Entscheidungsdatum
22.07.2020Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L515 2162365-1/34E
beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2017, XXXX , beschlossen:
A)
Das Asylverfahren wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Zu A)
1. Der Beschwerdeführer, der gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12.06.2017, XXXX fristgerecht Beschwerde erhoben hat, ist laut Auskunft des Vereins Menschenrechte Österreich im Mai 2020 in Armenien verstorben.
2. Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren in einer Asylangelegenheit auf die Erlangung höchstpersönlicher Rechte abzielte und eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung im Asylverfahren sohin nicht in Betracht kommt, war das Verfahren spruchgemäß einzustellen.
Zu B)
3. Da die Rechtslage eindeutig ist, ist die Revision nicht zulässig.
Schlagworte
Beschwerdeführer verstorben VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L515.2162365.1.00Im RIS seit
10.12.2020Zuletzt aktualisiert am
10.12.2020