TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/26 W208 2227775-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.08.2020
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Entscheidungsdatum

26.08.2020

Norm

AVG §53b
B-VG Art133 Abs4
GebAG §14
GebAG §32 Abs1
GebAG §7
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W208 2227775-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 05.12.2019, GZ: 1238749306 1243623103, wegen Dolmetschergebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 32 Abs 1 GebAG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Dolmetscher für die Sprache SOMALI und wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) am 08.11.2019 für Dolmetscherleistungen bei einer in der Regionaldirektion Kärnten, Außenstelle XXXX , XXXX , durchgeführten Vernehmung herangezogen, zu welchen er für 08:30 Uhr geladen war. Der von der belangten Behörde ausgestellten Bestätigung vom 13.11.2019 ist zu entnehmen, dass die Anwesenheit des BF in dieser Dienststelle am 08.11.2019 für eine Amtshandlung von 08:20 Uhr bis 13:15 Uhr erforderlich war.

2. Für diese Leistung legte der BF fristgerecht folgende Gebührennote, Nr. 30, datiert mit 18.11.2019:

I. Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 32/1; 33/1)

a) Hin- und Rückreise (unter 30 km) + Wartezeit

- 1 Stunde zu € 22,70        € 22,70

II. Mühewaltung (§ 54)

1. Teilnahme an Verhandlungen/Vernehmungen

- für die erste halbe Stunde

a) Wochentag von 06:00 – 20:00, 2 Mal zu je € 24,50   € 49,00

- 9 weitere halbe Stunden

a) Wochentag von 06:00 – 20:00 zu je € 12,40     € 111,60

2. Übersetzung von Schriftstücken während der Vernehmung

b) 2 gesamte Schriftstücke während der Vernehmung angefertigt  € 40,00

IV. Sonstige Leistungen/Kosten gemäß GebAG

a) § 14 (1) Verpflegung für das Mittagessen (€ 8,50)   € 8,50

d) weitere Kosten         € 8,50

V. Reisekosten (§ 27 ff)

a) Privat-PKW/Kombi (hin- und retour) 10 km á € 0,42   € 4,40
SUMME            € 244,70
20 % USt          € 48,94
ENDSUMME           € 293,70

Auf dieser Gebührennote waren die persönlichen Daten des BF ausgewiesen und die Anschrift mit XXXX , vermerkt.

3. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 05.12.2019 wurden die unter IV. a) beantragten Gebühren nach § 14 Abs 1 GebAG für das Mittagessen iHv € 8,50, weitere unter Punkt IV. d) beantragten Gebühren iHv € 8,50 für „weitere Kosten“, sowie die Reisekosten nach § 27 ff GebAG für eine Anreise mit PKW iHv € 4,40 nicht anerkannt.

Die restlichen Gebühren [darunter auch die unter I.) a) beantragte Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 32 Abs 1 GebAG für die Hin- und Rückreise (unter 30 km) + Wartezeit für eine Stunde iHv € 22,70] wurde antragsgemäß zugesprochen und der Gebührenanspruch des BF insgesamt mit € 268,00 bestimmt.

Begründend wurde dazu lediglich auf die gesetzliche Bestimmung nach § 14 Abs 1 GebAG verwiesen und ausgeführt, dass die vom BF angegebene Zeit für den Rückweg unter Berücksichtigung eines zeitlichen Sicherheitsspielraums von 10 Minuten, insgesamt 29 Minuten betrage. Aus diesen Zeitangaben ergebe sich eine Ankunftszeit an seiner Wohnadresse um 13:44 Uhr, weshalb er keinen Anspruch auf Verpflegung (Mittagsessen) habe.

4. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 05.12.2019) richtet sich die am 01.01.2020 eingebrachte Beschwerde, in welcher der BF geltend machte, dass er die Entschädigung für Zeitversäumnis nicht nur für eine, sondern zwei Stunden beantrage, weil der Hin- und Rückweg zwischen seiner Wohnung und dem Amt definitiv deutlich länger als eine volle Stunde dauern würde. Außerdem würde ihm eine Entschädigung für ein Mittagessen iHv € 8,50 zustehen. Die restlichen Gebühren, insbesondere auch die nicht zugesprochenen Gebühren iHv € 8,50 für „weitere Kosten“ (Punkt IV. d), sowie die Reisekosten nach § 27 ff GebAG für eine Anreise mit PKW iHv € 4,40 (Punkt V.) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

Begründend führte der BF im Wesentlichen Folgendes aus: Er habe am 08.11.2019 um 07:45 Uhr seine Wohnung verlassen. Da der Bus der Buslinie B von der Haltestelle XXXX um 07:55 Uhr abfahre, habe er rechtzeitig von seiner Wohnung weggehen und 5-10 Minuten Wartezeit einkalkulieren und auf den Bus der Linie B warten müssen, um noch rechtzeitig vor der Abfahrt dieses Busses an der Haltestelle sein zu können, denn laut Auskunft der Stadtwerke XXXX würden sich die Busse je nach Verkehrslage vor allem in der Früh und am Nachmittag immer wieder um 2 bis 5 Minuten im Vergleich zur im Fahrplan angegebenen Zeit verspäten. Die Busabfahrt sei dann doch um 07:55 Uhr gewesen und er habe dann um 08:13 Uhr den XXXX erreicht, sei ausgestiegen und 4 Minuten zu Fuß gegangen. Er habe bei zwei Ampeln zwei Straßen zu Fuß überqueren müssen und habe den Ort der Vernehmung in der XXXX , erreicht. Die Vernehmung des ersten Asylwerbers habe deshalb schon um 08:20 Uhr statt wie geplant um 08:30 Uhr begonnen. Er habe also 32 bzw 35 Minuten für den Hinweg von seiner Wohnung zur belangten Behörde gebraucht, um unter Zuhilfenahme eines öffentlichen Verkehrsmittels rechtzeitig um 08:30 Uhr mit dem Dolmetschen beginnen zu können. Er habe bis zum Ende der Einvernahme um 13:15 Uhr gedolmetscht. Bis zur Ausstellung der Dolmetschbestätigung vor Ort seien 5 weitere Minuten vergangen, sodass er tatsächlich erst um 13:20 Uhr den Ort der Vernehmung verlassen habe können. Dann sei er bei der Haltestelle der Linie B am XXXX eingestiegen. Der Bus sei bis zur Endstation Haltestelle XXXX gefahren, dort 3-5 Minuten stehen geblieben und dann wieder in Richtung Heiligengeistplatz gefahren. Um 14:05 Uhr sei er an der Haltestelle XXXX aus dem Bus der Linie B ausgestiegen und zu Fuß weitergegangen und dann endlich um 14:10 Uhr zu Hause angekommen. Für den Rückweg habe er also je nach Sichtweise 50 oder 55 Minuten gebraucht. Anzumerken sei, dass „Google Maps“ bei den öffentlichen Verkehrsmitteln, die notwendigen Wartezeiten an den Haltestellen nicht berücksichtige. Wie dargelegt und aus dem beiliegenden Fahrplan der Stadtwerke XXXX ersichtlich habe er in Wirklichkeit inklusive der bei den Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel notwendigen Wartezeiten 32 bzw 35 Minuten für den Hinweg und 50 bis 55 Minuten für den Rückweg aufwenden müssen. Insgesamt betrage seine hin- und rückwegbezogene Zeitversäumnis zwischen seiner Wohnung und dem Amt daher 82 bzw 90 Minuten, also nachvollziehbar deutlich mehr als eine Stunde. Keineswegs habe sein Rückweg 29 Minuten gedauert, wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides irrtümlich behauptet werde. Es stimme auch nicht, dass er schon um 13:44 Uhr an seiner Wohnadresse angekommen sei, zumal an der seiner Wohnung nächstgelegenen, 3-4 Fußweg-Minuten entfernten, Bushaltestelle XXXX in diesem Zeitraum kein Bus ankomme.

Da sein Hin- und Rückweg zusammen deutlich mehr als eine volle Stunde gedauert hätten, stehe ihm eine Gebühr für eine Zeitversäumnis von insgesamt zwei begonnenen Stunden zu, sowie eine Entschädigung von € 8,50 für das Mittagessen, zumal er seinen Rückweg erst nach 14:00 Uhr beenden habe können.

Als Beweismittel legte er einen Ausdruck von „Google Maps“ und den Fahrplan der Stadtwerke XXXX , sowie eine chronologische Auflistung seiner Zeitversäumnis- und Mühewaltungszeiten bei.

5. Mit am 23.01.2020 eingelangtem Schreiben legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zur Entscheidung vor.

Unter einem erstatte die belangte Behörde noch folgende Stellungnahme: In der vom BF vorgelegten Gebührennote vom 18.11.2019 sei aufgrund der Eingaben des BF lediglich eine Stunde Zeitversäumnis automatisch berechnet worden. Vom System werde berücksichtigt, dass dem Dolmetscher grundsätzlich im Zeitraum ab dem Verlassen des Hauptwohnsitzes und der Rückkehr Zeitversäumnis zustehe. Um Doppelverrechnung zu vermeiden werde von der Gesamtdauer, die der Dolmetscher außer Haus verbracht habe, der Zeitraum in welchem der Anspruch auf Gebühr für Mühewaltung bestehe, abgezogen. Daraus ergebe sich die zeitliche Grundlage, welche mit Entschädigung für Zeitversäumnis abgegolten werde. Der BF habe angegeben, seine Wohnadresse um 07:45 Uhr verlassen zu haben. Nachdem aber verschiedene Massebeförderungsmittel zum selben Ziel führen würden, sei laut § 7 GebAG jene Vergütung zur Berechnung herangezogen worden, dessen Benützung den geringsten Zeitaufwand erfordere. Laut Routenplaner werde als optimale Route mit Verlassen der Wohnung des BF um 07:53 Uhr und einem Eintreffen im BFA Außenstelle XXXX um 08:10 Uhr vorgeschlagen, was für den Hinweg unter Berücksichtigung eines zeitlichen Spielraums von 10 Minuten, ein maximales Zeitversäumnis von 27 Minuten ergebe. Die Einvernahme habe um 08:20 Uhr begonnen und um 13:15 Uhr geendet. Wie aus der Beschwerde entnommen werden könne, habe der BF die Dienststelle um 13:20 Uhr verlassen und den Bus der Linie B Haltestelle XXXX mit Abfahrt um 13:38 Uhr genommen. Dazu dürfe auf die örtlichen Gegebenheiten hingewiesen werden, wonach die Bushaltestelle XXXX von der Dienststelle 130 m entfernt und in weniger als 5 Minuten zu Fuß erreichbar sei. Somit ergebe sich eine Rückreisedauer von 29 Minuten, die als Berechnungsgrundlage für die Entschädigung für Zeitversäumnis herangezogen worden sei. Die angegebene Dauer des Rückwegs des BF von 50 bzw 55 Minuten sei nicht nachvollziehbar. Mit Benutzung des optimalen Reisewegs und unter Berücksichtigung eines zeitlichen Sicherheitsspielraums von mehr als 15 Minuten, errechne sich ein maximales Zeitversäumnis für den Hin- und Retourweg von 56 Minuten, welches mit einer Stunde zu vergüten sei. Hierzu dürfe auf das Erkenntnis des BVwG zu W176 2220403-1 verwiesen werden. Soweit in der Beschwerde angegeben werde, dass ihm eine Entschädigung für Mittagessen gebühre, seien die Voraussetzungen dafür aufgrund der angenommenen Zeitversäumnis für den Rückweg und einer damit verbundenen Ankunftszeit an der Wohnadresse des BF vor 14:00 Uhr nicht gegeben. Nachdem für die belangte Behörde der verpflichtend zu verwendende Routenplaner https://wego.here.com keine öffentlichen Verkehrsmittel hinterlegt habe, sei der Routenplaner https://www.google.at/maps/ zur Berechnung herangezogen worden. Es werde daher beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Punkt I.1. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt.

Insbesondere wird festgestellt, dass der BF am 08.11.2019 um 08:30 Uhr zur Erbringung seiner Dolmetschleistungen am Ort der Vernehmung, XXXX , geladen war. Dazu ist er von seiner Wohnadresse, XXXX , zum Ort der Vernehmung in die XXXX , mit den öffentlichen Verkehrsmitteln angereist.

Die Fahrtzeit für die Anreise mit dem Linienbus B beträgt bei Verlassen der Wohnung des BF um 07:53 Uhr und einem Eintreffen bei der belangten Behörde um 08:10 Uhr 20 Minuten (Fußweg von ca. 2 Minuten, Einstieg in den Bus B bei der Haltestelle XXXX um 07:55 Uhr, Ausstieg Haltestelle XXXX um 08:08 Uhr, Fußweg von ca. 2 Minuten).

Die Fahrtzeit für die Rückreise mit dem Linienbus B beträgt bei Verlassen des Ortes der Vernehmung um 13:20 Uhr und bei einem Eintreffen am Wohnort des BF um 13:44 Uhr 24 Minuten (Fußweg von ca. 2 Minuten, Einstieg in den Bus B bei der Haltestelle XXXX um 13:29 Uhr, Ausstieg Haltestelle XXXX um 13:39, Fußweg von ca. 5 Minuten).

Somit ergibt sich für die maßgebliche Strecke vom Wohnort des BF zum Ort der Vernehmung und retour eine Wegzeit von insgesamt von 44 Minuten (Benützung des Linienbusses B inklusive Fußweg zu/von den Haltestellen).

Damit steht unter Zugrundelegung dieser Wegzeit auch fest, dass die Reise vor 14 Uhr beendet war.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und der darin einliegenden Gebührennote.

Die Feststellung zur Wegzeit der Strecke hin und retour von insgesamt 44 Minuten, ergibt sich aus den entsprechenden Abfragen aus „www.google.at/maps“.

Das Vorbringen des BF, es sei ihm die zweite Stunde zuzusprechen, da er in Wirklichkeit inklusive der bei den Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel notwendigen Wartezeiten 32 bzw 35 Minuten für den Hinweg und 50 bis 55 Minuten für den Rückweg gebraucht habe, ist aus folgenden Gründen nicht nachvollziehbar:

Mit dem Argument, dass der BF bereits um 07:45 Uhr losgegangen sei und die Vernehmung ob seines entsprechend früheren Eintreffens bereits früher begonnen habe, ist für den BF nichts gewonnen, zumal die in der Ladung angeführte Zeit von 08:30 Uhr für die Berechnung seiner Gebührenansprüche maßgeblich ist. Dass der BF aus eigenem Ermessen früher weggegangen ist als notwendig, hat er selbst zu verantworten und ist die Wegzeit daher nicht anhand der vom BF geltend gemachten – verfrühten – Startzeit um 07:45 Uhr zu berechnen. Laut Abfrage im Routenplaner wäre mit Verlassen seiner Wohnadresse um 07:53 Uhr und einer Ankunft um 08:10 Uhr beim Ort der Vernehmung noch ein Zeitpolster von 20 Minuten verblieben und damit auch das Auslangen zu finden gewesen. Daher war diese Zeit als Startzeit der Berechnung zu Grunde zu legen.

Wenn der BF bei der Beschreibung seiner Rückreise ausführt, dass der Bus bis zur Endstation Haltestelle XXXX gefahren sei (da zum maßgeblichen Zeitraum an der Haltestelle XXXX zuvor nicht gehalten werde) dort 3-5 Minuten stehen geblieben sei und dann wieder in Richtung XXXX gefahren und er an der Haltestelle XXXX um 14:05 Uhr ausgestiegen sei, ist entgegen zu halten, dass der Routenplaner für diese Strecke bereits einen Ausstieg an der Haltestelle XXXX als schnellmögliche Route vorschlägt und der vom BF gewählte – langsamere – Weg daher wiederum von ihm selbst zu verantworten ist und nicht zur Berechnung herangezogen werden kann. Das Argument, die Haltestelle XXXX sei näher am Wohnort des BF gelegen und er habe diesen Weg deswegen gewählt, vermag daran nichts zu ändern.

Auch das Vorbringen des BF, wonach der Routenplaner von „Google Maps“ bei den öffentlichen Verkehrsmitteln, die notwendigen Wartezeiten an den Haltestellen nicht berücksichtige, führt ins Leere, zumal bei der errechneten Wegzeit von insgesamt 44 Minuten noch ein 16-minütiger Zeitpolster verbleibt, welcher derartige Wartezeiten kompensieren kann/soll: Der BF führt bei der Hinreise eine allfällige Verspätung von 2-5 Minuten ins Treffen sowie zwischen dem Ende der Einvernahme und dem tatsächlichen Verlassen der belangten Behörde weitere 5 Minuten, maximal somit Wartezeiten/Verspätungen von insgesamt 12 Minuten. Dass insgesamt mehr als 16 Minuten Wartezeit/Verspätung angefallen wären, hat der BF nicht geltend gemacht.

Dass mit dem sich aufgrund der festgestellten Wegzeit von 44 Minuten verbliebenen Zeitpolster von 16 Minuten nicht das Auslangen gefunden werden konnte und eine weitere Stunde angebrochen wäre, konnte somit nicht glaubhaft gemacht werden.

Aufgrund der festgestellten Wegzeit steht weiters fest, dass die Reise des BF um 13:44 Uhr und damit vor 14:00 Uhr beendet war.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, wobei kein Verbot einer „reformatio in peius“ besteht und kein Neuerungsverbot (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2; stRsp des VwGH, zB 29.06.2017, Ra 2017/16/0085 mwN). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 § 27, K3).

Auch hinsichtlich des Beschwerdebegehrens nach § 9 Abs 1 Z 4 VwGVG ist eine Bindung des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich zu verneinen; allerdings ist eine durch die Prozesserklärung bewirkte Teilrechtskraft (etwa von einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides) vom Verwaltungsgericht zu beachten (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K6).

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist sowohl dem BF als auch der Verwaltungsbehörde bekannt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht von solcher Komplexität, dass es dazu Erläuterungen in einer Verhandlung bedürfte.

Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl 1958/210, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389.
Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen (Auszug, Hervorhebung durch BVwG)

Gemäß § 53b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975 idgF, lauten:

„Massenbeförderungsmittel

§ 7. (1) Massenbeförderungsmittel im Sinn des § 6 ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.

(2) Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert.

(3) Der Fahrpreis ist nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises.“

„Verpflegung

§ 14. (1) Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten

1. für das Frühstück  4,00 €

2. für das Mittagessen  8,50 €

3. für das Abendessen  8,50 €

(2) Der Mehraufwand für das Frühstück ist zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen.“
„Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 32. (1) Der Sachverständige hat für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muß, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von 15,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.

(2) Der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis besteht so weit nicht,

1. als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat,

2. als für die Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr),

a) dem Sachverständigen bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, oder

b) er bei Benützung des eigenen Kraftfahrzeugs die Gebühr für die Nächtigung in Anspruch nimmt.

Erhöhung der Entschädigung für Zeitversäumnis. Aufteilung

§ 33. (1) Liegt der Ort, der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebend ist (§§ 6 und 27 Abs. 1), mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren entfernt, so erhöht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis auf 28,20 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, auf 19,00 €.

(2) Nimmt ein Sachverständiger in zumindest annähernd zeitlichem und räumlichem Zusammenhang an einem Tag an mehreren Verhandlungen oder Ermittlungen teil, so ist bei der Bestimmung der Entschädigung für Zeitversäumnis die insgesamt versäumte Zeit auf die mehreren Fälle zu gleichen Teilen aufzuteilen.“

Zeiten, die der Dolmetscher in derselben Sache für den Weg zum und vom Ort der Vernehmung (sowie für die Wartezeiten) benötigt, sind bei der Berechnung der Entschädigung für Zeitversäumnis zusammenzufassen. Erst in einem zweiten Schritt ist sodann zu prüfen, wie viele Stunden sie insgesamt ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird (vgl. etwa OGH 13.05.2008, 14 Os 47/08f; BVwG 25.04.2018, W108 2126288-1, sowie Krammer/Schmidt, Gebührenanspruchsgesetz E51 zu § 32, und die dort enthaltenen Judikaturverweise).

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

3.3.1. Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, die Entschädigung für Zeitversäumnis für eine weitere Stunde iHv € 22,70 nach § 32 Abs 1 GebAG sowie die Vergütung eines Mittagessens nach § 14 Abs 1 GebAG iHv € 8,50.

Laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. OGH 04.04.2006, 14 Os27/06m, 26.06.2008, 15 Os74/08h, 29.04.2008, 11 Os 51/08x) sind die Daten der Zeitversäumnis nach den tatsächlichen Verhältnissen zu berechnen und können längere Wartezeiten, der Zeitaufwand für das Passieren der Sicherheitsschleuse, Parkplatzsuche und ein zur Sicherstellung pünktlichen Erscheinens jedenfalls zu berücksichtigender Zeitpolster geltend gemacht werden.

Der BF begründet sein Begehren im Wesentlichen mit der ausführlichen Beschreibung der Wegzeiten und Vorlage des Fahrplanes der öffentlichen Verkehrsmittel. Es sei ihm die zweite Stunde zuzusprechen, da er inklusive der bei den Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel notwendigen Wartezeiten 32-35 Minuten für den Hinweg und 50-55 Minuten für den Rückweg gebraucht habe.

Wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt hat der BF diese Behauptung jedoch nicht nachvollziehbar begründen können.

Es wird zwar nicht verkannt, dass sich allenfalls bei der Rückreise des BF durch die Wahl einer anderen als durch den Routenplaner mit der kürzesten Wegzeit berechneten Ausstiegshaltestelle (welche laut BF näher an seinem Wohnort gelegen sei) tatsächlich eine längere Reisezeit für den BF ergeben hat, jedoch ist diese nach § 7 Abs 2 GebAG nicht maßgeblich zur Berechnung des Gebührenanspruches.

§ 7 Abs 2 GebAG besagt nämlich, dass sofern verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel führen, die Vergütung, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert, gebührt. Der Zeitaufwand war sohin anhand der vom Routenplaner ausgewiesenen – und oben festgestellten – schnellsten Route zu ermitteln.

Auf Grundlage dieser in den Feststellungen näher dargelegten Ermittlungsergebnisse war der Zeitaufwand für die Anreise des BF am 08.11.2019 von seiner Wohnadresse, zum Ort der Vernehmung und die entsprechende Rückreise somit mit insgesamt maximal 44 Minuten anzusetzen. Bei Berücksichtigung eines angemessenen zeitlichen Sicherheitsspielraumes (vgl dazu VwGH 22.03.1999, 98/17/0286, wonach ein solcher im vergleichbaren Fall eines Zeugen etwa eine Viertelstunde beträgt) – von weiteren 16 Minuten (für die behauptete Verspätung des Busses bei der Hinreise und die Wartezeit nach der Einvernahme), ist die Ansicht der belangten Behörde, wonach die Zuerkennung einer zweiten begonnenen Stunde aus dem Titel der Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 32 Abs 1 GebAG nicht gerechtfertigt ist, nicht unvertretbar.

Da sich unter Zugrundelegung der festgestellten Wegzeit eine Ankunftszeit des BF an seinem Wohnort mit 13:44 Uhr ergibt und eine Entschädigung für ein Mittagessen iHv € 8,50 gemäß § 14 Abs 3 GebAG nur dann zuzusprechen ist, sofern die Reise nach 14:00 Uhr beendet wird, hat die belangte Behörde auch den Zuspruch dieser Gebühr zu Recht unterlassen.

Dem angefochtenen Bescheid haftet somit keine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG an und ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie der VwGH in seinem Beschluss vom 18.01.2018, Ro 2016/16/0008, festgestellt hat, liegt eine klare Rechtslage und damit keine Rechtsfrage von grundsätzliche Bedeutung vor.

Schlagworte

Dolmetscher Dolmetschgebühren Gebührenanspruch Massenbeförderungsmittel Reisedauer Verpflegung Zeitversäumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W208.2227775.1.00

Im RIS seit

10.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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