Entscheidungsdatum
23.07.2020Norm
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1Spruch
W192 1407532-3/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (vormals: XXXX ), geb. XXXX , StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2019, Zahl: 781215103-190036392, zu Recht erkannt:
A) Der Bescheid wird gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 i.d.g.F. ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin, eine volljährige Staatsangehörige der Republik Kosovo, reiste am 02.12.2008 zusammen mit ihrem damaligen Ehegatten und ihren beiden minderjährigen Kindern illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag, ebenso wie ihre Familienmitglieder, einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen sie im Wesentlichen mit dem Wunsch nach einer adäquaten Behandlung der Erkrankung ihres Sohnes begründete.
2. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 22.06.2009 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin und ihrer Familienmitglieder gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihnen der Status der Asylberechtigten sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt, wobei gleichzeitig ihre Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen hätten keine Gründe dargetan, die eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat erkennen lassen würden. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Sohnes der Beschwerdeführerin wurde auf die Ermittlungsergebnisse verwiesen, wonach Epilepsie im Kosovo behandelbar sei.
3. Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, in welcher im Wesentlichen auf die schwere Epilepsie des Sohnes der Beschwerdeführerin hingewiesen wurde, deren adäquate Behandlung im Kosovo vor allem auch im Hinblick darauf, dass die Familie mittellos sei, nicht sichergestellt wäre.
Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 25.03.2010 wurde auf den Gesundheitszustand ihres damaligen Ehemannes hingewiesen, der sich vom 05.03.2010 bis 12.03.2010 in einer Landesnervenklinik in psychiatrischer Behandlung befunden habe. Grund dafür seien einerseits eine bereits in der Heimat bestandene Traumatisierung infolge von Kriegserfahrungen, andererseits der Vorfall, dass der gemeinsame Sohn in ihrer Unterkunft von einem Mitbewohner aus Afghanistan sexuell missbraucht worden sei, gewesen.
4. Mit Beschluss eines Bezirksgerichts vom 30.06.2010 wurden der Beschwerdeführerin und ihrem damaligen Ehemann als Kindeseltern die Obsorge über ihre beiden Kinder im vollen Umfang entzogen. Ein entsprechender Antrag dazu wurde vom Jugendwohlfahrtsträger eingebracht. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus dem im Verfahren festgestellten Sachverhalt eine massive Überforderung der Kindeseltern ergeben habe. Sie seien nicht in der Lage gewesen, den Sohn vor sexuellen Übergriffen zu schützen. Es bestehe eine Mangelversorgung sowohl in sozialer, emotionaler als auch psychischer und materieller Hinsicht. Der Kindesvater sei Analphabet und leide an psychotischen Störungen. Aufgrund psychischer Probleme sei er unberechenbar und aggressiv; dadurch komme es zu Gewalttätigkeiten in der Familie. Hinsichtlich der Tochter stehe im Raum, dass er nicht der leibliche Vater der Minderjährigen sei, was zusätzlich innerfamiliär für große Spannungen sorge, wobei krankheitsbedingte Gewalttätigkeiten des Kindesvaters von beiden Elternteilen nicht ausgeschlossen werden hätten können.
Ein Verbindungsbeamter an der österreichischen Botschaft in Prishtinë kam einem entsprechenden Ermittlungsersuchen des Asylgerichtshofes nach und fasste seine Ermittlungsergebnisse in einem Bericht vom 29.10.2012 zusammen. Die Ergebnisse beruhen im Wesentlichen auf den Angaben der aufgesuchten Familienangehörigen der Beschwerdeführerin und ihres damaligen Ehemannes vor Ort sowie den Auskünften eines Mitarbeiters der Abteilung für soziale Angelegenheiten im Sozial- und Arbeitsministerium der Republik Kosovo. Dem Bericht zufolge würden die Eltern der Beschwerdeführerin - ihr Vater sei schon seit längerem im Spital – unter ärmlichsten Verhältnissen von der Sozialhilfe leben, wobei die Mutter teilweise betteln gehen müsse. Sie würden zu den „Ärmsten der Armen“ im Kosovo zählen. Eine Rückkehr der Familie in das Elternhaus sei „gänzlich unmöglich.“ Die Eltern würden auch keine Unterstützung von ihren Kindern erhalten, da diese gleichfalls arm wären. So gehe es auch der Schwester der Beschwerdeführerin, die verheiratet sei und sieben Kinder habe, wirtschaftlich sehr schlecht. Platz für eine weitere Familie mit oder ohne Einkommen sei auch bei ihr unmöglich vorhanden. Laut Auskunft des Mitarbeiters im Sozial- und Arbeitsministerium der Republik Kosovo gebe es im Kosovo bei Obsorgevernachlässigungen keine professionellen oder amtlichen Einrichtungen. Fälle von Vernachlässigungen oder Misshandlungen von Kindern würden der Gemeinde bzw. der Polizei über Verwandte oder Nachbarn mitgeteilt werden. In jeder Gemeinde soll eine eigene Abteilung für Sozialfälle existieren, welche den jeweiligen Fall vor Ort verifizieren würde. Sollte sich der Verdacht von Vernachlässigungen oder Misshandlungen von Kindern bestätigen, werde das zuständige Gericht verständigt und es komme zu einem Sorgerechtsentzugsverfahren. In weiterer Folge werde versucht, dass das Kind von ordentlichen Verwandten adoptiert werde, wobei die Familie vom Sozialministerium eine monatliche finanzielle Unterstützung erhalte. Sollte es keine Verwandten geben bzw. diese aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage sein, das Kind zu adoptieren, werde versucht, das Kind an Fremdfamilien zu vermitteln. In der Praxis bestehe aber nur für gesunde Kleinkinder eine realistische Chance einer erfolgreichen Vermittlung.
Die Ermittlungsergebnisse wurden den beschwerdeführenden Parteien zur Stellungnahmemöglichkeit zugesandt, wobei für den die Beschwerdeführerin und ihren damaligen Ehemann in ihrer Stellungnahme vom 20.11.2012 ausgeführt wurde, dass eine Rückkehr in den Kosovo sie in eine aussichtslose Lage versetzen würde.
Laut Mitteilung des Sozialreferats einer Bezirkshauptmannschaft vom 01.03.2013 seien die beiden Kinder der Beschwerdeführerin seit Juli 2010 fremduntergebracht, den Eltern sei gerichtlich die Obsorge entzogen worden. Seit April 2011 würden sie sich in einer sozialtherapeutischen Wohngemeinschaft befinden, wo sie beide entsprechende Förderung und Therapie erhalten würden. Sie würden sich bestens entwickeln und könnten dort ihre traumatischen Erfahrungen bearbeiten. Die Eltern hätten in dreiwöchigen Abständen begleitete Besuchskontakte zu ihren Kindern, welche mittlerweile gut funktionieren würden und für die Kinder wichtig seien. Die Eltern würden versuchen, sich zu integrieren.
5. Mit in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 28.10.2013, Zahlen B6 407.535-1/2009/18E, B6 407.534-1/2009/15E, B6 407.533-1/2009/16E und B6 407.532-1/2009/14E, wurden die Beschwerden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin, ihrem damaligen Ehemann und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo zuerkannt und diesen eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte erteilt.
Der Asylgerichtshof traf zu den Personen der Beschwerdeführerin und ihrer Familienmitglieder und deren Rückkehrsituation folgende Feststellungen:
„Die beschwerdeführenden Parteien sind nach eigenen Angaben Staatsangehörige der Republik Kosovo, gehören der albanischen Volksgruppe an, sind muslimischen Bekenntnisses, waren zuletzt im Heimatstaat in der oben genannten Stadt wohnhaft und vor ihrer Flucht keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt.
Die beschwerdeführenden Parteien machten zur Antragsbegründung ausschließlich den Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers und ihre schlechte wirtschaftliche Lage im Herkunftsland geltend.
Der 13-jährige Erstbeschwerdeführer leidet im Wesentlichen an Affektkrämpfen, einer Lernbehinderung und einem Entwicklungsnotstand (kognitiv). Weiters wurde bei ihm aufgrund eines sexuellen Missbrauchsvorfalls durch einen anderen Asylwerber in der Flüchtlingsbetreuung die Diagnose „Reaktion auf schwere Belastung“ erstellt.
Der Drittbeschwerdeführer leidet an einer paranoiden Schizophrenie sowie einer depressiven Reaktion. Er wird medikamentös und psychotherapeutisch betreut.
Der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin erwiesen sich hinsichtlich der Betreuung ihrer minderjährigen Kinder – des Erstbeschwerdeführers und der achtjährigen Zweitbeschwerdeführerin – als überfordert, sodass ihnen mit Beschluss eines Bezirksgerichts vom 30.06.2010 die Obsorge über ihre Kinder in vollem Umfang entzogen wurde.
Der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin sind seit Juli 2010 fremduntergebracht, wobei sie sich seit April 2011 in einer sozialtherapeutischen Wohngemeinschaft befinden, wo sie beide entsprechende Förderung und Therapie erhalten. Die Eltern nehmen regelmäßige begleitete Besuchskontakte wahr, die gut funktionieren und für die Kinder wichtig sind.
Die im Kosovo aufhältigen Familienangehörigen der beschwerdeführenden Parteien leben in deutlich unter der Armutsgrenze angesiedelten – teilweise verwahrlosten – Verhältnissen, wobei nicht davon auszugehen ist, dass diese die beschwerdeführenden Parteien materiell unterstützen bzw. diese bei sich aufnehmen könnten. Eine Fremdunterbringung des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin im Kosovo ist wenig wahrscheinlich.“
In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, den beschwerdeführenden Parteien sei es nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in ihrem Herkunftsstaat darzutun, sodass ihre Asylanträge gemäß § 3 AsylG 2005 abzuweisen gewesen seien.
Zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde begründend ausgeführt, der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Sein Gesundheitszustand erfordere auch keine derartig intensive medizinische Behandlung wie im Fall eines im Endstadium erkrankten AIDS-Patienten, wobei im Herkunftsland grundsätzlich adäquate Behandlungsmöglichkeiten bestehen und auch die benötigten Medikamente erhältlich seien. Das gleiche gelte im Wesentlichen für den damaligen Ehegatten der Beschwerdeführerin, der an einer paranoiden Schizophrenie sowie einer depressiven Reaktion leide. Im Herkunftsland bestünden entsprechende Behandlungsmöglichkeiten.
Unter Miteinbeziehung des gesundheitlichen Zustands des minderjährigen Sohnes sowie des damaligen Ehegatten der Beschwerdeführerin sei aber festzustellen, dass letzterer und die Beschwerdeführerin sich trotz engmaschiger Unterstützungsleistungen als Kindeseltern massiv überfordert zeigten, für das Wohlergehen ihrer Kinder zu sorgen, sodass ihnen ein Bezirksgericht unter der Feststellung einer Gefährdung des Kindeswohls mit Beschluss vom Juli 2010 die Obsorge in vollem Umfang entzogen hätte. Unter Zugrundelegung der Verhältnisse im Herkunftsstaat könne nicht erwartet werden, dass sich bei einer Rückkehr in den Kosovo an dieser Situation etwas bessern würde. So sei nicht davon auszugehen, dass der an einer paranoiden Schizophrenie leidende Kindesvater, der zudem kaum über Schulbildung verfüge, und die Beschwerdeführerin unter den deutlich schwierigeren wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen im Kosovo in der Lage wären, das Wohlergehen ihrer Kinder zu gewährleisten. Vielmehr sei unter Berücksichtigung der Begründung des Beschlusses des Bezirksgerichts vom 30.06.2010 und den schwierigeren Verhältnissen im Kosovo damit zu rechnen, dass der 14-jährige Sohn und die achtjährige Tochter im Kosovo hinsichtlich der Deckung ihrer existentiellen Grundbedürfnisse einer realen Gefahr ausgesetzt wären. Diese Einschätzung werde durch die Erhebungen des Verbindungsbeamten zum familiären Umfeld der beschwerdeführenden Parteien sowie der Praxis bei Fällen der Obsorgeentziehung im Herkunftsland bekräftigt. Die Familienangehörigen, die sich im Kosovo aufhielten, würden offenbar in Verhältnissen an der untersten Armutsgrenze bis hin zur Verwahrlosung leben, sodass bei diesen eine Aufnahme bzw. Unterkunft der beiden Kinder weder im Hinblick auf das Kindeswohl zumutbar noch tatsächlich wahrscheinlich erscheine. Eine Adoption der Kinder durch fremde Personen erscheine im Hinblick auf das fortgeschrittene Alter und die gesundheitliche bzw. psychische Verfassung der Kinder unter Zugrundelegung der vom Verbindungsbeamten erhobenen Praxis im Kosovo gleichfalls wenig realistisch. Unter Bedachtnahme auf die Praxis hinsichtlich der öffentlichen Wahrnehmung bzw. Kontrolle von Obsorgeverletzungen im Kosovo könne letztlich aber nicht einmal mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es im Kosovo überhaupt zu einem Sorgerechtsentzugsverfahren kommen würde. Eine Verbringung der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien in den Herkunftsstaat würde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ihr Kindeswohl gefährden. Unter besonderer Mitberücksichtigung des Kindeswohles sowie der durch traumatische Erlebnisse belasteten Entwicklung samt dem sich daraus ergebenden Betreuungsbedarf könne letztlich nicht mehr mit der im gegebenen Zusammenhang erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die beiden minderjährigen Kinder im Kosovo in eine ihre Existenz bedrohende Notlage geraten würden, und zwar auch vor dem Hintergrund, dass dort einzelne karitative Organisationen tätig seien, die humanitäre Hilfe ermöglichten.
Gleichartiges könne jedoch vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsstaat hinsichtlich der beiden volljährigen beschwerdeführenden Parteien, dem 37-jährigen Kindesvater sowie der gleichaltrigen Beschwerdeführerin, nicht angenommen werden, zumal letztere jedenfalls arbeitsfähig sei und keine schwerwiegenden Krankheiten aufweise, und beide vor ihrer Ausreise von Sozialhilfeleistungen leben konnten. Abschließend sei festzuhalten, dass sich allein aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung oder Bedrohung im Sinne des Art. 3 EMRK ergebe, solange die notdürftigsten Lebensgrundlagen sichergestellt seien.
Die beiden minderjährigen Kinder vermochten sohin darzutun, dass sie bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sein würden. Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat sei sohin nicht zulässig.
Als Eltern seien die Beschwerdeführerin und ihr damaliger Ehegatte deren Familienangehörige im Sinne des § 2 Z 22 AsylG. Zwar sei den Eltern die Obsorge gerichtlich entzogen worden, doch bestehe ipso iure ein familiäres Band, das durch regelmäßige Besuche auch tatsächlich gelebt werde. Eine Aussetzung dieses Eltern-Kind Bezugs würde die gute Entwicklung der Kinder erheblich beeinträchtigen und gefährden. Sohin werde aber letztlich auch von einem fortbestehenden Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK auszugehen sein. Da sohin auch die sonstigen Voraussetzungen gemäß § 34 Abs. 3 AsylG vorliegen, sei auch ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
Die befristete Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin als subsidiär Schutzberechtigte wurde in der Folge regelmäßig verlängert, zuletzt mit Bescheid vom 20.10.2016 für den Zeitraum bis 28.10.2018.
5. Am 28.09.2018 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf abermalige Verlängerung ihrer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bei der belangten Behörde ein und übermittelte zugleich einen Beschluss eines Bezirksgerichts vom 18.09.2018 über die einvernehmliche Scheidung von ihrem Ehemann.
Am 21.11.2018 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrem Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung sowie zur möglichen Einleitung eines Aberkennungsverfahrens im Beisein eines Dolmetschers für die albanische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Sie gab zusammengefasst an, sie fühle sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage, sei momentan nicht berufstätig und beziehe Mindestsicherung, werde jedoch in Kürze eine Arbeit in einem Gastronomiebetrieb aufnehmen. Sie beherrsche Deutsch auf dem Niveau A2, bewohne eine Mietwohnung und sei nunmehr mit einem anderen Mann verheiratet. Dieser sei momentan im Gefängnis, da seine Ex-Frau ihn zu Unrecht wegen Vergewaltigung und Körperverletzung angezeigt hätte. Sie besuche diesen einmal wöchentlich. Alle drei Wochen besuche sie ihre Kinder. Zu ihrem Ex-Ehemann habe sie keinen Kontakt mehr. Seit der Zuerkennung des Status habe sie Deutschkurse besucht und acht Monate gearbeitet.
Im Zuge einer am 10.01.2019 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abgehaltenen ergänzenden Einvernahme gab die Beschwerdeführerin an, sie sei nach wie vor nicht berufstätig, da sie zwischenzeitlich regelmäßig zum Arzt müsse, es bestehe der Verdacht auf Krebs. Sie beziehe Mindestsicherung und sei verheiratet, ihr Mann sei jedoch in Haft. Ihre Kinder seien beim Jugendamt. Über Vorhalt eines seit Anfang 2018 bestehenden Besuchsverbotes sowie der Angabe der Kinder, den Kontakt zur Beschwerdeführerin abgebrochen zu haben, entgegnete die Beschwerdeführerin, sie hätte sehr wohl telefonischen Kontakt zu ihren Kindern und sie hätten sich auch einmal getroffen. Ihre Tochter habe ihr jedoch mitgeteilt, von den Betreuern angehalten worden zu sein, keinen Kontakt zur Beschwerdeführerin haben zu wollen/sollen. Im Großen und Ganzen verstehe sie sich mit ihren Kindern jedoch sehr gut. Aus ihrer Sicht würden die Kinder von einer Mitarbeiterin des Jugendamtes, welche etwas gegen die Beschwerdeführerin hätte, unter Druck gesetzt werden.
In ihrem Herkunftsstaat hätte sie keine Verwandten oder Bekannten mehr, sie habe dort nie gearbeitet. Sie habe im Kosovo keine Probleme mit den dortigen staatlichen Stellen gehabt. Auf die Frage nach einer aktuellen Gefährdung bei einer Rückkehr in den Kosovo, erwähnte die Beschwerdeführerin, sehr große Angst vor dem Vater ihrer Tochter zu haben. Offensichtlich sei es dessen Wunsch, den Kontakt zur Tochter wieder aufzunehmen. Sie hätte nur ihren Mann und ihre Kinder, welche hier in Österreich seien. Wenn sich ihr Gesundheitszustand bessere, wolle sie auch wieder arbeiten. Sie könnte zwar auch im Kosovo Hilfsarbeiten ausüben, jedoch wäre ihr dies ohne die nötige Sicherheit nicht möglich. Auch befinde sich ihre gesamte Familie in Österreich.
7. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2019 wurde der Beschwerdeführerin der ihr mit Erkenntnis vom 28.10.2013 zuerkannte Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die ihr mit Erkenntnis vom 28.10.2013 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen diese eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für ihre freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe den Status der subsidiär Schutzberechtigten aufgrund der familiären Bindungen zu ihren minderjährigen Kindern erhalten. Jedoch sei ihr die Obsorge für ihre Kinder aberkannt worden und es bestehe seit April 2018 ein Besuchsverbot zu ihren Kindern. Laut Aussagen ihrer Kinder bestünde kein Kontakt mehr mit der Beschwerdeführerin. Eine Verfolgung im Kosovo habe ebensowenig festgestellt werden können, wie eine Bedrohungssituation im Falle ihrer Rückkehr. Die Beschwerdeführerin leide laut den in Vorlage gebrachten ärztlichen Unterlagen an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und hätte im Kosovo ebenfalls Zugang zu medizinischen Leistungen. Der Beschwerdeführerin sei daher der Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 abzuerkennen gewesen, zugleich sei die ihr erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen gewesen.
Die Beschwerdeführerin ginge in Österreich keiner Arbeit nach, sei auf staatliche Unterstützung angewiesen und würde die deutsche Sprache auf einfachem Niveau beherrschen. Ihre beiden Kinder würden in einem Jugendheim leben und es bestehe kein Besuchsrecht. Die Beschwerdeführerin sei mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet, welcher sich jedoch in Haft befinde. Da demnach im Bundesgebiet keine schützenswerten familiären und privaten Bindungen bestünden und auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 nicht vorliegen würden, sei gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen.
8. Mit handschriftlicher Eingabe vom 28.02.2019 stellte der nunmehrige Ehegatte der Beschwerdeführerin einen „Antrag zur Einstellung des Abschiebeverfahrens“, zu dessen Begründung er auf „Zwangsehe, vorherrschende Traditionen und Gefährdung von Leib und Leben und das Wissen von den Gründen der Ermordung ihres Bruders“ verwies. Das Schreiben enthält Ausführungen über den Lebenslauf der Beschwerdeführerin und die Zwangsverheiratung mit ihrem ersten Ehemann im Alter von siebzehn Jahren. Ihr erster Ehemann habe ein massives Alkoholproblem gehabt; dieser habe versucht, sie zu vergewaltigen, wobei die massiven Misshandlungen ein zweimonatiges Koma zur Folge gehabt hätten. Aufgrund der Vergewaltigungsmerkmale habe das Spital die Polizei informiert. Ihr damaliger Ehemann sei zunächst festgenommen, jedoch wegen gesundheitlicher Beschwerden wieder entlassen worden und die Beschwerdeführerin habe wegen der dort herrschenden Traditionen zu diesem zurückkehren müssen. In der Folge habe die Beschwerdeführerin eine Frühgeburt erlitten. Ihr Ehemann habe die Beschwerdeführerin einem Taxifahrer, bei welchem er Schulden gehabt hätte, als Begleichung seiner Schuld angeboten. Mithilfe des Ehemannes habe der Taxifahrer die Beschwerdeführerin vergewaltigt, im Zuge dessen sei die Genannte zum zweiten Mal schwanger geworden. Der Taxifahrer habe entsprechend den dortigen Traditionen angeboten, die Beschwerdeführerin abzukaufen. Aufgrund all dieser Geschehnisse habe die Beschwerdeführerin den Entschluss zur Flucht nach Österreich gefasst. In der Asylunterkunft in Österreich sei der damals erst zehnjährige Sohn der Beschwerdeführerin und ihres ersten Mannes infolge Verletzung der Aufsichtspflicht durch letzteren von einem Tschetschenen schwer misshandelt und vergewaltigt worden. Etwa vier bis fünf Jahre nach Ende des Bürgerkrieges sei der Bruder der Beschwerdeführerin, mit welchem diese ein inniges Verhältnis gehabt hätte, ermordet worden, kurz nachdem dieser eine Vorladung als Zeuge vor dem internationalen Gerichtshof erhalten hätte. Da die Beschwerdeführerin über dessen Zeugenaussage informiert gewesen wäre, sei sie gleichermaßen gefährdet.
9. Mit Eingabe vom 01.03.2019 wurde durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation die gegenständliche Beschwerde im vollen Umfang erhoben. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin befinde sich in laufender ärztlicher Behandlung und es sei im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt worden, dass ihr eine solche Behandlung im Kosovo gleichermaßen zugänglich sein werde. Die im angefochtenen Bescheid zu dieser Thematik enthaltenen Länderberichte seien veraltet und es sei aufgrund dessen auch nicht ersichtlich, in wie fern es zu Veränderungen der Sicherheits- und Versorgungslage gekommen wäre, welche den Schluss zuließen, dass der Beschwerdeführerin nun kein reales Risiko einer Art. 3 EMRK-Verletzung mehr drohen würde. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und einer damit einhergehenden rechtmäßigen Würdigung ihres Vorbringens hätte die Behörde jedenfalls zum Schluss kommen müssen, dass der Beschwerdeführerin bei einer Abschiebung in den Kosovo eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK drohe. Diese habe keinerlei Beziehungen mehr zu ihrem Herkunftsstaat und fürchte zudem, im Falle einer Rückkehr durch ihren Ex-Mann aufgespürt zu werden. Die Beschwerdeführerin halte sich seit über zehn Jahren in Österreich auf, sei hier verheiratet und bemühe sich um eine Integration. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin würde einen unverhältnismäßigen Eingriff in deren gemäß Art. 8 EMRK iVm Art. 7 GRC gewährleistetes Recht auf Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich darstellen.
Beiliegend übermittelt wurde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen.
Mit Eingabe vom 02.04.2019 übermittelte die Beschwerdeführerin einen Dienstvertrag.
10. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.04.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der bis dahin zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Die Beschwerdeführerin ist eine volljährige Staatsangehörige der Republik Kosovo, welche im Dezember 2008 gemeinsam mit ihrem damaligen Ehegatten, ihrem damals minderjährigen Sohn und ihrer minderjährigen Tochter illegal in das Bundesgebiet einreiste und am 02.12.2008, ebenso wie ihre Familienmitglieder, einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, welchen sie im Wesentlichen mit dem Gesundheitszustand ihres Sohnes sowie der prekären wirtschaftlichen Lage der Familie im Herkunftsstaat begründete.
1.2. Mit Beschluss eines Bezirksgerichts vom 30.06.2010 wurde der Beschwerdeführerin und ihrem damaligen Ehegatten die Obsorge über ihre Kinder im vollen Umfang entzogen. Die Kinder waren seit Juli 2010 fremduntergebracht, wobei sie sich seit April 2011 in einer sozialtherapeutischen Wohngemeinschaft befunden haben, wo sie beide entsprechende Förderung und Therapie erhielten.
1.3. Mit in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 28.10.2013, Zahlen B6 407.535-1/2009/18E, B6 407.534-1/2009/15E, B6 407.533-1/2009/16E und B6 407.532-1/2009/14E, wurden die Beschwerden gegen die ihre Anträge auf internationalen Schutz vollumfänglich abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes im Hinblick auf die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin, ihrem damaligen Ehemann und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo zuerkannt und diesen eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte erteilt.
Zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde begründend ausgeführt, unter Miteinbeziehung des gesundheitlichen Zustands des minderjährigen Sohnes sowie des damaligen Ehegatten der Beschwerdeführerin sei festzustellen gewesen, dass letzterer und die Beschwerdeführerin sich trotz engmaschiger Unterstützungsleistungen als Kindeseltern massiv überfordert gezeigt hätten, für das Wohlergehen ihrer Kinder zu sorgen, sodass ihnen ein Bezirksgericht unter der Feststellung einer Gefährdung des Kindeswohls mit Beschluss vom Juli 2010 die Obsorge im vollen Umfang entzogen hätte. Unter Zugrundelegung der Verhältnisse im Herkunftsstaat könne nicht erwartet werden, dass sich bei einer Rückkehr in den Kosovo an dieser Situation etwas bessern würde. So sei nicht davon auszugehen, dass der an einer paranoiden Schizophrenie leidende Kindesvater, der zudem kaum über Schulbildung verfüge, und die Beschwerdeführerin unter den deutlich schwierigeren wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen im Kosovo in der Lage wären, das Wohlergehen ihrer Kinder zu gewährleisten. Vielmehr sei unter Berücksichtigung der Begründung des Beschlusses des Bezirksgerichts vom 30.06.2010 und der schwierigeren Verhältnissen im Kosovo damit zu rechnen, dass der 14-jährige Sohn und die achtjährige Tochter im Kosovo hinsichtlich der Deckung ihrer existentiellen Grundbedürfnisse einer realen Gefahr ausgesetzt wären. Die Familienangehörigen, die sich im Kosovo aufhielten, würden offenbar in Verhältnissen an der untersten Armutsgrenze bis hin zur Verwahrlosung leben, sodass bei diesen eine Aufnahme bzw. Unterkunft der beiden Kinder weder im Hinblick auf das Kindeswohl zumutbar noch tatsächlich wahrscheinlich erscheine. Eine Adoption der Kinder durch fremde Personen erscheine im Hinblick auf das fortgeschrittene Alter und die gesundheitliche bzw. psychische Verfassung der Kinder unter Zugrundelegung der vom Verbindungsbeamten erhobenen Praxis im Kosovo gleichfalls wenig realistisch. Unter Bedachtnahme auf die Praxis hinsichtlich der öffentlichen Wahrnehmung bzw. Kontrolle von Obsorgeverletzungen im Kosovo könne letztlich aber nicht einmal mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es im Kosovo überhaupt zu einem Sorgerechtsentzugsverfahren kommen würde. Unter besonderer Mitberücksichtigung der durch traumatische Erlebnisse belasteten Entwicklung samt dem sich daraus ergebenden Betreuungsbedarf könne letztlich nicht mehr mit der im gegebenen Zusammenhang erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die beiden minderjährigen Kinder im Kosovo in eine ihre Existenz bedrohende Notlage geraten würden, und zwar auch vor dem Hintergrund, dass dort einzelne karitative Organisationen tätig sind, die humanitäre Hilfe ermöglichen.
Gleichartiges könne jedoch vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsstaat hinsichtlich der beiden volljährigen beschwerdeführenden Parteien, dem 37-jährigen Kindesvater sowie der gleichaltrigen Beschwerdeführerin, nicht angenommen werden, zumal letztere jedenfalls arbeitsfähig sei und keine schwerwiegenden Krankheiten aufweise, und beide vor ihrer Ausreise von Sozialhilfeleistungen leben konnten.
Die beiden minderjährigen Kinder vermochten sohin darzutun, dass sie bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sein würden.
Als Eltern seien die Beschwerdeführerin und ihr damaliger Ehegatte deren Familienangehörige im Sinne des § 2 Z 22 AsylG. Zwar sei den Eltern die Obsorge gerichtlich entzogen worden, doch bestehe ipso iure ein familiäres Band, das durch regelmäßige Besuche auch tatsächlich gelebt werde. Eine Aussetzung dieses Eltern-Kind-Bezugs würde die gute Entwicklung der Kinder erheblich beeinträchtigen und gefährden. Sohin werde aber letztlich auch von einem fortbestehenden Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK auszugehen sein. Da sohin auch die sonstigen Voraussetzungen gemäß § 34 Abs. 3 AsylG vorliegen, sei auch ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
Die befristete Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin wurde in der Folge regelmäßig verlängert, zuletzt mit Bescheid vom 20.10.2016 für den Zeitraum bis 28.10.2018. Am 28.09.2018 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Verlängerung ihrer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte ein.
1.4. Der zwischenzeitlich volljährige Sohn sowie die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin sind nach wie vor als subsidiär Schutzberechtigte zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, deren befristete Aufenthaltsberechtigungen wurden zuletzt für den Zeitraum bis 28.10.2020 ausgestellt.
Es steht nicht fest, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beschwerdeführerin zuletzt Kontakt zu ihren beiden Kindern hatte.
1.5. Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten und seit Oktober 2018 mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet, welcher aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung vom 06.02.2017 (rechtskräftig seit 01.08.2018) gegenwärtig eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren und sieben Monaten verbüßt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen über die Person der Beschwerdeführerin und zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem unstrittigen Inhalt der vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die Feststellung, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die leibliche Mutter der gemeinsam mit ihr eingereisten Kinder handelt, welchen in der Folge der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ist unstrittig.
Die Gründe, welche für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin und ihre Familienmitglieder ausschlaggebend gewesen sind, ergeben sich aus den Ausführungen in den rechtskräftigen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 28.10.2013.
Die Feststellung, dass der Status der subsidiär Schutzberechtigten des zwischenzeitlich volljährigen Sohnes und der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin unverändert aufrecht ist und diesen zuletzt eine befristete Aufenthaltsberechtigung für den Zeitraum bis zum 28.10.2020 erteilt worden ist, ergibt sich aus personenbezogenen Abfragen im Zentralen Fremdenregister.
Da im Verwaltungsakt weder Unterlagen über ein Besuchsverbot, noch über niederschriftliche Aussagen der Kinder der Beschwerdeführerin zum Umfang ihres Kontaktes mit der Beschwerdeführerin einliegen und auch der Bescheid keine entsprechenden Beweismittel anführt, steht nicht fest, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang zuletzt ein tatsächlicher Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihren beiden Kindern bestanden hat.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Ehe mit einem österreichischen Staatsangehörigen ergibt sich aus der in Vorlage gebrachten Heiratsurkunde, dessen Verurteilung und aufrechte Strafhaft ergeben sich aus der in Vorlage gebrachten Haftauskunft sowie der Einsichtnahme in das Strafregister und eine Ausfertigung der zugrundeliegenden Verurteilung.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
3.2. Zur Stattgabe der Beschwerde:
3.2.1. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn 1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen; 2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder 3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn 1) einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt; 2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder 3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Für dieses Verfahren legen § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 folgendes Prüfschema fest (vgl. VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005):
Nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist vorrangig zu klären, ob eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach dieser Gesetzesstelle vorzunehmen ist. Das ist dann der Fall, wenn zumindest einer der in § 9 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände vorliegt.
Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des § 9 Abs. 1 AsylG 2005 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn zumindest einer der in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände gegeben ist. In diesen Fällen ist die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus - seit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 145/2017 - mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, weil dies eine der in § 9 Abs. 2 letzter Satz AsylG 2005 angeführten Gefahren begründen würde.
Der von der Behörde im angefochtenen Bescheid herangezogene § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 enthält zwei unterschiedliche Aberkennungstatbestände: Dem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) nicht oder nicht mehr vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfasst der erste Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat. § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 betrifft hingegen jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (vgl. VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 77; 14.8.2019, Ra 2016/20/0038, Rn 32).
Gemäß § 22 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017), 3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und 4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 (welcher gemäß Abs. 5 leg. cit sinngemäß auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Anwendung findet) hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
In § 34 AsylG 2005 wird lediglich allgemein von "Familienangehörigen" (wie oben dargelegt im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005) gesprochen. Für die Anwendung des § 34 AsylG 2005 ist es somit hinreichend, dass (und solange) zumindest ein Fall des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 gegeben ist (vgl. VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040).
Zweck der Regelungen über das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 ist es, Familienangehörigen die Fortsetzung des Familienlebens mit einer Bezugsperson in Österreich zu ermöglichen (vgl. RV 952 BlgNR XXII. GP 15; VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0059 sowie darauf Bezug nehmend VwGH 22.04.2020, Ra 2019/14/0501).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte folgt aus dem Konzept der Familie, auf das Art. 8 EMRK gründet, dass vom Augenblick der Geburt des Kindes an und auf Grund des bloßen Faktums dieser Geburt zwischen ihm und seinen Eltern ein Band existiert, welches ein "Familienleben" begründet und das durch nachfolgende Ereignisse nicht zerrissen werden kann, es sei denn unter außergewöhnlichen Umständen, wobei ein unregelmäßiger Kontakt mit Unterbrechungen keinen solchen Umstand darstellt (EGMR 19.2.1996, 53/1995/559/645, Gül gg. Schweiz). Daraus folgt, dass für einen Elternteil und sein Kind das Zusammensein einen grundlegenden Bestandteil des Familienlebens darstellt, selbst wenn die Beziehung zwischen den Eltern zerbrochen ist, und dass innerstaatliche Maßnahmen, die die Betroffenen an diesem Zusammensein hindern, einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht bedeuten (vgl. EGMR 7.8.1996, 17383/90, Johansen gegen Norwegen; 9.6.1998, Bronda gegen Italien; 13.7.2000, 25735/94, E. gegen Deutschland; 5.2.2004, 60457/00, Kosmopoulou gegen Griechenland; 23.7.2019, 21243/17, Sirvinskas gegen Litauen).
3.2.2. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.10.2013 nicht aufgrund einer individuellen Gefährdungslage im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt, sondern gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 abgeleitet vom Status ihrer beiden minderjährigen Kinder, welchen der Status der subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnissen vom gleiche Datum aufgrund einer im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo anzunehmenden Gefährdung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte zuerkannt worden war.
Der Asylgerichtshof hielt hierzu fest, die Beschwerdeführerin sei als Elternteil ihrer minderjährigen Kinder deren Familienangehörige im Sinne des § 2 Z 22 AsylG. Zwar sei der Beschwerdeführerin die Obsorge gerichtlich entzogen worden, doch bestehe ipso iure ein familiäres Band, das durch regelmäßige Besuche auch tatsächlich gelebt werde. Eine Aussetzung dieses Eltern-Kind-Bezugs würde die gute Entwicklung der Kinder erheblich beeinträchtigen und gefährden. Sohin werde aber letztlich auch von einem fortbestehenden Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK auszugehen sein. Da sohin auch die sonstigen Voraussetzungen gemäß § 34 Abs. 3 AsylG vorliegen, sei auch ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
Der zwischenzeitlich volljährige Sohn sowie die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin sind nach wie vor als subsidiär Schutzberechtigte zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, deren befristete Aufenthaltsberechtigungen wurden zuletzt für den Zeitraum bis 28.10.2020 ausgestellt.
Der Status der Beschwerdeführerin als subsidiär Schutzberechtigte wurde mit dem angefochtenen Bescheid unter Anwendung des Tatbestandes des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 mit der Begründung aberkannt, dass gegen die Beschwerdeführerin zuletzt ein Besuchsverbot im Hinblick auf ihre Kinder ausgesprochen worden wäre und selbige angegeben hätten, keinen Kontakt mehr mit der Beschwerdeführerin zu wünschen.
Da die Beschwerdeführerin die Mutter einer in Österreich subsidiär schutzberechtigten minderjährigen ledigen Tochter ist, handelt es sich bei dieser nach dem Gesetzeswortlaut (jedenfalls in Bezug auf ihre Tochter) unverändert um eine Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Der Verwaltungsgerichtshof hat – in anderem Zusammenhang – ausgesprochen, dass § 34 AsylG 2005 allein auf die sich aus der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ergebende (vgl. VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040 bis 0044, mwN) Familienangehörigeneigenschaft des Antragstellers abstelle, wofür die Obsorge (in einem Fall wie dem vom VwGH zu beurteilenden) keine Rolle spielt (vgl. VwGH 5.3.2020, Ra 2019/19/0397). Insofern vermag die von der Behörde zur Begründung der Aberkennung des Schutzstatus angeführte Argumentation eines Wegfalls des Besuchsrechts (die Obsorge war der Beschwerdeführerin bereits vor dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten entzogen worden) schon insofern keinen Wegfall der für die Zuerkennung des Schutzstatus ausschlaggebenden Eigenschaft als Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 aufzuzeigen. Die vormals in § 34 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 normierte weitere Voraussetzung für die Ableitung eines Status nach den Bestimmungen über das Familienverfahren, nämlich, dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist, ist mit der durch BGBl. I Nr. 84/2017 erfolgten Novelle entfallen.
Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 mit der im angefochtenen Bescheid dargelegten Begründung liegen demnach nicht vor.
3.2.3. Überdies ist festzuhalten, dass sich die Erwägungen im angefochtenen Bescheid zum seit April 2018 bestehenden Besuchsverbot sowie zu den Aussagen der Kinder der Beschwerdeführerin hinsichtlich eines nicht mehr gewünschten Kontaktes zu ihrer Mutter aus dem Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes nicht nachvollziehen lassen, zumal im Verwaltungsakt weder Unterlagen bezüglich des ins Treffen geführten Besuchsverbotes einliegen, noch finden sich darin Ausfertigungen der mit den Kindern aufgenommenen Niederschriften. Demgemäß mangelt es den zur Begründung der Aberkennung des Schutzstatus angeführten Argumenten auch insofern an Nachvollziehbarkeit.
3.2.4. Zusätzlich hat die belangte Behörde im Hinblick auf die die Beschwerdeführerin zu erwartende Situation bei einer Rückkehr in den Kosovo nur ansatzweise ermittelt; die Beschwerdeführerin wurde lediglich kursorisch zu ihren aktuellen Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt.
Diese brachte vor, im Falle einer Rückkehr in den Kosovo Angst vor dem Vater ihrer minderjährigen Tochter zu haben (bei welchem es sich nach dem Inhalt des Verwaltungsaktes wohl nicht um ihren ersten Ehemann handelt), es erfolgte jedoch keine Nachfrage zur näheren Begründung dieser Befürchtung, anhand derer sich eine allfällige Relevanz dieses Vorbringens für einen Schutzstatus beurteilen ließe.
Die Beschwerdeführerin erwähnte zudem, zwischenzeitlich keine Familienangehörigen mehr im Kosovo zu haben, was von der Behörde ebenfalls nicht näher hinterfragt wurde. Da die Beschwerdeführerin zudem zwischenzeitlich von ihrem ersten Ehemann geschieden ist und allein in den Herkunftsstaat zurückkehren würde, ist auch insofern von einer möglichen Änderung der relevanten Lage verglichen mit dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Status auszugehen.
Da seit der Zuerkennung des Status, welcher die letztmalige inhaltliche Prüfung der Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin vorangegangen war, zwischenzeitlich rund sieben Jahre verstrichen sind und nicht auszuschließen ist, dass sich die Lage im Herkunftsstaat in einer für die Beschwerdeführerin relevanten Weise geändert hat und diese zudem anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Rückkehrbefürchtungen angedeutet hat, welchen die Behörde nicht weiter nachgegangen ist, steht auf Basis der vorliegenden Ermittlungsergebnisse nicht mit hinreichender Sicherheit fest, ob im Falle der Beschwerdeführerin allenfalls zwischenzeitlich eine eigene im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 relevante Gefährdungslage entstanden sein könnte.
3.2.5. Eine Durchsicht des Verwaltungsaktes hat keine Hinweise auf die mögliche Verwirklichung eines der weiteren in § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 genannten Gründe für die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ergeben (zum verwaltungsgerichtlichen Prüfumfang in Aberkennungsverfahren vgl. zuletzt VwGH 29.6.2020, Ro 2019/01/0014-4 mwN). Die Beschwerdeführerin hat ihren Lebensmittelpunkt weiterhin in Österreich, sie ist unbescholten und es bestehen keine Anhaltspunkte für eine von dieser ausgehenden Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
3.2.6. Die Behebung des Bescheides im gesamten Umfang hatte aufgrund der jeweiligen Untrennbarkeit sämtlicher Spruchpunkte zu erfolgen.
3.2.7. Da im Spruch des angefochtenen Bescheides lediglich über die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten, nicht jedoch über den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgesprochen worden ist, war die Entscheidung über die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht vom Beschwerdeumfang umfasst, sodass ein entsprechender Ausspruch zu unterbleiben hatte. Angesichts der Behebung der angefochtenen Entscheidung kommt der Beschwerdeführerin (vorbehaltlich der allfälligen neuerlichen Einleitung eines Aberkennungsverfahrens) weiterhin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu und es wird ihr vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung auszustellen sein.
4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).
Da der Bescheid aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß §§ 21 Abs. 7 BFA-VG iVm 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben.
B) Zur Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision erweist sich als zulässig, da keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur (weder im Unions- noch im innerstaatlichen Recht ausdrücklich geregelten) Frage vorliegt, unter welchen Voraussetzungen ein ursprünglich nach den Bestimmungen über das Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 zuerkannter Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 – sohin wegen Wegfalls der Voraussetzungen, welche zur Zuerkennung des Status geführt haben – aberkannt werden kann.
Im Hinblick auf die Aberkennung eines im Familienverfahren zuerkannten Status des Asylberechtigten wurde die vergleichbare Rechtsfrage mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.01.2019, Ra 2019/19/0059, geklärt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes sind die darin enthaltenen Ausführungen angesichts des abweichenden rechtlichen Hintergrundes, insbesondere des nicht gegebenen Anwendungsbereichs der GFK sowie der in § 7 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorgesehenen Prüfreihenfolge und der in § 9 Abs. 2 AsylG 2005 normierten notwendigen Feststellung über die Unzulässigkeit der Abschiebung, jedoch auf Fälle der Aberkennung subsidiären Schutzes nicht zu übertragen. Bei nachträglichem Wegfall des familiären Naheverhältnisses respektive der Voraussetzungen für eine Ableitung des Status gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wäre es im Falle des Nichtvorliegens eines individuellen Schutzbedürfnisses als sachgerecht zu erachten, eine Aberkennung des Status unter Ausspruch der Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat auch in Fällen zu ermöglichen, in denen das Schutzbedürfnis der Bezugsperson unverändert besteht (zu möglichen Lösungsansätzen vgl. etwa BVwG 13.2.2018, W111 1317245-2).
Gleichermaßen fehlt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob ein tatsächliches Familienleben zwischen Eltern und minderjährigem ledigen Kind im Hinblick auf eine Anwendung der Bestimmungen über das Familienverfahren im Sinne einer einschränkenden Interpretation des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 respektive § 34 AsylG 2005 erforderlich ist, oder aber ob das biologische Verwandtschaftsverhältnis per se unabhängig von einem tatsächlichen Kontakt respektive einer Nahebeziehung zwischen Eltern und minderjährigen Kindern als ausreichend zu erachten ist (zur Relevanz eines gemeinsamen Familienlebens zwischen Ehegatten vgl. § 34 Abs. 6 AsylG 2005 sowie [zu § 35 AsylG 2005] VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218; [zu § 30 NAG] VwGH 27.2.2020, Ra 2019/22/0205 mwN; VwGH 10.9.2018, Ra 2018/22/0097).
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren über die Aberkennung eines ursprünglich im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannten Status der subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu entscheiden war und die Behörde diese Entscheidung maßgeblich auf den Wegfall des familiären Kontaktes zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Bezugspersonen gründete, erweisen sich die dargestellten Rechtsfragen als für die Beurteilung des gegenständlichen Einzelfalls maßgeblich, zumal sich im Verfahren auch keine Hinweise auf die Erfüllung eines der weiteren in § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 genannten Aberkennungstatbestände ergeben haben.
Die ordentliche Revision erweist sich demnach im Hinblick auf die beiden dargestellten Rechtsfragen als zulässig.