TE Vwgh Erkenntnis 1997/9/9 96/09/0129

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Veröffentlicht am 09.09.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §1;
AuslBG §2 Abs1;
AuslBG §4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des Richard Antonino in Zürs, vertreten durch Dr. Alexander Matt, Rechtsanwalt in Bregenz, Belruptstraße 8, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg vom 7. März 1996, Zl. III-6702/1548931, betreffend Nichterteilung einer Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei stellte am 16. Jänner 1996 den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für die bosnische Staatsangehörige Edina Hrnjic für die berufliche Tätigkeit als Zimmermädchen/Büglerin.

Mit Bescheid vom 8. Februar 1996 wurde dieser Antrag vom Arbeitsmarktservice Bludenz gemäß § 4 Abs. 6 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) abgewiesen. Dies wurde damit begründet, daß mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 24. November 1995 (BGBl. Nr. 762/1995) gemäß § 13a Z. 3 AuslBG die Höchstzahlen an Beschäftigten und arbeitslosen Ausländern für jedes Bundesland für das Kalenderjahr 1996 festgelegt worden sei, wonach die für das Bundesland Vorarlberg geltende Landeshöchstzahl 14.300 betrage. Laut Statistik des Arbeitsmarktservice Österreich sei die für das Bundesland Vorarlberg geltende Landeshöchstzahl zum letzten Statistikstichtag um 9.413 überschritten worden. Der Regionalbeirat habe im gegenständlichen Verfahren die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet. Aus den Angaben im Antrag und im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hätten sich keine Hinweise ergeben, daß eine der besonderen Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 AuslBG vorliege.

In der Berufung gegen diesen Bescheid machte die beschwerdeführende Partei lediglich geltend, die Stelle eines Zimmermädchens sei schon seit einigen Monaten als frei gemeldet und es könne im Inland kein Ersatz bereit gestellt werden. Der Posten müsse dringend besetzt werden, da ansonsten Hotelzimmer nicht vermietet werden könnten und somit ein großer wirtschaftlicher Schaden entstünde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7. März 1996 gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 6 AuslBG keine Folge. Nach kursorischer Darstellung des Verfahrensganges und der einschlägigen Rechtslage einschließlich der Feststellung des Überschreitens der Landeshöchstzahl 1996 verwies die belangte Behörde in ihrer Begründung darauf, bereits in erster Instanz sei der Antrag der beschwerdeführenden Partei wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 6 AuslBG abgelehnt worden, dennoch sei in der Berufung nichts vorgebracht worden, was auf diese Ablehnungsgründe bezug nehme, vielmehr sei der Beschwerdeführer auf diese Gründe gar nicht eingegangen, sodaß auch der gegenständliche (der angefochtene) Bescheid ohne Gewährung eines weiteren Parteiengehörs ergehen könne. Auf die in der Berufung vorgebrachten Umstände könne nicht Bedacht genommen werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Rechten auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung, auf "gesetzeskonforme Verordnungslage" sowie auf "ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren und umfassende Begründung" verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf § 4 Abs. 1 und Abs. 6 AuslBG gestützt. Schon die Berechtigung auch nur eines dieser Versagungsgründe rechtfertigt die Abweisung der Beschwerde.

§ 4 Abs. 6 AuslBG (Z. 1 in der Fassung der Novellen BGBl. Nr. 684/1991 und 314/1994, die übrigen Bestimmungen in der Fassung der Novelle Nr. 450/1990) lautet:

"Über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen (§ 13 und 13a) dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 vorliegen und

1. bei Kontingentüberziehung und bei Überschreitung der Landeshöchstzahl, der Regionalbeirat einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet, oder

2. die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere

a) als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer, oder

b) in Betrieben, die in strukturell gefährdeten Gebieten neu gegründet wurden, oder

c) als dringender Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers frei gewordenen Arbeitsplatzes, oder

d) im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege erfolgen soll, oder

3. öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern oder

4. die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 gegeben sind."

Ohne das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 6 Z. 1 bis 4 auch nur zu behaupten, wird in der Beschwerde zunächst moniert, die beantragte Arbeitskraft als "ausländische Staatsangehörige" zu bezeichnen sei unrichtig und ungenügend, weil es keine "ausländische Staatsangehörigkeit" gebe, sondern nur die Staatsangehörigkeit eines bestimmten Landes, und "Ausländer" nicht gleich "Ausländer" sei. Die Unterlassung der Feststellung der konkreten Staatsbürgerschaft der beantragten Ausländerin verletze den Beschwerdeführer daher in seinen Rechten auf Feststellung des konkreten "Ausgangssachverhaltes". Insoweit der Beschwerdeführer damit die mangelhafte Sachverhaltsgrundlage für die von ihm begehrte rechtliche Entscheidung geltend macht, ist er auf § 2 Abs. 1 AuslBG zu verweisen, wonach als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Im Rahmen der hier anzuwendenden Gesetzesbestimmungen (§ 4 AuslBG) kommt es auf eine darüber hinausgehende Differenzierung nicht an, weshalb der Beschwerdeführer auch in der Unterlassung der Feststellung der konkreten (bosnischen) Staatsangehörigkeit der beantragten Arbeitskraft in keinem Recht verletzt sein konnte, da auch die "Feststellung der konkreten Staatsbürgerschaft der beantragten Ausländerin" zu keinem anderen Bescheidinhalt hätte führen können und deshalb keine Entscheidungsrelevanz aufweist.

Es ist zwar zutreffend, daß die im § 4 Abs. 6 Z. 2 lit. a bis d AuslBG enthaltene Aufzählung lediglich demonstrativen Charakter hat (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 1993, 93/09/0157), ein betriebsbezogenes wirtschaftliches Interesse des Arbeitgebers an der Befriedigung eines dringenden Arbeitskräftebedarfes (auch wenn die Beschäftigung zur Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit erforderlich sein sollte), ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein zur Erfüllung des grundsätzlich sehr hoch angesetzten Kalküls der Z. 2 bis 4 des § 4 Abs. 6 AuslBG nicht ausreichend (vgl. dazu bespielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1993, 92/09/0243, vom 16. Dezember 1993, 93/09/0273, vom 21. April 1994, 94/09/0001, und vom 17. November 1994, 93/09/0431, und andere mehr).

Zutreffend hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, daß bereits aus dem Bescheid erster Instanz ersichtlich war, daß die Behörde von den Anwendungsvoraussetzungen für das erschwerte Verfahren nach § 4 Abs. 6 AuslBG ausging und demnach die dort normierten Erfordernisse für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung (nach Überschreiten der Landeshöchstzahl) erfüllt sein müssen. Damit wäre es Aufgabe der beschwerdeführenden Partei gewesen, Gründe vorzubringen, die für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung in diesem erschwerten Verfahren hätten maßgebend sein können (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1994, Zl. 93/09/0428). Dem im Verwaltungsverfahren geltend gemachten dringenden Arbeitskräftebedarf allein kommt eine derartige Qualifikation aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu (vgl. beispielsweise hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1995, Zl. 94/09/0367).

Des weiteren bestreitet der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde die Nachprüfbarkeit und Richtigkeit der von den Behörden herangezogenen Landeshöchstzahl und deren Ermittlung. Die beschwerdeführende Partei vertritt in der Beschwerde die Auffassung, die von den Behörden des Verwaltungsverfahrens herangezogene Landeshöchstzahl sei willkürlich festgesetzt, wenn nicht gar verfassungswidrig. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides die bei Bescheiderlassung geltenden Grundlagen für die Landeshöchstzahl mit Verweis auf die einschlägige Verordnung wiedergegeben hat. Eine Pflicht der Behörde, in ihrem Bescheid zu begründen, wie diese Höchstzahlen zustandegekommen sind, besteht nicht (vgl. dazu auch hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1994, Zl. 93/09/0428). Zwar ist die sich auf eine amtliche Statistik des BMAS gründende Feststellung der Höchstzahl und deren Überschreitung eine Sachverhaltsfeststellung, die dem Grundsatz des Parteiengehörs unterliegt, doch hat der Beschwerdeführer in seiner Berufung keinerlei Bedenken gegen die ihm mitgeteilte Überschreitung der Landeshöchstzahl gehegt. Die nunmehrige Bestreitung der Gesetzmäßigkeit des Zustandeskommens derselben sowie der Richtigkeit der festgestellten Höhe unterliegen daher dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG geltenden Neuerungsverbot.

Schon aus diesem Grunde sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch nicht veranlaßt, der Anregung der beschwerdeführenden Partei, die Bestimmung des § 4 Abs. 6 AuslBG beim Verfassungsgerichtshof wegen allfälliger Gesetz- bzw. Verfassungswidrigkeit anzufechten, zu folgen.

Die Beschwerde war aus den genannten Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994. Der zuerkannte Aufwandersatz hat dem Arbeitsmarktservice als Rechtsträger im Sinn des § 47 Abs. 5 VwGG zuzufließen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juni 1996, Zl. 95/09/0261).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996090129.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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