TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/11 W198 2149594-5

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Veröffentlicht am 11.11.2019
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Entscheidungsdatum

11.11.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a

Spruch

W198 2149594-5/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX auch XXXX , XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein LegalFocus und dessen Obfrau RA Mag. Eva VELIBEYOGLU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2019, XXXX , wegen Zurückweisung des Vorlageantrags vom 26.08.2019 betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 29.07.2019, idente Zahl, als verspätet, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer stellte in Österreich am 10.11.2015 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen XXXX alias BARHANADIN Alavadin zu führen, aus Afghanistan zu stammen und am XXXX geboren zu sein.

1.2.Das BFA hat über diesen ersten Antrag mit Bescheid vom 21.02.2017 abgesprochen.

1.3. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.2018, W260 2149594-1/14E, wurde aufgrund einer Beschwerde der Bescheid des BFA 21.02.2017 bestätigt, mit welchem das BFA den Antrag des Beschwerdeführers vom 10.11.2015 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abwies, keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilte, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erließ, gemäß § 52 Abs. 9 AsylG 2005 feststellte, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 AsylG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III.) und, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 AsylG 2005 die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

1.4. Am 07.05.2019 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft abermals einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).

1.5. Mit rechtskräftigem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2019, W241 2149594-2/3E, wurde die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-VG ausgesprochen.

1.6. Am 29.05.2019 fand die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan statt.

1.7. Mit Bescheid des BFA vom 30.06.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt II. gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 AsylG 2005 festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 AsylG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.) und, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.).

1.8. Am 18.07.2019 wurde seitens der Vertretung des Beschwerdeführers eine, hier verfahrensgegenständliche, Beschwerde eingebracht. Inhaltlich wurde ausgeführt, der VfGH habe in wiederholter und gefestigter Rechtsprechung betont, dass auch im Asylverfahren stets eine vierwöchige Rechtsmittelfrist einzuräumen sei. Willkürlich verkürze die belangte Behörde die Rechtsmittelfrist auf nur zwei Wochen. Dies sei verfassungswidrig und verstoße nicht nur gegen die österreichische Rechtsordnung, sondern auch gegen das Gebot der Gleichbehandlung.

Beantragt werde, festzustellen, dass die Rechtsmittelbelehrung verfassungswidrig sei und eine vierwöchige Rechtsmittelfrist einzuräumen sei. Sollte sich das BVwG außerstande sehen, in diesem Sinne zu entscheiden, so werde beantragt, die Sache dem VfGH vorzulegen und im Falle einer Abweisung der gegenständlichen Beschwerde die ordentliche Revision an den VwGH zuzulassen. Jedenfalls werde beantragt, für den gegenständlichen Fall die Frist für das Rechtsmittel auf vier Wochen zu erstrecken. Falls die Behörde nicht reagiere, gehe der Beschwerdeführer davon aus, dass die Fristerstreckung gewährt werde.

1.9. Die, zu dieser Beschwerde ergangene, hier verfahrensgegenständliche, erste Beschwerdevorentscheidung datiert auf den 29.07.2019 wurde am 31.07.2019 zugestellt. Darin wird die Beschwerde (Spruchpunkt I.) und der Fristerstreckungsantrag (Spruchpunkt II.) als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wird unter Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG § 61 Rz 3 u.a. ausgeführt, dass sich die Beschwerde nur gegen die Rechtsmittelbelehrung richte, diese als bloße Mitteilung einer Rechtsansicht keinen normativen Abspruch über Parteienrechte darstelle und somit nicht rechtskraftfähig sei und daher könne ein Bescheid nicht hinsichtlich seiner Rechtskraft angefochten (VwSlg 15.907 A/1929) oder aufgehoben werden (VwGH 29.10.1998, 98/07/0136). Die Rechtsmittelbelehrung stelle keinen tauglichen Verfahrensgegenstand dar. Einwände gegen die Rechtsmittelbelehrung könnten nur im Rahmen einer Bescheidbeschwerde vorgebracht werden. Eine solche läge jedoch aufgrund ausdrücklicher Bekämpfung der Rechtsmittelbelehrung des Bescheids nicht vor. Auch aus dem Inhalt ergäben sich keine Anhaltspunkte, dass der Bescheid des BFA angefochten hätte werden sollen. Alle Gründe wie auch das Begehren stehen im Zusammenhang mit der Rechtsmittelbelehrung, nicht aber mit der inhaltlichen Erledigung des BFA. Außerdem werde auf die gleichgelagerte und begründete Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2019, W239 2193301-2/3E, verwiesen.

1.10. Ebenfalls am 29.07.2019 wurde seitens der Vertretung des Beschwerdeführers eine zweite Beschwerde eingebracht. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der Bescheid des BFA vom 30.06.2019 im vollen Umfang angefochten werde.

1.11. Die, zu dieser zweiten Beschwerde ergangene, zweite Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 08.08.2019, wurde am 13.08.2019 zugestellt. Darin wird die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Begründend wird ausgeführt, dass die Beschwerdefrist mit Ablauf des 18.07.2019 geendet habe, die Beschwerde vom 29.07.2019 somit verspätet eingebracht sei.

1.12. Am 26.08.2019 wurde der gemeinsame Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidungen vom 29.07.2019 und 08.08.2019 gestellt. Inhaltlich wurde vorgebracht, dass auch in den Beschwerdevorentscheidungen fälschlich eine Rechtsmittelfrist von 2 Wochen angegeben sei und auch diese verfassungswidrig sei.

1.13. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts am 13.09.2019, W228 2149594-3/3E, wurde das Verfahren hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung vom 29.07.2019, zugestellt am 31.07.2019, eingestellt und der Akt gemäß § 6 AVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, EAST Ost, weitergeleitet. Begründend wurde - soweit hier relevant- im Wesentlichen ausgeführt, dass die Rechtsmittelfrist für den Vorlageantrag gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG zwei Wochen betrage. Da die erste, hier verfahrensgegenständliche, Beschwerdevorentscheidung vom 29.07.2019 am 31.07.2019 zugestellt wurde, endete die Frist zur Einbringung des Vorlageantrags, entsprechend der Fristenberechnung nach § 32 Abs. 2 AVG, am 14.08.2019. Daher ist der Vorlageantrag vom 26.08.2019 bezüglich dieser ersten Beschwerdevorentscheidung, da er nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellt wurde, verspätet.

Gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG ist ein verspäteter Vorlageantrag von der Behörde zurückzuweisen.

Da diese Zurückweisung des verspäteten Vorlageantrags mittels Bescheid (nicht Beschwerdevorentscheidung!) bisher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht erfolgte (und daher ein Rechtsmittel in Form einer Beschwerde dagegen binnen 4 Wochen noch nicht eingebracht werden konnte), konnte bezüglich der ersten Beschwerdevorentscheidung die Zuständigkeit zur Entscheidung noch nicht auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Daher war das, mit verfrühter Aktenübermittlung beim Bundesverwaltungsgericht eingeleitete, Verfahren einzustellen und der Akt zur Erlassung einer Entscheidung nach § 15 Abs. 3 VwGVG dem noch immer zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzustellen.

Der Vollständigkeit halber wurde darauf verwiesen, dass die Entscheidung über den Vorlageantrag gegen die zweite, nicht verfahrensgegenständliche, Beschwerdevorentscheidung, mit Zahl W228 2149594-4 erfolgt.

1.14. Mit Bescheid vom 10.10.2019, Zahl: XXXX , hat das BFA den (ersten) Vorlageantrag vom 26.08.2019 betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 29.07.2019 als verspätet zurückgewiesen.

1.15. Mit Schriftsatz vom 15.10.2019 wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wird ausgeführt, dass beide Beschwerdevorentscheidungen eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung, nämlich zwei Wochen, enthielten. Die Behörde hätte daher den Vorlageantrag nicht als verspätet zurückweisen dürfen. Die Behörde hätte in Übereinstimmung mit den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes eine vierwöchige Frist gewähren müssen. Darüber hinaus hätte sie auch die Möglichkeit gehabt, eine Anregung auf ein Gesetzesprüfungsverfahren einzubringen.

1.16. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 21.10.2019 zur Entscheidung vorgelegt.

1.17. Am 05.11.2019 legte das BFA den Vorlageantrag vom 26.08.2019 sowie RSa Rückschein über die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.7.2019 vor.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Feststellungen:

Die erste, hier verfahrensgegenständliche, Beschwerdevorentscheidung vom 29.07.2019 wurde am 31.07.2019 zugestellt.

Der, für beide Beschwerdevorentscheidungen gemeinsam eingebrachte, Vorlageantrag wurde am 26.08.2019 gestellt.

2.2. Beweiswürdigung:

Die Datierung der ersten Beschwerdevorentscheidung vom 29.07.2019 ergibt sich aus der selbigen, diese befindet sich im Akt und ist unstrittig. Die Angabe zur Zustellung dieser ersten Beschwerdevorentscheidung vom 29.07.2019 stützt sich auf die Angabe der Vertretung des Beschwerdeführers im Vorlageantrag und dem RSa Rückschein. Beides ist ebenfalls unstrittig.

Die Angabe zur Einbringung des, für beide Beschwerdevorentscheidungen gemeinsam eingebrachten, Vorlageantrags vom 26.08.2019 ergibt sich aus dem im Akt befindlichen

E-Mailausdruck und ist unstrittig.

2.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer - den oben getroffenen Feststellungen folgend - die Beschwerdevorentscheidung des BFA, EAST Ost vom 29.07.2019, Zahl: XXXX , am 31.07.2019 zugestellt.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrags beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt - zwei Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrags am Mittwoch, 31.07.2019, zu laufen und endete in Anwendung von § 32 Abs. 2 AVG am Mittwoch, 14.08.2019. Der Vorlageantrag wurde jedoch erst am 26.08.2019 - und sohin eindeutig verspätet - beim BFA eingebracht.

Das BFA hat daher mit Bescheid vom 10.10.2019, Zahl: XXXX , den am 26.08.2019 eingebrachten Vorlageantrag zu Recht als verspätet zurückgewiesen.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 10.10.2019, XXXX , war daher abzuweisen.

Soweit die Vertretung des Beschwerdeführers vermeint, dass die Rechtsmittelbelehrung fälschlich auf 2 Wochen lautet, so kann dies seitens des erkennenden Gerichts aufgrund des klaren Wortlauts der gesetzlichen Anordnung nicht nachvollzogen werden. Sollte die Vertretung des Beschwerdeführers damit andeuten wollen, dass diese Bestimmung aus ihrer Sicht auch verfassungswidrig sei - analog zum Vorbringen zur 2-wöchigen Rechtsmittelfrist in § 16 Abs. 1 BFA-VG, so wurde dies weder begründet noch ergeben sich sonst Anhaltspunkte dafür, da diese Frist aufgrund der Definition in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich für alle Verwaltungsverfahren gilt. Außerdem bedarf es bei der Stellung eines Vorlageantrags keiner Begründung. Somit bestehen beim erkennenden Gericht gegen diese Frist keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind nicht hervorgekommen. Im gegenständlichen Fall existiert eine fallbezogene einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Berechnung von Fristen. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich ohne Abweichung auf diese Judikatur.

Schlagworte

Beschwerdevorentscheidung entschiedene Sache Identität der Sache Prozesshindernis der entschiedenen Sache Verspätung Vorlageantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W198.2149594.5.00

Im RIS seit

10.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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