TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/17 W262 2190993-2

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Veröffentlicht am 17.09.2019
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Entscheidungsdatum

17.09.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §13 Abs2 Z1
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs2
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a

Spruch

W262 2190993-2/8E

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er Afghanistan aufgrund der unsicheren Lage verlassen habe.

3. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als BFA oder belangte Behörde bezeichnet) am 03.07.2017 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass in der Koranschule Druck ausgeübt worden sei, die Taliban zu unterstützen.

4. Mit Bescheid vom 22.02.2018 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), wies den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab und erkannte den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

5. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde am 03.04.2018 hg. zu W262 2190993-1 protokolliert und ist bis dato anhängig.

6. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz zu Zl. XXXX vom 28.03.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 2a 2. Fall SMG und §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt (junger Erwachsener) verurteilt. Das Urteil des Bezirksgerichts Linz zu Zl. XXXX vom 19.10.2017, rechtskräftig am 29.06.2018 wegen § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG, §§ 15, 127 StBG wurde aufgrund des oa. Urteils des Landesgerichtes Linz gemäß §§ 31 und 40 StGB geändert. Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Linz zu Zl. XXXX vom 29.08.2018 wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG und §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 2a, 27 Abs. 4 Z 1 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten (junger Erwachsener) verurteilt.

7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 06.12.2018 wurde gemäß § 68 Abs. 2 AVG wurde der Bescheid des BFA vom 22.02.2018 "betreffend den Spruchpunkten III. und IV. von Amts wegen aufgehoben" (Spruchpunkt I.), kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt II.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 52 Absatz 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG 2005 nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 das Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 20.11.2018 verloren hat und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VIII).

8. Gleichzeitig mit der Erlassung des angefochtenen Bescheides gab die Behörde dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bei.

9. Mit der dem Bundesverwaltungsgericht am 17.01.2019 zur Entscheidung vorgelegten Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid im vollen Umfang.

10. Der Beschwerdeführer befand sich bis 11.09.2019 in (Straf)Haft in der JA XXXX .

11. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2019, W262 2190993-2/4E wurde die Beschwerde - soweit sie sich gegen Spruchpunkt VII. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) des Bescheides vom 06.12.2018 richtet - als unbegründet abgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid vom 22.02.2018 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), wies den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab und erkannte den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde hg. zu W262 2190993-1 protokolliert und ist bis dato anhängig.

Der Beschwerdeführer weist folgende strafrechtliche Verurteilungen auf:

* Urteil des Landesgerichtes Linz zu Zl. XXXX vom 28.03.2018 wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 2a 2. Fall SMG und §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt (junger Erwachsener).

* Urteil des Bezirksgerichts Linz zu Zl. XXXX vom 19.10.2017, rechtskräftig am 29.06.2018 wegen § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG, §§ 15, 127 StBG zu einer Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf Urteil des Landesgerichtes Linz zu Zl. XXXX vom 28.03.2018.

* Urteil des Landesgerichtes Linz zu Zl. XXXX vom 29.08.2018 wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG und §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 2a, 27 Abs. 4 Z 1 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten (junger Erwachsener).

Der Beschwerdeführer befand sich bis zum 11.09.2019 in (Straf)Haft.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf Einsicht in die hg. zu W262 2190993-1 und W262 2190993-2 protokollierten Akten.

Die Feststellung zu den rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem aktuell vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Strafregister und Einsicht in die strafgerichtlichen Urteile.

Die Feststellung über die (Straf)Haft des Beschwerdeführers bis 11.09.2019 ergibt sich aus der diesbezüglichen Auskunft der JA XXXX .

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Derartige Regelungen kommen für das vorliegende Verfahren nicht zur Anwendung, weshalb es der Einzelrichterzuständigkeit unterliegt.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde

3.1. § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet wie folgt:

"Abänderung und Behebung von Amts wegen

(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

(2) - (7) ..."

3.2. Mit Bescheid vom 22.02.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer u.a. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Der Beschwerde gegen diesen Bescheid kam mangels Ausschluss aufschiebende Wirkung zu.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.12.2018 wurden oa. Spruchpunkte III. und IV. des Bescheides vom 22.08.2018 gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen aufgehoben und u.a. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen, festgestellt, dass gemäß § 52 Absatz 9 FPG 2005 die Abschiebung gemäß § 46 FPG 2005 nach Afghanistan zulässig ist, der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 das Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 20.11.2018 verloren hat, gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen sowie gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.

3.3.1. Die belangte Behörde hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die durch den Bescheid der belangten Behörde vom 22.02.2018 eingeräumte Rechtsstellung des Beschwerdeführers aus den folgenden Überlegungen verschlechtert; dies selbst für den Fall, dass die Beschwerde [gegen den Bescheid des BFA vom 22.02.2018] durch das Bundesverwaltungsgericht in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen wird.

Dem Bundesverwaltungsgericht ist es verwehrt, erstmalig im Beschwerdeverfahren ein Einreiseverbot zu erlassen (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0146; zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit siehe VwGH 10.10.2012, 2012/18/0104). Auch der Ausschluss der Einräumung einer Frist zur freiwilligen Ausreise wäre dem Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22.02.2018 verwehrt, da dies nur bei einer - hier nicht vorliegenden - zurückweisenden Entscheidung nach § 68 AVG oder dann zulässig wäre, wenn eine Entscheidung durch Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gemäß § 18 BFA-VG durchsetzbar wird. Letzteres ist dem Bundesverwaltungsgericht aber nach dem klaren Wortlaut des § 18 BFA-VG verwehrt, der nur der belangten Behörde diese Befugnis zuspricht.

3.3.2. Darüber hinaus handelt es sich bei dem mit dem angefochtenen Bescheid neuerlich nicht erteilten Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.), der neuerlich erlassenen Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und der neuerlichen Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan (Spruchpunkt III.) um keine Abänderung oder Aufhebung der bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.02.2018 erlassenen Spruchpunkte selben Inhaltes.

§ 68 Abs. 2 AVG sieht einen zulässigen Eingriff in die Rechtskraft eines Bescheides nur für den Fall seiner Aufhebung bzw. Abänderung vor, bietet jedoch keine Grundlage für die neuerliche Erlassung identer Spruchpunkte, weshalb sich (auch) dieser Teil des angefochtenen Bescheides als objektiv rechtswidrig erweist (vgl. VwGH 17.05.2001, 2001/07/0034). Darüber hinaus unterliegen diese, im angefochtenen Bescheid erneut erlassenen Spruchpunkte noch einer - den Beschwerdeführer allenfalls begünstigenden - Abänderung im Rahmen des hg. zu W262 2190993-1 anhängigen Beschwerdeverfahrens.

3.4. Da sich die durch den Bescheid der belangten Behörde vom 22.02.2018 eingeräumte Rechtsstellung des Beschwerdeführers - wie dargelegt - durch den nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.12.2018 verschlechtert hat, war dieser ersatzlos zu beheben.

3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt hinreichend geklärt ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor, die insbesondere nach dem Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0146 hinreichend geklärt ist. Daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zuletzt VwGH vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0146 mwH) weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung entschiedene Sache Haft Rechtsstellung Verschlechterung Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W262.2190993.2.01

Im RIS seit

10.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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