RS Lvwg 2020/10/24 LVwG-AV-999/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

24.10.2020

Norm

WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §102 Abs1 litb
WRG 1959 §121 Abs1
VwGVG 2014 §31

Rechtssatz

Zweck des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens ist die Feststellung, ob die Anlage entsprechend den wasserrechtlichen Bewilligungen errichtet wurde. Dadurch soll gewährleistet werden, dass durch Abweichungen von den Bewilligungsbescheiden öffentliche Interessen oder durch das WRG geschützte fremde Rechte im Sinne des § 12 Abs 2 WRG nicht beeinträchtigt werden. Diese Rechte vermitteln, wie sich aus § 102 Abs 1 lit b WRG ergibt, Parteistellung sowohl im wasserrechtlichen Bewilligungs- als auch im Überprüfungsverfahren.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Überprüfungsbescheid; Verfahrensrecht; Parteistellung; Beschwerderecht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.999.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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