Entscheidungsdatum
01.09.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
SS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von Dominik F XXXX , geboren XXXX , XXXX , gegen das Disziplinarerkenntnis des Kommandanten des Stabsbataillon 3 vom 09.06.2020, mit dem über ihn im Kommandantenverfahren die Disziplinarstrafe des Ausgangsverbotes im Ausmaß von 5 Tagen verhängt wurde, beschlossen:
A)
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei (bP) hat am 22.06.2020 eine Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid (zugestellt am 09.06.2020) eingebracht.
2. Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 26.06.2020 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vorgelegt (eingelangt am 01.07.2020).
3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.07.2020 wurden fehlende Aktenteile nachgereicht und vom BVwG mit Ladungen vom 10.07.2020 eine Verhandlung im Gegenstand am BVwG in WIEN für den 27.08.2020 anberaumt.
4. Mit Schreiben vom 21.08.2020 (eingelangt am 25.08.2020) zog die bP ihre Beschwerde– ohne Angabe von Gründen – zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem im Punkt I dargestellten Verfahrensgang und wird durch entsprechende Urkunden im Akt belegt.
Die bP erklärte die Zurückziehung der Beschwerde, nachdem die Ladung zur Verhandlung bei ihr eingelangt war und sie von der Referentin des BVwG telefonisch über die Rechtsfolgen aufgeklärt wurde, mit folgenden Worten schriftlich:
„[…] hiermit möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich die Beschwerde vom 09.06.2020 zurückziehen möchte. […]“
2. Beweiswürdigung:
Es liegen keinerlei Zweifel am Sachverhalt vor. Die Willenserklärung ist eindeutig und ausdrücklich.
Die Rechtswirkungen der Zurückziehung der Beschwerde (Rechtskraft des angefochtenen Bescheides, Umrechnung in eine Ersatzgeldstrafe für das Ausgangsverbot iHv € 225,10 und Pflicht zu deren Bezahlung nach Vorschreibung durch die belangte Behörde) wurde ihr sowohl in der Ladung als auch bei ihrem Anruf im BVwG durch die Referentin erläutert, die davor mit dem erkennenden Richter Rücksprache gehalten hat. Es bestehen keine Anhaltspunkte für allfällige Willensmängel.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht.
Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), wonach das BVwG durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In § 75 HDG 2014 ist keine Senatszuständigkeit vorgesehen.
Gemäß § 28 Abs 1 iVm 31 VwGVG hat eine Verfahrenseinstellung mit ein Beschluss zu erfolgen.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs Z 1 VwGVG (die Einstellung wegen Wegfalls der Prozessvoraussetzung wird für den Zweck dieser Bestimmung der Zurückweisung wegen Nichtvorliegens der Prozessvoraussetzungen gleichgehalten) ohne mündliche Verhandlung gefällt werden.
Zu A)
3.2. Einstellung des Verfahrens
§ 7 Abs 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die bP ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Dies trifft hier zu, die bP hat die Beschwerde nach Belehrung über die Rechtsfolgen, mit ihrem unmissverständlich formulierten Schriftsatz vom 21.08.2020 zurückgezogen. Die Willenserklärung ist rechtgültig.
Mit der unmissverständlich formulierten Zurückziehung ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war daher das Beschwerdeverfahren einzustellen. Die Einstellung hat durch Beschluss zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Ausgangsverbot Disziplinarerkenntnis Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W208.2232559.1.00Im RIS seit
10.12.2020Zuletzt aktualisiert am
10.12.2020