TE Bvwg Beschluss 2020/8/10 L529 2167816-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.08.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

10.08.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L529 2167816-2/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX , geb., StA. Irak, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2020, Zl. XXXX :

A) Die Beschwerde wird wegen Wegfall der Beschwer gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrenshergang

1. Der Beschwerdeführer („BF“) stellte am 26.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 31.07.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag vollinhaltlich ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.11.2019, Zl.: I421 2167816-1/20E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.07.2019 als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss vom 24.01.2020, Zl.: Ra 2019/14/0616-4, wies der Verwaltungsgerichtshof die dagegen erhobene Beschwerde zurück.

2. Mit 23.01.2020 stellte der BF beim BFA einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG.

Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als belangte Behörde („bB“), wurde der Antrag des BF vom 23.01.2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 15.05.2020.

Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist eine Beschwerde eingebracht.

3. Der BF war bis 29.06.2020 in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Im IZR scheint der BF mit freiwilliger Ausreise am 13.06.2020 in die Niederlande auf.

Gemäß einer Anfrage der niederländischen Asylbehörde an Österreich ersuchte der BF am 13.06.2020 in den Niederlanden um Gewährung internationalen Schutzes (OZ 2).

Zum Entscheidungszeitpunkt ist der BF in Österreich nicht gemeldet.


II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde sowie durch die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben.

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem oben beschriebenen Verfahrenshergang.

Der BF hält sich nicht mehr im Bundesgebiet auf und ist derzeit mit hoher Wahrscheinlichkeit in den Niederlanden aufhältig, wo er am 13.06.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der BF hat sichtlich kein Interesse an einer Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht und ist das Interesse an der Erlangung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK in Österreich weggefallen.

Die vom BF im Verfahren angegebene Lebensgefährtin war bis 26.06.2020 an derselben Adresse, wie der BF gemeldet (der BF bis 29.06.2020). Diese ist seit 26.06.2020 an anderer Adresse gemeldet.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Dass sich der BF nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, kein Interesse an einer Verhandlung und kein Interesse an der Weiterführung seines Verfahrens in Österreich hat, ergibt sich aus der Verletzung der Mitwirkungsverpflichtung, dem sonstigen beschriebenen Verhalten des BF und der Anfrage/Mitteilung der niederländischen Behörden.

Dass der BF kein Interesse an einer Erlangung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK in Österreich mehr hat, ergibt sich konkludent aus seinem Antrag vom 13.06.2020 auf Erlangung internationalen Schutzes in den Niederlanden (vgl. OZ 2).

Die Feststellungen zu Wohnsitzdaten ergeben sich aus dem ZMR.

3. Rechtliche Beurteilung

Die bP hat gem. § 7 VwGVG gegen die Entscheidung des Bundesamtes Beschwerde erhoben.

Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde ist ua. das objektive Rechtsschutzinteresse an der Kontrolle der behördlichen Entscheidung durch das BVwG.

Eine Beschwerde ist bzw. wird unzulässig, wenn der angefochtene Bescheid die Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen nicht oder nicht mehr beeinträchtigt. Aus dem Wesen der Berufung/Beschwerde als Rechtsschutzeinrichtung folgt, dass diese nur jenen Parteien zusteht, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können. (Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 61 zu § 63 u. Rz 38 zu § 66 mwN).

Der BF hat während des laufenden Beschwerdeverfahrens das Bundesgebiet ohne Mitteilung an das BVwG verlassen. Entgegen der bestehenden Mitwirkungs- und Verfahrensförderungs-pflicht hat er – obwohl er von dieser Verpflichtung wissen musste – keinen neuen Aufenthaltsort bzw. Wohnanschrift bekannt gegeben. Der nunmehrige Aufenthalt wurde erst durch die Anfrage der niederländischen Behörden offenbar.

Aus dem Handeln des BF ergibt sich schlüssig, dass der BF kein Interesse an einer Verhandlung und Titelerlangung in Österreich hat und damit kein Interesse an einer Entscheidung über seine Beschwerde mehr besteht. Die für die Beschwerde erforderliche Prozessvoraussetzung der Beschwer bzw. des Rechtsschutzinteresses ist somit weggefallen (vgl. zB VwGH 08.072019, Ra 2019/20/0081).

Die Beschwerde war daher auf Grund des Wegfalles der Prozessvoraussetzung der Beschwer als unzulässig zurückzuweisen.

Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine Verhandlung unterblieben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Ausreise mangelnde Beschwer Prozessvoraussetzung Rechtsschutzinteresse Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L529.2167816.2.00

Im RIS seit

10.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten