Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
24.10.2020Norm
WRG 1959 §12 Abs2Rechtssatz
Aus § 102 Abs 2 und 3 WRG ergibt sich ausdrücklich, dass den dinglich Berechtigten an einer von einer Wasseranlage betroffenen Liegenschaft lediglich Beteiligtenstellung ohne die Befugnis zur Erhebung von Einwendungen zukommt (vgl auch VwGH Ra 2016/07/0027). Daher wird durch ein (behauptetes) Dienstbarkeitsrecht hinsichtlich eines von einem Projekt berührten Grundstückes keine Parteistellung begründet und durch die Behauptung dessen Beeinträchtigung keine Verletzung eines im Wasserrechtsverfahrens geschützten Rechtes geltend gemacht.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Überprüfungsbescheid; Verfahrensrecht; Parteistellung; Beschwerderecht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.999.001.2020Zuletzt aktualisiert am
10.12.2020