Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
28.10.2020Norm
StVO 1960 §5 Abs1Rechtssatz
Unter dem Begriff „Folge gegeben“ ist nicht jede Änderung des Spruches des Straferkenntnisses zu verstehen, sondern nur jene „zugunsten“ des Bestraften, dh wenn entweder die Strafe herabgesetzt (in eine mildere umgewandelt) oder ganz nachgesehen oder wenigstens der von der Verwaltungsbehörde angenommene strafbare Tatbestand eingeschränkt wird (vgl VwGH Ra 2016/09/0033).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Lenken; Suchtgift; Beeinträchtigung; Untersuchungskosten;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.2130.001.2019Zuletzt aktualisiert am
10.12.2020