TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/10 W275 2226767-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.01.2020
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Entscheidungsdatum

10.01.2020

Norm

AVG §19 Abs2
AVG §19 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §46 Abs2

Spruch

W275 2226767-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Kuba, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2019, Zahl 630452802-190725651, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Kuba, die sich bereits im Jahr 2013 aufgrund eines entsprechenden Visums etwa drei Monate in Österreich aufgehalten hatte, reiste im Juni 2017 mit einem bis September 2017 gültigen Schengen-Visum neuerlich nach Österreich ein. Vor Ablauf der Gültigkeit des Visums stellte die Beschwerdeführerin am 02.09.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kuba gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kuba zulässig ist (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches am 11.07.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführte, in der die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten und des Status der subsidiär Schutzberechtigten) zurückzog. Sodann wurde das Erkenntnis, mit dem in Stattgebung der Beschwerde die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 erteilt wurde, sowie der Beschluss, mit dem das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt wurde, mündlich verkündet.

Nach entsprechendem Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl fertigte das Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 01.08.2018 die am 11.07.2018 mündlich verkündete Entscheidung schriftlich aus.

Mit Erkenntnis vom 24.01.2019, Ra 2018/21/0191, gab der Verwaltungsgerichtshof der Amtsrevision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl statt und hob das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im Umfang der Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

Mit Erkenntnis vom 04.03.2019, G301 2190844-1/20E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet ab.

Die dagegen erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16.05.2019, Ra 2019/21/0110, zurück.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2019, Zahl 630452802-190725651, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 46 Abs. 2 und 2b FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG (unter Anführung einer konkreten Adresse in Wien) aufgetragen, bei der zuständigen ausländischen Behörde ihres Herkunftsstaates (Botschaft, Konsulat) ein Reisedokument einzuholen, bei Ausstellung eines Reisedokuments dieses dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzulegen sowie die Erfüllung des Auftrags dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachzuweisen, wofür der Beschwerdeführerin gemäß § 59 Abs. 2 AVG eine Frist von vier Wochen gesetzt wurde.

Am 28.08.2019 wurde gegen die Beschwerdeführerin ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG erlassen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2019, Zahl 630452802-190725651, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligte persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten an der Antragstellung für die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments/Reisepasses. Weiters wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, diesen Bescheid sowie die in ihrem Besitz befindlichen relevanten Dokumente (Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige ihre Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente) mitzubringen. Im Falle der Nichtfolgeleistung ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) wurde die Verhängung einer Haftstrafe von sieben Tagen angedroht. Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2019, Zahl 630452802-190725651, wurde der Beschwerdeführerin (neuerlich) gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligte persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten an der Antragstellung für die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments/Reisepasses. Weiters wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, diesen Bescheid sowie die in ihrem Besitz befindlichen relevanten Dokumente (Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige ihre Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente) mitzubringen. Im Falle der Nichtfolgeleistung ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) wurde die Verhängung einer Haftstrafe von sieben Tagen angedroht. Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid vom 12.11.2019 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren bevollmächtigten Vertreter fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, sie würde sich im Falle einer zwangsweisen Rückführung nach Kuba in einer prekären Lage befinden, da sie aufgrund ihrer Asylantragstellung in Österreich starken Repressalien in Kuba ausgesetzt wäre, gegen die sie sich auch nicht wehren könne. Ihr Leben würde in Kuba noch viel schlimmer und ganz anders als vor ihrer Ausreise werden. In Kuba herrsche Diktatur und keine Meinungsfreiheit. Es komme erschwerend hinzu, dass die Mitarbeiter der kubanischen Botschaft ihre "Asylgeschichte" kennen und wissen würden, dass sie gegen das kubanische System sei. Auch der Enkelsohn Fidel Castros, welchen sie in Wien bei einem Konzert getroffen habe, wisse von ihrer Einstellung. Die von ihr behauptete Furcht bei einer Rückkehr in ihr Heimatland werde in zahlreichen objektiven Berichten bestätigt. Auch wenn es nachvollziehbar und verständlich sei, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in letzter Zeit mehr Anstrengungen unternehme, um Ersatzreisedokumente für illegal aufhältige Fremde zu erlangen, wolle sie darauf hinweisen, dass eine Rückkehr nach Kuba nicht möglich sei und sie die in Österreich gefundene Freiheit nicht verlieren wolle. Der angefochtene Ladungsbescheid sei daher rechtswidrig und ersatzlos zu beheben. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu von der Verhängung einer Haftstrafe von sieben Tagen absehen und den von der Behörde ausgesprochenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aufheben. Der Beschwerde wurden ein von der Beschwerdeführerin verfasstes Schreiben sowie mehrere Farbfotos in Kopie sowie eine Zugfahrkarte in Kopie beigefügt.

Am 19.12.2019 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht die verfahrensgegenständliche Beschwerde gemeinsam mit dem Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige von Kuba und nicht österreichische Staatsbürgerin.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2018 abgewiesen und die Beschwerdeführerin nach Kuba ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht letztlich mit Erkenntnis vom 04.03.2019, G301 2190844-1/20E, als unbegründet ab (die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten und des Status der subsidiär Schutzberechtigten hatte die Beschwerdeführerin bereits zuvor in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zurückgezogen). Die dagegen erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16.05.2019, Ra 2019/21/0110, zurück.

Die Beschwerdeführerin verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2019, Zahl 630452802-190725651, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments am 09.12.2019 um 10:00 Uhr an einem näher bezeichneten Ort als Beteiligte persönlich zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten an der Antragstellung für die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments/Reisepasses. Weiters wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, diesen Bescheid sowie die in ihrem Besitz befindlichen relevanten Dokumente (Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige ihre Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente) mitzubringen. Im Falle der Nichtfolgeleistung ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) wurde die Verhängung einer Haftstrafe von sieben Tagen angedroht. Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin mittels RSa am 15.11.2019 durch Hinterlegung zugestellt.

Die Beschwerdeführerin ist dem mit Bescheid vom 12.11.2019 erteilten Auftrag nicht nachgekommen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin eine Staatsangehörige von Kuba ist, beruht auf den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin; diese Feststellung wurde zudem bereits im angefochtenen Bescheid getroffen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder in Österreich Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte oder sonst aufenthaltsberechtigt ist, finden sich weder in den Verwaltungs- und Gerichtsakten noch wurde dies von der Beschwerdeführerin vorgebracht.

Die Feststellungen zu dem Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz, den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes und des Verwaltungsgerichtshofes, der Zustellung sowie dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt, ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt der Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts zu den Zahlen 2190844-1 und 2226767-1.

Dass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2019, Zahl 630452802-190725651, der Beschwerdeführerin mittels RSa am 15.11.2019 durch Hinterlegung zugestellt wurde, ergibt sich überdies aus dem im Akt einliegenden unbedenklichen Rückschein.

Dass die Beschwerdeführerin dem mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Auftrag nicht nachgekommen ist, beruht auf der entsprechenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2019.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A) - Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Gemäß § 46 Abs. 2 FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen, es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich.

Gemäß § 46 Abs. 2a FPG ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

Gemäß § 46 Abs. 2b FPG kann dem Fremden die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.

Gemäß § 19 AVG ist die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden. Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.

Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen (§ 56 AVG).

3.1.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Im angefochtenen Ladungsbescheid vom 12.11.2019 werden Ort, Datum und Uhrzeit sowie der Gegenstand der Amtshandlung bezeichnet; weiters wird angegeben, in welcher Eigenschaft die Beschwerdeführerin geladen wird, welche Unterlagen sie mitzubringen hat, dass sie persönlich zu erscheinen hat und welche Rechtsfolgen an ein unentschuldigtes Fernbleiben geknüpft sind. Insoweit entspricht der angefochtene Ladungsbescheid den Inhaltserfordernissen des § 19 Abs. 2 AVG.

Der Beschwerdeführerin wurde der angefochtene Bescheid, in welchem für den Fall der unentschuldigten Nichtfolgeleistung eine Zwangsstrafe angedroht wurde, entsprechend den Bestimmungen des § 19 Abs. 3 AVG zu eigenen Handen zugestellt; er ist daher rechtmäßig erlassen.

Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin aus wichtigen Gründen verhindert oder es ihr unmöglich gewesen wäre, die ihr auferlegten Pflichten zu erfüllen; dies wurde auch zu keinem Zeitpunkt von der Beschwerdeführerin behauptet bzw. belegt. Die Beschwerdeführerin entsprach den ihr auferlegten Verpflichtungen bisher nicht.

Auch dass die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit über ein gültiges Reisedokument verfügen würde und dieses bzw. ein sonstiges, mit Lichtbild versehenes Dokument bereits vorgelegt hätte, hat sich im Verfahren nicht ergeben und wurde in der Beschwerde auch nicht vorgebracht.

Soweit in der Beschwerde auf die der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Kuba drohende Situation bzw. Lage und die ihr dort bevorstehenden Repressalien hingewiesen wird, ist anzumerken, dass ein derartiges Vorbringen die Rechtswidrigkeit des hier angefochtenen Ladungsbescheides nicht darzutun vermag. Dies gilt auch für das Vorbringen, wonach die Mitarbeiter der kubanischen Botschaft die "Asylgeschichte" der Beschwerdeführerin kennen und wissen würden, dass sie gegen das kubanische System sei.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig abgewiesen, sodass auch die in dem von der Beschwerdeführerin verfassten, der Beschwerde beigefügten Schreiben dargelegten Ausführungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates sowie der Rückkehrbefürchtung bzw. der vorgebrachten Rückkehrgefährdung mangels Relevanz im gegenständlichen Verfahren dahingestellt bleiben können.

Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Farbfotos zum Beweis, dass sie bei der kubanischen Botschaft gewesen sei, ist zunächst anzumerken, dass der Besuch der kubanischen Botschaft laut den Ausführungen der Beschwerdeführerin am 17.07.2019 stattfand (AS 103). Die vorgelegten Fotos, welche jeweils eine Person im Freien vor einem Gebäude zeigen, vermögen zudem nicht darzutun, dass die Beschwerdeführerin das Botschaftsgebäude auch tatsächlich betreten hat. Vor dem Hintergrund, dass diese Fotos den Angaben der Beschwerdeführerin folgend bereits am 17.07.2019 entstanden sind, der von der Behörde aufgetragene Termin jedoch am 09.12.2019 (sohin vier Tage nach Beschwerdeerhebung) zu absolvieren gewesen wäre, kann ein allenfalls am 17.07.2019 stattgefundener Botschaftsbesuch dahingestellt bleiben. Wie oben festgestellt hat die Beschwerdeführerin den im angefochtenen Ladungsbescheid aufgetragenen Termin am 09.12.2019 jedenfalls nicht wahrgenommen.

Hinsichtlich des Eventualantrages, das Bundesverwaltungsgericht möge von der Verhängung einer Haftstrafe von sieben Tagen absehen, ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bereits die ihr mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2019 und 03.10.2019 aufgetragenen Verpflichtungen missachtete (wobei bereits im Bescheid vom 03.10.2019 eine Haftstrafe von sieben Tagen im Falle der ungerechtfertigten Nichtfolgeleistung angedroht wurde). Die im gegenständlich angefochtenen Ladungsbescheid für den Fall der ungerechtfertigten Nichtfolgeleistung angedrohte Haftstrafe von sieben Tagen erscheint daher als gerechtfertigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde zudem weder von der Beschwerdeführerin noch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beantragt.

3.3. Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Da mit diesem Erkenntnis bereits über die Beschwerde gegen den Ladungsbescheid entschieden wurde, konnte von einer Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgesehen werden.

3.4. Zu Spruchteil B) - Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt überdies der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Heimreisezertifikat Ladungsbescheid Reisedokument Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W275.2226767.1.00

Im RIS seit

10.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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