Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
28.10.2020Norm
StVO 1960 §5 Abs1Rechtssatz
Nur dann, wenn der Behörde im Verwaltungsstrafverfahren wegen Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 StVO Barauslagen gemäß § 76 AVG erwachsen sind (zB Kostenersatz für im Verfahren notwendig gewordene gutachterliche Äußerung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen), hat sie dem Bestraften den Ersatz dieser Barauslagen gemäß § 64 Abs 3 VStG aufzuerlegen (vgl VwGH 95/02/0490). […] Sind aber Kosten nicht im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens, sondern noch vor dessen Einleitung entstanden, ist es nicht zulässig, den Ersatz dieser Kosten als der Behörde erwachsene Barauslagen im Sinne des § 64 Abs 3 VStG aufzuerlegen. Solche Kosten sind vielmehr gemäß § 5a Abs 2 StVO nach den Bestimmungen des GebAG unter Berücksichtigung der dort festgelegten Verfahrensschritte vorzuschreiben.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Lenken; Suchtgift; Beeinträchtigung; Untersuchungskosten;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.2130.001.2019Zuletzt aktualisiert am
10.12.2020