RS Lvwg 2020/10/24 LVwG-AV-999/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

24.10.2020

Norm

WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §102 Abs1 litb
WRG 1959 §121 Abs1
VwGVG 2014 §31

Rechtssatz

Aus § 102 Abs 2 und 3 WRG ergibt sich ausdrücklich, dass den dinglich Berechtigten an einer von einer Wasseranlage betroffenen Liegenschaft lediglich Beteiligtenstellung ohne die Befugnis zur Erhebung von Einwendungen zukommt (vgl auch VwGH Ra 2016/07/0027). Daher wird durch ein (behauptetes) Dienstbarkeitsrecht hinsichtlich eines von einem Projekt berührten Grundstückes keine Parteistellung begründet und durch die Behauptung dessen Beeinträchtigung keine Verletzung eines im Wasserrechtsverfahrens geschützten Rechtes geltend gemacht.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Überprüfungsbescheid; Verfahrensrecht; Parteistellung; Beschwerderecht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.999.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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