Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.10.2020Norm
WRG 1959 §12 Abs2Rechtssatz
Zweck des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens ist die Feststellung, ob die Anlage entsprechend den wasserrechtlichen Bewilligungen errichtet wurde. Dadurch soll gewährleistet werden, dass durch Abweichungen von den Bewilligungsbescheiden öffentliche Interessen oder durch das WRG geschützte fremde Rechte im Sinne des § 12 Abs 2 WRG nicht beeinträchtigt werden. Diese Rechte vermitteln, wie sich aus § 102 Abs 1 lit b WRG ergibt, Parteistellung sowohl im wasserrechtlichen Bewilligungs- als auch im Überprüfungsverfahren.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Überprüfungsbescheid; Verfahrensrecht; Parteistellung; Beschwerderecht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.999.001.2020Zuletzt aktualisiert am
10.12.2020