TE Bvwg Beschluss 2020/8/12 L529 2226644-1

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Veröffentlicht am 12.08.2020
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Entscheidungsdatum

12.08.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L529 2226644-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2019, Zl. XXXX :

A) Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

Zu A)

1. Der Beschwerdeführer, der gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2019, Zl. XXXX , fristgerecht Beschwerde erhoben hat, ist gemäß der Mitteilung des BMI, Abteilung V/9, am 06.08.2020 in Graz verstorben (OZ 11). Bestätigt wird dieser Umstand durch den Eintrag im ZMR (unter Bezugnahme auf den diesbezüglichen Eintrag ins Sterbebuch).

2. Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren in einer Asylangelegenheit auf die Erlangung höchstpersönlicher Rechte abzielte und eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung im Asylverfahren sohin nicht in Betracht kommt, war das Verfahren spruchgemäß einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3. Da die Rechtslage eindeutig ist, ist die Revision nicht zulässig.

Schlagworte

Beschwerdeführer verstorben Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L529.2226644.1.00

Im RIS seit

10.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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