TE Vwgh Erkenntnis 1997/9/10 97/21/0092

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Veröffentlicht am 10.09.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §3;
FrG 1993 §54 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Hanel, über die Beschwerde des (am 11. Dezember 1964 geborenen) BH, vertreten durch Dr. Werner Stauder, Rechtsanwalt in Graz, Murgasse 14, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 3. Oktober 1996, Zl. Fr 903/1996, betreffend Zurückweisung eines Antrages gemäß § 54 FrG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (der belangten Behörde) wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 23. Juli 1996 auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien gemäß § 54 Abs. 2 FrG als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, die Bundespolizeidirektion Graz habe mit Bescheid vom 2. Juli 1996 gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot erlassen. Die Zustellung des Aufenthaltsverbotsbescheides sei am 2. Juli 1996 erfolgt, der Bescheid sei - unangefochten - mit 17. Juli 1996 in Rechtskraft erwachsen. Mit Schreiben vom 23. Juli 1996 habe der Beschwerdeführer bei der Bundespolizeidirektion Graz den Antrag gemäß § 54 FrG gestellt.

Da der Antrag vom 23. Juli 1996 nicht während eines Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eingebracht worden sei, sei er als unzulässig zurückzuweisen.

Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 3. Juli 1996 den Antrag auf Asylgewährung gestellt. Dieser Antrag sei vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, mit Bescheid vom 12. Juli 1996 gemäß § 3 Asylgesetz 1991 abgewiesen worden.

Selbst wenn man davon ausgehe, daß die erstinstanzliche Behörde es unterlassen habe, den Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes niederschriftlich auf die Möglichkeit einer Antragstellung nach § 54 FrG hinzuweisen, so sei davon auszugehen, daß aufgrund des Inhaltes der mit dem Beschwerdeführer am 2. Juli 1996 aufgenommenen Niederschrift eine allfällige Bedrohungssituation des Beschwerdeführers in seiner Heimat erörtert worden sei. In dieser Niederschrift habe der Beschwerdeführer nämlich angegeben, daß er im Falle einer Abschiebung in seiner Heimat keine Repressalien zu befürchten habe. In dieser Niederschrift habe der Beschwerdeführer auch angegeben, daß er die deutsche Sprache einwandfrei beherrsche und den Inhalt dieser Niederschrift zu Gänze verstanden habe. Die im § 13a AVG verankerte Manuduktionspflicht erstrecke sich ausschließlich auf die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen und umfasse nicht auch Unterweisungen eines Antragstellers, wie der Antrag gestaltet sein müsse, um damit Erfolg zu haben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet; von der Erstattung einer Gegenschrift wurde Abstand genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 54 Abs. 2 FrG kann ein Antrag nur während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes eingebracht werden. Der Beschwerdeführer bestreitet die maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid über die Rechtskraft des wider ihn erlassenen Aufenthaltsverbotbescheides und das Datum der Antragstellung nach § 54 FrG nicht. Ausgehend von diesen unstrittigen Tatsachen erweist sich die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, daß der Antrag verspätet eingebracht wurde, als nicht rechtswidrig (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 1997, Zl. 97/21/0091).

Der Beschwerdeführer meint, wenn er zwar formell die Frist für eine Antragstellung versäumt habe, so hätte doch bei gehöriger Berücksichtigung aller dargelegten Umstände dahin erkannt werden müssen, daß die von ihm gestellten Anträge bzw. die von ihm erhobenen Rechtsmittel zielführend und rechtzeitig gewesen seien. In den bezogenen Niederschriften vom 2. und 12. Juli 1996 sei von ihm - soweit dies richtig verstanden worden wäre - das dargelegt, was letztlich in die Richtung gezielt habe, die Unzulässigkeit seiner Abschiebung nach Jugoslawien festzustellen.

Diesen unsubstantiierten und allgemeinen Hinweisen kann nicht gefolgt werden. Bei der angesprochenen Niederschrift vom 12. Juli 1996 handelt es sich um eine Einvernahme des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz. Hier wurde eindeutig ein Antrag auf Asylgewährung gestellt. Eine Umdeutung eines solchen Antrages in einen nach § 54 FrG scheidet angesichts der klaren Formulierung des Antrages mit den Worten "Ich stelle jetzt einen Asylantrag" aus (vgl. dazu das bereits zitierte Erkenntnis vom 22. Mai 1997, Zl. 97/21/0091, und vom 11. Juni 1997, Zl. 96/21/0563).

In der Niederschrift vom 2. Juli 1996 heißt es, daß der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in Jugoslawien keine Repressalien zu befürchten habe. Diese Angabe wurde in der Niederschrift vom 12. Juli 1996 beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, mit der Behauptung bestritten, der Beschwerdeführer habe die Niederschrift vom 2. Juli 1996 ohne zu lesen unterschrieben. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie diese Passage dahingehend deutet, daß über eine allfällige Bedrohungssituation des Beschwerdeführers anläßlich der Niederschrift am 2. Juli 1996 gesprochen wurde. Für eine Umdeutung der Angabe des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom 2. Juli 1996 in ihr Gegenteil fehlen ausreichende Anhaltspunkte. Soweit der Beschwerdeführer die Manuduktionspflicht der Behörde ins Treffen führt, ist er auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Behörden hätten keinen Amtssachverständigen beigezogen; er bringt aber diese Verfahrensrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil er die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers nicht dartut.

Die übrigen geltend gemachten Verfahrensfehler betreffen nicht die Frage der Fristversäumung und gehen daher ins Leere.

Da die behauptete Rechtsverletzung sohin nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997210092.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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