TE Bvwg Beschluss 2020/6/22 W195 2229545-1

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Veröffentlicht am 22.06.2020
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Entscheidungsdatum

22.06.2020

Norm

AVG §53b
B-VG Art133 Abs4
GebAG §31 Abs1 Z3
GebAG §31 Abs1a
GebAG §39 Abs1
GebAG §53 Abs1
VwGVG §17

Spruch

W195 2229545-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 28.11.2019 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers XXXX beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz mit

€ 119,20

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit E-Mail vom 25.10.2019 wurde dem Antragsteller, im Rahmen des Verfahrens zur
GZ. XXXX , der Auftrag erteilt, Auszüge aus übermittelten fremdsprachigen Facebook Postings des Beschwerdeführers XXXX sowie dessen Nachrichten, die über den Facebook-Dienst „Messenger“ versendet wurden, aus der arabischen Sprache schriftlich ins Deutsche zu übersetzen.

2. Mit E-Mail vom 13.11.2019 übermittelte der Antragsteller die, in die deutsche Sprache übersetzten Unterlagen (insgesamt sieben Seiten) an das Bundesverwaltungsgericht. Am 29.11.2020 übermittelte der Antragsteller die gegenständlichen Übersetzungen nochmals per WEB-ERV.

3. Am 28.11.2019 brachte der Antragsteller per WEB- ERV einen Antrag für Dolmetscher gemäß Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) betreffend den Übersetzungsauftrag im Verfahren zu der GZ. XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein:

Honorarnote S3

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 1 GebAG

Übersetzung(en) Schriftstücke pro 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen)
€ 15,20, Zeichen 6374 Zeichen


96,88

Sonstige Kosten§ 31 Z 3, 5,6 GebAG

 

Reinschreiben der Übersetzung(en): Seiten 21 á € 2,00

42,00

Durchschrift(en) Seit(en) 2 á € 0,60

1,20

Zwischensumme

140,08

Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAG

 

Übermittlung mittels ERV á € 12,00

12,00

Übermittlung weiterer Unterlagen mittels ERV á € 2,10

4,20

Übermittlung einer auftragsgemäß angefertigten beglaubigten Übersetzung mittels ERV je Übersetzung(en): Urkunden á € 3,00

 

0% Umsatzsteuer-steuerbefreit laut UStG

0,00

Gesamtsumme

156,28

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

156,30


4. Mit E-Mail vom 19.02.2020 wurde der Antragsteller von der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts aufgefordert seine Honorarnote zu verbessern. Die Durchsicht der Honorarnote durch die Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts habe ergeben, dass unter dem Kostenpunkt „Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 1 GebAG“ anstatt der beantragten 6374 Zeichen lediglich 6228 Zeichen zu vergüten seien. Des Weiteren sei unter dem Kostenpunkt „Sonstige Kosten § 31 Z 3,5,6 GebAG“ eine Vergütung für das Reinschreiben der Übersetzung nach Zeichen, anstatt nach Seiten vorzunehmen und für die Durchschrift von Seiten stehe keine Gebühr zu. Zu berichtigen sei der Antrag auf Gebühren auch hinsichtlich der Übermittlung „weiterer Unterlagen“ per WEB-ERV.

5. Mit 21.02.2020 übermittelte der Antragsteller erneut per WEB-ERV die Honorarnote im Verfahren zur GZ. XXXX :

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 1 GebAG

Übersetzung(en) Schriftstücke pro 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen)
€ 15,20, Zeichen 6228 Zeichen


94,67

Sonstige Kosten§ 31 Z 3, 5,6 GebAG

 

Reinschreiben der Übersetzung(en): Seiten 9 á € 2,00

18,00

Durchschrift(en) Seit(en) á € 0,60

0,00

Zwischensumme

112,67

Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAG

 

Übermittlung mittels ERV á € 12,00

12,00

Übermittlung weiterer Unterlagen mittels ERV á € 2,10

4,20

Übermittlung einer auftragsgemäß angefertigten beglaubigten Übersetzung mittels ERV je Übersetzung(en): Urkunden á € 3,00

 

0% Umsatzsteuer-steuerbefreit laut UStG

0,00

Gesamtsumme

128,87

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

128,90

6. Eine Durchsicht der erneut eingebrachten Honorarnote ergab, dass die Gebührennote nur teilweise verbessert wurde. Der Aufforderung die Eingabe zu berichtigen und unter dem Kostenpunkt „Sonstige Kosten § 31 Z 3,5,6 GebAG“, eine Vergütung für das Reinschreiben der Übersetzung nach Zeichen, anstatt anhand von Seiten vorzunehmen, wurde seitens des Antragstellers nicht nachgekommen, vielmehr wurden nun neun Seiten (vormals 21 Seiten) à € 2,00 verzeichnet. Des Weiteren wurde erneut eine Gebühr für die Übermittlung „weiterer Unterlagen“ mittels WEB- ERV beantragt.

7. Der Antragsteller wurde mit E-Mail vom 24.02.2020 von der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts erneut aufgefordert eine Berichtigung der Honorarnote vorzunehmen.

8. Mit E-Mail vom 25.02.2020 gab der Antragsteller bekannt, die Verzeichnung der Gebühren bereits in der verbesserten Honorarnote vom 21.02.2020 korrekt vorgenommen zu haben. In der Folge langte keine weitere Honorarnote ein.

9. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 10.04.2020 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tage kurz zusammengefasst vor, dass unter dem Kostenpunkt „Sonstige Kosten gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG“ lediglich eine Gebühr für das Reinschreiben der Übersetzungen nach Zeichen und nicht nach Seiten zustehe. Bei der Berechnung der Reinschrift der Übersetzung nach Seiten handle es sich um eine veraltete Rechtslage und aus diesem Grund könne dem Antragsteller weder eine Gebühr für das Reinschreiben der Übersetzungen von 21 Seiten á € 2,00 (Honorarnote vom 28.11.2019) noch für 9 Seiten á € 2,00 (korrigierte Gebührennote vom 21.02.2020) vergütet werden. Weiters stehe dem Antragsteller für die Einbringung des Gebührenantrages via elektronischem Rechtsverkehr einmalig eine Gebühr in der Höhe von € 12,00 zu. Die vorgenommenen Übersetzungen der Auszüge von Facebook Postings des Beschwerdeführers sowie dessen privaten Nachrichten, die über den Facebook-Dienst „Messenger“ versendet wurden, seien von dem Antragsteller per E-Mail und nicht via WEB-ERV eingebracht worden. Weiters seien diese Dokumente nicht als „weitere Unterlagen“ im Sinne § 31 Abs. 1a GebAG zu qualifizieren. Gemäß den Erläuterungen zu der Regierungsvorlage (ErläutRV 561 BlgNR 26. GP 3.) seien schriftliche Ergänzungsgutachten als „weitere Unterlagen“ anzusehen. Für jene, würden, wenn sie im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht werden, – pro Übermittlungsvorgang – eine Gebühr von 2,10 Euro zustehen. Eine Vergütung könne mangels Vorliegens „weiterer Unterlagen“ daher nicht zugesprochen werden.

10. Das Schriftstück des Bundesverwaltungsgerichts wurde nachweislich mit 16.04.2020 vom Antragsteller in einer Geschäftsfiliale der Post übernommen.

11. In der Folge langte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller mit den Auftrag betraut wurde, fremdsprachige Facebook Postings und Nachrichten, die über den Facebook-Dienst „Messenger“ versendet wurden, aus der arabischen Sprache schriftlich ins Deutsche zu übersetzen, sowie dass der Antragsteller die übersetzten Dokumente am 13.11.2019 mittels E-Mail bzw. am 29.11.2020 per WEB-ERV an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte sowie die Gebührennote mit 28.11.2019 und mit 21.02.2020 via WEB-ERV einbrachte.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren
GZ. XXXX , den eingebrachten Honorarnoten vom 28.11.2019 und 21.02.2020, der Korrespondenz zwischen dem Antragsteller und der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2020, 24.02.2020 und 25.02.2020, der Verständigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme vom 10.04.2020, dem Nachweis der Übernahmebestätigung des Schriftstückes vom 16.04.2020 sowie dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

Zu A)

Zu den Sonstigen Kosten gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG - Reinschreiben von Befund und Gutachten:

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG, BGBl. Nr. 136/1975 idFd BGBl. I Nr. 44/2019, sind den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen:

„3. Die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen (hier: Dolmetschern) im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke, wobei bei ausschließlich aus Text bestehenden Schriftstücken für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) der Urschrift ein Betrag von 2 Euro und für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) einer Ausfertigung ein Betrag von 60 Cent zu ersetzen sind [...].“

In der am 28.11.2019 übermittelten Honorarnote verzeichnete sich der Antragsteller für die Reinschrift der Übersetzung zunächst 21 Seiten à € 2,00, sohin € 42,00. Die Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts nahm eine Korrektur der eingebrachten Honorarnote vor, wies dabei darauf hin, dass eine Vergütung für das Reinschreiben der Übersetzung nach Zeichen und nicht nach Seiten zu beantragen sei und übermittelte dem Antragsteller die korrigierte Gebührennote mit der Aufforderung zur Verbesserung. Mit 21.02.2020 brachte der Antragsteller die Gebührennote erneut ein und verzeichneten sich für das Reinschreiben der Übersetzung nun 9 Seiten à € 2,00, sohin € 18.

Bei der Berechnung der Reinschrift der Übersetzung nach Seiten handelt es sich um eine veraltete Rechtslage. Die diesbezügliche Norm in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2007 ist mit 30.06.2019 außer Kraft getreten, weshalb eine Vergütung nach Seiten nicht zuerkannt werden kann.

Gemäß den Erläuterungen der entsprechenden Regierungsvorlage, ist künftig bei der sogenannten „Schreibgebühr“, immer dann, wenn das betreffende Schriftstück ausschließlich aus Text besteht, auf den schriftzeichenmäßigen Umfang (konkret 1.000 Schriftzeichen ohne Leerzeichen) als maßgebliche Größe für die Gebührenermittlung abzustellen (ErläutRV 561 BlgNR 26. GP 3.).

Gemäß der geltenden Rechtslage richtet sich die Höhe der Gebühr für die Reinschrift der Übersetzung nach der Anzahl der übersetzten Zeichen und nicht nach der Seitenanzahl. Die Berechnung der Gebühr ist daher gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG (idFd BGBl. I Nr. 44/2019) wie folgt vorzunehmen: Zur Ermittlung der Gebühr ist die Anzahl der Schriftzeichen der Übersetzung (ohne Leerzeichen) durch 1.000 zu dividieren und das Ergebnis mit der Gebühr nach § 31 Abs. 1 Z 3 (€ 2) zu multiplizieren.

Eine Überprüfung der Dokumente durch das Bundesverwaltungsgericht hat ergeben, dass die gegenständliche Übersetzung lediglich 6.228 Schriftzeichen umfasst. Gemäß den obigen Ausführungen ist daher die Gebühr für die „sonstigen Kosten“ mit
gerundet € 12,46 zu bestimmen.

Zu den Sonstige Kosten gemäß § 31 Abs. 1a GebAG - Übermittlung weiterer Unterlagen mittels ERV:

Gemäß § 31 Abs. 1a GebAG gebührt dem Sachverständigen (hier: Dolmetscher) ein Betrag von insgesamt € 12, wenn der Sachverständige sein Gutachten samt allfälligen Beilagen sowie seinen Gebührenantrag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 89a GOG) übermittelt. Werden vom Sachverständigen im Rahmen der Erfüllung des Gutachtensauftrags darüber hinaus notwendigerweise weitere Unterlagen im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs an das Gericht übersandt, so hat der Sachverständige dafür jeweils Anspruch auf eine Gebühr von insgesamt € 2,10; dies gilt nicht für weitere Übersendungen im Zusammenhang mit dem Gebührenbestimmungsantrag.

Beiden Gebührennoten ist zu entnehmen, dass der Antragsteller einen Betrag in der Höhe von
€ 12 für die Einbringung der Honorarnote mittels WEB-ERV als auch einen Betrag für die Übermittlung weiterer Unterlagen á € 2,10 sohin € 4,20 verzeichnete.

Den Erläuterungen zu der Regierungsvorlage im Zusammenhang mit der Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes lassen sich folgende Ausführungen entnehmen: „Die [..] Teilnahme der Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetscher am elektronischen Rechtsverkehr bringt für die Verfahrensbeteiligten und das Gericht verschiedene Vorteile mit sich [..]. Für die Sachverständigen ist die Nutzung des ERV gleichzeitig aber auch mit einem gewissen manipulativen Mehraufwand verbunden. Dem soll mit dem in § 31 GebAG neu vorgeschlagenen Gebührentatbestand Rechnung getragen werden. Nach diesem soll der oder dem Sachverständigen dann, wenn sie ihr oder er sein Gutachten samt allfälligen Beilagen sowie ihren oder seinen Gebührenantrag im Weg des ERV an das Gericht übermittelt, eine zusätzliche Gebühr von insgesamt 12 Euro zustehen. [..] Übersendet die oder der Sachverständige im Rahmen der Erfüllung des Gutachtensauftrags darüber hinaus notwendigerweise weitere Unterlagen im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs an das Gericht (wie beispielsweise im Fall der Übermittlung eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens), so kann sie oder er dafür – pro notwendigem Übermittlungsvorgang – eine weitere Gebühr von 2,10 Euro ansprechen.“ (ErläutRV 561 BlgNR 26. GP 3.).

Mit 25.10.2019 wurde dem Antragsteller im Rahmen des Verfahrens zur GZ. XXXX , der Auftrag erteilt, Auszüge aus übermittelten fremdsprachigen Facebook Postings sowie Nachrichten, die über den Facebook-Dienst „Messenger“ versendet wurden, zu übersetzen. Am 13.11.2019 übermittelte der Antragsteller per E-Mail bzw. am 29.11.2020 per WEB-ERV, die ins Deutsche übersetzten Unterlagen an das Bundesverwaltungsgericht. Mit 28.11.2019 und 21.02.2020 brachte der Antragsteller seine Honorarnote mittels WEB-ERV beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Für die Einbringung des Gebührenantrages steht dem Antragsteller gemäß § 31 Abs. 1a GebAG einmalig eine Gebühr in Höhe von € 12 zu. Die nochmalige Übermittlung der angefertigten Übersetzungen kann nicht zusätzlich verzeichnet werden, da es sich bei diesen Dokumenten nicht um „weitere Unterlagen“ im Sinne eines „Ergänzungsgutachten“ gemäß den Erläuterungen der Regierungsvorlage handelt. Eine Vergütung für „weitere Unterlagen“ á € 2,10 ist aus diesen Gründen nicht zu zusprechen.


Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 1 GebAG

Übersetzung(en) Schriftstücke pro 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen)
€ 15,20, Zeichen 6228 Zeichen

94,67

Sonstige Kosten § 31 Z 3, 5,6 GebAG

 

Reinschreiben der Übersetzung(en): pro 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) €2,00 6228 Zeichen

12,46



Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAG

 

Übermittlung mittels ERV á € 12,00

12,00

0% Umsatzsteuer-steuerbefreit laut UStG

0,00

Gesamtsumme

119,13

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

119,20

Es war daher die Gebühr des Dolmetschers mit € 119,20 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.


Schlagworte

Dolmetscher Dolmetschergebühren - Neuberechnung Dolmetschgebühren elektronischer Rechtsverkehr Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Mehrbegehren Schriftstück - Übersetzungstätigkeit Teilstattgebung Übermittlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W195.2229545.1.00

Im RIS seit

10.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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