Entscheidungsdatum
23.01.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W127 2209766-1/8E
W127 2209766-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt und erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi über die Beschwerden von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2017 und 11.10.2018, Zl. 1093926903/151720071, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2017 betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2018, betreffend die Anträge des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
"Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 03.07.2018 wird zurückgewiesen."
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist in die Republik Österreich eingereist und hat am 07.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
2. Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen; weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Es wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV).
3. Am 27.06.2018 nahm der Beschwerdeführer Akteneinsicht in den Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und fertigte Kopien an.
4. Mit Schriftsatz vom 03.07.2018 beantragte der Beschwerdeführer die ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom 31.10.2017, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "gem. § 71 AVG" sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und erhob unter einem das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.10.2017.
Zu dem Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er erst am 19.06.2018 im Rahmen einer Anmeldung zu einem Deutschkurs erfahren habe, dass sein Asylverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen wäre. Der Beschwerdeführer habe aber weder den Bescheid noch den "gelbe[n] Zettel" (die Hinterlegungsanzeige) erhalten. Die Hinterlegungsanzeige sei im "Haus Erdberg", wo der Beschwerdeführer seit dem 06.07.2017 wohne, nie eingelangt. Der Bescheid sei dem Beschwerdeführer daher erst bei einer Akteneinsicht am 27.06.2018 tatsächlich zugegangen.
5. Über Anfrage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gab die Österreichische Post AG mit Schreiben vom 27.08.2018 bekannt, dass es "nicht feststellbar" sei, sollte ein Empfänger die Benachrichtigung (über eine Hinterlegung) reklamieren. RSa- und RSb-Briefe seien sogenannte nicht bescheinigte Sendungen, welche in den Systemen der Österreichischen Post AG nicht erfasst seien und daher keine Recherche zur Zustellung möglich sei.
6. Mit angefochtenem Bescheid vom 11.10.2018 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 03.07.2018 gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ab (Spruchpunkt I.) und versagte diesem Antrag gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II.).
7. Hiegegen wurde Beschwerde erhoben und der Bescheid zur Gänze angefochten. In der Begründung wurde neuerlich darauf hingewiesen, dass ein "gelber Zettel", mit dem der hinterlegte Bescheid hätte behoben werden können, im "Haus Erdberg" nie eingelangt sei.
8. Die Beschwerden und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 20.11.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
9. Mit hg. Schreiben vom 22.11.2018 wurde die vom Beschwerdeführer namhafte gemachte Zeugin für Zustellvorgänge in der Flüchtlingsunterkunft "Haus Erdberg" aufgefordert bekanntzugeben, 1.) wer am Tag der versuchten Zustellung des Bescheides vom 31.10.2017 zur Übernahme von RSa-Poststücken zuständig bzw. verantwortlich gewesen sei, 2.) ob es ein schriftliches Register aller eingelangten RSa-Poststücke gebe und bejahendenfalls, ob sich in diesem eine Eintragung am 08.11.2017 betreffend den Beschwerdeführer finde, sowie 3.) ob es eine - schriftliche - Anordnung betreffend den internen Umgang bei Übernahme von RSa-Poststücken gebe.
10. Die vom Beschwerdeführer als Zeugin genannte Mitarbeiterin der Flüchtlingsunterkunft "Haus Erdberg" beantwortete das oa. Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes mit Stellungnahme vom 07.12.2018 dahingehend, dass der Portier die Post zu einem diensthabenden Mitarbeiter bringe, der täglich einen Aushang, die sogenannte "Postliste", mit Bewohnernamen und Zimmernummern aktualisiere und aushänge. Gerade bei "gelben Zetteln" bzw. RSa/RSb-Briefen würde darauf geachtet, dass der Empfänger diese rechtzeitig bekomme. Die Verfasserin dieses Schreibens sei eine der beiden Hauptverantwortlichen für das Postzustell-System. Zu Frage 2.) wurde ausgeführt, sie würden den Erhalt wichtiger Post, wie Ladungen und Bescheide bzw. von RSa/RSb-Briefen, im Zuge ihrer Betreuungsaufgaben in ihrer Dokumentationssoftware beim jeweiligen Bewohner dokumentieren. Für den Beschwerdeführer sei allerdings keine Zustellung eines RSa-Poststücks im fraglichen Zeitraum dokumentiert. Zur dritten Frage führte die Mitarbeiterin des Hauses Erdberg aus, dass es einen standardisierten Einschulungsplan für neue Mitarbeiter gebe, der auch Unterweisungen in das Postzustell-System beinhalte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt und in den Gerichtsakt sowie durch Einholung einer Stellungnahme von der stv. Hausleitung der Flüchtlingsunterkunft "Haus Erdberg".
1. Feststellungen:
Der an den Beschwerdeführer adressierte Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2017 wurde am 08.11.2017 bei einer Postfiliale hinterlegt.
Der Beschwerdeführer wurde von dieser Hinterlegung nicht schriftlich verständigt.
Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2017 ist dem Beschwerdeführer auch in der Folge nicht tatsächlich zugekommen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur Hinterlegung des Bescheides vom 31.10.2017 beruht auf dem im Verwaltungsakt aufliegenden Zustellnachweis (Rückschein) und steht nicht in Widerspruch zu dem Vorbringen der Parteien.
Durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis - aus dem im vorliegenden Fall hervorgeht, dass eine Verständigung über die Hinterlegung an der Abgabestelle zurückgelassen wurde - wird zwar grundsätzlich der Beweis erbracht, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist - der Gegenbeweis ist jedoch gemäß § 47 AVG in Verbindung mit § 292 Abs. 2 ZPO zulässig (vgl. VwGH 01.04.2008, 2006/06/0243).
Die bloße Behauptung des Beschwerdeführers, ein "gelber Zettel" sei an seiner Abgabestelle, der Flüchtlingsunterkunft "Haus Erdberg" nicht eingelangt, ist für sich betrachtet nicht geeignet, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. In Verbindung mit dem schlüssigen Vorbringen einer der im "Haus Erdberg" für das dortige Postzustell-System hauptverantwortlichen Personen (Stellungnahme vom 07.12.2018), die nachvollziehbar im Detail darlegen konnte, auf welche Weise Postzustellungen an die Hausbewohner erfolgen bzw. insbesondere auch eingelangte Hinterlegungsanzeigen verlässlich erfasst werden, und die auch glaubhaft erklärt hat, dass im fraglichen Zeitraum keine Zustellung eines RSa-Poststückes an den Beschwerdeführer dokumentiert wurde, ist dem Beschwerdeführer jedoch der Gegenbeweis gelungen und ist im Ergebnis davon auszugehen, dass er von der erfolgten Hinterlegung des Bescheides nicht ordnungsgemäß verständigt wurde (im Sinne von § 17 Abs. 2 ZustG).
Zu der Feststellung, dass der Bescheid dem Beschwerdeführer auch in der Folge nicht (im Original) zugekommen ist, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zwar am 27.06.2018 Akteneinsicht genommen hat, für eine Ausfolgung des Bescheides finden sich aber im gesamten Verwaltungsakt keine Hinweise, vielmehr liegt der von der Österreichischen Post AG rückübermittelte Bescheid nach wie vor im Akt auf und ist dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 27.06.2018 betreffend die erfolgte Akteneinsicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Kopien (im Ausmaß des Umfanges des Bescheides) angefertigt hat. Des Weiteren hat auch keine der Parteien behauptet, dass der Bescheid - im Original oder als Kopie - zu einem späteren Zeitpunkt an den Beschwerdeführer zugestellt worden wäre.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit und Kognitionsbefugnis:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
3.2. Zur Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.10.2017:
Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, wurde der Bescheid vom 31.10.2017 bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes hinterlegt.
Die hier maßgebliche Bestimmung des § 17 Zustellgesetz (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 5/2008 lautet:
"Hinterlegung
§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."
Die in § 17 Abs. 2 ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG nicht ein. Zwar macht ein ordnungsgemäßer Zustellnachweis als öffentliche Urkunde Beweis über die Zustellung; allerdings ist der Gegenbeweis (etwa dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig ist; vgl. § 292 Abs. 2 ZPO) möglich (VwGH 30.03.2017, Fr 2015/07/0001).
Im vorliegenden Fall ist dieser Gegenbeweis gelungen und ist daher nicht von einer wirksamen Zustellung durch Hinterlegung auszugehen.
Eine Heilung des Zustellmangels im Sinne von § 7 ZustG im Rahmen der Akteneinsicht durch den Beschwerdeführer kommt nicht in Betracht, da sich der Beschwerdeführer lediglich eine Kopie des Bescheides angefertigt hat, ihm das Original aber nicht tatsächlich zugekommen ist. Auch für eine Zustellung einer Ausfertigung des Bescheides, die den Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG entspricht, finden sich im Verwaltungsakt und im Parteienvorbringen keine Hinweise (vgl. VwGH 29.08.1996, 95/06/0128; 18.11.2015, Ra 2015/17/0026).
Der Bescheid vom 31.10.2017 wurde daher nicht wirksam erlassen.
3.3. Zur Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.10.2018:
§ 33 VwGVG lautet auszugsweise:
"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
[...]
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
[...]"
Wie bereits oben dargelegt wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2017 nicht wirksam erlassen und wurde somit auch der Lauf der Rechtmittelfrist nicht in Gang gesetzt.
Ist ein Zustellvorgang rechtswidrig, daher die Zustellung nicht rechtswirksam, so ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht der zum Ziel führende Rechtsbehelf, weil mangels des Beginnes des Laufes der Berufungsfrist auch keine Frist versäumt werden kann (VwGH 07.10.1993, 92/01/0864).
3.4. Da gegenständlich von der Unwirksamkeit der Zustellung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2017 auszugehen war, wurde der genannte Bescheid nicht rechtswirksam erlassen und es wurde keine Frist versäumt, weshalb die Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.10.2017 zurückzuweisen und die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.10.2018 mit der Maßgabe abzuweisen war, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 03.07.2018 zurückgewiesen wird (vgl. VwGH 11.06.2014, Ro 2014/22/0010).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Bescheid Rechtswidrigkeit Zustellmangel ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W127.2209766.1.00Im RIS seit
10.12.2020Zuletzt aktualisiert am
10.12.2020