Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.10.2020Norm
StVO 1960 §5 Abs1Rechtssatz
Das wesentliche Beweisergebnis für die Annahme einer Beeinträchtigung durch Suchtgift ist das Ergebnis der klinischen Untersuchung durch den Arzt. Die Blutanalyse dient allenfalls der Bestätigung der ärztlichen Feststellung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift. Wird auf Grund dieser Maßnahmen eine Beeinträchtigung durch Suchtgift, die zur Fahruntüchtigkeit führt, festgestellt, verstieß das Lenken oder Inbetriebnehmen des Fahrzeuges gegen § 5 Abs 1 StVO (vgl VwGH Ra 2018/02/0134).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Lenken; Suchtgift; Beeinträchtigung; Untersuchungskosten;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.2130.001.2019Zuletzt aktualisiert am
10.12.2020