Entscheidungsdatum
12.08.2020Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L529 2226644-1/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2019, Zl. XXXX :
A) Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Zu A)
1. Der Beschwerdeführer, der gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2019, Zl. XXXX , fristgerecht Beschwerde erhoben hat, ist gemäß der Mitteilung des BMI, Abteilung V/9, am 06.08.2020 in Graz verstorben (OZ 11). Bestätigt wird dieser Umstand durch den Eintrag im ZMR (unter Bezugnahme auf den diesbezüglichen Eintrag ins Sterbebuch).
2. Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren in einer Asylangelegenheit auf die Erlangung höchstpersönlicher Rechte abzielte und eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung im Asylverfahren sohin nicht in Betracht kommt, war das Verfahren spruchgemäß einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3. Da die Rechtslage eindeutig ist, ist die Revision nicht zulässig.
Schlagworte
Beschwerdeführer verstorben VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L529.2226644.1.00Im RIS seit
10.12.2020Zuletzt aktualisiert am
10.12.2020