Entscheidungsdatum
01.09.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W246 2232708-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang KLEINHAPPEL, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14.04.2020, Zl. BMI-PA1000/8273-I/1/d/2019, betreffend einen Antrag auf Belohnung für Übersetzungsarbeiten zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 04.02.2019 beantragte die Beschwerdeführerin, eine in einem öffentlich-rechtlichem Dienstverhältnis stehende Beamtin des Exekutivdienstes, eine Belohnung für von ihr durchgeführte Übersetzungsarbeiten gemäß dem Erlass des Bundesministeriums für Inneres (in der Folge: BMI) vom 02.09.2013, Zl. XXXX , für den Zeitraum von Juni 2018 bis Jänner 2019. Sollte ihrem Antrag nicht entsprochen werden, begehrte sie die „Feststellung der Rechtslage mittels Feststellungsbescheid[s]“. Die Beschwerdeführerin legte ihrem Antrag eine genaue Auflistung der von ihr im angeführten Zeitraum geleisteten Übersetzungsarbeiten (v.a. Treffen mit XXXX und XXXX ; Besprechungen mit kroatischen und bosnischen Kollegen im Rahmen von Ausbildungen) und den genannten Erlass bei.
2. Der Bundesminister für Inneres (in der Folge: die Behörde) teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.08.2019 nach zuvor erfolgten Ermittlungen (Einholung einer Stellungnahme des Vorgesetzten) im Wesentlichen mit, dass ihre sprachliche Befähigung zwar eine Erleichterung aber keine Grundvoraussetzung für ihre Aufgabenbewältigung darstelle. Der Beschwerdeführerin stehe mangels Erteilung von konkreten Dienstaufträgen für Übersetzungstätigkeiten im Rahmen der von ihr v.a. angeführten Treffen mit XXXX keine Belohnung iSd § 19 GehG iVm dem von ihr angeführten Erlass zu. Zudem würden auch die von der Beschwerdeführerin verzeichneten Dolmetschertätigkeiten im Zuge eines EU-Projektes mangels erteilten Dienstauftrages keinen Belohnungsanspruch begründen.
3. In der Folge nahm die – zu diesem Zeitpunkt noch durch die „Gewerkschaft öffentlicher Dienst“ vertretene – Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.09.2019 dazu Stellung und führte zunächst aus, dass sie seit Mai 2013 fortlaufend sowie problemlos ihre dienstlichen Tätigkeiten, die sie in ihrer zweiten Muttersprache (Serbisch) erledige, geltend gemacht und in der Folge auch ausbezahlt bekommen habe. Auch nachdem sie im Dezember 2017 in eine andere Abteilung gewechselt sei, habe sie diese Tätigkeiten weiterhin, konkret bis Mai 2018, verrechnen können. Erst für den Zeitraum nach Mai 2018 sei man aus sachlich nicht nachvollziehbaren Gründen zu der Ansicht gelangt, dass ihr die Auszahlung von Belohnungen für die von ihr vorgenommenen Übersetzungstätigkeiten nicht mehr zustehen würde.
Entgegen der Ansicht der Behörde würde für diese Tätigkeiten sehr wohl ein dienstliches Interesse vorliegen. Viele der von der Beschwerdeführerin zu vollziehenden dienstlichen Tätigkeiten würden die Beherrschung der serbischen Sprache erfordern, wie v.a. die Treffen mit XXXX sowie XXXX und die Besprechungen mit ausländischen Kollegen sowie Staatsanwälten. Diese Tätigkeiten könnten nicht in deutscher Sprache durchgeführt werden, weshalb die Beherrschung der serbischen Sprache durch die Beschwerdeführerin nicht nur hilfreich, sondern eine Grundvoraussetzung für diese Tätigkeiten sei. Die Beschwerdeführerin müsste daher, wenn sie selbst nicht serbisch sprechen könnte, einen Dolmetscher hinzuziehen, was nicht nur zusätzliche Kosten verursachen würde, sondern generell weniger erfolgreich wäre, weil bei diesen sensiblen Handlungen dann eine weitere Person anwesend wäre, die nicht Kriminalbeamter sei. Ein dienstliches Interesse für die von der Beschwerdeführerin zu vollziehenden Übersetzungstätigkeiten sei daher eindeutig gegeben.
Weiters seien auch Dienstaufträge für die angeführten Übersetzungstätigkeiten vorgelegen. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin mit der Durchführung der beschriebenen Aufgaben beauftragt worden sei, sei implizit auch jeweils der Dienstauftrag zur Übersetzung sowie zur Benutzung der serbischen Sprache ergangen. Hinsichtlich des von der Behörde angeführten EU-Projekts sei die Beschwerdeführerin neben den zwei hinzugezogenen Dolmetschern als dritte Übersetzerin für die insgesamt drei zu betreuenden Gruppen tätig gewesen; ihre Anwesenheit sei ausdrücklich erwünscht gewesen, womit auch hier ein Dienstauftrag erteilt worden sei.
4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Anweisung einer Belohnung für Übersetzungsarbeiten in den Monaten von Juni 2018 bis Jänner 2019 gemäß § 19 GehG ab.
Dabei hielt die Behörde zunächst fest, dass gemäß § 19 GehG dem Beamten nach Maßgabe der vorhandenen Mittel für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten seien, Belohnungen gewährt werden könnten. Seitens der Behörde sei nun ein Ermittlungsverfahren unter Einbindung des Dienstvorgesetzten der Beschwerdeführerin geführt worden, um überprüfen zu können, ob die von ihr angeführten Tätigkeiten als besondere (außergewöhnliche) anzusehen seien. Es sei unstrittig, dass die serbokroatische Sprachherkunft der Beschwerdeführerin die Zusammenarbeit mit XXXX mit demselben sprachlichen Hintergrund erleichtere. Diese sprachliche Befähigung sei jedoch nicht Grundvoraussetzung für die Aufgabenbewältigung der Beschwerdeführerin auf dem konkreten Arbeitsplatz. Die Anwendung einer Muttersprache bzw. einer weiteren erworbenen Sprache stelle noch keine besondere Leistung iSd § 19 leg.cit. dar. Schließlich wies die Behörde darauf hin, dass aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht von der Erteilung von diesbezüglichen Dienstaufträgen an die Beschwerdeführerin ausgegangen werden könne.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres nunmehrigen Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde.
Dabei führte sie aus, die Behörde unterliege einem Rechtsirrtum, wenn sie den Antrag der Beschwerdeführerin auf Grundlage des § 19 GehG abweise, zumal diese Bestimmung für die Beurteilung ihres Antrages auf „Belohnungen für Dolmetsch- bzw. Übersetzungsarbeiten“ nicht einschlägig sei. Insoweit seien auch die grundsätzlich zutreffenden Ausführungen der Behörde, wonach es sich bei der Frage der Zuerkennung einer Belohnung iSd § 19 leg.cit. um eine Ermessensentscheidung der Behörde handle, ohne rechtliche Relevanz. Anspruchsgrundlage sei im vorliegenden Fall nicht § 19 leg.cit. sondern der von der Beschwerdeführerin angeführte Erlass des BMI vom 02.09.2013. Auf Grundlage des Pkt. V. dieses Erlasses („Belohnungen für Dolmetsch- bzw. Übersetzungsarbeiten“) bestehe ein Rechtsanspruch, wenn ein Bediensteter, der über besondere Fähigkeiten in Fremdsprachen verfüge, während der Dienstzeit anstelle von Dolmetschern herangezogen werde.
6. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 03.07.2020 vorgelegt und sind am 06.07.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Dabei führte die Behörde u.a. aus, dass der von der Beschwerdeführerin angeführte Erlass des BMI vom 02.09.2013 nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden sei und somit keine taugliche Rechtsgrundlage für subjektive Rechte, in diesem Fall für die Zuerkennung einer Belohnung, darstellen könne. Für die Gewährung einer Belohnung komme somit – wie in der Bescheidbegründung angeführt – nur § 19 GehG in Betracht.
7. Dieses Schreiben der Behörde wurde der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 14.08.2020 übermittelt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb zweiwöchiger Frist gewährt. Die Beschwerdeführerin gab hierzu keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin steht als Beamtin des Exekutivdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Schreiben vom 04.02.2019 beantragte die Beschwerdeführerin, welche die Sprachen Deutsch und Serbisch in Wort und Schrift beherrscht, eine Belohnung für von ihr durchgeführte Übersetzungsarbeiten gemäß dem Erlass des BMI vom 02.09.2013, Zl. XXXX , für den Zeitraum von Juni 2018 bis Jänner 2019. Sollte ihrem Antrag nicht entsprochen werden, begehrte sie in ihrem Schreiben die „Feststellung der Rechtslage mittels Feststellungsbescheid[s]“. Bei den diesem Antrag zugrunde gelegten Tätigkeiten handelte es sich v.a. um Treffen mit XXXX sowie XXXX und um Besprechungen mit kroatischen und bosnischen Kollegen im Rahmen von Ausbildungen.
1.2. Die Aufgaben am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin stellen sich zum Teil wie folgt dar:
? Koordination, Planung und Organisation sämtlicher Aufgabenbereiche der verdeckten Ermittlung sowie der Führung der ihm unterstellten verdeckten Ermittler,
? Einsatzleitung komplexer Amtshandlungen sowie Abstimmung des Vorgehens mit anderen Einheiten von in- sowie ausländischen Sicherheitsdienststellen,
? Durchführung verbindlicher Absprachen in formeller Hinsicht mit in- sowie ausländischen Justizdienststellen,
? Gewinnung sowie Führung von Informationsquellen,
? Auswertung der operativen Erkenntnisse, Analyse der Informationen und VE-Berichte,
? Durchführung von Zeugenaussagen bei Gericht (In- sowie Ausland),
? Führung sowie Übernahme von bedeutenden Amtshandlungen mit überregionalem und internationalem Charakter,
? Kontakthaltung zu anderen Behörden sowie Dienststellen,
? Gewinnung von Informationen, Durchführung von verdeckten Ermittlungen und VP-Einsätzen und Koordination der Ermittlungen in allen Deliktsbereichen und
? Organisation sowie Durchführung von Arbeitsbesprechungen mit Vertretern in- und ausländischer Dienststellen zwecks Informationsaustausches im Zuge von In- und Auslandsdienstreisen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie im Gerichtsakt einliegenden Aktenstücken und sind unstrittig.
2.2. Die festgestellten Aufgaben am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin (Pkt. II.1.2.) folgen aus der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Arbeitsplatzbeschreibung ihres Arbeitsplatzes. Dass die darin angeführten Tätigkeiten nicht zu den Aufgaben an ihrem Arbeitsplatz zählen, wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und kam auch sonst im Verfahren nicht hervor.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 44/2019, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde:
3.1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 24/2020, (in der Folge: GehG) lauten auszugsweise wie folgt:
„Nebengebühren
§ 15. (1) Nebengebühren sind
1. – 6. […],
7. die Belohnung (§ 19),
8. – 14. […],
(2) – (8) […]
[…]
Belohnung
§ 19. Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können dem Beamten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, Belohnungen gewährt werden.“
3.2. Die Beschwerdeführerin beantragte im vorliegenden Fall die Auszahlung einer Belohnung für Übersetzungsarbeiten für den Zeitraum von Juni 2018 bis Jänner 2019, wobei sie sich explizit auf den Erlass des BMI vom 02.09.2013 und einen sich ihrer Ansicht nach daraus ergebenden Rechtsanspruch stützte (s. die Ausführungen oben unter Pkt. I.1. und I.5.). Die Behörde wies den Antrag der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid nach § 19 GehG ab (Pkt. I.4.) und verneinte einen sich aus dem Erlass des BMI ergebenden subjektiven Rechtsanspruch (Pkt. I.6.).
3.2.1.1. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin gelegen, dass Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze und Verordnungen) geltend gemacht werden können. Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (VwGH 23.04.2012, 2011/12/0131; 10.11.2008, 2004/12/0037; 01.02.1995, 93/12/0075).
Nach der früheren Judikatur hatte der Mangel der gehörigen Kundmachung jedenfalls die Unbeachtlichkeit der „Verordnung“ für die Gerichte und den Verwaltungsgerichtshof im Einzelfall zur Folge, dies ungeachtet des Umstandes, dass ein solcher Mangel im amtswegigen Verordnungsprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139 Abs. 3 zweiter Satz lit. c B-VG zu führen hatte; eine Antragstellung durch ein Gericht gemäß Art. 89 Abs. 2 leg.cit. kam jedoch nach dieser Judikatur nicht in Betracht (vgl. mit jeweils weiteren Hinweisen z.B. VwGH 01.03.2017, Ro 2015/03/0022; 21.08.2014, 2013/17/0857; 03.05.2011, 2009/05/0012; 26.05.2004, 2003/08/0096). Der Verfassungsgerichtshof vertritt in seiner jüngsten Judikatur nunmehr die Auffassung, dass auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Art. 139 leg.cit. bzw. verfassungswidrig kundgemachte Gesetze gemäß Art. 140 leg.cit. (bzw. die diesen jeweils gemäß Art. 139a und Art. 140a leg.cit. gleichgestellten generellen Normen) anzuwenden haben und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten haben. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich. Eine „gehörig kundgemachte“ generelle Norm, also eine für einen unbestimmten, externen Adressatenkreis verbindliche Anordnung von Staatsorganen, die vom Gericht gemäß Art. 89 leg.cit. anzuwenden ist, liegt somit dann vor, wenn eine solche Norm ausreichend allgemein kundgemacht wurde, wenn auch nicht in der rechtlich vorgesehenen Weise. Dies bedeutet, dass jeglicher Akt von staatlichen Organen, der einen normativen Inhalt für einen unbestimmten Adressatenkreis aufweist und – in einer zumindest den Adressaten zugänglichen Form – allgemein kundgemacht worden ist, als generelle Norm anzuwenden und gegebenenfalls von den Gerichten gemäß Art. 139 ff. leg.cit. vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten ist. Eine solche „gehörig kundgemachte“ generelle Norm – also eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen – liegt bereits dann vor, wenn eine solche Norm ein „Mindestmaß an Publizität“ und somit rechtliche Existenz erlangt hat (s. VfGH 09.10.2018, V26/2018; 14.03.2018, V114/2017; 28.06.2017, V4/2017).
3.2.1.2. Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht verkannt, dass nach der dargelegten Judikatur nunmehr auch bei nicht in gesetzlich vorgesehener Weise erfolgter Kundmachung eine „gehörig kundgemachte“ Verordnung vorliegen kann, die von den Verwaltungsgerichten anzuwenden und unter Umständen vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten ist, sofern diese eine „Mindestmaß an Publizität“ erreicht. Ein solches Mindestmaß an Publizität ist – im Gegensatz etwa zu den Fällen des Anschlags eines Gemeinderatsbeschlusses an der Amtstafel einer Gemeinde (VfGH 24.11.2016, V39/2016) oder der Aufstellung eines Straßenverkehrszeichens (VfGH 11.06.2019, V61/2018) – im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht erkennbar: Der gegenständliche Erlass vom 02.09.2013 richtet sich explizit nur an bestimmte Sektionen innerhalb des BMI, womit er an keinen externen Personenkreis iSd o.a. Judikatur adressiert ist und keinerlei Außenwirkung erlangt hat. Unabhängig von der Frage, ob dieser Erlass die übrigen für das Vorliegen einer Verordnung notwendigen Merkmale erfüllt, stellt dieser bereits aufgrund des aufgezeigten fehlenden Mindestmaßes an Publizität keine für das Bundesverwaltungsgericht anwendbare Verordnung dar.
Ein subjektiver Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Belohnung ist somit entgegen den Ausführungen in der Beschwerde aus dem Erlass des BMI vom 02.09.2013 nicht abzuleiten.
3.2.2.1. Bei der Frage der Zuerkennung einer Belohnung nach § 19 GehG handelt es sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes um eine Ermessensentscheidung der Dienstbehörde. Der Beamte kann die Zuerkennung einer solchen Belohnung und die Erlassung eines Bescheides betreffend diese Ermessensentscheidung beantragen. Dem Beamten ist jedoch in keinem Fall ein Rechtsanspruch auf eine Belohnung durch § 19 leg.cit. eingeräumt, wogegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (s. etwa VwGH 11.12.2013, 2012/12/0165; 14.01.2004, 2001/08/0196; 18.12.1996, 96/12/0090).
Dienstliche Leistungen des Beamten sind schon nach dem Sprachgebrauch nur dann besondere Leistungen, wenn es sich um außergewöhnliche Leistungen handelt, also solche, die vom Normalen, Üblichen abweichen. Mangels einer entsprechenden Einschränkung im Gesetz kann daher die Besonderheit der Leistung iSd § 19 erster Satz GehG entweder durch deren Umfang, oder durch deren Wertigkeit, also sowohl durch quantitative als auch durch qualitative oder eine Kombination beider Gesichtspunkte erfüllt werden. Zu beachten ist dabei aber, ob diese Gesichtspunkte nicht von anderen besoldungsrechtlichen Ansprüchen abgedeckt werden. Für die Ermittlung der besonderen Leistung nach § 19 erster Satz leg.cit. kommt der Mitwirkungspflicht des Beamten, der eine Belohnung (die Überprüfung der Gründe, warum ihm keine Belohnung ausgezahlt wurde) anstrebt, besondere Bedeutung zu. In der Regel wird es an ihm liegen, entsprechend konkretisierte Angaben zu jenen von ihm erbrachten Dienstleistungen zu machen, die er selbst für „besondere“ hält, weil diese Information aus seinem dienstlichen Bereich stammt, über den er bestens informiert ist. Diese Informationsaufgabe können aber auch die Vorgesetzten des Beamten von sich aus oder über Ersuchen des Beamten übernehmen. Primäre Aufgabe der Dienstbehörde wird es dann sein (allenfalls unter Einschaltung von Vorgesetzten des Beamten, sofern diese nicht bereits die obigen Informationen gegeben haben) zu prüfen, ob die behaupteten Leistungen tatsächlich vom Beamten erbracht wurden bzw. ob sie – bei objektiver Betrachtung – als besondere (außergewöhnliche) anzusehen sind. Die bloß subjektive Selbsteinschätzung des Beamten, seine Dienstleistungen wiesen diesen Charakter auf, reicht nicht aus (vgl. VwGH 02.05.2001, 96/12/0062).
3.2.2.2. Die Behörde führte im vorliegenden Fall ein hinreichendes Ermittlungsverfahren iSd o.a. Judikatur, indem sie nach Erhebung des Antrages durch die Beschwerdeführerin eine – für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbare – Stellungnahme ihres Vorgesetzten im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Tätigkeiten (v.a. Treffen mit XXXX sowie XXXX und Besprechungen mit kroatischen sowie bosnischen Kollegen im Zuge von Ausbildungen jeweils in serbischer Sprache) einholte und der Beschwerdeführerin hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme gab.
Es wird in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Behörde bzw. des Vorgesetzten der Beschwerdeführerin zwar keineswegs verkannt, dass die Beherrschung der serbischen Sprache die Zusammenarbeit der Beschwerdeführerin mit XXXX und XXXX dieses Sprachkreises zweifellos wesentlich erleichtert. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Tätigkeiten („Übersetzungsarbeiten“ u.a. bei Treffen mit XXXX sowie XXXX ) sind jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eindeutig solche, die der Beschwerdeführerin als Aufgaben auf ihrem konkreten Arbeitsplatz zugewiesen und somit in diesem Rahmen von ihr auszuüben sind (s. oben unter Pkt. II.1.2. z.B. die Koordination, Planung und Organisation sämtlicher Aufgabenbereiche der verdeckten Ermittlung, die Durchführung von Zeugenaussagen bei Gericht im In- und Ausland oder die Durchführung von verdeckten Ermittlungen), womit die Annahme der Behörde und des Vorgesetzten der Beschwerdeführerin, dass es sich hierbei um keine besonderen, über das übliche Maß hinausgehende Leistungen handelt, für das Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstanden und nachvollziehbar ist.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass ihr bis Mai 2018 eine Belohnung für die angeführten Tätigkeiten ausbezahlt worden sei und ihr diese aus sachlich nicht nachvollziehbaren Gründen nun nicht mehr gewährt werde, ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Verfahren lediglich zu prüfen ist, ob die Behörde von ihrem Ermessen iSd § 19 GehG für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum von Juni 2018 bis Jänner 2019 in rechtswidriger Weise Gebrauch gemacht hat, was aus den oben dargelegten Erwägungen für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar ist (s. hierzu die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, wonach eine Änderung der Praxis einer Behörde für sich allein nicht dazu geeignet ist, den Gleichheitsgrundsatz zu verletzen, und wonach vielmehr ausschließlich das Verhalten der Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides für die Beurteilung maßgeblich ist – VfGH 23.03.1993, B 332/92, mwH; vgl. auch VwGH 22.12.2004, 2003/12/0222, wonach niemand einen Anspruch darauf hat, dass sich eine Behörde, die sich in anderen Fällen rechtswidrig verhält, auch ihm gegenüber rechtswidrig verhält).
3.2.2.3. Im Ergebnis ist der Behörde daher nicht entgegenzutreten, wenn sie bei den von der Beschwerdeführerin angeführten Tätigkeiten nicht von „besonderen Leistungen“ ausgeht, die eine Belohnung iSd § 19 GehG rechtfertigen. Dass die Behörde von ihrem Ermessen in rechtswidriger Weise Gebrauch gemacht hätte, ist für das Bundesverwaltungsgericht aus den o.a. Gründen nicht hervorgekommen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin einen sich aus § 19 leg.cit. ergebenden Anspruch auf Belohnung für die von ihr angeführten Tätigkeiten in ihrer Beschwerde auch nicht behauptet hat (s. die Ausführungen auf S. 3 f. der Beschwerde).
3.3. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN).
Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).
Im vorliegenden Fall ergibt sich der Sachverhalt aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten (erstinstanzlicher Verwaltungsakt und Gerichtsakt). Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall unterbleiben, weil aus dem Inhalt des dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakts die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt. Die Behörde kam ihrer Ermittlungspflicht durch Einholung einer Stellungnahme des Vorgesetzten der Beschwerdeführerin nach und setzte sich mit dem erstatteten Vorbringen in nachvollziehbarer Weise auseinander.
Es konnte daher von der beantragten Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung unter Einvernahme der – ohne Anführung eines Beweisthemas beantragten – beiden Zeugen abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Belohnung Bundesgesetzblatt dienstliche Interessen Ermessensausübung Ermessenskriterien Kundmachung Rechtsgrundlage ÜbersetzungstätigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W246.2232708.1.00Im RIS seit
10.12.2020Zuletzt aktualisiert am
10.12.2020