde man eine laufende lückenlose Kontrolle verlangen, wären das exorbitant hohe Kosten, die nicht zu rechtfertigen wären. Das Prüfkonzept wird vom Ministerium geprüft und ist Teil des Genehmigungsbescheides. Damit wird eine Kontrolle mit der Sparsamkeit abgewogen. Es hat im Jahr 2014 eine Überprüfung durch ein Expertengremium nach § 35 AWG stattgefunden, der H. wurde eine ausreichende Kontrolle ihrer Unternehmen konstatiert, ebenso wie die Einhaltung der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit.

Über Befragen durch den BfV:

E. bringt 83.000 Artikel in Verkehr (Jahr 2017). In Summe wurden im Jahr 2017 891.338 Artikel nach Österreich geliefert. Von den 83.000 verschiedenen Artikeln waren etwa 5.500 Artikel Elektroartikeln zugeordnet.

Bei der gegenständlichen Überprüfung durch das Ministerium wurde eine Abweichung von lediglich 2,45% festgestellt.

Es ist richtig, dass die Kunden ihre laufenden Meldungen durch eine Jahresabschlussmeldung korrigieren können. Wie oft die E. meldet, weiß ich nicht, ich glaube jährlich. Das sind dennoch zwei Vorgänge.

Zweck dieser Korrekturmeldungen sind etwa Retourwaren die man zum Zeitpunkt der Meldung noch nicht gekannt haben kann.

Bei den gegenständlichen beanstandeten Artikeln waren auch solche dabei, die nicht ganz unstrittig einzuordnen waren.

Das Prüfkonzept der H. wurde mit den Vertretern des Ministeriums abgestimmt. Ebenso wie die Vollmacht der C. GmbH. Dass möglichst viele ausländische Unternehmen an unserem Sammelsystem teilnehmen, war seitens des Ministeriums gewünscht, um ein wirtschaftliches Gleichgewicht zu unseren inländischen Teilnehmern herzustellen. Wir sollen für unsere Kunden möglichst günstig agieren.

In unserem jährlichen Tätigkeitsbericht ans Ministerium legen wir unsere Prüftätigkeiten dar.“

Prok. Mag. P. gab nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung über die Entschlagungsmöglichkeit als Zeuge befragt Folgendes an:

„Ich bin bei der Mutter K. AG beschäftigt und leite das Controlling, die interne Revision und das QM. Meine Abteilung beauftragt unabhängige Wirtschaftsprüfer mit der Kontrolle unserer Vertragspartner. Die Auswahl der etwa 60 bis 80 Prüfungen pro Jahr erfolgt zufällig bzw. im Verdachtsfall.

Wir haben keine Vollständigkeitserklärungen seitens der E. verlangt.

Über Befragen, wie sichergestellt wird, dass die gegenständlich übertretenen Normen eingehalten werden:

Wir informieren unsere Kunden laufend, insbesondere wenn es Änderungen gibt. Es gibt auch Kundenbesuche. Ob die E. besucht worden ist, weiß ich nicht.

Der Bf wirft ein, dass die E. sicher nicht besucht worden ist, da sie umsatzmäßig zu klein ist. Sie wird telefonisch betreut.

Der Zeuge weiter:

Der Kunde hat die Pflicht vollständig zu melden, gegenständlich hat es der Kunde offensichtlich vergessen. Wir übernehmen das, was der Kunde sagt, es sei denn es gibt Auffälligkeiten.

Über Befragen des BfV:

Gewisse Prozentabweichungen der Meldungen werden von uns hinterfragt. Gegenständlich war die Abweichung so gering, dass sie nicht aufgefallen ist. Es handelt sich um ein Selbstmeldesystem.

Der Kunde verpflichtet sich zur vollständigen Meldung.

Die Sammelsysteme der K. verpflichten sich zur Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit. Dementsprechend ist das Prüfkonzept aufgebaut. Hätten wir mehr Mittel, könnten wir mehr prüfen. Der Kunde müsste mehr bezahlen. Dies wird vom Expertengremium des Ministeriums regelmäßig überprüft. Das Prüfkonzept wurde seitens des Ministeriums nicht beanstandet. Oft ist es schwierig die einzelnen Artikel richtig zuzuordnen oder auch deren Gewicht zu ermitteln. Mit dem Ministerium wurde daher eine Toleranzgrenze von 10% vereinbart. Dies gilt für die Prüfung seitens der Verpackungskoodinierungsstelle.

Über Befragen der VL:

Wenn die E. die Gasentladungslampen zur Eintragung ins EDM nicht angekreuzt hat so hinterfragen wir das nicht.

Der BfV wirft ein, dass eine Internetrecherche keine Lieferungen nach Österreich ergeben hätte, sondern nur das Vorhandensein etwaiger Artikel.“

Mag. S. gab nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung über die Entschlagungsmöglichkeit als Zeuge befragt Folgendes an:

„Ich bin legistischer Mitarbeiter im Ministerium und habe mit der Genehmigung von Sammel- und Verwertungssystemen nichts zu tun. Gegenständlich muss aber zwischen dem Sammel- und Verwertungssystem einerseits und dem hier vorliegenden System der Bevollmächtigung unterschieden werden. Richtig ist, dass das Sammel- und Verwertungssystem inklusive Prüfkonzept genehmigt wird und dies auch dem Grundsatz der Sparsamkeit unterliegt. Dies hat aber nichts mit dem System der Bevollmächtigung zu tun. Es gibt in Österreich die Möglichkeit, teilweise Verpflichtung, Bevollmächtigte zu bestellen. Diese müssen aber nicht immer Sammel- und Verwertungssysteme sein. Daher muss ein Bevollmächtigter stets korrekt und richtig die Daten erheben. Die Sammel- und Verwertungssysteme müssen rechtlich innerhalb von 3 Jahren 80% ihrer Massen prüfen. Dies hat aber nichts mit einer Prüfung bzw. einer Kontrolle durch einen Bevollmächtigten zu tun. Wenn ein Sammel- und Verwertungssystem bevollmächtigt wird, so muss ein bestehendes Prüfkonzept adaptiert werden. Es gibt als Bevollmächtigter höhere Sorgfaltspflichten. Bei einer Bevollmächtigung liegt eine vertragliche Beziehung vor, welche für richtige Daten zu sorgen hat. Vor Einführung dieses Bevollmächtigtesystems ist man übereingekommen, dass entsprechend der Judikatur des VwGH der Sorgfaltsmaßstab ein höherer sein muss als jener beim Prüfkonzept eines Sammel- und Verwertungssystems. Meines Erachtens müsste ein spezielles Prüfkonzept vorliegen. Ob ein solches gegenständlich vorgelegen ist, weiß ich nicht.

Das Prüfkonzept der H. betrifft das Sammel- und Verwertungssystem und meint nicht das spezielle Prüfkonzept bei einer Bevollmächtigung.

Über Befragen des BfV:

Es ist richtig, dass das Bevollmächtigtensystem für ausländische Unternehmen etabliert wurde. Hersteller oder Importeure können sich einem solchen im Wesentlichen anschließen. Fernabsatzhändler sind dazu verpflichtet. Die E. hätte sich durchaus auch einen anderen Bevollmächtigten suchen können. Auch einen solchen, der nicht ein Sammel- und Verwertungssystem ist.

Dem Bevollmächtigtensystem liegt ein besonderes Verhältnis zugrunde, der Vollmachtnehmer verdient damit ja auch sein Geld, daher muss die Kontrolle eine andere sein, als diejenige im Sammel- und Verwertungssystem. Daher sehe ich auch keine Diskriminierung zwischen ausländischen und inländischen Unternehmen. Im Sammel- und Verwertungssystem gibt es die gesetzliche Regelung, dass 80% der Massen kontrolliert werden müssen. Eine solche Regelung gibt es im Bevollmächtigtensystem nicht. Daher sind diese beiden auch nicht zu vergleichen. Es ist ein österreichisches Spezifikum, dass Sammel- und Verwertungssysteme auch Bevollmächtigte sind.

Über Vorhalt des Prüfkonzeptes für ausländische Unternehmen aus dem Jahr 2019, welches unter anderem aufgrund der gegenständliche Erfahrung entwickelt wurde:

Ich weiß nicht, ob ich dieses Konzept kenne, ich weiß aber, dass die H. ein erweitertes Konzept erarbeitet hat. Ich gehe davon aus, dass die C. GmbH ihre Kunden zu einer vollständigen und richtigen Meldung der Daten in ihrer Vollmacht verpflichtet. Dazu gibt es ein elektronisches Meldesystem. Ich weiß nicht, ob bei der Einmeldung dieser Daten ins System bereits eine Plausibilitätsprüfung stattfindet, ich gehe aber davon aus. Ich weiß, dass das Prüfsystem der H. vom Expertengremium nach § 35 AWG als ausreichend konstatiert wurde. Dies wurde dem Ministerium zur Kenntnis gebracht. Die darüberhinausgehende Prüftätigkeit des Bevollmächtigten trifft nur ausländische Unternehmen. Der Bevollmächtigte muss zwingend seinen Sitz im Inland haben.

Meiner Meinung nach ist es möglich, dass durch eine laufende Kontrolle die von ausländischen Unternehmen ins System eingespeiste Daten überprüft werden können.

Nachdem der BfV dem Zeugen dahingehend befragt hat, wie ein taugliches Kontrollsystem ausgestaltet sein müsste, wird diese Frage unter Hinweis auf die ständige Judikatur des VwGH, wonach es nicht Aufgabe der Behörde und der Verwaltungsgerichte ist darzulegen, wie ein taugliches Kontrollsystem gestaltet sein soll oder kann, nicht zugelassen.

Ich weiß nicht, wie hoch die Kosten für eine Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer sind. Ich weiß nicht, ob sie höher sind als die festgestellte Differenz von rund € 160,00. Die Frage, ob ein Bevollmächtigter nach dem Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit vorzugehen hat, stellt sich mir nicht. Es gibt ein Prüfkonzept für den Bereich Verpackung der Verpackungskoordinierungsstelle. Wie dies erarbeitet wurde, weiß ich nicht. Ob es mit dem Ministerium abgestimmt wurde, weiß ich nicht. Ich weiß nichts von einer Toleranzgrenze von 10%. Ich möchte aber ergänzen, dass dieses Konzept nur für inländische Unternehmen zur Anwendung kommt. Ein Bevollmächtigtensystem gibt es im Bereich der Verpackung noch nicht.

Muster einer Vollmacht der C. GmbH wurden dem Ministerium vorab zur Kenntnis gebracht und für in Ordnung befunden, ob alle Vollmachten aber so aussehen, weiß ich nicht. Ich weiß nicht, wann Vollständigkeitserklärungen gefordert werden können. Ich kann mich daran nicht mehr erinnern. Es hat Vorteile, wenn ein Sammel- und Verwertungssystem auch Bevollmächtigter ist, ob das Ministerium so etwas explizit wünscht, entzieht sich meiner Kenntnis. Es ist billigend in Kauf genommen worden, ob es erwünscht war, weiß ich nicht. Es gibt auch andere Bevollmächtige. Die H. legt jährlich Tätigkeitsberichte ans Ministerium. Ob darin Prüf- und Kontrollwesen geschildert wird, weiß ich nicht. Das ist nicht meine Aufgabe. Ich weiß auch nicht, ob über ausländische Kontrollen berichtet wird. Ich weiß nicht, ob das Prüfwesen der H. seitens des Ministeriums jemals als ungenügend beanstandet wurde. Im Tätigkeitsbericht muss auch über Prüfungen berichtet werden.“

Da in der Verhandlung hervorgekommen ist, dass offenbar Beilagen der Rechtfertigung bei der belangten Behörde keinen Eingang in den Akt gefunden haben, wurde dem Beschwerdeführervertreter über dessen Ersuchen Gelegenheit gegeben, diese binnen einer Frist von drei Tagen nachzureichen. Der Beschwerdeführervertreter verzichtete ausdrücklich auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung zur Erörterung der nachzureichenden Unterlagen ebenso wie auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses.

Mit Schriftsatz vom 31.7.2020, beim Verwaltungsgericht Wien eingelangt am 3.8.2020, reichten die Beschwerdeführer weitere Unterlagen nach (Transparenz- und Nachhaltigkeitsbericht der K.-Gruppe 2017, beispielhaft vorgelegte Zeitschrift T. Ausgabe 01/2017, Auszug aus dem Gutachten gemäß § 35 AWG vom April 2014, Vollmacht betreffend nach Österreich gelieferte Elektro- und Elektronikgeräte der E. vom 29.8.2016, Muster einer Entpflichtungsvereinbarung der H. für Elektro- und Elektronikgeräte sowie Batterien, Angebot zur Erstellung eines Prüfkonzept für bevollmächtigte Vertreter im Rahmen der EAG-VO vom November 2016, aktuelles Prüfkonzept für Prüfungen von ausländischen Herstellern für den bevollmächtigten Vertreter im Rahmen der EAG-VO, Schreiben an den Vertreter der E., U. GmbH vom 23.4.2019 samt angeschlossenen Rechnungen, aktualisierte Vollmacht vom 30.4.2019).

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde, die Beschwerde samt ihren Beilagen, die mit Schriftsatz vom 31.7.2020 nachgereichten Unterlagen sowie durch Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt als erwiesen an:

Der Erstbeschwerdeführer, A. B., war im hier verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin C. GmbH, welche gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist.

Die C. GmbH ist seit 29.8.2016 Bevollmächtigte der E. KG (in der Folge E.) betreffend nach Österreich gelieferte Elektro- und Elektronikgeräte gemäß § 21b Elektroaltgeräteverordnung. E. ist ein deutscher Versandhändler, welcher die Waren direkt aus dem Ausland mittels Paketdienst an österreichische private Letztverbraucher zustellt.

Am 29.10.2018 fand eine Überprüfung in den Räumlichkeiten der C. GmbH als EAGVO-Bevollmächtigte statt. Für das Kalenderjahr 2017 wurde festgestellt, dass durch die E. folgende Mengen an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte als Fernabsatzhändler aus Deutschland an Endkunden in Österreich verkauft wurden, ohne den Rücknahmeverpflichtungen nachzukommen:

2924,6 kg Elektrokleingeräte-Haushalt, 961 kg Elektrogroßgeräte, 39,6 kg Bildschirmgeräte und 4,8 kg Gasentladungslampen. Hinsichtlich der genauen Bezeichnungen dieser Geräte wird auf die im angefochtenen Straferkenntnis angeschlossene Tabelle verwiesen. Damit wurden insgesamt 3930 kg Elektro- und Elektronikgeräte nicht entpflichtet in Verkehr gesetzt. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die E. zwar im EDM-Stammdatenregister registriert war, die Registrierung jedoch unvollständig war, als im Prüfungszeitraum Gasentladungslampen in Verkehr gesetzt wurden, die Kategorie „Gasentladungslampen-Haushalt“ im EDM-Register aber nicht angewählt war.

Weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin führen eigenständige Kontrollen der von ihren Vollmachtgebern – so auch von der E. – übermittelten Daten und Listen betreffend die in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte oder aber auch EDM-Stammdatenregister relevante Daten durch. Sie bedienen sich zur Überprüfung der von den Vollmachtgebern – so auch von der E. – übermittelten Daten des Prüf- und Kontrollsystems der H. GmbH (in der Folge H.), welches für ihr Sammel- und Verwertungssystem etabliert wurde, wobei es keinen Unterschied für inländische oder ausländische Unternehmen gibt; der Prüfzyklus ist für alle gleich. Dort finden bei einem Bestand von etwa 1770 aktiven Kunden der H., darunter auch der E., stichprobenartig 60 bis 80 Prüfungen jährlich im Nachhinein statt, wobei Prüfkandidaten etwa nach deren Größe oder bei Verdachtsfällen ausgewählt werden. Die Prüfung wird Wirtschaftstreuhändern überbunden, auch die H. selbst führt keinerlei Kontrollen durch.

Die C. GmbH ist wie die H. eine Tochtergesellschaft der K. AG.

Konkret übermittelt die E. der Zweitbeschwerdeführerin jährlich eine Liste der nach Österreich exportierten Artikel, welche nur im Falle der stichprobenartigen Überprüfung durch einen Wirtschaftstreuhänder im Auftrag der H. im Rahmen der 60 bis 80 jährlichen Prüfungen geprüft wird. Vollständigkeitserklärungen seitens der E. wurden weder von den Beschwerdeführern noch von der H. verlangt. Auch werden die Stammdaten im EDM-Register so eingetragen, wie sie die E. der Zweitbeschwerdeführerin meldet, welche diese Daten ohne eigenständige Überprüfung übernimmt. Eine Kontrolle der von der E. gemeldeten Daten und Listen durch die Beschwerdeführer oder die H. bzw. durch die von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfer hat im hier maßgeblichen Tatzeitraum nicht stattgefunden.

Ein wirksames Kontrollsystem, das den Erstbeschwerdeführer von seiner Verantwortung für die vorliegenden Verwaltungsübertretungen hätte befreien können, wurde nicht belegt.

Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen sich auf die glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung sowie auf ihr Vorbringen in Zusammenhalt mit dem unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt, der nicht in Zweifel zu ziehen war. Insbesondere ergaben sich weder aus der Beschwerde noch aus dem sonstigen Vorbringen im behördlichen Verfahren irgendwelche Anhaltspunkte, die es erlaubt hätten, die Richtigkeit des Akteninhalts in Frage zu ziehen.

Insbesondere wurde in der Beschwerde zugestanden, dass die gegenständliche Überprüfung ergeben hat, dass im Prüfungszeitraum 2017 bestimmte Mengen an Elektro- und Elektronikgeräten von der E. in Österreich nicht entpflichtet in Verkehr gesetzt wurden und dass die Registrierung der E. im EDM-Stammdatenregister unvollständig war, da diese zwar im Prüfungszeitraum Gasentladungslampen in Verkehr gesetzt hat, aber die Kategorie „Gasentladungslampen-Haushalt“ im Register nicht angewählt war.

Damit war der objektive Tatbestand unstrittig, weshalb lediglich die Frage des Verschuldens bzw. des Vorliegens eines wirksamen Kontrollsystems zu klären war.

Die Feststellungen zum Prüfkonzept der H. gründen sich auf das Vorbringen der Beschwerdeführer, die glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des Erstbeschwerdeführers im Zusammenhalt mit den ebenso glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben der Zeugen R. und P. jeweils im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Zusammenhalt mit den vorgelegten Urkunden.

Ein wirksames Kontrollsystem konnte deshalb nicht festgestellt werden, da eine Überwachung der Einhaltung der Rechtsnormen, deren Übertretung gegenständlich zu Last gelegt wurden, in keinster Weise belegt werden konnte. Die Beschwerdeführer konnten keinerlei Maßnahmen darlegen, die von ihnen getroffen worden wären, um derartige Verstöße zu vermeiden. Die Beschwerdeführer verwiesen auf die erteilte Vollmacht und das Prüfkonzept der H. sowie die faktische Unmöglichkeit einer laufenden Überprüfung, was auch von den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben der Zeugen R. und P. bestätigt wurde. Dass die Beschwerdeführer selbst keinerlei Überprüfungen der von der E. übermittelten Daten und Listen vornehmen, gründet sich auf die eigene Aussage des Erstbeschwerdeführers in Übereinstimmung mit den Angaben der Zeugen R. und P. in der mündlichen Verhandlung.

Anders als die Beschwerdeführer es vermeinen, ist das Prüfkonzept der H., welches lediglich eine stichprobenartige Prüfung von Unternehmen im Nachhinein durch einen Wirtschaftsprüfer vorsieht, für ein exkulpierendes Kontrollsystem aber nicht ausreichend. Auch um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 7 Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von elektrischen und elektronischen Altgeräten (Elektroaltgeräteverordnung – EAG-VO) EAGVO in der hier anzuwenden Fassung lautet:

Hersteller haben für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die nach dem 12. August 2005 in Verkehr gesetzt werden, ihre Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Abs. 1 entweder

1.       individuell durch Aussortierung aller von ihnen in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte zu erfüllen; diese Hersteller haben mit den Betreibern von allen Sammelstellen, bei denen ihre Geräte anfallen können, Verträge über die Aussortierung der von ihnen in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte abzuschließen und ein Verfahren gemäß § 13a Abs. 3 AWG 2002 unter Nachweis der abgeschlossenen Verträge, einer Sicherstellung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 oder 3 und der zur Erfüllung der Aussortierung nötigen technischen Voraussetzungen durch eine Anzeige beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzuleiten; oder

2.       im Verhältnis ihrer in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte zu den von den Sammel- und Verwertungssystemen als gesamt in Verkehr gesetzt gemeldeten Elektro- und Elektronikgeräten durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 15 zu erfüllen.

Ein Wechsel zwischen der Rücknahme gemäß Z 1 und Z 2 oder zwischen verschiedenen Sammel- und Verwertungssystemen ist nur mit Ende eines Kalenderquartals zulässig.

§ 21 Abs. 1 leg.cit. lautet:

Hersteller, welche die Verpflichtung zur Rücknahme gemäß § 7 Abs. 2 oder 3 Z 2 oder § 10 erfüllen, haben folgende Daten elektronisch im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu registrieren:

1.       Namen, Anschriften (zB Sitz) – einschließlich der Angabe des Bezirkes und des Bundeslandes – der Person und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift,

2.       Firmenbuchnummern, Vereinsregisternummern oder Ergänzungsregisternummern,

2a.      Steuernummer,

3.       Branchencode gemäß § 2 Abs. 8 Z 6 AWG 2002,

4.       Kontaktadressen, einschließlich vorhandener E-Mail-Adressen, und Kontaktpersonen,

5.       die in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte unter Angabe der Sammel- und Behandlungskategorie,

5a.      Markennamen der erstmals in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte,

6.       Angabe, ob Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte oder für gewerbliche Zwecke in Verkehr gesetzt werden,

7.       für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte die Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. b durch Angabe der GLN,

8.       Angabe des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems sowie

9.       für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte Angabe, ob im Rahmen des Fernabsatzes (im Sinne des § 5a KSchG) Geräte vertrieben werden.

Hersteller haben die Daten gemäß Z 1 bis 9 innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Z 1 bis 9 sind innerhalb eines Monats an das Register zu übermitteln. Stellt ein Hersteller seine Tätigkeit ein, hat er dies im Wege des Registers mitzuteilen.

§ 21b leg.cit. lautet unter der Überschrift „Bevollmächtigter für Fernabsatzhändler“:

(1) Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 5 AWG 2002 haben einen Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler zu bestellen, der für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Herstellers von Elektro- und Elektronikgeräten in Österreich verantwortlich ist. Ein Hersteller kann jeweils nur einen Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler bestellen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden. Fällt die Bevollmächtigung innerhalb eines Kalenderquartales weg, so hat der Hersteller gemäß § 13 a Abs. 1 Z 5 AWG 2002 eine lückenlose Fortsetzung der Erfüllung der Verpflichtungen durch einen neuen Bevollmächtigten sicherzustellen.

(2) Für die Registrierung als Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1.       Der Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz im Inland;

2.       das Vorhandensein einer inländischen Zustelladresse;

3.       die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (§ 9 VStG) und

4.       die Bestellung erfolgt durch eine beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache, in der der Umfang der Bevollmächtigung wie insbesondere die jeweilige Sammel- und Behandlungskategorie, die ausdrückliche Zustimmung des Bevollmächtigten, die Verpflichtung des ihn bestellenden Herstellers wahrzunehmen, sowie die vertragliche Sicherstellung, dass dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss von den Hersteller verpflichtenden Verträgen eingeräumt wird und alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden, ersichtlich sind.

Änderungen der Daten sind innerhalb eines Monats vom Bevollmächtigten an das Register zu übermitteln.

(3) Ein Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler übernimmt sämtliche Verpflichtungen des Herstellers gemäß § 13a Abs. 1 Z 5 AWG 2002 für Elektro- und Elektronikgeräte, die in Österreich an Letztverbraucher vertrieben werden. Weiters hat ein Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

1.       Registrierung als Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 unter Angabe der Daten gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 bis 9,

2.       Übermittlung der Daten gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 bis 9 getrennt für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 und

3.       Übermittlung der Meldung gemäß § 23 Abs. 1 oder 4 sowie § 24 Abs. 1 getrennt für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 5 AWG 2002 getrennt an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002.

Änderungen der Daten gemäß Z 1 und 2 sind innerhalb eines Monats an das Register zu übermitteln.

(4) Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 nimmt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 vor. Bei Wegfall einer der Voraussetzungen des Abs. 2 hat er die Kennzeichnung als Bevollmächtigter zu löschen. Wird die Kennzeichnung verweigert oder gelöscht hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darüber auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen.

§ 79 Abs. 2 Z 1 AWG 2002 lautet:

Wer den Vorschriften einer Verordnung gemäß § 4, § 5 Abs. 2, § 13a Abs. 1a, § 14 Abs. 1 oder 2b oder § 23 Abs. 1 oder 2, ausgenommen Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage-, Nachweis- und Meldepflichten, zuwiderhandelt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.

§ 79 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 lautet:

Wer entgegen § 5 Abs. 4, 5 oder 7, § 7 Abs. 1 oder 7, § 13, § 13a Abs. 1b, 3, 4 oder 4a, § 13g Abs. 3 oder 4, § 13m Abs. 1 oder 2, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 2 Z 5, § 17 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 18 Abs. 3, 4 oder 5, § 20, § 21, § 22 Abs. 6, § 22a, § 22b, § 22c, § 24a Abs. 2 Z 3 oder 5, § 29 Abs. 8 und 9, § 29b Abs. 3, § 29d Abs. 2 und 3, § 31 Abs. 2 Z 2, § 32 Abs. 4, § 35 Abs. 3, § 40 Abs. 3a, § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 2a, § 51 Abs. 2a, § 60 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 61 Abs. 2 oder 3, § 64 oder § 77 Abs. 5 oder 6, § 78 Abs. 7 oder 12 oder entgegen einer Verordnung nach § 4, § 5, § 13a Abs. 1a, § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 9, § 14 Abs. 2b, § 23 Abs. 1 Z 5, Abs. 2 oder 3, § 36 Z 4, § 65 Abs. 1 Z 4 oder § 71a Abs. 6 oder entgegen der EG-PRTR-V den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Nachweis-, Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten oder Registrierungs-, Mitwirkungs-, Mitteilungs- oder Berichtigungspflichten oder Veröffentlichungspflichten nicht nachkommt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 400 € zu bestrafen ist.

Rechtlich folgt daraus:

Die C. GmbH ist seit 29.8.2016 Bevollmächtigte der E. KG betreffend nach Österreich gelieferte Elektro- und Elektronikgeräte gemäß § 21b Elektroaltgeräteverordnung; der Erstbeschwerdeführer war im maßgeblichen Tatzeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH.

Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens steht als erwiesen fest, dass der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Delikte erfüllt ist, indem bei einer Überprüfung am 29.10.2018 festgestellt wurde, dass im angelasteten Tatzeitraum bestimmte Mengen an Elektro- und Elektronikgeräten von der E. in Österreich nicht entpflichtet in Verkehr gesetzt wurden und dass die Registrierung der E. im EDM-Stammdatenregister unvollständig war, da diese zwar im Prüfungszeitraum Gasentladungslampen in Verkehr gesetzt hat, aber die Kategorie „Gasentladungslampen-Haushalt“ im Register nicht angewählt wurde.

Die Beschwerdeführer bestritten lediglich die Erfüllung der subjektiven Tatseite durch den Erstbeschwerdeführer, indem sie im Wesentlichen vorbrachten, ein ausreichendes Kontrollsystem durch die erteilte Vollmacht sowie die Überbindung der Prüfungen an die H. etabliert zu haben sowie dass eine ex ante Kontrolle wirtschaftlich unzumutbar sei. Der Erstbeschwerdeführer habe sohin seiner Kontrollpflicht entsprochen.

Diesem Vorbing

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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