Entscheidungsdatum
01.09.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W224 2232007-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Martina über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 31.01.2020, Dok. Nr. 449093801:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Studienbeihilfenbehörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 20.09.2019 bei der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe/Studienzuschuss für das Masterstudium „Wirtschaftsrecht“ an der Wirtschaftsuniversität Wien (im Folgenden: WU Wien), welches sie im Wintersemester 2019 begonnen hat. Sie schloss davor das Bachelorstudium „Wirtschaftsrecht“ mit 30.06.2019 ebenfalls an der WU Wien ab.
2. Mit Bescheid vom 16.10.2019 der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Studienbeihilfe abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die gesetzliche Studiendauer des Studiums „Wirtschaftsrecht“ (Bachelor) sechs Semester betrage. Die Beschwerdeführerin habe diese Studiendauer um mehr als drei Semester überschritten, weswegen für ihr derzeitiges Studium kein Anspruch auf Studienbeihilfe bestehe und der Antrag auf Studienbeihilfe abgewiesen werde.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht elektronisch das Rechtsmittel der Vorstellung, in der sie ausführte, dass sie seit 2014 Studentin an der WU Wien sei und ihr Bachelorstudium „Wirtschaftsrecht“ am 30.06.2019 abgeschlossen habe. Es sei ihr aufgrund mehrerer Punkte nicht möglich gewesen, die Frist für den Abschluss bis zum 30.04.2019 einzuhalten. Zum einen habe sie schon im letzten Jahr vor dem Bachelorabschluss an starken Kopfschmerzen verbunden mit Übelkeit und Schwindelproblemen gelitten. Bereits in den Sommermonaten im Jahr 2018 sei bei der Beschwerdeführerin Migräne diagnostiziert worden. Ihre Kopfschmerzen seien von der Intensivität und Dauer so gravierend gewesen, dass sie oftmals keine Lehrveranstaltungen besuchen habe können und auch daran gehindert gewesen sei, ihre Leistungen an Prüfungsterminen zu erbringen. Zudem habe sie im Wintersemester 2018/19 Probleme mit der Lunge gehabt. Sie sei aufgrund eines Stechens in der Lunge nicht in der Lage gewesen an Prüfungen teilzunehmen. In den Anfangsmonaten des Jahres 2019 sei sie extrem durch ihre Schmerzen beeinträchtigt gewesen, daher habe sie im Mai 2019 einen Facharzt besucht, der ihr daraufhin bestätigen habe können, dass ihre Lunge „zur Gänze verschleimt“ gewesen sei und sie aufgrund der starken Beanspruchung der Lunge nicht mehr richtig atmen habe können. Diese Beeinträchtigung habe sich trotz der Einnahme von Schmerzmedikamenten über Monate gezogen und die Beschwerdeführerin massiv in ihrer Konzentrations- und Lernfähigkeit beeinträchtigt. Übersendet wurde eine diesbezügliche fachärztliche Bestätigung. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin in ärztlicher Behandlung und müsse Arztbesuche machen, um den konkreten Grund für die Beeinträchtigung feststellen zu lassen. Beigeschlossen wurden diesbezüglich diverse Überweisungen. Zum anderen habe die Beschwerdeführerin im Wintersemester 2018/19 durch Kapazitätsengpässe und „ewige Wartelisten“ für Lehrveranstaltungen an einigen sehr wichtigen, für den weiteren Abschnitt vorausgesetzte Lehrveranstaltungen nicht teilnehmen können. Sie habe aufgrund dieser Verzögerungen ihr Studium nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist abschließen können, weswegen sie diese Hürde als unabwendbares Ereignis sehe, an der sie nicht schuld sei. Ab April 2019 habe ihr nur noch eine Fachprüfung „Öffentliches Recht“ gefehlt, sie sei körperlich nicht in der Lage gewesen zu dieser Prüfung vor Ablauf der Frist anzutreten, da sie Probleme mit ihrer Lunge gehabt habe und mit starken Kopfschmerzen habe kämpfen müssen. Zudem sei der Termin für die mündliche Fachprüfung im Abstand von einem Monat nach der schriftlichen Prüfung angesetzt gewesen, was zwangsläufig bei der Beschwerdeführerin den Abschluss um mindestens ein Monat verlängert habe. Ihre Bachelorarbeit habe die Beschwerdeführerin am 17.04.2019 zur Beurteilung abgegeben. Die Note habe sie erst nach unzähligen Aufforderungen an die Professorin am 30.06.2019 eingetragen bekommen. Auch das habe sie daran gehindert, ihr Zeugnis zeitgerecht anzufordern und habe auch zu einer Verlängerung der Studienzeit geführt. Da die Beschwerdeführerin versucht habe sich auf ihr Studium zu fokussieren und keine Verzögerung herbeizuführen, sei eine Krankmeldung nicht in Frage gekommen und sie habe trotz ihrer gesundheitlichen Probleme versucht ihre Studienzeit nicht zu verlängern.
4. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 18.11.2019 (Vorstellungsvorentscheidung) wurde der Vorstellung nicht stattgegeben, der Bescheid vom 16.10.2019 bestätigt und der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Studienbeihilfe wurde abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer ihr Studium „Wirtschaftsrecht“ im Wintersemester 2014 begonnen habe, die gesetzlich vorgesehene Studienzeit für dieses Bachelorstudium seien sechs Semester. Von der Studienbeihilfenbehörde werde zusätzlich ein Toleranzsemester gewährt. Das siebente Semester sei das Wintersemester 2017/18 gewesen. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme erklärt habe, hätten ihre gesundheitlichen Probleme ab dem Sommersemester 2018 bestanden, diese könnten also für die Verzögerung während der vorgesehenen Studienzeit nicht geltend gemacht werden. Auch die Probleme mit der Platzvergabe für Lehrveranstaltungen und der Eintragung von Noten seien nach Ablauf der gesetzlichen Zeit aufgetreten. Da die Beschwerdeführerin die gesetzlich vorgesehene Zeit ihres Bachelorstudiums um mehr als drei Semester überschritten habe, bestünde für das Masterstudium kein Anspruch auf Beihilfe.
5. Am 27.11.2019 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, dass die Vorstellung dem Senat zur Entscheidung vorgelegt werde. Sie sei, wie bereits in der Vorstellung ausgeführt, durch ein Ereignis iSv § 15 Abs. 6 iVm § 19 Abs. 2 Z 1 StudFG am rechtzeitigen Abschluss ihres Bachelorstudiums gehindert gewesen. Sie sei ab Sommer 2018 durch mehrere Krankheiten am erfolgreichen Fortkommen im Studium gehindert gewesen. Die Behörde habe die Ablehnung des Antrages damit begründet, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin nicht innerhalb der Anspruchsdauer zuzüglich eines Toleranzsemesters vorgelegen hätten. Damit fordere die Behörde einen Nachweis, den die Bestimmung von § 15 Abs. 6 StudFG nicht erfordere. Gemäß § 15 Abs. 3 Z 2 StudFG dürfe die vorgesehene Studienzeit eines Bachelorstudiums um nicht mehr als drei Semester überschritten werden, um für ein Masterstudium Anspruch auf Studienbeihilfe zu haben. Studienzeiten, für welche wichtige Gründe iSd § 19 Abs. 2 StudFG vorlägen, seien gemäß § 15 Abs. 6 StudFG in diese Frist nicht einzurechnen. Die Bestimmung gehe daher erkennbar von einer zulässigen Studienzeit im Bachelorstudium von, im Fall der Beschwerdeführerin neun Semestern aus, um Anspruch im Masterstudium zu haben. Daher seien sämtliche Ereignisse gemäß § 19 Abs. 2 StudFG, welche in dieser zulässigen Studienzeit von neun Semestern im Bachelorstudium liegen, zu berücksichtigen. Die Studienbehinderung durch Krankheit sei im Fall der Beschwerdeführerin erst im Sommer 2018 aufgetreten, sie sei jedoch kausal dafür, dass der Abschluss des Bachelorstudiums erst im Juni 2019 erfolgen habe können, Wäre sie nicht im Sommer 2018 an Migräne und an der Lunge erkrankt, hätte die Beschwerdeführerin die abschließenden Prüfungen ihres Studiums früher, nämlich im Herbst 2018 positiv ablegen können. Sie habe sich im Wintersemester bereits auf die abschließenden Prüfungen vorbereitet und sei auch angetreten, habe diese aber aufgrund ihrer Krankheit nicht erfolgreich absolvieren können. Aus dieser Krankheit und ihrer Studienbehinderung resultiere schließlich die Verschiebung dieser Prüfungen sowie der Prüfung „Einführung in das Steuerrecht“, wodurch sich ihr Studienabschluss insgesamt verzögert habe. Ihre Bachelorarbeit habe sie bereits im Sommersemester 2018 begonnen, die Arbeit daran sei ebenfalls durch ihre Krankheit verzögert worden. Zusammen mit dem mangelnden Prüfungserfolg im Wintersemester 2018 habe die Beschwerdeführerin daher ihre Bachelorarbeit nicht früher als im April 2019 abgeben können, wobei sich deren Bewertung ebenfalls verzögert habe. Sie habe daher Anspruch auf Studienbeihilfe für ihr Masterstudium.
6. Mit Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 31.01.2020 wurde dem Vorlageantrag nicht stattgegeben, der Bescheid vom 18.11.2019 bestätigt und der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Studienbeihilfe abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass das Studienförderungsgesetz besagt, dass für ein Masterstudium trotz Absolvierung eines Bachelorstudiums Beihilfe bezogen werden könne. Voraussetzung dafür sei, dass die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des Bachelorstudiums (das seien sechs Semester) um nicht mehr als drei Semester überschritten werde. Die Anspruchsdauer (also die sechs Semester) seien zu verlängern, wenn die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund, wie zum Beispiel Krankheit verursacht werde. Beihilfe könne während er vorgesehenen Studienzeit bezogen werden, zusätzlich gewähre die Stipendienstelle ein Toleranzsemester. Würden in dieser Zeit wichtige Gründe, wie zum Beispiel Krankheit auftreten, könne die Beihilfe noch ein weiteres Semester ausbezahlt werden. In diesem Fall würde das die erlaubte Überschreitung von drei Semestern verlängern. Die Beschwerdeführerin habe Gründe nachgewiesen, die die Studienzeit verlängert hätten (Krankheit), diese seien aber erst aufgetreten, nachdem die vorgesehene Studienzeit bereits abgelaufen gewesen sei. Dies bewirke daher nicht die Verlängerung der erlaubten Überschreitung.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlich gleichlautend wie in den vorangegangenen Schriftsätzen vor, dass sie aufgrund ihrer Krankheit sowie von Kapazitätsengpässen am erfolgreichen Fortkommen im Studium gehindert gewesen sei. Die Gesetzesauslegung der belangten Behörde stelle sich insgesamt als unrichtig dar, da die im gegenständlichen Fall relevante Bestimmung des § 15 Abs. 6 StudFG unrichtig angewandt werde. Im vorliegenden Fall gehe es ausschließlich um die Voraussetzungen für den Bezug von Studienbeihilfe im Masterstudium und nicht um eine Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe im Bachelorstudium. Es sei richtig, dass eine in der Anspruchsdauer der Bachelorstudienzeit geltend gemachte fachärztlich bestätigte Erkrankung (soweit diese auch kausal für den verspäteten Studienabschluss gewesen sei) den Anspruch auf Studienbeihilfe im Bachelorstudium über sieben Semester hinaus verlängert hätte (§ 19 StudFG). Diese Möglichkeit habe jedoch vorerst nichts mit der Bestimmung des § 15 Abs. 3 StudFG zu tun, nach der eine Voraussetzung für die Gewährung von Studienbeihilfe im Masterstudium sei, dass „die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des Bachelorstudiums um nicht mehr als drei Semester überschritten“ worden sein dürfe. Das Gesetz lege also fest, dass für das Masterstudium ein Studienbeihilfenanspruch bestehen könne, wenn man das Bachelorstudium innerhalb von neun Semestern abgelegt habe. Diese Regelung gelte unabhängig davon, ob der Studierende erkrankt oder nicht erkrankt sei. Auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes müsse das Bachelorstudium in lediglich insgesamt (maximal) neun Semestern abgeschlossen worden sein, um für das Masterstudium Studienbeihilfe beziehen zu können. Im Gegensatz zu einer durchwegs gesunden und ungehindert Studierenden dürfte aufgrund dieser Bestimmung das Bachelorstudium der Beschwerdeführerin länger als neun Semester gedauert haben um weiterhin einen Anspruch auf Studienbeihilfe für das Masterstudium zu haben. Dass der nachgewiesene wichtige Verzögerungsgrund innerhalb der normal vorgesehenen Anspruchsdauer liegen muss, sei eine Voraussetzung, die von § 15 Abs. 6 StudFG nicht erfordert werde. Hätte der Gesetzgeber dies bezwecken wollen, würde § 15 Abs. 6 StudFG (statt auf die Frist in § 15 Abs. 3 Z 1 StudFG zu verweisen) auf die Frist gemäß § 18 Abs. 1 StudFG verweisen müssen, die die grundsätzliche Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe im Bachelorstudium regele. Das sei nicht der Fall, die relevante Bestimmung verweise auf die 9-semestrige Frist von § 15 Abs. 3 Z 1 und Z 2 StudFG. Zeiten, für welche wichtige Gründe im Sinne von § 19 Abs. 2 StudFG vorliegen, seien gemäß § 15 Abs. 6 StudFG in diese Frist nicht einzurechnen. Die Bestimmung gehe daher erkennbar von einer zulässigen Studienzeit im Bachelorstudium, im gegenständlichen Fall neun Semestern, aus, um Anspruch im Masterstudium zu haben. Daher seien sämtliche Ereignisse gemäß § 19 Abs. 2 StudFG, welche in dieser zulässigen Studienzeit von neun Semestern im Bachelorstudium liegen zu berücksichtigen. Die Gesetzesauslegung im Sinne der gegenständlichen Sachentscheidung stelle sich als unsachlich benachteiligend dar. Gesunde Studierende hätten drei Toleranzsemester zu der gesetzlich vorgesehenen Studiendauer um ihr Bachelorstudium abschließen zu können; erkrankte und dadurch stark beeinträchtigte Studierende könnten diese Toleranzsemester nicht gleichwertig zum Studienfortgang nützen, womit die Bestimmung des § 15 Abs. 6 Satz 1 StudFG ihren Nutzen verloren hätte.
8. Mit Schreiben vom 12.06.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 12.06.2020, wurde die Beschwerde samt Verfahrensakten an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin absolvierte ab dem Wintersemester 2014/15 bis zum Sommersemester 2019 das Bachelorstudium „Wirtschaftsrecht“ an der WU Wien. Die Regelstudiendauer dieses Bachelorstudiums beträgt sechs Semester. Die Beschwerdeführerin hat dieses Studium im zehnten Semester abgeschlossen.
Seit dem Wintersemester 2019/20 ist die Beschwerdeführerin für das Masterstudium „Wirtschaftsrecht“ an der WU Wien inskribiert. Für dieses Studium beantragte die Beschwerdeführerin Studienbeihilfe.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG), BGBl. Nr. 305, in der Fassung BGBl. I Nr. 78/2020, lauten:
„II. HAUPTSTÜCK
STUDIENBEIHILFEN
1. Abschnitt
Voraussetzungen
§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende
1. sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),
2. noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,
3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25),
4. das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sich
a) für Selbsterhalter gemäß § 27 um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,
b) für Studierende gemäß § 28, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um fünf Jahre,
c) für behinderte Studierende gemäß § 29 um fünf Jahre,
d) für Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen, um fünf Jahre, sofern sie das Bachelorstudium vor Überschreitung der Altersgrenze unter Berücksichtigung der lit. a bis c begonnen haben“.
„Vorstudien
§ 15. (1) Vorstudien sind für die Anspruchsdauer des Studiums insoweit zu berücksichtigen, als dem Studierenden Studienzeiten angerechnet oder Prüfungen anerkannt wurden. Bescheide über die Anrechnung von Vorstudienzeiten und Prüfungen sind für die Studienbeihilfenbehörde bindend. Wurden ausschließlich Prüfungen oder Lehrveranstaltungen anerkannt, so hat die Studienbeihilfenbehörde über die Berücksichtigung der Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums zu entscheiden. Dazu ist die Zahl der ECTS-Punkte bzw. bei Studien, die keine ECTS-Punkte aufweisen, die Zahl der Semesterstunden der anerkannten Lehrveranstaltungen und Prüfungen den insgesamt im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen gegenüberzustellen.
[…]
(3) Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Masterstudium besteht trotz Absolvierung eines Bachelorstudiums, wenn die Studierenden
1. das Masterstudium spätestens 30 Monate nach Abschluss des Bachelorstudiums aufgenommen haben und
2. die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des Bachelorstudiums um nicht mehr als drei Semester überschritten haben.
[…]
(6) In die Fristen gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 und Abs. 4 Z 1 und 2 sind die Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, Zeiten, in denen eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, ausgeübt wird, und Zeiten des Mutterschutzes gemäß den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 221/1979, sowie Zeiten, für die wichtige Gründe im Sinne des § 19 Abs. 2 nachgewiesen wurden, nicht einzurechnen. Für die Einhaltung der Frist gemäß Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 Z 2 ist die Absolvierung des Studiums bzw. Studienabschnittes bis zum Ende der auf das letzte Semester folgenden Nachfrist gemäß § 61 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, ausreichend“.
„Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigen Gründen
§ 19. (1) Die Anspruchsdauer ist zu verlängern, wenn der Studierende nachweist, daß die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde.
(2) Wichtige Gründe im Sinne des Abs. 1 sind:
1. Krankheit des Studierenden, wenn sie durch fachärztliche Bestätigung nachgewiesen wird,
[…]
(6) Auf Antrag der Studierenden ist
[…]
2. bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne der Z 1 oder der Abs. 2, 3 und 4 die Überschreitung der zweifachen Studienzeit des ersten Studienabschnittes zuzüglich eines Semesters (§ 20 Abs. 2), die Überschreitung der Studienzeit des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums, die Überschreitung der Studienzeit des Bachelorstudiums oder des Masterstudiums oder des Fachhochschul-Studienganges um mehr als zwei Semester (§ 15 Abs. 3 und 4) nachzusehen, wenn das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf die genannten Gründe zurückzuführen und auf Grund der bisherigen Studienleistungen zu erwarten ist, dass der Studierende die Diplomprüfung, die Bachelorprüfung oder die Masterprüfung innerhalb der Anspruchsdauer ablegen wird. Vor Erlassung des Bescheides ist innerhalb von sechs Wochen an Universitäten und Universitäten der Künste dem Studiendekan, sonst dem Leiter der Ausbildungseinrichtung Gelegenheit zu geben, zu Vorbringen von Studierenden über im Bereich der Ausbildungseinrichtung verursachte Studienverzögerungen Stellung zu nehmen.
[…]“.
Zu A)
1. Voraussetzungen für die Gewährung von Studienbeihilfe ist gemäß § 6 StudFG, dass der Studierende (1.) sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12), (2.) noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat (Abs. 2), (3.) einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25) und (4.) das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat.
Gemäß § 15 Abs. 3 StudFG besteht Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Masterstudium trotz Absolvierung eines Bachelorstudiums, wenn die Studierenden (1.) das Masterstudium spätestens 30 Monate nach Abschluss des Bachelorstudiums aufgenommen haben und (2.) die vorgesehene Studiendauer zur Absolvierung des Bachelorstudiums um nicht mehr als drei Semester überschritten haben.
Gemäß § 15 Abs. 6 StudFG sind in die Fristen gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 die Zeiten, für die wichtige Gründe im Sinne des § 19 Abs. 2 nachgewiesen wurden, nicht einzurechnen.
Gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 StudFG sind wichtige Gründe, die die Anspruchsdauer – bzw. hier die Studienzeit des Bachelorstudiums – verlängern können die Krankheit eines Studierenden, wenn sie durch eine fachärztliche Bestätigung nachgewiesen wird.
Die Beschwerdeführerin hat ihr Bachelorstudium „Wirtschaftsrecht“ im Wintersemester 2014/15 begonnen. Abgeschlossen hat sie dieses mit Sommersemester 2019, d.h. mit dem 10. Semester.
Die Beschwerdeführerin hat das gegenständliche Masterstudium „Wirtschaftsrecht“ im Wintersemester 2019/20, also spätestens 30 Monate nach Abschluss des Bachelorstudiums begonnen.
Im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens legte die Beschwerdeführerin Facharztbestätigungen über ihren Krankheitsverlauf vor, wonach sie nach eigenen Angaben ab dem Sommersemester 2018 auf Grund von Kopfschmerzen und einer Lungenerkrankung nicht in der Lage gewesen sei, ihr Studium adäquat zu bestreiten. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Krankheiten ereigneten sich laut den Befunden, als sie das Bachelorstudium „Wirtschaftsrecht“ im 9. Semester betrieben hat (vgl. § 15 Abs. 3 Z 1 StudFG; Bachelorstudium „Wirtschaftsrecht“: reguläre Studiendauer sechs Semester plus drei Semester).
Eine Erkrankung kommt grundsätzlich als wichtiger Grund im Sinne des § 19 Abs. 2 Z 1 StudFG in Betracht, der dazu führen kann, dass die „Dreisemesterregel“ im Sinne des § 15 Abs. 3 StudFG verlängert wird (vgl. dazu etwa VwGH vom 16.06.2011, 2007/10/0120, mwN). Soweit ein solcher Grund – wie im vorliegenden Fall – geltend gemacht wird, ist zu prüfen, ob er im konkreten Fall vorlag und – falls ja – ob die Studienverzögerung im überwiegenden Ausmaß auf diesen Grund zurückzuführen ist. Der Antragsteller hat Art und Ausmaß des behaupteten Ereignisses sowie dessen Auswirkungen auf den Fortgang seines Studiums konkret darzulegen (vgl. etwa VwGH vom 03.11.2008, 2007/10/0052, mwN).
Den von der Beschwerdeführerin vorgelegten fachärztlichen Bestätigungen ist einerseits zu entnehmen, dass sie an Migräne, an rezidivierenden pleuritischen Schmerzen rechts sowie einer chronischen Bronchitis litt. Die Lungenschmerzen betreffend wurden am 29.10.2019 weitere ärztliche Untersuchungen veranlasst.
Die belangte Behörde hat es verfahrensgegenständlich unterlassen, im angefochtenen Bescheid entsprechende Ermittlungen zu tätigen, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Erkrankungen für das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung kausal waren (vgl. dazu VwGH 23.1.2013, 2008/10/0135; VwGH 16.06.2011, 2007/10/0120; VwGH 03.11.2008, 2007/10/0052). Die belangte Behörde hat dementsprechend auch keine Feststellungen getroffen, ob im Hinblick auf die Beschwerdeführerin wichtige Gründe im Sinne des § 19 Abs. 2 StudFG vorliegen.
Ermittlungen oder Feststellungen zur Frage, welche Qualifikation den von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Erkrankungen beizumessen ist, fehlen im vorliegenden Fall.
Damit liegen keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse vor, die im Zusammenhalt allenfalls mit einer verwaltungsgerichtlichen Verhandlung bloß zu vervollständigen wären, weil noch überhaupt kein entscheidungserhebliches Ermittlungsverfahren durch die Behörde geführt wurde, das (nur) zu ergänzen wäre.
Die dem angefochtenen Bescheid anhaftenden Feststellungs- bzw. Ermittlungsmängel haben zur Folge, dass eine Überprüfung, ob die von der Beschwerdeführerin angeführten Erkrankungen als wichtiger Grund im Sinne des § 19 Abs. 2 Z 1 StudFG in Betracht kommen, nicht möglich ist. Eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtsmäßigkeit seines Inhaltes in diesem Punkt kann sohin nicht erfolgen.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 VwGVG (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde; wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stellt eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Eine vollständige erstmalige Durchführung eines auf die entscheidungswesentliche Frage gerichteten Verwaltungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht ist nicht im überwiegenden Interesse der Raschheit gelegen. In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Die belangte Behörde ist im Gegensatz zum Bundesverwaltungsgericht deutlich näher am Beweis.
Der angefochtene Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Studienbeihilfe in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien.
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Eine Verhandlung konnte entfallen, weil der angefochtene Bescheid aufgehoben wurde (vgl. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG; vgl. § 24 Abs. 4 VwGVG; vgl. VwGH 20.12.2017, Ro 2016/10/0007 mit Hinweis auf VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0085; siehe weiters VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR 07.03.2017, 24.719/12, Tusnovics v. Austria). Im Übrigen liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Aufhebung und Zurückverweisung des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 20.03.2018, Ra 2016/10/0131; 29.06.2006, 2003/10/0251; VwSlg. 14.238 A/1995; 21.01.2015, Ro 2014/10/0020; 20.3.2018, Ra 2016/10/0132; 18.2.2002, 2001/10/0029; 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
Schlagworte
Anspruchsdauer Bachelorstudium Ermittlungspflicht Kassation Krankheit mangelnde Sachverhaltsfeststellung Studienbeihilfe Studienzeitüberschreitung wichtiger GrundEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W224.2232007.1.00Im RIS seit
10.12.2020Zuletzt aktualisiert am
10.12.2020