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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1993 §17 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Hanel, über die Beschwerde des BD, geboren am 11. März 1978, vertreten durch Dr. Silvia Franek, Rechtsanwalt in Baden, Am Fischertor 5/1, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 20. Juni 1997, Zl. Fr-522/97, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (die belangte Behörde) den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 17 Abs. 1 Fremdengesetz (FrG) aus.
Begründend führte die belangte Behörde an, der Beschwerdeführer sei am 2. Oktober 1995 illegal in das Bundesgebiet eingereist und nicht im Besitz eines Reisedokumentes bzw. einer Aufenthaltsberechtigung gewesen. Sein Asylantrag sei gemäß § 3 des Asylgesetzes (1991) rechtskräftig abgewiesen worden. Seinem Vorbringen betreffend Unzulässigkeit der Abschiebung angesichts der Unruhen im Kosovo sei entgegenzuhalten, daß mit der Erlassung der Ausweisung lediglich die Verpflichtung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verbunden ist, nicht jedoch darüber abgesprochen wird, daß der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder (allenfalls) abgeschoben werde. Die Ausweisung sei auch im Interesse der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Ordnung dringend geboten (§ 19 FrG).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn "wegen Rechtswidrigkeit" aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß er über keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich verfügt und bringt selbst vor, daß er erst nach Ablauf der im § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 festgesetzten Frist um Asyl angesucht habe, weshalb dem Beschwerdeführer auch keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dieser Bestimmung zukommt (das Vorliegen der Voraussetzung des § 7 Abs. 1 erster Satz letzter Halbsatz AsylG 1991 wird nicht behauptet) und die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 17 Abs. 1 FrG somit rechtmäßig erfolgte.
Die Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 19 FrG wird in der Beschwerde nicht releviert.
Zur behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen lediglich vor, er werde in seinem Heimatland verfolgt und laufe Gefahr, in diesem Land gefoltert oder unmenschlich behandelt zu werden, weshalb die Ausweisung unter Maßgabe des Art. 3 MRK rechtswidrig erfolgt sei. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, das Vorbringen des Beschwerdeführers "über die ihn in seiner Heimat betreffenden Verfolgungsgefahren und Bedrohungen im Lichte der wirklichen Zustände und Verhältnisse zu prüfen und zu beurteilen". Die belangte Behörde sei daher völlig unzutreffend und entgegen der politischen Realität zu dem Schluß gekommen, daß keine konkrete Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer persönlich gegeben sei.
Zutreffend wies bereits die belangte Behörde darauf hin, daß mit einer Ausweisung nicht darüber abgesprochen wird, daß der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder allenfalls abgeschoben werde (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1996, Zl. 96/21/0449). Die Bedrohungs- bzw. Verfolgungssituation des Beschwerdeführers in seinem Heimatland (§ 37 FrG) ist entgegen seiner Ansicht im Ausweisungsverfahren nicht zu prüfen und vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu begründen.
Die Beschwerde, deren Inhalt bereits erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997210572.X00Im RIS seit
20.11.2000