TE Vwgh Erkenntnis 1997/9/10 97/21/0405

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Veröffentlicht am 10.09.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §7 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Hanel, über die Beschwerde des BM in Wien, geboren am 18. April 1963, vertreten durch DDr. Charlotte Schuster, Rechtsanwalt in Wien XIX, Schreiberweg 93, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 13. März 1997, Zl. Fr-4356/97, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid verfügte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (die belangte Behörde) gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Nepal, gemäß § 17 Abs. 1 Fremdengesetz die Ausweisung.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei im Jänner 1995 illegal in das Bundesgebiet eingereist und nicht im Besitz eines Reisedokumentes bzw. einer Aufenthaltsberechtigung gewesen. Sein Asylantrag vom 26. September 1996 sei mit Bescheid vom 9. Oktober 1996 gemäß § 3 Asylgesetz 1991 abgewiesen worden. Das Bundesasylamt habe weder die Flüchtlingseigenschaft noch den Tatbestand der direkten Einreise bejaht. Da dem Beschwerdeführer nach dem Asylgesetz auch keine Aufenthaltsberechtigung zukomme, seien auf ihn die fremdengesetzlichen Bestimmungen anwendbar. Durch seine illegale Einreise, ohne im Besitz eines gültigen Reisedokumentes zu sein, habe der Beschwerdeführer (gemeint wohl: überdies) den Tatbestand der Umgehung der Grenzkontrolle des § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG erfüllt. Im übrigen besitze er nicht die Mittel zu seinem Unterhalt. Bei der Ausweisung handle es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine administrativ-rechtliche Maßnahme.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß er über keine

Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich verfügt.

Zur behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, eine Rückkehr in sein Heimatland sei aus politischen Gründen nicht möglich, die belangte Behörde habe aus sprachlichen Mißverständnissen auf seine Unglaubwürdigkeit geschlossen und nun verfüge er über Schriftstücke, welche die Verfolgung in seinem Heimatland belegen könnten, woraus sich für seine Eigenschaft als Asylwerber eine Grundlage ergebe, die "meine Ausweisung als zu Unrecht erfolgt ausweisen".

Mit diesem Vorbringen wird in keiner Weise behauptet, daß der Beschwerdeführer über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Asylgesetz 1991 verfügt. Im übrigen bestreitet er nicht, nach seiner Einreise im Jänner 1995 erst am 26. September 1996 einen Asylantrag eingebracht zu haben. Schon wegen der Überschreitung der in § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 festgelegten einwöchigen Frist - es handelt sich offenkundig auch nicht um einen Fall des § 7 Abs. 1 erster Satz letzter Halbsatz Asylgesetz 1991 - steht dem Beschwerdeführer die genannte vorläufige Aufenthaltsberechtigung nicht zu, weshalb die auf den unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers gegründete Ausweisung - mit der nicht auch darüber abgesprochen wurde, daß er in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder abgeschoben werde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1996, Zl. 96/21/0443) - rechtmäßig ist.

Die Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 19 FrG wird

in der Beschwerde nicht releviert.

Die Beschwerde, deren Inhalt bereits erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997210405.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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