Entscheidungsdatum
12.08.2020Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L529 2224122-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2019, Zl. XXXX :
A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrenshergang
I.1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend auch „BF“) stellte am 21.08.2019 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK nach § 55 AsylG.
I.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.09.2019, Zl. XXXX , wurde dieser Antrag der BF gemäß § 55 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen die BF gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Armenien zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 85 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).
I.3. Gegen diesen Bescheid vom 04.09.2019 wurde vollumfänglich Beschwerde erhoben.
I.4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.06.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die Verhandlung wurde auf unbestimmte Zeit vertagt.
I.5. Mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung der BF vom 11.08.2020 erfolgte die Zurückziehung der Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung der BF vom 11.08.2020 – einlangend beim BVwG am selben Tag – erfolgte die Zurückziehung der gegenständlichen Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 04.09.2019, Zl. XXXX .
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Zu A)
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde mit Schriftsatz vom 11.08.2020 – einlangend beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag – ist der erstinstanzliche (im Spruch genannte) Bescheid vom 04.09.2019 rechtskräftig geworden und daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L529.2224122.1.00Im RIS seit
10.12.2020Zuletzt aktualisiert am
10.12.2020