TE Bvwg Beschluss 2020/7/22 L515 2162365-1

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Veröffentlicht am 22.07.2020
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Entscheidungsdatum

22.07.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L515 2162365-1/34E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2017, XXXX , beschlossen:

A)

Das Asylverfahren wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

Zu A)

1. Der Beschwerdeführer, der gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12.06.2017, XXXX fristgerecht Beschwerde erhoben hat, ist laut Auskunft des Vereins Menschenrechte Österreich im Mai 2020 in Armenien verstorben.

2. Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren in einer Asylangelegenheit auf die Erlangung höchstpersönlicher Rechte abzielte und eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung im Asylverfahren sohin nicht in Betracht kommt, war das Verfahren spruchgemäß einzustellen.

Zu B)

3. Da die Rechtslage eindeutig ist, ist die Revision nicht zulässig.

Schlagworte

Beschwerdeführer verstorben Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L515.2162365.1.00

Im RIS seit

10.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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