TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/28 W140 2227065-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.04.2020
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Entscheidungsdatum

28.04.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §77
FPG §80

Spruch

W140 2227065-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl: XXXX , über die weitere Anhaltung von XXXX , StA. Russische Föderation, in Schubhaft zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.03.2020, XXXX , wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

Das Bundesverwaltungsgericht führte u.a. Folgendes aus:

„Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer gelangte gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellten seine Eltern am 23.09.2005 als seine gesetzlichen Vertreter einen Asylantrag (nach dem AsylG 1997) für den Beschwerdeführer.

1.1.    Mit Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl; in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 27.03.2008 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 23.09.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Mit Spruchpunkt II. dieser Entscheidung wurde seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt und mit Spruchpunkt III. wurde er gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

1.2.    Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.04.2009, XXXX , wurde der fristgerecht gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 27.03.2008 erhobenen Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 7 AsylG 1997 und § 10 AsylG 1997 Asyl gewährt. Gemäß § 12 AsylG 1997 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

1.3.    Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 19.06.2013 wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 129 Z 1, § 15 StGB und § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, rechtskräftig verurteilt (Jugendstraftat).

1.4.    Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 02.04.2014 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 83 Abs. 1 StGB, § 218 Abs. 1 Z 1 StGB, § 142 Abs. 1 StGB, §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, § 107 Abs. 1 und 2 StGB, § 107 Abs. 1 StGB, § 88 Abs. 4 1. Fall StGB sowie §§ 15, 269 Abs. 1 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten rechtskräftig verurteilt (Jugendstraftat).

1.5.    Am 25.04.2015 brach der Beschwerdeführer aus der Justizanstalt XXXX aus und wurde in weiterer Folge wieder festgenommen und in die Justizanstalt XXXX verbracht.

1.6.    Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 26.06.2015 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 127 StGB, § 142 Abs. 1 StGB, §§ 15, 105 Abs. 1 StGB sowie § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einundzwanzig Monaten rechtskräftig verurteilt (Jugendstraftat).

1.7.    Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 21.11.2016 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 107 Abs. 1 StGB und § 269 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten rechtskräftig verurteilt (Jugendstraftat).

1.8.    Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.01.2018 wurde der dem mittlerweile volljährigen Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.04.2009, XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

1.9.    Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 14.02.2018 wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 1. Fall StGB, §§ 15, 83 Abs. 1 StGB sowie § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten rechtskräftig verurteilt.

1.10.   Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 02.05.2018 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Wochen rechtskräftig verurteilt.

1.11.   Die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 25.01.2018 erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.05.2018, XXXX , als verspätet zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben und erwuchs diese in weiterer Folge in Rechtskraft.

1.12.   Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes vom 07.03.2018 wurde gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 FPG dem Beschwerdeführer sein Konventionsreisepass entzogen und ihm aufgetragen, das Dokument gemäß § 93 Abs. 2 FPG unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen. Am 10.09.2018 wurde dem Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Strafhaft der Konventionsreisepass abgenommen.

1.13.   Während sich der Beschwerdeführer in Strafhaft befunden hat, wurde vom Bundesamt bei der Vertretungsbehörde der Russischen Föderation ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer eingeleitet. Zu diesem Zweck wurde der Beschwerdeführer am 14.11.2018 während seiner Anhaltung in Strafhaft vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer verweigerte jedoch die Beantwortung der an ihn gestellten Fragen, sodass die Einvernahme ergebnislos abgebrochen werden musste.

1.14.   Am 03.06.2019 kehrte der Beschwerdeführer von einem bewilligten Ausgang nicht mehr in die Justizanstalt XXXX zurück und wurde daraufhin zur Fahndung ausgeschrieben.

1.15.   Nach seiner erneuten Festnahme hat sich der Beschwerdeführer bis 06.12.2019 in Strafhaft befunden.

1.16.   Am 11.11.2019 richtete das Bundesamt im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein Schreiben an die Vertretungsbehörde der Russischen Föderation zwecks Vorführung des Beschwerdeführers zur Identitätsfeststellung.

1.17.   Mit Bescheid vom 26.11.2019 ordnete das Bundesamt gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Dieser Bescheid wurde nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft am 06.12.2019 in Vollzug gesetzt und der Beschwerdeführer wird seither in Schubhaft angehalten.

1.18.   Die vom Beschwerdeführer gegen den Schubhaftbescheid vom 26.11.2019 erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.01.2020, XXXX , als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

1.19.   Das Bundesamt führte am 27.12.2019, 22.01.2020 und am 21.02.2020 Schubhaftprüfungen gemäß § 80 Abs. 6 FPG durch.

2.       Am 26.03.2020 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Im Zuge der Vorlage wurde vom Bundesamt unter Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten sei. Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer würde bei der Vertretungsbehörde der Russischen Föderation weiterhin betrieben werden. So sei von Seiten der Vertretungsbehörde der Russischen Föderation der Termin für die Vorführung des Beschwerdeführers zur Identitätsfeststellung für den 27.02.2020 festgelegt worden. Der Beschwerdeführer sei am 27.02.2020 auch einer Delegation der Russischen Föderation vorgeführt worden, habe sich in weiterer Folge jedoch geweigert, die an ihn gerichteten Fragen zu beantworten. Daraufhin habe die Befragung abgebrochen werden müssen. Der Beschwerdeführer verweigere somit bewusst seine Mitwirkungspflicht im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates. Im Hinblick auf sein Verhalten sei der Beschwerdeführer selbst ursächlich für die Dauer der Schubhaft verantwortlich.(…)

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.    Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

1.2.    Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der Beschwerdeführer hält sich seit dem Jahr 2005 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 19.06.2013 wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 129 Z 1, § 15 StGB und § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, rechtskräftig verurteilt (Jugendstraftat).

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 02.04.2014 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 83 Abs. 1 StGB, § 218 Abs. 1 Z 1 StGB, § 142 Abs. 1 StGB, §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, § 107 Abs. 1 und 2 StGB, § 107 Abs. 1 StGB, § 88 Abs. 4 1. Fall StGB sowie §§ 15, 269 Abs. 1 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten rechtskräftig verurteilt (Jugendstraftat).

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 26.06.2015 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 127 StGB, § 142 Abs. 1 StGB, §§ 15, 105 Abs. 1 StGB sowie § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einundzwanzig Monaten rechtskräftig verurteilt (Jugendstraftat).

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 21.11.2016 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 107 Abs. 1 StGB und § 269 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten rechtskräftig verurteilt (Jugendstraftat).

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 14.02.2018 wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 1. Fall StGB, §§ 15, 83 Abs. 1 StGB sowie § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 02.05.2018 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Wochen rechtskräftig verurteilt.

Am 25.04.2015 brach der Beschwerdeführer aus der Justizanstalt XXXX aus und wurde in weiterer Folge wieder festgenommen und in die Justizanstalt XXXX verbracht.

Am 03.06.2019 kehrte der Beschwerdeführer von einem bewilligten Ausgang nicht mehr in die Justizanstalt XXXX zurück und wurde daraufhin zur Fahndung ausgeschrieben. Nach seiner erneuten Festnahme hat sich der Beschwerdeführer bis 06.12.2019 in Strafhaft befunden.

Mit Bescheid vom 26.11.2019 ordnete das Bundesamt gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Dieser Bescheid wurde nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft am 06.12.2019 in Vollzug gesetzt und der Beschwerdeführer wird seit 06.12.2019 in Schubhaft angehalten.

Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Der Beschwerdeführer leidet an Hyposomnie und wird diesbezüglich medikamentös behandelt. Weiters benötigt der Beschwerdeführer psychiatrische Behandlung bei weiterer Anhaltung. Eine signifikant erhöhte Gefahr einer Infektion mit COVID-19 besteht im Polizeianhaltezentrum, wo der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten wird, nicht.

1.3.    Zur Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft:

Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer gelangte gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellten seine Eltern am 23.09.2005 als seine gesetzlichen Vertreter einen Asylantrag (nach dem AsylG 1997) für den Beschwerdeführer.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.03.2008 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 23.09.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Mit Spruchpunkt II. dieser Entscheidung wurde seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt und mit Spruchpunkt III. wurde er gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.04.2009, XXXX , wurde der fristgerecht gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 27.03.2008 erhobenen Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 7 AsylG 1997 und § 10 AsylG 1997 Asyl gewährt. Gemäß § 12 AsylG 1997 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.01.2018 wurde der dem mittlerweile volljährigen Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.04.2009, XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.05.2018, XXXX , als verspätet zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben und erwuchs diese in weiterer Folge in Rechtskraft.

Es besteht somit eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer.

Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes vom 07.03.2018 wurde gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 FPG dem Beschwerdeführer sein Konventionsreisepass entzogen und ihm aufgetragen, das Dokument gemäß § 93 Abs. 2 FPG unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen. Am 10.09.2018 wurde dem Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Strafhaft der Konventionsreisepass abgenommen.

In Österreich leben die Eltern und die sechs Geschwister des Beschwerdeführers. Darüber hinaus verfügt er in Österreich über eine Freundin. Der Beschwerdeführer hat keine Kinder. Dem Beschwerdeführer steht bei seiner Mutter eine gesicherte Unterkunft zur Verfügung.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine substanziellen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, hat in Österreich kein Einkommen und verfügt über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen. Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über Barmittel in Höhe von € 60,--, seine Familie kann ihn allerdings in größerem Umfang finanziell unterstützen.

Der Beschwerdeführer will weiterhin nicht freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehren oder am Verfahren zu seiner Außerlandesbringung mitwirken. Er ist nicht ausreisewillig.

Der Beschwerdeführer achtet die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung nicht. Der Beschwerdeführer ist nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen. Er ist nicht gewillt, mit den Behörden zu kooperieren. Er ist im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten in besonders ausgeprägtem Maß nicht vertrauenswürdig, es bestehen aktuell Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird er untertauchen, um sich einer Abschiebung zu entziehen. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels kann wegen der gänzlichen Vertrauensunwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden.

Das Bundesamt ist seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nachgekommen; es hat rechtzeitig und zielführend ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer eingeleitet und fortgeführt. Diesbezüglich wird ein Verfahren mit der Vertretungsbehörde der Russischen Föderation geführt. Das Verfahren wird vom Bundesamt fortwährend mit geeigneten Maßnahmen und der gebotenen Sorgfalt verfolgt. Das diesbezügliche Verfahren ist bereits eingeleitet worden, als sich der Beschwerdeführer noch in Strafhaft befunden hat und wird in diesem Verfahren vom Bundesamt regelmäßig urgiert. Die Erlangung eines Heimreisezertifikates und die Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer ist nach wie vor möglich. Da der Beschwerdeführer nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren will und am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mitwirkt, dauert das Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates weiterhin an. Im Hinblick auf sein Verhalten ist der Beschwerdeführer selbst ursächlich für die Dauer der Schubhaft verantwortlich.

Es ist auch damit zu rechnen, dass die gegenwärtigen Restriktionen im Zusammenhang mit COVID-19 zumindest innerhalb der Schubhafthöchstdauer soweit gelockert sind, dass Abschiebungen innerhalb dieses Zeitraumes durchführbar sind.

Eine (relevante) Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes bzw. der Umstände für die Aufrechterhaltung der Schubhaft hat sich seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.01.2020, XXXX , nicht ergeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterführung der Schubhaft sind zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nach wie vor gegeben.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes die vorangegangenen Asyl- und fremdenpolizeiliche Verfahren des Beschwerdeführers betreffend (insb. der Akt des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Schubhaftbescheid vom 26.11.2019), in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

2.1.    Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2.    Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellung, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Staatsangehörigen der Russischen Föderation handelt, beruht im Wesentlichen auf den (diesbezüglich gleichbleibenden) Angaben des Beschwerdeführers in seinen Asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren. Gegenteiliges wurde von ihm auch nicht behauptet und ist in den bisherigen Verfahren auch nicht hervorgekommen.

Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder in Österreich Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, finden sich weder im Akt des Bundesamtes noch in den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, zumindest seit der Stellung seines Asylantrages (nach dem AsylG 1997) am 23.09.2005, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, dem vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes, den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in den bisherigen Verfahren.

Aus der Einsichtnahme in das Strafregister ergeben sich die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers.

Dass der Beschwerdeführer seit 06.12.2019 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer haftfähig ist und keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorliegen, ergibt sich zum einen aus den im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Schubhaftbescheid vom 26.11.2019 einliegenden Anhalteprotokolls III (Polizeiamtsärztliches Gutachten) und einem Auszug aus der Krankenkartei betreffend den Beschwerdeführer, aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an Hyposomnie leidet und diesbezüglich medikamentös behandelt wird sowie psychiatrische Behandlung bei weiterer Anhaltung benötigt. Zum anderen hat die Landespolizeidirektion XXXX , Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug (AFA), auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes am 31.03.2020 unter Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens vom selben Tag mitgeteilt, dass beim Beschwerdeführer auch aktuell keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass keine Haftunfähigkeit vorliegt. Hinweise, dass der Beschwerdeführer einer signifikant erhöhten Gefahr einer Infektion mit COVID-19 im Polizeianhaltezentrum, wo er in Schubhaft angehalten wird, ausgesetzt ist, haben sich im gegenständlichen Verfahren nicht ergeben.

2.3.    Zur Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft:

Das Bestehen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer ergibt sich aus dem vorliegenden Bescheid des Bundesamtes vom 25.01.2018 sowie aus dem vorliegenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.05.2018 mit dem die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als verspätet zurückgewiesen worden ist. Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben und erwuchs diese in weiterer Folge in Rechtskraft. Der Umstand, dass gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes kein Rechtsmittel erhoben worden ist, ergibt sich unzweifelhaft aus dem diesbezüglichen Gerichtsakt.

Die Entziehung des Konventionsreisepasses ergibt sich unzweifelhaft aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes, insbesondere aus dem im vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes einliegenden Bescheid vom 07.03.2018.

Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen des Beschwerdeführers, insbesondere zu seinen in Österreich lebenden Eltern und Geschwistern sowie zu seiner in Österreich lebenden Freundin stützen sich auf die diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und übereinstimmenden Angaben in den Asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren des Beschwerdeführers. Es sind keine Umstände hervorgekommen, an diesen Angaben zu zweifeln. Auch dass dem Beschwerdeführer bei seiner Mutter eine gesicherte Unterkunft zur Verfügung steht, ist aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und des vorliegenden Akteninhaltes unstrittig. Die genannten Familienmitglieder bzw. seine Freundin konnten den Beschwerdeführer jedoch auch in der Vergangenheit nicht von der Begehung seiner Straftaten abhalten.

Das Fehlen substanzieller sozialer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergibt sich aus der Aktenlage. So ist unstrittig, dass sich der Beschwerdeführer längere Zeit in Haft befunden hat, wodurch die Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen substanziell erschwert worden ist und er aktuell keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht und auch kein Einkommen erzielt, womit er seine Existenz in Österreich sichern kann. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer aktuell lediglich über Barmittel in Höhe von € 60,-- verfügt, ergibt sich aus einem Auszug der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Die Feststellung, dass seine Familie aber bereit ist, ihn in größerem Umfang finanziell zu unterstützen, ergibt sich aus der Aktenlage sowie aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers. Gründe dafür, dass die Familie des Beschwerdeführers nicht bereit wäre, ihn finanziell zu unterstützen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes geht weiters hervor, dass der Beschwerdeführer in Österreich vier Jahre die Volksschule und anschließend die Haupt- sowie ein Jahr die Sonderschule besucht hat und über einen Pflichtschulabschluss verfügt. Weiters hat er eine Malerlehre begonnen, diese jedoch nicht abgeschlossen. All diese Umstände wiegen jedoch vor dem Hintergrund des kontinuierlich fortgesetzten straffälligen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht so schwer, als daraus ein besonderer Grad der sozialen Verankerung abgeleitet werden kann.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren und am Verfahren zu seiner Außerlandesbringung ausreichend mitzuwirken, geht unzweifelhaft aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten hervor. So hat der Beschwerdeführer wiederholt - zuletzt im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.01.2020 - angegeben, dass er nicht freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehren werde. Zudem hat der Beschwerdeführer im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates sowohl am 14.11.2018 als auch am 27.02.2020 die Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen verweigert, woraufhin die diesbezüglichen Befragungen ergebnislos abgebrochen werden mussten.

Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen ist, nicht gewillt ist, mit den Behörden zu kooperieren und in besonders ausgeprägtem Maß nicht vertrauenswürdig ist, ergibt sich insbesondere aus den insgesamt sechs strafgerichtlichen Verurteilungen und seinem Verhalten während der Haft. So ist der Beschwerdeführer einmal aus einer Justizanstalt ausgebrochen und ein anderes Mal von einem bewilligten Ausgang nicht mehr in die Justizanstalt zurückgekehrt.

Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird. In einer Gesamtschau ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in besonders ausgeprägtem Maß nicht vertrauenswürdig ist und aktuell Fluchtgefahr sowie Sicherungsbedarf bestehen. Im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen liegen auch die Voraussetzungen für die Anordnung eines gelinderen Mittels aktuell nicht vor.

Aus der Aktenlage ergibt sich, dass das Bundesamt um die rasche Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bemüht ist. Insbesondere ist aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich, dass das Bundesamt regelmäßig im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bei der Vertretungsbehörde der Russischen Föderation urgiert. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer am 27.02.2020 einer Delegation der Russischen Föderation zwecks Identitätsfeststellung vorgeführt. Die diesbezügliche Befragung musste jedoch ergebnislos abgebrochen werden, da sich der Beschwerdeführer geweigert hatte, die an ihn gerichteten Fragen zu beantworten. Im Verfahren sind keinerlei Hinweise dafür aufgetreten, dass es im vorliegenden Fall zu einer durch das Bundesamt zu vertretenden Verzögerung bei der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer gekommen ist bzw. kommen könnte. Da auch keine Umstände hervorgekommen sind, wonach die Ausstellung eines Heimreisezertifikates innerhalb des gesetzlichen Rahmens nicht möglich ist, konnte die entsprechende Feststellung getroffen werden. Die Dauer der Schubhaft ist maßgeblich durch das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bedingt. Dass sich die Erlangung dieses Dokumentes verzögert, ist dem Verhalten des Beschwerdeführers zuzurechnen, da er insbesondere am entsprechenden Verfahren nicht mitwirkt.

Dass es aufgrund der zum Entscheidungszeitpunkt aktuell vorherrschenden COVID-19 Pandemie zu Verzögerungen hinsichtlich der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat wegen der vorherrschenden Mobilitätsbeschränkungen kommt, steht für das Bundesverwaltungsgericht außer Streit. Es ist aber davon auszugehen, dass die gegenwärtigen Restriktionen im Zusammenhang mit COVID-19 aufgrund der damit verbundenen massiven Belastungen für Privatpersonen und Wirtschaft realistischer Weise in absehbarer Zeit - jedenfalls innerhalb der Schubhafthöchstdauer - wieder substantiell gelockert werden und eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat spätestens dann erfolgen kann. Eine bereits jetzt bestehende faktische Unmöglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers ist aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes nicht ersichtlich. Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass die Dauer der Schubhaft - wie bereits vorhin dargelegt - maßgeblich dadurch bedingt ist, dass der Beschwerdeführer am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mitwirkt.

Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit dem 06.12.2019 ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Dies auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Behörde auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

(…)

Gemessen also an § 76 Abs. 3 FPG, konkret an dessen ersten Satz „liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 2 - immer noch - vor, da „bestimmte Tatsachen“, nämlich jene bereits im Rahmen der angeführten Beweiswürdigung relevierten, indizieren, dass sich der Beschwerdeführer einer drohenden Abschiebung in den Herkunftsstaat entziehen wird.

Die Gründe, aus denen das Bundesamt die Schubhaft anordnete (Ziffern 1, 3 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG), haben sich seither nicht geändert und erweisen sich als grundsätzlich nachvollziehbar. Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Schubhaftbescheid erhobene Beschwerde wurde auch mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.01.2020, XXXX , als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Mit der Anordnung gelinderer Mittel kann wie bereits ausgeführt weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden. Angesichts fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit kommen diese schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in Betracht.(…)

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

In Österreich leben die Eltern, die Geschwister sowie die Freundin des Beschwerdeführers. Weiters steht dem Beschwerdeführer bei seiner Mutter eine gesicherte Unterkunft zur Verfügung und seine Familie ist bereit, ihn finanziell zu unterstützen. Davon abgesehen verfügt der Beschwerdeführer über keine substanziellen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, hat kein Einkommen und verfügt über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen.

Die bisherige Anhaltung des Beschwerdeführers währt seit rund vier Monaten, sie bewegt sich damit im unteren Bereich des gesetzlich Möglichen und erscheint deswegen nicht nur allein in zeitlicher Hinsicht, sondern auch gemessen an § 76 Abs. 2a FPG im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten als verhältnismäßig.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände überwiegt somit weiterhin das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung - vor allem im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten - den Schutz der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers.(…)“

Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 27.04.2020 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt".

Mit E-Mail vom 27.04.2020 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) folgende Stellungnahme:

„(…)Über den im Betreff genannten Fremden wurde mit Bescheid vom 26.11.2019 gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Anhaltung in Schubhaft erfolgt seit 06.12.2019 (Entlassung aus der Strafhaft).

Betreffend die Gründe ist auf den Schubhaftbescheid zur oa. IFA-Zahl zu verweisen, die während der Schubhaft keine Änderung erfahren haben.

Gegenständlich soll der Fremde länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden. Nach § 22a Abs. 4 BFA-VG ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde (06.04.2020), und danach alle vier Wochen, vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht.

Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist.

Die Partei hat

?        die Ausreiseverpflichtung missachtet

?        nicht oder mangelhaft bei der Identitätsprüfung mitgewirkt

?        nicht oder mangelhaft bei der Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes mitgewirkt

?        keine soziale Integration

?        keine berufliche Integration

?        keine familiäre Integration

?        kein gesichertes Einkommen

(…)Durch das BVwG wurde mit Zahl XXXX durch mündliche Verkündigung vom 06.01.2020 die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft bestätigt.

Bisheriger Verfahrensgang:

Für die Partei wurde durch die gesetzliche Vertreterin am 23.09.2005 ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.

Mit Bescheid vom 02.04.2009 wurde dem Antrag stattgegeben und der Partei Asyl gewährt.

Die Partei wurden nach Asylgewährung im Bundesgebiet mehrmals straffällig und wurden bisher sechsmal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt.

Am 23.11.2017 wurde ein Aberkennungsverfahren zu dem der Partei erteilten Status des Asylberechtigten eingeleitet.

Der Partei wurde mit Bescheid vom 25.01.2018 der am 02.04.2009 zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt.

Gleichzeitig mit dieser Entscheidung wurde gegen die Partei eine Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen.

Der Partei wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt.

Die Partei legte gegen diese Entscheidung zwar Beschwerde ein, jedoch wurde diese Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.05.2018 als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Die Entscheidung erwuchs am 01.03.2018 in I. Instanz Rechtskraft.

Es wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei den Behörden der russischen Föderation eingeleitet.

Die Partei befindet sich daher nicht rechtmäßig im Bundesgebiet und ist daher zur Ausreise verpflichtet.

Die Partei wurde während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet sechsmal straffällig und rechtskräftig verurteilt, wobei bei fünf Verurteilungen nur mit der Verhängung einer unbedingten Verhängung einer Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden konnte.

Vorliegenden Vorstrafen:

1) LG F.STRAFS. XXXX vom 19.06.2013 RK 19.06.2013, § 127 129 Z 1 § 15 StGB § 125 StGB Datum der (letzten) Tat 03.04.2013 Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Jugendstraftat

02) LG F.STRAFS. XXXX vom 02.04.2014 RK 02.04.2014 § 83 (1) StGB § 218 (1) Z 1 StGB § 142 (1) StGB § 15 StGB § 105 (1) StGB § 107 (1,2) StGB § 107 (1) StGB § 88 (4) 1. Fall StGB § 15 StGB § 269 (1) 1. Fall StGB Datum der (letzten) Tat 31.01.2014 Freiheitsstrafe 18 Monate Jugendstraftat

03) LG F.STRAFS. XXXX vom 26.06.2015 RK 30.06.2015 § 127 StGB

§ 142 (1) StGB § 15 StGB § 105 (1) StGB § 83 (1) StGB Datum der (letzten) Tat 27.04.2015 Freiheitsstrafe 21 Monate Jugendstraftat

04) LG XXXX vom 21.11.2016 RK 21.11.2016 § 107(1)StGB § 269 (1) StGB Datum der (letzten) Tat 01.07.2016 Freiheitsstrafe 9 Monate Jugendstraftat

05) LG XXXX vom 14.02.2018 RK 19.02.2018 §§ 105 (1), 106 (1) Z 1 1. Fall StGB § 15 StGB § 83 (1) StGB § 50 (1) Z 3 WaffG Datum der (letzten) Tat 20.12.2017 Freiheitsstrafe 18 Monate Junge(r) Erwachsene(r)

06) BG XXXX vom 02.05.2018 RK 07.05.2018 § 50 (1) Z 3 WaffG Datum der (letzten) Tat 08.11.2017 Freiheitsstrafe 7 Wochen Junge(r) Erwachsene(r)

Die Partei befand sich im Jahr 2015 in der JA- XXXX in Haft. Die Partei ist am 25.04.2015 aus dieser Justizanstalt ausgebrochen, wurden wieder festgenommen und in die JA- XXXX verbracht. Anschließend verbüßte die Partei die restliche Haftstrafe in der JA- XXXX bzw. in der JA- XXXX .

Die Partei befand sich im Jahr 2019 in der der JA- XXXX in Strafhaft und trat einen bewilligten Ausgang an, kehrte jedoch am 03.06.2019 von diesem Ausgang nicht mehr in die JA- XXXX zurück und entzog sich so der Strafhaft.

Nach der neuerlichen Festnahme wurde die Partei in die JA- XXXX eingeliefert und zur weiteren Verbüßung der Strafhaft wieder in die JA- XXXX überstellt. Die Partei verblieb bis zur Ihrer Entlassung in der Justizanstalt XXXX .

Nach der Entlassung aus der JA XXXX wurden die Partei in Schubhaft genommen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt.

Eine aktuelle und gegenwärtige Gefährdung, sowie die Fluchtgefahr wurden bereits im Bescheid über die gegenständliche Schubhaft dargelegt und durch die II. Instanz bestätigt.

Während der Schubhaftdauer wurden die vorgeschriebenen Schubhaftprüfungen gem. § 80 FPG durchgeführt.

Verfahrensgang seit Bestätigung der Schubhaft durch das BVwG:

Am 03.02.2020 langte ein mit 01.02.2020 datierter Wunschzettel der Partei mit der Bitte um ein dringendes Gespräch mit dem Referenten ein.

Der verfahrensführende Referent nahm am 07.02.2020 telefonisch mit der Partei auf. Die Partei spricht gut deutsch.

Die Partei wollte wissen wann er entlassen werde. Der verfahrensführende Referent legte den Sachverhalt nochmals dar und erklärte der Partei, dass er derzeit nicht entlassen werde. Daraufhin erklärte die Partei, dass sowieso kein Dokument für ihn ausgestellt werden wird.

Im Zuge dieses Gespräches wurde der Partei nochmal die freiwillige Rückkehr in das Heimatland angeboten. Durch eine freiwillige Ausreise würde die Partei bald aus der Schubhaft kommen.

Die Partei gab an, dass er nicht freiwillig ausreisen will. Aktenvermerk dieses Gespräches liegt im ha. Akt auf.

Erlangung Heimreisezertifikat:

Es wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet.

Durch die ha. Behörde wurde ein Schriftstück angefertigt, in welchem der Vater der Partei, XXXX , bestätigt, dass er der Vater der og. Partei ist. Dieses Schreiben wird zur Identifikation durch die russischen Behörden benötigt.

Der Vater der Partei befindet sich ebenfalls nicht rechtmäßig im Bundesgebiet und befindet sich im gelinderen Mittel. Der Vater kommt der Meldeverpflichtung regelmäßig nach.

Der Vater möchte freiwillig ausreisen. Dieses Schriftstück zur Bestätigung wird zur Erlangung eines Heimreisezertifikates von der russischen Botschaft benötigt. Der Vater der Partei bestätigte am 06.02.2020 mit seiner Unterschrift, dass er der Vater der og. Partei ist.

Durch das BFA wurde ein Ersuchen an die russischen Behörden gestellt um einen Vorführtermin bei der Konsularabteilung der Botschaft der russischen Föderation zu erlangen.

Dieser Termin zur Vorführung wurde von der russischen Botschaft für den 27.02.2020 festgelegt.

Zu diesem Termin wurde auch der Vater der Partei geladen um dort seinen Sohn zu identifizieren.

Die Partei wurde zeitgerecht am 27.02.2020 zu diesem Delegationstermin vorgeführt.

Leider verweigerte die Partei die Beantwortung der Fragen der Botschaft und hat somit nichts zu seiner Identifizierung beigetragen.

Zudem behauptete er nicht russisch zu sprechen oder zu verstehen. Die Partei sprach nur Deutsch. (…)

Das Interview wurde daraufhin abgebrochen.

Die vom Vater unterfertigte Bestätigung zur Identifikation des Sohnes wurde an die Botschaft übergeben, welche es an den russischen Migrationsdienst weitergeleitet hat.

Hätte die Partei an der Identifizierung seiner Person mitgewirkt, könnte die Ausstellung eines Heimreisezertfikates schneller vonstatten gehen, da die russischen Behörden über mehr Informationen zu dem in der russischen Föderation laufenden Verfahren zur Identifikation des Og. verfügen würden.

Mit der Nichtmitwirkung stellt die Partei eindrücklich seine Unwilligkeit zur Ausreise aus dem Bundesgebiet klar. Auch hat die Partei wiederholt angegeben, nicht ausreisen zu wollen. Somit liegt das Verschulden an der länger andauernden Identifizierung eindeutig bei der Partei.

Auch hat die Partei die Frist zur freiwilligen Ausreise nicht genutzt. Diese Ausreise hätte auch aus dem Stande der Schubhaft mit Hilfe einer Rückkehrorganisation organisiert werden können.

Es lag im konkreten Fall gänzlich in der Hand des Fremden, durch Mitwirkung am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, die im Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungspflicht seine Identifikation zu ermöglichen und dadurch die laufende Schubhaft so kurz als möglich zu halten.

Es kann nicht sein, dass der Fremde durch Verstoß gegen ihn treffende Mitwirkungspflichten den Behörden gegenüber insofern einen Vorteil ziehen kann, als dadurch eine rechtmäßige Abschiebung von vornherein unmöglich gemacht wird. Durch ein rechtmäßiges Alternativverhalten würde zu jeder Zeit des Verfahrens die Möglichkeit bestehen, dieses wesentlich zu verkürzen und eine ehebaldigste Beendigung der Schubhaft durch Ausreise in seinen Herkunftsstaat zu erreichen. Tut er dies nicht, so ist ihm nach Ansicht ho. Behörde das angemessene Zuwarten einer Klärung im Stande der Schubhaft zumutbar (so auch BVwG 24.2.2017, W171 2148052-1).

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher im gegenständlichen Fall, dass das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06).

Der auch zu diesem Termin zur Identifizierung seines Sohnes geladene Vater kam der Ladung nicht nach.

Einen Tag vor dem Vorführtermin, am 26.02.2020, langte durch den Verein XXXX per Mail eine Krankenstandmeldung und ein fachpsychatrischer Befund des Vaters ein. Herr XXXX kann aufgrund von gesundheitlichen Hindernissen und psychiatrischer Beeinträchtigung leider an diesem Termin nicht teilnehmen. (…)

Eine diesbezügliche Abwägung ergibt im konkreten Fall:

?        Die Partei befindet sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet, verweigert die freiwillige Ausreise und versucht durch Nichtmitwirkung am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates die Erlangung eines solchen zu vereiteln.

?        Die Partei wurde bereits sechsmal strafrechtlich rechtskräftig verurteilt. Insgesamt wurde die Partei bisher zu 67 Monaten und 3 Wochen unbedingter Freiheitsstrafen und 6 Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen die Partei besteht zudem ein Waffenverbot. Somit stellt die Partei eine aktuelle und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar.

?        Trotz mehrmaliger Festnahmen, massiver rechtskräftiger Verurteilungen und dem daraus erlittenen Haftübel sah sich der Genannte zu keiner Zeit persönlich in der Lage, sein bisheriges Verhalten vernünftig zu reflektieren und einen positiven Lebenswandel zu vollziehen.

?        Der Fremde verweigert bewusst seine Mitwirkungspflicht im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, um die Erlangung eines Heimreisezertifikates zu behindern, um in weiterer eine Außerlandesbringung zu vereiteln.

?        Die Partei hat sich bereits zweimal durch Flucht aus Justizanstalten der Strafhaft entzogen und musste zur Fahndung ausgeschrieben werden.

?        Der Fremde besitzt kein gültiges Reisedokument, verfügt über keine finanziellen Mittel und kann daher Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

Die bereits beurteilte Fluchtgefahr besteht nach wie vor, wodurch zur Sicherung der Abschiebung die weitere Anhaltung in Schubhaft aus Sicht der ha. Behörde unbedingt notwendig, verhältnismäßig und als zumutbar anzusehen ist.

Wie bereits ausführlich dargelegt, besteht im konkreten Fall aufgrund der persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens ein hohes Risiko des Untertauchens.

Sollte daher die Identifizierung erfolgen, können alle Vorkehrungen getroffen werden um die Partei in sein Heimatland abzuschieben.

Die ha. Behörde hat daher alle möglichen Maßnahmen gesetzt, um die Schubhaftdauer so gering wie möglich zu halten.

Vorgänge seit letzter Vorlage gem. § 22a Abs 4 BFA-VG am 26.03.2020

Am 31.03.2020 wurde durch das BvWG bestätigt, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war.

Der Vater der Partei, XXXX , wurde in der Zwischenzeit laut VMÖ von den russischen Behörden identifiziert. Der VMÖ wird sich um die schnellstmögliche Ausstellung des Heimreisezertifikates bemühen, damit XXXX seiner freiwilligen Ausreise so bald als möglich nachkommen kann.(…)

Zudem wurde für XXXX eine Einzelurgenz an die russischen Behörden übermittelt.

Die Behörde beantragt daher im Wege der Schubhaftprüfung gem. § 22a BFA-VG, die weitere Anhaltung des Fremden im Stande der Schubhaft, nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit zu bestätigen.“

Das Bundesverwaltungsgericht hat von Amts wegen erwogen:

1. Feststellungen:

Der angeführte Verfahrensgang und die zitierten Entscheidungsgründe des Vorerkenntnisses werden übernommen und zu Feststellungen in der gegenständlichen Entscheidung erhoben; ebenso die von der Verwaltungsbehörde in ihrer Stellungnahme anlässlich der Aktenvorlage angeführten Ausführungen u. a. betreffend Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates.

Auf der Tatsachenebene liegt keine Änderung - die Fluchtgefahr betreffend - vor.

Mit Befund und Gutachten der Amtsärztin vom 28.04.2020 wurde die Haftfähigkeit des BF bestätigt. Es sind keine Umstände hervorgekommen, dass die weitere Inschubhaftnahme unverhältnismäßig wäre.

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere dem zitierten Vorerkenntnis. Auch die Feststellungen des Vorerkenntnisses werden der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

Im Besonderen ist hervorzuheben, dass die Behörde dargetan hat, dass sie sich im vorliegenden Fall um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bemüht und nach den Erfahrungswerten davon auszugehen ist, dass ein solches auch von der Russischen Botschaft erlangt werden kann. Ein HRZ-Verfahren mit der Russischen Botschaft ist im Laufen. Der Vater des BF wurde – laut Auskunft des Vereins Menschenrechte Österreich (VMÖ) – in der Zwischenzeit von den russischen Behörden identifiziert. Am 03.04.2020 wurde eine Einzelurgenz - den BF betreffend - an die russischen Behörden übermittelt.


3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. – Fortsetzung der Schubhaft

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

Gemäß § 76 Abs 1 FPG idgF können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

Die Schubhaft darf gemäß § 76 Abs 2 FPG idgF nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

§ 76 Abs. 3 FPG idgF lautet:

Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise - wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG - erreicht werden ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig.

§ 80 FPG idgF lautet:

(1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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