TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/28 W185 2158091-2

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Veröffentlicht am 28.07.2020
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Entscheidungsdatum

28.07.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1

Spruch

W185 2158091-2/4Z

Teilerkenntnis

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva NEUMANN in Vertretung von Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER nach Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom vom 17.07.2020 über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2020, Zl. 1071440910-191084883, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan festgestellt (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde.

Das BFA legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt nach erfolgter Beschwerdevorentscheidung vom 17.07.2020 aufgrund eines Vorlageantrages vom 22.07.2020 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 24.07.2020 zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer ist volljährig und afghanischer Staatsangehöriger. Er leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen oder sonstigen Beeinträchtigungen. Er verfügt in Österreich über keine familiären oder sonstigen sozialen oder beruflichen Bindungen. Er reiste 2015 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein, ein Antrag auf internationalen Schutz wurde am 30.03.2020 zur Zahl W246 2158091-1/22E rechtskräftig negativ abgeschlossen. Die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan wurde festgestellt.

Der Beschwerdeführer wurde am 20.10.2015, 5 Monate nach seiner illegalen Einreise, mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Wochen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt (Jugendstraftat).

Am 18.09.2017 wurde er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , als junger Erwachsener wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 2a SMG sowie § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. In weiterer Folge wurde die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Am 19.09.2019 wurde der Beschwerdeführer durch das Landesgericht XXXX , wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Es liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, denen zufolge anzunehmen gewesen wäre, dass eine Rückkehr oder Rückführung des Beschwerdeführers in seine Herkunftsstaat eine reale Gefahr der Verletzung des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Schubhaft.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie der vorliegenden Akten des BVwG.

Konkrete Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat stützt, wurden in der Beschwerde nicht überzeugend vorgebracht. Von der Sachverhaltslage zum Zeitpunkt der Entscheidung vom 30.03.2020, Zahl: W246 2158091-1/22E, abweichende Umstände wurden in der Beschwerde nicht behauptet und ergeben sich auch nicht aus den laufend beobachteten notorischen Länderberichten (inkl. Der Lage im Zusammenhang mit Covid-19).

Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Der Beschwerdeführer gehört keiner Risikogruppe an, ist gesund und leidet an keiner Immunschwäche.

Dass vom Beschwerdeführer keine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe, da er sein Fehlverhalten eingeräumt habe und dies nunmehr bedaure (näheres wurde nicht ausgeführt), kann nicht erkannt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:    

Eingangs ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener – trennbare – Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jenen Teil des Vorbringens beschränkt (§ 27 VwGVG), welcher sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richtet. Die Entscheidung des erkennenden Gerichtes in der Hauptsache ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert.

Zu A) Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde:

Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundegebiet zurückgekehrt ist, oder

3. Fluchtgefahr besteht.

Das BFA hat in dem angefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und dies insbesondere damit begründet, dass der Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr der Verletzung des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Wie das BFA im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt hat, erweist sich die Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Der Beschwerdeführer hat durch seinen rechtswidrigen Verbleib im Bundesgebiet sowie durch die Art und Schwere seines Gesamtfehlverhaltens deutlich gemacht, dass er bislang nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Zu berücksichtigen war, dass der Beschwerdeführer bereits kurz nach seiner Einreise das Delikt der Körperverletzung setzte. Während des laufenden Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer zweimal nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt, wobei die zweite, auf derselben schädlichen Neigung beruhende Verurteilung innerhalb der Probefrist erfolgte und das öffentliche Interesse an der Unterbindung der Suchtmittelkriminalität einen sehr großen Stellenwert hat (vgl. VwGH vom 30.04.2009, 2008/21/0549).

Die Beschwerde enthält zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine expliziten Ausführungen. Konkrete aktuelle Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat stützt, sind aus der Beschwerde auch in anderem Zusammenhang nicht ersichtlich.

Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall zu berücksichtigende private oder familiäre Interessen des Beschwerdeführers vorlägen, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, sind unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer vermochte keine familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich darzulegen.

Somit haben sich auch sonst keine Umstände ergeben, wonach eine aufschiebende Wirkung von Amts wegen zuzuerkennen wäre.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt V. als unbegründet abzuweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung auch nicht von Amts wegen zuzuerkennen war.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern stellt die Entscheidungsfindung ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsprüfung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben des BF dar. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W185.2158091.2.00

Im RIS seit

10.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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