TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/14 W195 1406988-3

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Veröffentlicht am 14.04.2020
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Entscheidungsdatum

14.04.2020

Norm

AsylG 2005 §58 Abs10
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W195 1406988-3/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA. XXXX vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2018, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2019 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 58 Abs. 10 AsylG 2005 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Am 15.02.2018, eingelangt bei der Behörde am 16.02.2018, stellte der Beschwerdeführer einen "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 MRK". Dieser Antrag wurde in weiterer Folge, nämlich am 25.05.2018, zurückgezogen.

I.2. Am 12.04.2018 stellte der Beschwerdeführer einen "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 MRK". Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 24.04.2018, Zl 480593600, als unzulässig zurückgewiesen.

I.3. Am 26.06.2018 stellte der Beschwerdeführer einen "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 MRK". Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 04.10.2018, XXXX der Antrag "vom 12.04.2018 ... gemäß § 58 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" zurück.

In der Begründung wird - zusammengefasst - der folgende Sachverhalt festgehalten:

Der Beschwerdeführer habe am 16.02.2009, nachdem er illegal in das Bundesgebiet eingereist sei, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei er angab, sein Name sei XXXX er sei Staatsangehöriger von XXXX und am 10.04.1986 geboren.

Nach Durchführung eines umfassenden Asylverfahrens wurde das Verfahren am 29.04.2013 in allen Spruchpunkten (Asylgewährung, Aufenthaltstitel, Rückkehrentscheidung) zweitinstanzlich für den Beschwerdeführer negativ abgeschlossen.

Der Beschwerdeführer, der somit zur Ausreise verpflichtet war und bis dato dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, verblieb illegal in Österreich.

Am 12.04.2018 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG ein; da sich der Beschwerdeführer zum gegenständlichen Zeitpunkt in einem laufenden NAG-Verfahren befand, wurde der Antrag mittels Bescheid vom 24.04.2018 zurückgewiesen.

Den Antrag auf Aufenthaltsbewilligung vom 15.02.2018 habe der Beschwerdeführer am 25.05.2018 zurückgezogen.

Kurz darauf, am 26.06.2018, habe der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Artikels 8 EMRK gestellt. Begründet sei der Antrag mit dem langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, den Deutschkenntnissen sowie der beruflichen und sozialen Integration gestellt worden.

Mit Bescheid vom 30.07.2018 sei dem Beschwerdeführer aufgetragen worden, einen Interviewtermin durch eine Experten Delegation XXXX am 10.08.2018 wahrzunehmen. Bis dato sei der Beschwerdeführer nicht positiv identifiziert worden, woraus die Behörde schloss, dass der Beschwerdeführer falsche Angaben zu seiner Identität machte.

Weiters wurde mittels Mandatsbescheid vom 27.09.2018 angeordnet, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise durchgängig in der Betreuungseinrichtung XXXX Unterkunft zu nehmen habe. Dieser Anordnung sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.

I.4 Nach Darstellung dieses Verfahrensganges stellte die Behörde auf Grund des bisherigen Akteninhaltes folgendes - zusammengefasst - fest:

Der Beschwerdeführer sei nach seinen Behauptungen Staatsangehöriger von Bangladesch, somit Drittstaatsangehöriger; seine Identität stünde nicht fest; er habe keinen gültigen Reisepass bzw. legte er keinen der Behörde vor.

Er sei gesund und arbeitsfähig.

Er werde in seinem Herkunftsstaat weder strafrechtlich noch politisch noch privat verfolgt. Er habe in Österreich einen unbegründeten Asylantrag gestellt und sei nicht ausreisewillig. Er stellte bereits mehrere Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG, welche zurückgewiesen bzw. zurückgezogen wurden.

Der Beschwerdeführer könne seit dem abgeschlossenen Asylverfahren keinen Aufenthaltstitel nachweisen.

Seit 29.04.2013 bestünde eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung.

Die privaten und familiären Umstände hätten sich seit der Erlassung der Ausweisung, geschweige denn seit dem letzten Antrag - und Ablehnung - auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nicht derart geändert, dass eine neuerliche Abwägung des Artikels 8 EMRK geboten sei.

Der Beschwerdeführer könne seit dem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vom April 2013 keinen Aufenthaltstitel nachweisen. Er sei weder im Besitz eines Aufenthaltstitels (außer während des Asylverfahrens) noch eines Visums gewesen.

Der Beschwerdeführer habe keine familiären Bindungen zu Österreich.

Er habe zwar einige Freunde und Bekannte in Österreich; er sei kein Mitglied eines Vereines. Diese Bekanntschaften seien nicht derart schützenswert, sodass eine Abschiebung zulässig sei.

Da der Beschwerdeführer auch während seines illegalen Aufenthaltes gearbeitet habe, habe er durch sein bisheriges Verhalten gezeigt, dass er absolut nicht gewillt sei, sich an die österreichischen Rechtsnormen zu halten. Derzeit habe er zwar eine Einstellungszusage, aber keinen rechtsverbindlichen Arbeitsvorvertrag.

Die Deutschkenntnisse seien in Anbetracht des neunjährigen Aufenthaltes in Österreich unzureichend, auch wenn ein Sprachzeugnis auf dem Niveau A2 vorgelegt worden sei.

Nach der Darstellung des Länderberichtes zum Herkunftsstaat erfolgte folgende - zusammengefasste - Beweiswürdigung seitens der Behörde:

Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest und habe dieser offensichtlich falsche Angaben gemacht, um eine Abschiebung zu verhindern bzw. zu verschleppen.

Der Beschwerdeführer habe einen unbegründeten und rechtsmissbräuchlich verwendeten Asylantrag gestellt, um seinen Aufenthalt rechtswidrig zu legalisieren. 2018 sei ein völlig aussichtsloser Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt worden, welcher rechtskräftig abgelehnt worden sei.

Danach habe der Beschwerdeführer versucht, einen Aufenthalt aus Gründen des Art 8 EMRK zu erreichen; dies sei ebenso gescheitert. Danach habe der Antragsteller zwei Monate später mit dem nunmehrigen Antrag einen neuerlichen Versuch gestartet.

Der Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig. Er habe unerlaubt ohne arbeitsmarktrechtlicher Bewilligung gearbeitet.

Der Beschwerdeführer werde in seiner Heimat in keinster Weise verfolgt; es bestünde eine aufrechte Ausweisung, jedoch sei mangels eines Dokumentes für die Abschiebung bisher eine außer Landes Bringung nicht erfolgt. Eine neuerliche Abwägung des Artikels 8 EMRK sei nicht notwendig, da sich die soziale und familiäre Lage nicht in entscheidungsrelevanter Weise geändert habe. Der Beschwerdeführer könne keine überdurchschnittliche Integration vorweisen, er habe noch Bindungen zu seiner früheren Heimat, bleibe unter Seinesgleichen und pflege heimatliche Traditionen. Er habe den Großteil seines Lebens in Bangladesch verbracht, sei dort geboren, aufgewachsen und hauptsozialisiert worden. Zwar habe er einen Deutschkurs mit Niveau A2 absolviert, angesichts eines neunjährigen Aufenthaltes erscheinen diese Kenntnisse jedoch als Voraussetzung.

I.5. Zusammengefasst kommt sodann die Behörde in der rechtlichen Beurteilung hinsichtlich des Beschwerdeführers zu dem Schluss, dass dieser bereits am 12.04.2018 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt habe, welcher von der Behörde wegen des noch laufenden NAG-Verfahrens zurückgewiesen worden sei.

Insgesamt seien seit diesem Zeitraum lediglich zwei Monate vergangen, in denen sich keine wesentlichen Änderungen im Privatleben des Beschwerdeführers ergeben könnten, so dass eine Rückkehr nach Bangladesch zumutbar wäre. Es sei kein neuer Sachverhalt zu Tage getreten, der eine Neubewertung erforderlich mache. Gegen den Beschwerdeführer bestünde eine rechtskräftige Ausweisung. Das gesamte, vom Beschwerdeführer vorgebrachte Privat- und Familienleben sei zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem ihm bewusst sein musste, dass er sich illegal in Österreich aufhalte und könne somit nicht positiv für ihn gewertet werden.

Die familiären Verhältnisse hätten sich seit der letzten Beurteilung nicht geändert. Der Beschwerdeführer habe dazu keine Angaben gemacht und Änderungen der privaten Verhältnisse seien zu gering und daher nicht geeignet einen geänderten Sachverhalt herbeizuführen oder zu begründen, wodurch eine neuerliche Prüfung des Artikels 8 EMRK zu unterbleiben habe.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nunmehr lediglich über einen längeren Zeitraum einen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich vorweise, könne jedenfalls nicht zu seinen Gunsten ausgelegt werden. Er habe die Behörde in den letzten Jahren zu täuschen versucht und er sei seiner Verpflichtung zur Ausreise beharrlich nicht nachgekommen.

Unter Bezugnahme auf die diesbezüglich einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB. VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007) entschied die Behörde letztlich, dass eine erneute Abwägung gemäß Art 8 EMRK nicht erforderlich sei und im Hinblick auf die bestehende aufrechte Rückkehrentscheidung auch eine neuerliche Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht notwendig sei.

1.6. Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde vom 02.11.2018. Diese Beschwerde, welche sich gegen den Bescheid des BFA "vom 04.10.2018" wendet, beinhaltet den Antrag, "die Rechtsmittelbehörde möge den hier angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigenden Gründen des Artikel 8 EMRK vom 12.04.2018" [statt]gegeben werde.

In der Beschwerdebegründung wird zudem argumentiert, dass sich der Beschwerdeführer seit 2009 durchgehend in Österreich aufhalte und unbescholten sei. Zwar sei der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen worden und sei ein Aufenthaltstitel nicht erteilt worden; zugleich sei auch eine Rückkehrentscheidung erlassen worden; all diese Verfahren seien am 29.04.2013 in Rechtskraft erwachsen. Jedoch habe sich seit diesem Zeitpunkt - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - wesentliches verändert:

Der Beschwerdeführer verfüge "über ein extensives soziales Netzwerk in Österreich. Er habe bereits die Prüfung A2 absolviert und spricht sehr gut Deutsch." Dies sei von der Behörde nicht gewürdigt worden.

Auf Grund der fehlenden Arbeitserlaubnis könne man dem Beschwerdeführer seine nicht vorhandene Selbsterhaltungsfähigkeit nicht zum Vorwurf machen. Vielmehr wolle der Beschwerdeführer in Österreich arbeiten und bestünde auch bereits eine Einstellungszusage. Der Beschwerdeführer habe keine Unterhaltspflichten, keine offenen Verbindlichkeiten sowie keine monatlichen Fixkosten.

Da der Beschwerdeführer alle Voraussetzungen des § 55 Abs 1 AsylG erfülle und seinen Mitwirkungspflichten im erforderlichen und zumutbaren Ausmaß nachgekommen sei, sei ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen. Die Behörde sei jedoch ihrer Verpflichtung, den Hinweisen des Beschwerdeführers zur geänderten Situation nachzugehen und zu hinterfragen, nicht im ausreichendem Maße nachgekommen.

1.7. Das Bundesverwaltungsgericht hat daraufhin am 23.04.2019 eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der BF aus, dass er einen bedingten Arbeitsvertrag vom 20.04.2019 für das Restaurant "Samrat" habe. Er sei gesund, könne arbeiten und wolle dies auch.

Darüber hinaus erklärte der BF, dass er schon lange keinen Kontakt zu seiner Familie, die in Bangladesch lebe, habe. Dies vor allem deshalb, weil er befürchte, dass er zum Lebensunterhalt der Eltern beitragen müsse, weil er in Österreich wohne und seine Eltern deshalb glauben, dass er daher Geld habe.

Im Rahmen der Verhandlung konnte sich der Richter auch davon überzeugen, dass mit dem BF eine Konversation in deutscher Sprache auf Grund eines ausreichenden Wortschatzes gut möglich war und die Antworten in vollen Sätzen erfolgten.

Bezogen auf seinen langjährigen illegalen Aufenthalt in Österreich gab der BF zu, dass er sich dessen bewusst gewesen sei.

Hinsichtlich seines Familienlebens führt der BF aus, er lebe seit August 2018 in einer "Familiengemeinschaft". Seine Lebensgefährtin sei Bengalin, habe einen Aufenthaltstitel und ein fast einjähriges Kind. Derzeit sei sie in Karenz, würde aber bei "Burger King" arbeiten.

Der BF sei zu dieser Lebensgefährtin im August gezogen, konkret an die gemeldete Adresse. Er unterstütze seine Lebensgefährtin im Haushalt und bei der Kinderbetreuung.

Das Kind stamme nicht von ihm, sondern vom Ex-Mann seiner nunmehrigen Lebensgefährtin. Dieser Ex-Mann sei bengalischer Herkunft, mittlerweile jedoch Österreicher. Auch das Kind sei österreichischer Staatsbürger. Seine neue Lebensgefährtin sei nach bengalischen Recht Anfang Jänner geschieden worden.

Er betrachte das Kind so, als wenn es sein eigenes Kind wäre. Sie hätten nun ein eigenes Familienleben und viele Kontakte zur Familie seiner Lebensgefährtin, welche teils bengalischer Herkunft seien, manche von ihnen mittlerweile aber auch Österreicher.

Als Zeugin wurde sodann im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Lebensgefährtin des BF einvernommen.

Diese gab hinsichtlich des behaupteten Familienlebens an, dass sie zu ihrem früheren Ehemann keinen Bezug mehr habe und mangels sexuellen Kontaktes von mehr als drei Monaten nach muslimischen Eherecht geschieden sei. Sie habe den BF im Oktober 2018 traditionell geheiratet, nachdem dieser bereits im August 2018 zu ihr gezogen sei. Sie sei vom BF auch finanziell unterstützt worden, solange er noch in der GVS war. Derzeit könne er nicht unterstützen, aber sie habe eine große Familie und Geld sei kein Problem. Sie ersuche, dass der BF in Österreich bleiben könne, denn "wir beide" - gemeint sie und das Kind - würden ihn brauchen. Abschließend bejahte die Zeugin die Frage, ob sie wisse, dass sich der BF für viele Jahre illegal in Österreich aufgehalten habe.

I.8. Mit hg. Erkenntnis vom 07.05.2019, XXXX wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.10.2018, XXXX , hinsichtlich des Begehrens, dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen des Art. 8 EMRK vom 12.04.2018 stattzugeben zurückgewiesen (Spruchpunkt A I.1), der Beschwerde insofern Folge gegeben, als ein im Spruch des Bescheides genanntes Datum abgeändert wurde, im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Spruchpunkt A I.2) und die Revision für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B).

I.9. Dagegen erhob der Beschwerdeführer außerordentliche Revision.

I.10. Der VwGH hob mit Erkenntnis vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0173, das hg. Erkenntnis vom 07.05.2019, XXXX wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

II.1.1. Zur Person des BF, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensumständen in Österreich:

Der Beschwerdeführer ist im Jahr 2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat einen Asylantrag gestellt, den das Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) mit Bescheid vom 13.05.2009, XXXX , vollinhaltlich abgewiesen hat. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.04.2013, XXXX , ab. Der Beschwerdeführer kam seiner daraus resultierenden Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern zog es vor, seinen nunmehr illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fortzusetzen.

Am 15.03.2019 stellten die Beschwerdeführer die nunmehr verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" gemäß § 5 AsylG 2005.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im nunmehr gegenständlichen Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK Umstände geltend gemacht hat, denen zufolge sich diese seit rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens weiter integriert hat. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

II.2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Hinsichtlich der Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF sowie zu seiner Religionszugehörigkeit und seiner Muttersprache wird den bereits im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen des BFA gefolgt. Die Identität des BF konnte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht festgestellt werden und dienen der im Spruch angeführte Name und das angeführte Geburtsdatum des BF lediglich zur Identifizierung des BF als Verfahrenspartei. Auch das BFA bediente sich der im Spruch angegeben Daten lediglich zur Zuordnung des BF im Administrativverfahren und wurde dies in der Beschwerde nicht moniert.

Die im Jahr 2009 erfolgte illegale Einreise des BF ist aktenkundig, ebenso die Entscheidung des BFA vom 13.05.2009, mit der der Antrag gemäß § 3, 8 und 10 AsylG abgewiesen worden war. Unbestritten ist auch, dass eine Ausweisung nach Bangladesch erlassen wurde und die Abschiebung für zulässig erklärt worden war. Dieser Verpflichtung zur Ausreise wurde nicht nachgekommen.

Dass der Beschwerdeführer nunmehr private Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet geltend gemacht hat, die im Asylverfahren noch nicht berücksichtigt wurden, ergibt sich einerseits aus dem langen Zeitraum zwischen Abschluss des Asylverfahrens (April 2013) und der gegenständlichen Antragstellung (April 2018). Andererseits hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem BFA Integrationsbestrebungen vorgebracht (etwa Mediaprint, AS 365) und in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr eine Liaison vorgebracht.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

II.3.1. Zu A:

Die maßgeblichen Bestimmungen der § 10 Abs. 3, § 55 und § 58 AsylG 2005 lauten:

"§ 10. (3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ?Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ?Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen.

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

(1-9) ...

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11-12)

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten."

Die maßgebliche Bestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

Die maßgeblichen Bestimmungen der § 52 Abs. 3 und 9, § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG lauten:

"Rückkehrentscheidung

§ 52. (3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist."

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung (plus)" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

Nach § 58 Abs. 8 AsylG 2005 hat das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abzusprechen.

Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

Gemäß § 16 Abs. 5 BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.

Schließlich bestimmt § 58 Abs. 10 AsylG 2005, dass Anträge gemäß § 55 als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.9.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115).

Gegenstand der nunmehrigen Beschwerdeverfahren ist daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidung in dem im Spruch bezeichneten Bescheid nur, ob diese Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zu Recht erfolgte.

Im gegenständlichen Fall hat das BFA im angefochtenen Bescheid das Vorliegen der Voraussetzungen der Zurückweisung der gegenständlichen Anträge auf Grund des § 58 Abs. 10 erster Satz AsylG 2005 bejaht. Der Beschwerdeführer habe bereits am 12.04.2018 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG 2005 gestellt und dieser sei zurückgewiesen worden. Es habe sich keine überdurchschnittliche Integration des Beschwerdeführers ergeben.

Dieser Ansicht der belangten Behörde ist - wie im Folgenden dargestellt - nicht beizutreten:

Der VwGH hat in seiner dieses Verfahren betreffenden Entscheidung vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0173-9, ausgesprochen, dass Vergleichsmaßstab der letzte materiell rechtliche Abspruch sein kann, sohin die Ausweisungsentscheidung aus dem Jahr 2013. Der Beschwerdeführer hat Umstände geltend gemacht, die eine seither eingetreten Integrationsverfestigung nicht als von vornherein ausgeschlossen erscheinen lassen.

Entgegen der Ansicht der Verwaltungsbehörde liegt somit ein maßgeblich geänderter Sachverhalt vor, der eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK erforderlich macht (vgl. dazu auch die Entscheidung des VwGH vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Das BFA hat im gegenständlichen Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 dennoch zu keinem Zeitpunkt eine Einvernahme der Beschwerdeführer durchgeführt und die Anträge nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen.

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist fallbezogen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine zu Gunsten des Beschwerdeführers vorzunehmende Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK nicht von vornherein ausgeschlossen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Integrationsleistungen erfordern eine sorgfältige Abwägung, auch dann, wenn diese letztendlich nicht zur Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels führen sollte.

Zu betonen ist an dieser Stelle, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vorliegt, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste (vgl dazu nochmals VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 sowie VwGH 19.4.2016, Ra 2015/22/0052 und die hg. Erkenntnisse vom 22.11.2018, L516 220959-1 und vom 15.10.2018, W170 2201704-1).

Bei einer Gesamtbetrachtung der dargestellten Umstände ist eine abweichende Beurteilung nach Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall nicht jedenfalls ausgeschlossen und erwies sich eine Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 daher als unzulässig. Bei einer inhaltlichen Entscheidung würde das Bundesverwaltungsgericht den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten.

Für das vom BFA in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers wieder unerledigt ist. Über diesen Antrag wird das BFA diesmal in der Sache selbst abzusprechen haben.

II.3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegenständlich wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt ausgiebigst erhoben und in einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht tiefgehend erörtert.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides ausführlich wiedergegeben.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Rückkehrentscheidung Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W195.1406988.3.00

Im RIS seit

10.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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