RS Lvwg 2020/10/28 LVwG-S-2130/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.2020
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

28.10.2020

Norm

StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §5a Abs2
StVO 1960 §99 Abs1b
VStG 1991 §64 Abs3
AVG 1991 §76
VwGVG 2014 §52 Abs8

Rechtssatz

Nur dann, wenn der Behörde im Verwaltungsstrafverfahren wegen Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 StVO Barauslagen gemäß § 76 AVG erwachsen sind (zB Kostenersatz für im Verfahren notwendig gewordene gutachterliche Äußerung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen), hat sie dem Bestraften den Ersatz dieser Barauslagen gemäß § 64 Abs 3 VStG aufzuerlegen (vgl VwGH 95/02/0490). […] Sind aber Kosten nicht im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens, sondern noch vor dessen Einleitung entstanden, ist es nicht zulässig, den Ersatz dieser Kosten als der Behörde erwachsene Barauslagen im Sinne des § 64 Abs 3 VStG aufzuerlegen. Solche Kosten sind vielmehr gemäß § 5a Abs 2 StVO nach den Bestimmungen des GebAG unter Berücksichtigung der dort festgelegten Verfahrensschritte vorzuschreiben.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Lenken; Suchtgift; Beeinträchtigung; Untersuchungskosten;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.2130.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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