Entscheidungsdatum
14.08.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W 136 2227349-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 08.11.2019, Zl. 490677/17/ZD/1119, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 14 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes 1986 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 29.08.2019 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden ZD) gemäß § 5 Abs. 4 ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers (im Folgenden BF) mit 14.08.2019 fest.
2. Mit dem am 12.09.2019 bei der ZD eingelangten Formular für Zivildienstpflichtige beantragte der BF aufgrund eines Hochschulstudiums einen Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes bis Juli 2023. Er würde insgesamt vier Semester verlieren und damit einen bedeutenden Nachteil erleiden, da er den Zivildienst höchstwahrscheinlich nicht rechtzeitig bis zum Beginn des nächsten Studienjahres abgeschlossen hätte. Außerdem habe er sich bereits der Studienaufnahmeprüfung unterzogen und sämtliche Gebühren entrichtet. Es sei aber nicht gewährleistet, dass er erneut aufgenommen werde. Dem Antrag war eine Studienbestätigung der Pädagogischen Hochschule XXXX beigelegt.
3. Mit Schreiben vom 11.10.2019 wurde der BF von der ZD aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens insbesondere einen Nachweis für den Beginn der für den BF maßgeblichen Ausbildung (inklusive aktuellem Studienblatt, Wintersemester 2019/2020) sowie der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils gemäß § 14 Abs. 2 ZDG, welcher ihm bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des Zivildienstes entstünde, vorzulegen. Gleichzeitig wurde der BF über die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 2 ZDG sowie durch Anführung von Beispielen darüber informiert, welche Umstände eine außerordentliche Härte oder einen bedeutenden Nachteil darstellen.
4. Mit E-Mail vom 23.10.2019 übermittelte der BF ein aktuelles Studienblatt (Wintersemester 2019) und ein Schreiben der pädagogischen Hochschule XXXX vom 18.10.2019 als Nachweis, dass die Unterbrechung seines Studiums erhebliche Nachteile mit sich bringen bzw. für ihn eine außerordentliche Härte gemäß § 14 Abs. 2 ZDG bedeuten würde. Im Schreiben wird seitens der Institutsleiterin ausgeführt, dass ein Einstieg immer nur im Wintersemester möglich sei und dass das Curriculum einen durchgehenden Studienbetrieb empfehlen würde, da nur durch die Einhaltung des Studienplanes gewährleistet sei, dass es zu keinen Überschneidungen der einzelnen Unterrichtseinheiten bzw. der schulpraktischen Studien kommt. Durch eine Studienunterbrechung würde daher ein bedeutender Nachteil in der Ausbildung des BF entstehen.
5. Mit dem bekämpften Bescheid vom 08.11.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 2 ZDG ab.
Hierzu wird in der Begründung nach ausführlicher Darlegung des bisherigen Verfahrensganges wie folgt ausgeführt (auszugsweise):
„Gemäß § 14 Abs. 1 ZDG ist Zivildienstpflichtigen, die am 1. Jänner des Jahres, in dem ihre Tauglichkeit festgestellt wurde (§ 25 Abs. 1 Z4 WG 2001), in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens aber bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres, in dem der Antragsteller das 28. Lebensjahr vollendet, aufzuschieben.
Gemäß § 14 Abs. 2 ZDG ist Zivildienstpflichtigen auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes längstens bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres, in dem die Genannten das 28. Lebensjahr vollenden, aufzuschieben, wenn sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden ihrer Zivildiensterklärung oder nach Ende eines Aufschubes vom Antritt des ordentlichen Zivildienstes (gemäß § 14 Abs. 1 ZDG) zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung/ Schulausbildung/ Hochschulausbildung/ weiterführende Ausbildung, die sie nach dem 1. Jänner des Jahres, in dem ihre Tauglichkeit festgestellt wurde (§ 25 Abs. 1 Z4 WG 2001) begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung (etwa ein Hochschulstudium) begonnen hat und eine Unterbrechung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
[…]
Ihre Tauglichkeit zum Wehrdienst wurde von der Stellungskommission erstmals am 21.02.2019 festgestellt. Da Sie die maßgebliche Ausbildung laut vorgelegtem Studienblatt mit dem Wintersemester 2019/20 begonnen haben, war auf Ihren Antrag auf Aufschub § 14 Abs. 2 ZDG anzuwenden.
Gemäß Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 29.08.2019, Zl. 490677/1/ZD/19, wurde mit 14.08.2019 der Eintritt Ihrer Zivildienstpflicht festgestellt. Da Sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamkeit der Zivildiensterklärung zugewiesen sind, wäre Ihr Zivildienstantritt gemäß § 14 Abs. 2 ZDG, erster Satz, aufzuschieben, wenn die Unterbrechung Ihrer Ausbildung einen bedeutenden Nachteil bedeuten würde. Da Sie außerdem, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung begonnen haben, wäre gemäß § 14 Abs. 2 ZDG, zweiter Satz, Ihr Zivildienstantritt auch aufzuschieben, wenn die Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
Der Umstand, dass die Ausbildung nur im Wintersemester begonnen werden kann, betrifft fast alle Schulausbildungen gleichermaßen und stellt daher weder einen bedeutenden noch einen außerordentlichen Umstand dar, der einen Aufschub gemäß § 14 Abs. 2 ZDG rechtfertigen könnte. Dass ein durchgehender Studienbetrieb empfehlenswert ist, betrifft ebenfalls die meisten Ausbildungen gleichermaßen und stellt somit auch keinen Grund für einen Aufschub gemäß § 14 Abs. 2 ZDG dar:
‚Die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung eines zügigen und ununterbrochenen Studiums ist für sich allein noch kein bedeutender Nachteil im Sinne des § 14 Abs. 2 erster Satz. Ein solcher Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183).‘
Sie sind derzeit noch nicht zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen, dass es somit zu Überschneidungen o. dgl. kommt, kann somit noch nicht feststehen und ist daher eine bloße Möglichkeit und keine Tatsache, die einen Aufschub gemäß § 14 Abs. 2 ZDG begründen könnte.
Da Sie somit trotz Aufforderung keinen Nachweis eines bedeutenden Nachteils gemäß erstem Satz § 14 Abs. 2 ZDG erbracht haben, war Ihr Antrag spruchgemäß abzuweisen.
Da die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 erster Satz nicht vorliegen (bedeutender Nachteil bei Unterbrechung der Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung), kann auch keine außerordentliche Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 zweiter Satz vorliegen und konnte ein Aufschub nach dieser Bestimmung ebenfalls nicht gewährt werden. ……“
6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 09.12.2019 (eingelangt bei der ZD am selben Tag) rechtzeitig Beschwerde und führte Folgendes aus:
Dass ein Lehramtsstudium an der pädagogischen Hochschule im Gegensatz zu anderen Universitätsstudien einen fixen Lehrplan haben bzw. ein durchgehendes Curriculum vorschreiben würde und deshalb nicht so einfach unterbrochen werden könnte, wie herkömmliche Studien. Es könnte ihm auch nicht garantiert werden, dass die von ihm gewählten Fächer im darauffolgenden Studienjahr noch bzw. wieder angeboten werden, was u.U. zu einer Verlängerung seines Studiums von bis zu zwei Jahren führen könnte. Das wäre für ihn ein bedeutender Nachteil gemäß § 14 Abs. 2 ZDG. Aber auch für seinen unterhaltspflichtigen Vater würde dadurch eine Mehrbelastung entstehen, wenn sich seine Studienzeit durch die Unterbrechung verlängern sollte. Das würde er als außerordentliche Härte gemäß § 14 ZDG empfinden. Aus diesem Grund ersuche er um Aufschub seines Zivildienstes bis zum Abschluss seines Studiums (Bakkalaureat).
7. Mit Anschreiben der ZD vom 07.01.2020 wurden die Beschwerde und der gegenständliche Verfahrensakt dem BVwG (eingelangt 10.01.2020) vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Die Tauglichkeit des BF zum Wehrdienst wurde von der Stellungskommission laut unbestrittener Aktenlage erstmals am 21.02.2019 festgestellt. Für das Bundesverwaltungsgericht steht weiters der unter Punkt I dargelegte Sachverhalt, was den Zeitpunkt des Eintrittes der Zivildienstpflicht des BF sowie den entscheidungswesentlichen Beginn seines Studiums betrifft, unstrittig fest. Dies ergibt sich aus der diesbezüglich vorliegenden Aktenlage sowie dem damit übereinstimmenden Vorbringen des BF.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A):
1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, idF BGBl. I Nr. 23/2020 von Bedeutung:
„§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“
Der in § 14 Abs. 1 ZDG verwiesene § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):
"Ausschluss von der Einberufung
§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen
…
4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.
…“
2. Der Antrag des BF ist, wie von der belangten Behörde zutreffend erkannt, an § 14 Abs. 2 ZDG zu messen (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081), da der BF, der am 21.02.2019 erstmals für tauglich befunden wurde, sein Studium im Wintersemester 2019/2020 begonnen hat.
3. § 14 Abs. 2 ZDG regelt zwei Fallkonstellationen:
a) Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 leg.cit) anzutreten hatte (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081).
b) Nach dem zweiten Satz leg.cit gilt dasselbe, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 13.11.2019 (der Bescheid wurde dem BF an diesem Tag durch Hinterlegung zugestellt) ist ein Zuweisungsbescheid wie oben unter a) angeführt gegenüber dem BF unstrittig nicht ergangen. Daher kommt es fallbezogen darauf an, ob der BF durch die Unterbrechung seines Studiums zum Zwecke der Zivildienstleistung einen bedeutenden Nachteil erleiden würde. Auf das Vorliegen einer außerordentlichen Härte – wie es der § 14 Abs. 2 zweiter Satz verlangt – kommt es im Beschwerdefall nicht an, weil bereits § 14 Abs. 1 erster Satz leg. cit. zum Tragen kommt (VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081).
4. Die belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Antrag des BF mit der Begründung abgewiesen, dass dieser den Nachweis eines bedeutenden Nachteils im Falle der Unterbrechung seines Studiums durch Antritt des Zivildienstes nicht erbracht hat bzw. dass mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG auch keine außerordentliche Härte iSd. § 14 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. vorliegen kann.
Der belangten Behörde ist zu folgen.
4.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Tauglichkeit des BF erstmals mit 21.02.2019 festgestellt wurde und dass er sein Studium erst danach im Wintersemester 2019/2020 begonnen hat. Daraus ergibt sich, dass der BF bewusst den Antritt seines Studiums noch vor seinem Zivildienst geplant hat.
Der BF hat im Wesentlichen nur geltend gemacht, dass ein Lehramtsstudium an der pädagogischen Hochschule im Gegensatz zu anderen Universitätsstudien einen fixen Lehrplan haben bzw. ein durchgehendes Curriculum vorschreiben würde und dass es deshalb nicht so einfach unterbrochen werden könnte, bzw. dass die von ihm gewählten Fächer möglicherweise im darauffolgenden Studienjahr nicht mehr angeboten werden. Damit konnte er – wie die nachfolgend angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt – jedoch keinen bedeutenden Nachteil oder eine außerordentliche Härte geltend machen. Im Sinne der nachfolgend zitierten Harmonisierungspflicht musste er nämlich bereits vor Beginn seines Studiums damit rechnen, dass er seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes noch wird nachkommen müssen. Davon abgesehen ist den Ausführungen der Behörde zu folgen, dass ein fixer Lehrplan bzw. ein durchgehendes Curriculum oder eine Änderung bei den angebotenen Lehrveranstaltungen, ebenso wie der grundsätzliche Beginn einer universitären Ausbildung hauptsächlich im Wintersemester bzw. die Vorteilhaftigkeit eines durchgehenden Studienbetriebs eigentlich fast alle Schul-/Studienausbildungen gleichermaßen betrifft und dass diese Umstände daher weder einen bedeutenden noch einen außerordentlichen Umstand darstellen.
In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber generell davon ausgeht, dass Zivildienstpflichtige – nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse – ua. ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Zivildienstes beginnen sollen. Die bloße Verlängerung des Studiums infolge Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht und vermag von vornherein keine außerordentliche Härte zu begründen. Die Verzögerung würde (nämlich) auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte. Daß allenfalls ein weiteres Semester infolge einer Unterbrechung des Studiums verloren ginge, stellt keine außerordentliche Härte iSd § 14 Abs. 2 ZDG idF der ZDGNov 1996 dar (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395).
4.2. Unabhängig davon ist im konkreten Fall davon auszugehen, dass der mit einer zivildienstbedingten Unterbrechung des Studiums verbundene Zeitverlust, den Studienerfolg des BF nicht (nachhaltig) gefährden wird, zumal grundsätzlich anzunehmen ist, dass besonders der Zivildienst sicherlich Raum lassen wird, um einen Teil der Freizeit dem Studium bzw. der Vorbereitung auf eine bevorstehende Prüfung zu widmen und so eine allfällige Verzögerung möglichst hintanzuhalten. Dabei ist auch festzuhalten, dass die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung „einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums“ für sich allein noch keinen „bedeutenden Nachteil“ im Sinne des Gesetzes darstellt. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus § 14 Abs. 2 ZDG ergibt. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen „bedeutenden Nachteil“ abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass § 14 Abs. 2 ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183).
Schließlich hat der BF durch die Aufnahme seines Studiums Fakten geschaffen, aus denen er nunmehr die Unzumutbarkeit einer Unterbrechung abzuleiten versucht, obwohl er wissen musste, dass er seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes noch wird nachkommen müssen. Dabei ist zum einen darauf aufmerksam zu machen, dass grundsätzlich alle Zivil- und Wehrdienstleistenden, die bereits vor Erbringung der jeweilig in Rede stehenden Dienstleistung ihre berufliche (künstlerische) Existenz zu verwirklichen begonnen haben, einen Rückschlag bzw. Zeitverlust in ihrer Karriere hinzunehmen haben (VwGH 30.06.1992, 92/11/0104). Zum anderen ist auf die Rechtsprechung des VwGH zur sogenannten „Harmonisierungspflicht“ hinzuweisen, wenngleich diese primär auf die Vermeidung „besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher, familiärer oder aufgrund einer eingetragenen Partnerschaft bestehender Interessen“ (§ 13 Abs 1 Z 2 ZDG) abstellt. Ein Zivildienstpflichtiger hat die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085, zur dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht).
Abschließend ist lediglich ergänzend anzumerken, dass das Gesetz grundsätzlich auch keinen Anhaltspunkt für einen Rechtsanspruch auf nahtlosen Anschluss eines Studiums an einer Hochschule, Fachhochschule oder einem Kolleg an eine mit der Ablegung der Reifeprüfung (hier an einer allgemeinbildenden höheren Schule) endende schulische Ausbildung bietet (Hinweis E 12.1.1988, 87/11/0220). (VwGH 21.05.1996, 96/11/0091)
4.3. Im Sinne der vorzitierten Judikatur war daher der belangten Behörde zu folgen, wenn sie einen bedeutenden Nachteil einer Unterbrechung der Ausbildung des BF im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG verneint. Da der Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen.
Schlagworte
Ausbildung außerordentliche Härte bedeutender Nachteil Curriculum Harmonisierungspflicht Hochschulstudium ordentlicher Zivildienst Studienunterbrechnung Zivildiener Zivildienst Zivildienst - AntrittsaufschubEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W136.2227349.1.00Im RIS seit
10.12.2020Zuletzt aktualisiert am
10.12.2020