TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/4 W196 2233570-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.09.2020
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Entscheidungsdatum

04.09.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W196 2233570-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING, als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2020, Zl. 1265832207/200551964, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird gemäß § 55 Abs. 4 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wird gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.

III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG idgF iVm § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG 2005 idgF mit der Maßgabe stattgegeben, als dass die Dauer des Einreiseverbotes auf 3 Jahre herabgesetzt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der BF wurde am 01.07.2020 in Wien (im XXXX ) von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten und einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei hat sich der Beschwerdeführer mit einem biometrischen Reisepass ausgewiesen. Aus dem darin befindlichen Einreisestempel ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zuletzt am 09.10.2019 in den Schengenraum einreiste. Demzufolge war der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu diesem Zeitpunkt bereits illegal. Er wurde daher gemäß § 40 Abs 1 Z 3 BFA-VG festgenommen und ins PAZ überstellt.

2. Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am selben Tag zwecks Verhängung von Schubhaft und Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, gab der BF im Beisein eines Dolmetschers für die moldawische Sprache zusammengefasst an, gesund zu sein und mit dem Auto nach Polen und dann nach Berlin, Prag, Wien und Budapest gefahren zu sein. Am Vortag sei er erneut mit dem Flixbus nach Österreich gekommen, um zurück nach Berlin zu fahren. Dies deshalb, weil er auf dem Weg nach Rumänien erfahren habe, dass er im Fall der Rückkehr nach Moldawien in Quarantäne müsste, was er nicht gewollt habe, er habe deshalb nach Berlin zurückkehren wollen. In Österreich lebe er von seinen Ersparnissen und verfüge über 70.- € in Bar. Auf seinem Bankkonto befänden sich 600.- €, die Bankomatkarte befinde sich bei seinen Sachen. In Österreich habe er niemanden. Seine Eltern und Geschwister würden in Moldawien leben. Er habe dort nach der Matura drei Jahre Rechtswissenschaften studiert. Er habe keine Rückkehrbefürchtungen in Bezug auf Moldawien, habe aber wegen der Corona-Beschränkungen nicht nach Hause fahren können. Zum Vorhalt, dass er spätestens am 07.01.2020 hätte fristgerecht ausreisen müssen, brachte er vor, er habe in Deutschland eine Firma kaufen wollen, um dort zu arbeiten, und sei deswegen nicht nach Hause gefahren. Bislang habe er sich noch nicht um ein Flugticket nach Moldawien gekümmert.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Moldawien zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausrisse nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG 2005 gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI).

Das Bundesamt stellte die Identität sowie die moldawische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers fest und führte begründend des Weiteren aus, der Beschwerdeführer sei zuletzt am 09.10.2019 per Auto über Polen in den Schengenraum eingereist. Er halte sich länger als die sichervermerkfreie Zeit – über 90 Tage innerhalb von 180 Tagen – im Schengenraum und somit auch im österreichischen Bundesgebiet auf. Er sei illegal nach Österreich eingereist und halte sich unrechtmäßig hier auf. Er gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und es bestehe keine begründete Aussicht, dass er eine legale Arbeitsstelle finden werde. Er sei nicht versichert. In Österreich sei er bisweilen nicht behördlich gemeldet gewesen und verfüge über keine aufrechte Wohnanschrift. Er sei jedoch im Bundesgebiet unbescholten. Zu seinem Familienleben sei festzuhalten, dass er ledig und ohne Kinder sei und im Bundesgebiet keine Familienangehörige im Sinne des Art. 8 EMRK habe. Seine Eltern und Geschwister würden nach wie vor in Moldawien leben. Zu seinem Privatleben ergebe sich, dass er in keinster Weise integriert sei, weil er über keine verfahrensrelevanten wirtschaftlichen, sozialen, familiären oder sonstigen Bindungen im Bundesgebiet verfüge und keine relevanten Integrationsleistungen vorzuweisen habe. Hinsichtlich des Einreiseverbotes sei festzustellen gewesen, dass der Beschwerdeführer illegal ins Bundesgebiet eingereist sei und sich unrechtmäßig in Österreich aufhalte Er verfüge über keine ausreichenden Existenzmittel und sei somit als mittellos zu bewerten. Aus der allgemeinen Lage in Moldawien könne kein Hinweis auf das Bestehen eines Sachverhalts erkannt werden, der gegen seine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat stünde. Von der derzeit weltweit herrschenden COVID 19-Pandemie seien va. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen. Danach wurden Feststellungen zu Moldawien getroffen (LIB vom 05.03.2019, letzte KI vom 06.02.2020).

Mangels Voraussetzungen sei ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht zu erteilen. Unter Bedachtnahme auf die gemäß § 9 BVA-VG heranzuziehenden Kriterien bestehe kein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK und sei ein Eingriff zulässig, weil diese Maßnahme notwendig sei, um die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen zu schützen und zu wahren. Infolge des Überwiegens der öffentlichen Interessen (geordnete Zuwanderung von Fremden, Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung) gegenüber seinen persönlichen Interessen sei eine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt. Mangels Gründen im Sinne von § 50 FPG sei auch seine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat zulässig. Da er gesund sei, hätten sich auch keine Hinweise auf ein individuelles Risiko ergeben, an COVID-19 zu erkranken. Er gehöre keiner Risikogruppe (alte immungeschwächte Personen) an, weshalb ein „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK auch aus diesem Grund nicht drohe. Die Bestreitung seines Lebensunterhalts durch Gelegenheitsjobs und Hilfsarbeiten im Fall der Rückkehr sei ihm zumindest anfänglich zumutbar. Ferner könne er auf die Hilfe, Unterkunftsmöglichkeit und finanzielle Unterstützung seiner Angehörigen zurückgreifen und sich künftig seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat zu sichern. Zusammengefasst sei davon auszugehen, dass er im Fall der Rückkehr in seine Heimat nicht in eine Notlage bzw. aussichtslose Lage im Sinne von Art. 2 und 3 EMRK geraten werde. Da der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung gem-ß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt worden sei, sei keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren gewesen. Im Fall des BF seien die Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG erfüllt, da seinem Verhalten zu entnehmen sei, dass er nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Außerdem stelle sein Verbleib in Österreich eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Es bestehe in seinem Fall die akute Gefahr, dass er zu einer Belastung für eine Gebietskörperschaft werde. Rückkehrhindernisse habe er nicht gelten gemacht. Seine sofortige Ausreise sei daher erforderlich. Er sei daher mit der Durchführbarkeit dieser Rückkehrentscheidung zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet und könne widrigenfalls abgeschoben werden. Er habe Bestimmungen nach dem FPG übertreten, was eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle. Diese Missachtung der Aufenthaltsbestimmungen stelle einen schwerwiegenden Missbrauch der bestehenden sichtvermerkfreien Einreise dar. Die Mittellosigkeit eines Fremden sei im Hinblick auf die daraus resultierende Gefahr der illegalen Beschaffung der Unterhaltsmittel eine ausreichende Grundlage für die gerechtfertigte Annahme, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde. Im Hinblick auf § 53 Abs. 2 FPG müsse ebenfalls davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit sein persönliches Interesse am Verbleib in Österreich überwiege. Nach einer Gesamtbetrachtung aller bekannten Umstände erscheine die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig, um die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.

Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom 02.07.2020, Zl. 1265832207/200549425, gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs.1 AVG Schubhaft verhängt.

4. Mit Verfahrensanordnung vom 02.07.2020 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

5. Der Beschwerdeführer hat das österreichische Bundesgebiet unterstützt durch eine Rückkehrhilfe in Höhe von 50.-€ am 11.07.2020 per Flugzeug verlassen.

6. Mit Schriftsatz vom 27.07.2020 wurde durch den nunmehr bevollmächtigten Rechtsberater gegen die Spruchpunkte IV., V. und „IV. (Einreiseverbot)“ des im Spruch genannten Bescheides Beschwerde erhoben. Begründend wurde zur Unrechtmäßigkeit des Einreiseverbotes ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die zuässige Höchstdauer nach § 53 Abs. 2 Z6 FPG ausgeschöpft worden sei, obwohl ausschließlich Mittellosigkeit zu Grunde liege. Der Beschwerdeführer sei jedoch unbescholten. Nach der Judikatur (VwGH Ra 2016/21/0207) sei im Hinblick auf das FNG-Anpassungsgesetz 2014 davon auszugehen, dass gegebenenfalls, wenn sich das Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beschränke und fallbezogen ausnahmsweise (sehr kurzer Aufenthalt oder der dafür maßgebenden Gründe) nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstelle, überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen sei. Immer dann, wenn auf Grund eines die öffentliche Ordnung (Sicherheit) bloß geringfügig beeinträchtigenden Fehlverhaltens des Drittstaatsangehörigen die Erlassung eines Einreiseverbotes für die Dauer von 18 Monaten nicht gerechtfertigt sei, sei überhaupt keines zu verhängen. Ferner wurde hiezu darauf verwiesen, dass der VwGH im genannten Erkenntnis die Ansicht vertrete, dass das Unterbleiben eines Einreisverbotes nur dann stattzufinden habe, wenn von dem Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgehe, was verschiedentlich dann der Fall sein werde, wenn der Drittstaatsangehörige „bloß“ einen der Tatbestände des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 FPG erfülle. Demzufolge habe die Erlassung eines Einreiseverbotes im vorliegenden Fall zu unterbleiben. Vor allem weil der Beschwerdeführer bereits nach Moldawien abgeschoben worden sei und daher eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht mehr bestehe, erscheine die Erlassung eines 5-jährigen Einreiseverbotes als unverhältnismäßig. Hiezu wurde erneut auf VwGH Ra 2016/21/0207 verwiesen, wonach auch ein alsbaldiger Wegfall der vom Fremden ausgehenden Gefährdung bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes zu berücksichtigen sei. Auch habe es die Behörde im Hinblick darauf, dass sich das Einreiseverbot auf den gesamten Schengenraum beziehe, verabsäumt, private Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in anderen europäischen Mitgliedsstaaten zu berücksichtigen. Er habe sich längere Zeit in Deutschland aufgehalten, woraus sich auch seine Deutschkenntnisse erklären ließen, dennoch habe die Behörde es unterlassen, seine wirtschaftlichen Interessen in Deutschland zu erfragen. Zwar bestehe eine öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und der Sanktionierung übertretener Einwanderungsbestimmungen, jedoch sei die dem BF vorgeworfene Schwere seines Fehlverhaltens – da ihm lediglich Mittellosigkeit gemäß § 53 Abs.2 Z 6 FPG zum Vorwurf gemacht werde – nicht nachvollziehbar. Das Einreiseverbot erweise sich aber auch wegen der fehlenden Gefährdungsprognose als rechtswidrig. Nach der jüngsten Judikatur des VwGH vom 16.05.2019, Ra 2019/21/0104, dürfe die Behörde entgegen der von ihr zitierten (älteren) Judikatur jedoch nicht auf die Gefährdungsprognose verzichten. Danach sei diese Prognose auch nachvollziehbar zu begründen. Die bloße Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer stelle für sich alleine noch keinen Grund für die Erlassung eines Einreiseverbotes dar. Weitere Gründe lägen jedoch im Fall des BF nicht vor und sei die Schwere seines Verstoßes daher als gering zu bezeichnen. Angesichts seine Unbescholtenheit und seine privaten Interessen in einem Mitgliedsstaat der EU erweise sich das Einreiseverbot in der Höhe von 5 Jahren weder als notwendig noch als verhältnismäßig. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass diese mit den Argumenten für das erlassene Einreiseverbot begründet worden sei, was jedoch nicht ausreiche, weshalb die Aberkennung zu Unrecht erfolgt sei. Unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 11.06.2015, C-554/13, Rs Zh und O, wonach die bloße strafrechtliche Verurteilung für sich genommen nicht geeignet sei, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung iSd Art. 7 Abs. 4 der Rückführungs-RL zu begründen, sei dies erst recht im vorliegenden Fall anzunehmen, da der BF unbescholten sei. Außerdem habe der EuGH erst kürzlich in der Rs Gnandi, C-181/16 (Urteil vom 19.06.2018) bestätigt, dass im Anwendungsbereich der Rückführungs-RL grundsätzlich eine freiwillige Ausreise eingeräumt werden sollte. Der EuGH stelle klar, dass die Frist für die freiwillige Ausreise erst mit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zu laufen beginnen solle. Durch die erfolgte Abschiebung sei die Absprache über die Rechtmäßigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht obsolet. Obwohl es sich im vorliegenden Fall um eine Asylsache (§ 57 AsylG 2005) handle, finde sich im Bescheid der Hinweis, dass für eine Beschwerde eine Gebühr von 30.- € gemäß § 14 TP 6 Gebühren G iVm § 2 BuLVwg-EGebV zu entrichten sei. Eine gesetzliche Gebührenbefreiung sei nach § 70 für Verfahren nach dem AsylG 2005 vorgesehen. Die Beschwerde sei daher von der gesetzlichen Gebührenbefreiung umfasst. Abschließend wurde ua. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts beantragt.

7. Die Beschwerde langte mitsamt Bezug habendem Verwaltungsakt am 31.07.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist moldawischer Staatsbürger, unverheiratet und gesund. Er wurde am 01.07.2020 nach einer Personenkontrolle wegen illegalen Aufenthalts im österreichischen Bundesgebiet gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG festgenommen.

Er ist in Moldawien aufgewachsen und hat nach der Matura drei Jahre Rechtswissenschaften studiert. Seine Eltern und Geschwister leben nach wie vor in Moldawien.

Er reiste nach dem in seinem biometrischen Reisepass befindlichen Eingangsstempel zuletzt am 09.10.2019 in den Schengenraum ein. Er gelangte über Polen nach Berlin, Prag und Wien nach Budapest und ist zwecks Weiterreise nach Berlin nach Wien zurückgekommen, weil er sich bei einer Rückkehr aus Rumänien in Moldawien nicht in (eine Corona-bedingte) Quarantäne habe begeben wollte.

Er hätte das Bundesgebiet fristgerecht spätestens am 07.01.2020 verlassen müssen. Sein Vorbringen, dass er nicht nach Hause gefahren sei, weil er in Deutschland eine Firma habe kaufen wollen, um dort zu arbeiten, ist nicht glaubhaft. Auch sein Vorbringen, dass er wegen der Corona-Beschränkungen nicht nach Hause habe fahren können, ist nicht glaubhaft.

Der Beschwerdeführer verfügte lediglich über 70.- € in Bar. Eine Bankomatkarte konnte bei ihm nicht gefunden werden, sodass nicht festgestellt werden kann, ob er darüber hinaus über ein Guthaben auf einem Konto verfügt. Auch über ein Rückreiseticket verfügte er nicht. Er ging im Bundesgebiet keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach und hatte offenbar auch keinen Versicherungsschutz. Er war im Bundesgebiet bis zur Unterbringung im PAZ auch nicht behördlich gemeldet und hatte keinen Wohnsitz im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer verfügt demnach über keine ausreichenden Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes im Bundesgebiet respektive die legale Möglichkeit zur Beschaffung solcher.

Er hat auch keine Familienangehörigen oder eine gleichzuhaltende Beziehung zu legal aufenthaltsberechtigten Personen in Österreich angegeben. Ein Privatleben in Österreich hat er nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hat keine Aspekte einer Integration im österreichischen Bundesgebiet oder im Raum Europas dargetan. Er verfügt zwar über sehr gute Deutschkenntnisse, hat jedoch kein Deutschzertifikat vorgelegt. Es ist nicht glaubhaft, dass diese von seinem letzten Aufenthalt in Deutschland herrühren. Er ist in Österreich unbescholten.

Ein weiterer respektive neuerlicher Aufenthalt des Beschwerdeführers würde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen. Insbesondere besteht die Gefahr, der Beschwerdeführer werde sich die notwendigen Unterhaltsmittel auf illegalem Weg (Schwarzarbeit, Kriminalität) beschaffen oder Gebietskörperschaften belasten (Sozialhilfebezug), da er mittellos ist.

Die Rückkehrentscheidung unter den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheides ist mangels Beschwerde bereits in Rechtskraft erwachsen. Auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid wird verwiesen.

Der Beschwerdeführer ist am 11.07.2020 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig nach Moldawien zurückgekehrt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers am 01.07.2020.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinen Lebensumständen ergeben sich aus seinem in Vorlage gebrachten moldawischen Reisepass in Zusammenschau mit seinen Angaben vom 01.07.2020.

Gemäß Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen können sich sichtvermerksbefreite Drittstaatsangehörige in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Art 5 lit. a bis e Schengener Grenzkodex vorliegen. Gemäß Art 6 Abs. 1 lit. e Schengener Grenzkodex kann einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten gestattet werden, wenn er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsstaaten darstellt.

Die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthalts im Bundesgebiet sowie seine Mittellosigkeit ergeben sich aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, insbesondere seines Reisepasses, sowie den Bezug habenden Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 01.07.2020.

Die dargestellten, zur Begründung des Einreiseverbotes herangezogenen, Aspekte seines Fehlverhaltens (illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet, Missachtung seiner rechtzeitigen Ausreiseverpflichtung) bzw. seiner Mittellosigkeit (keine Bankomatkarte auffindbar, geringe Barmittel) wurden vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 01.07.2020, anlässlich derer ihm Gelegenheit gegeben wurde, zum entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt im Rahmen des Parteiengehörs Stellung zu beziehen, bzw. in der Beschwerde nicht glaubhaft bestritten. Es kann daher dem Ermittlungsergebnis der Behörde, dass der Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet aufhältig war, nicht fristgerecht ausreiste sowie tatsächlich mittellos ist bzw. auch die Mittel zu seiner Ausreise nicht nachweisen konnte, nicht entgegengetreten werden.

Soweit die Beschwerde einwendet, dass der Beschwerdeführer lediglich einen Tatbestand für die Erlassung eines Einreiseverbotes, nämlich die Mittellosigkeit erfülle, und daher keines erlassen werden dürfe, vermag das BVwG diese Ansicht nicht zu teilen. Dies deshalb, weil die Mittellosigkeit gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG schon nach dem Wortlaut des § 53 Abs. 2 FPG einen Tatbestand darstellt, bei dessen Vorliegen insbesondere von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen auszugehen ist, und bei dem demnach ein Einreiseverbot zu erlassen ist. Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet aufgehalten und seine Pflicht zur zeitgerechten Ausreise missachtet, weshalb entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nach Auffassung des BVwG zudem nicht nur von einem bloß geringen Verstoß des Beschwerdeführers gegen die österreichische bzw. europäische Rechtsordnung auszugehen ist.

Es trifft nach der Judikatur des VwGH (12.07.2019, Ra 2018/14/0282) auch nicht zu, dass dem in § 53 Abs. 2 Z 6 FrPolG 2005 enthaltenen Tatbestand kein eigenständiger Bedeutungsgehalt beizumessen wäre. So hat der VwGH im Erkenntnis vom 20. September 2018, Ra 2018/20/0349, ausgeführt, dass aus der Mittellosigkeit eines Fremden die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiert, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung iSd § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 gerechtfertigt ist.

Da der Beschwerdeführer über keine ausreichenden Mittel zur Bestreitung seines Aufenthalts im Gebiet der Mitgliedstaaten verfügte, ist die Behörde daher zu Recht davon ausgegangen, dass ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers den öffentlichen Interessen an der Verhinderung der finanziellen Belastung der Gebietskörperschaften bzw. von Kriminalität zuwiderlaufen würde. Der Beschwerdeführer hat auch kein Vorbringen hinsichtlich im Bundesgebiet oder im Gebiet Europas vorhandener familiärer oder privater Bindungen erstattet. Dass seine guten Deutschkenntnisse wie in der Beschwerde behauptet von seinem letzten Aufenthalt in Deutschland herrühren würden, ist angesichts des kurzen Zeitraumes seit seiner letzten Einreise im Oktober 2019 jedoch nicht glaubhaft.

Da der Beschwerdeführer lediglich für einen befristeten Zeitraum zum Aufenthalt im Schengengebiet berechtigt war, ist auch nicht schlüssig nachvollziehbar, dass er aus Deutschland deshalb nicht rechtzeitig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt sei, weil er zur Erlangung einer Erwerbsmöglichkeit eine Firma habe kaufen wollen, zumal sich als Drittstaatsangehöriger allein dadurch noch kein legaler Aufenthalt in der EU erwirken lässt. Auch sein Vorbringen, er habe Corona-bedingt nicht rechtzeitig nach Moldawien zurückkehren können, ist nicht glaubhaft, gab es doch im Jänner 2020 noch keine Corona-bedingten Reisebeschränkungen in Österreich bzw. Moldawien. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der unbescholtene Beschwerdeführer schon mangels entsprechender finanzieller Mittel nicht mehr in der Lage war, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, zumal er bei seiner Festnahme im Bundesgebiet nur noch über 70.- € verfügte und zur Rückkehr sodann die Rückkehrhilfe in Höhe von 50.- € in Anspruch nehmen musste bzw. in Missachtung der österreichischen bzw. europäischen Rechtsordnung schlicht nicht zur Rückkehr gewillt war.

Die freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers nach Schubhaft ergibt sich aus der aktenkundigen Ausreisebestätigung des Vereins Menschenrechte Österreich vom 13.07.2020.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Nach den in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkten I. bis III. des angefochtenen Bescheides lagen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AslyG 2005 nicht vor und waren eine Rückkehrentscheidung sowie die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Moldawien zulässig. Diese Spruchpunkte sind mangels Beschwerde dagegen bereits in Rechtskraft erwachsen.

3.3. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.):

3.3.1. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (vgl. etwa VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN). Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (vgl. etwa VwGH vom 22.01.2014, 2012/22/0246, VwGH vom 26.01.2010, 2008/22/0890, sowie schon zur Rechtslage nach dem Fremdengesetz 1997 VwGH vom 12.01.2000, 99/21/0357).

3.3.2. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gestützt, wonach eine von einem Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit insbesondere dann anzunehmen ist, wenn der Drittstaatsangehörige keine finanziellen Mittel für seinen Aufenthalt bzw. für seine Ausreise nachweisen kann. Der Beschwerdeführer hat weder eine aufrechte Wohnadresse in Österreich noch Familienangehörige oder sonstige Beziehungen zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen.

Die Behörde hat den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG zu Recht als erfüllt erachtet, wodurch eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit indiziert ist. Der Beschwerdeführer hat dies (Mittellosigkeit) auch nicht bestritten.

Im gegenständlichen Fall besteht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer welcher über keine ausreichenden eigenen Mittel zur Finanzierung seines Aufenthalts bzw. seine Ausreise verfügt, seinen Lebensunterhalt im Gebiet der Mitgliedstaaten durch Schwarzarbeit bzw. Kriminalität oder finanzielle Belastung von Gebietskörperschaften zu finanzieren versuchen wird.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung zu § 53 Abs. 2 Z 6 FPG davon aus (vgl. zuletzt etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309), dass ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen hat, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FPG etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; 13.9.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vgl. weiters der Sache nach bei der Beurteilung gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12).

Im Rahmen der durchzuführenden Gefährdungsprognose war zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer bereits illegal in Österreich aufhielt (Zeitablauf der befristeten Aufenthaltsberechtigung als sichtvermerksbefreiter Drittstaatsangehöriger im Schengenraum) und ihm nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes die Berechtigung zur Arbeitsaufnahme fehlte.

Da er überdies mit Ausnahme von Barmitteln in der Höhe von EUR 70,- mittellos war, geht das erkennende Gericht davon aus, dass die Gefahr bestanden hat, der Beschwerdeführer werde seinen Lebensunterhalt künftig durch die Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit bestreiten bzw. er werde zukünftig Straftaten begehen oder Gebietskörperschaften finanziell belasten.

Mangels rechtzeitiger Ausreise aus dem Schengenraum bzw. dem Bundesgebiet brachte der BF die Missachtung der österreichischen bzw. europäischen Rechtsordnung deutlich zum Ausdruck. Zudem ist unter Beachtung des zuvor Gesagten angesichts der finanziellen Verhältnisse des BF im Hinblick auf die Erlangung finanzieller Mittel die Gefahr der unerlaubten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. der Straffälligkeit des BF gegeben, was den Schluss zulässt, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt.

3.3.4. Wie (im angefochtenen Bescheid zu Spruchpunkt II.) dargelegt, hat der Beschwerdeführer familiäre oder private Bindungen zu legal aufhältigen Personen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht ins Treffen geführt. Er führte vielmehr an, sich auf der Rückreise nach Berlin aus dem Osten kommend im Bundesgebiet befunden und seinen familiären und privaten Lebensmittelpunkt in Moldawien zu haben. Insofern stehen auch die privaten und familiären Interessen des BF an einem Verbleib bzw. neuerlichen Aufenthalt im Bundesgebiet der Erlassung eines Einreiseverbotes vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht entgegen. Letztlich sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).

3.3.5. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose muss eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).

Es kann im vorliegenden Fall dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es die Verhängung eines Einreiseverbotes im Lichte der öffentlichen Interessen an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens, Verhinderung von illegaler Beschaffung von Unterhaltsmitteln sowie der Verhinderung der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft als erforderlich erachtet.

Die ausgesprochene Dauer von fünf Jahren, welche für Fälle des § 53 Abs. 2 FPG die Maximaldauer darstellt, erweist sich jedoch in Anbetracht der konkreten Umstände des vorliegenden Falles als zu hoch angesetzt. Die Dauer des Einreiseverbotes war daher spruchgemäß auf 3 Jahre herabzusetzen, da anzunehmen ist, dass innerhalb dieses Zeitraums ein Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung erwartet werden kann. Mildernd wurde die Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr des Beschwerdeführers gewertet.

3.3.6. Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29. September 2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem gemäß § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011, somit iSd. Art. 11 Abs. 1 iVm. Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021).

3.4. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe stattzugeben.

3.5. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers kann der Ansicht der Behörde nicht entgegengetreten werden, dass eine unverzügliche Ausreise des – aktuell nicht mehr im Bundesgebiet aufhältigen – Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gelegen war, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erfolgt ist.

3.6. Das Bundesamt hat gemäß § 55 Abs. 4 FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides erweist sich unter Bedachtnahme auf die Entscheidung zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides demnach ebenfalls als unbegründet.

4. Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom 2. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom 15. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom 18. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 9 Abs. 5 FPG kann eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt ist und wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht ansatzweise substanziiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Die Beschwerde hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar beantragt aber es nicht konkret aufzuzeigen unternommen, dass eine solche Notwendigkeit im vorliegenden Fall bestehen würde (vgl. zuletzt etwa VwGH 4.12.2017, Ra 2017/19/0316-14). Auch der Beschwerde lassen sich keinerlei substantiierte Anhaltspunkte, welche gegen die Notwendigkeit der Erlassung eines Einreiseverbotes oder die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sprechen, entnehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 9 Abs. 5 FPG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Ausreise Dauer Einreiseverbot Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Herabsetzung Mittellosigkeit Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W196.2233570.1.00

Im RIS seit

10.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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