TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/4 W136 2227994-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.09.2020
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Entscheidungsdatum

04.09.2020

Norm

BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §91
BDG 1979 §92 Abs1 Z2
BDG 1979 §93 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W136 2227994-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Dr. Thomas PRAXMARER, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 09.05.2019, GZ BMI-42097/0014-DK-Senat 2/2019, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit dem im Spruch genannten Disziplinarerkenntnis wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein Rechtspfleger, schuldig erkannt, er habe am 20.04.2018 in L, während Beamte der Polizeiinspektion L im von der Staatsanwaltschaft gegen seinen Sohn X geführten Ermittlungsverfahren in der Wohnung des Sohnes und im Wohnhaus des Disziplinarbeschuldigten eine Durchsuchung der Räumlichkeiten sowie eine Sicherstellung durchführten, einen gesuchten Laptop Marke Acer seines Sohnes X zu unterdrücken versucht, um zu verhindern, dass dieser im Ermittlungsverfahren ausgewertet werden kann, indem er – allenfalls gemeinsam mit seinem weiteren Sohn Y und seiner Gattin – diesen Laptop am Dachboden seines Wohnhauses in einer Sporttasche versteckte und im Zuge der Amtshandlung gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten wahrheitswidrig beteuerte, dass ein zuvor den Beamten übergebener defekter Laptop Marke Medion das aktuelle Gerät seines Sohnes X sei und kein weiterer Laptop vorhanden sei.

Dadurch habe der BF eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 iVm § 91 begangen BDG 1979 und gemäß § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 700,- verhängt.

Begründend wurde nach näherer Darstellung des Sachverhaltes ausgeführt, dass das gegen das Rechtsgut der Rechtspflege gerichtete vorsätzliche Verhalten des BF gerade im Hinblick auf seine Stellung als Rechtspfleger gesichert geeignet sei, dass Dritten negative Rückschlüsse auf die rechtmäßige und sachliche Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ziehen, weshalb der BF eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 zu verantworten habe. Bei der Strafbemessung wurde die disziplinäre Unbescholtenheit, die geständige Verantwortung sowie der mit der strafrechtlichen Anfassung verbundene finanzielle Nachteile in Form einer Geldbuße in der Höhe von € 700 als mildernd gewertet.

2. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der BF rechtzeitig Beschwerde bezüglich Schuld und Strafe und führte aus, dass die belangte Behörde nicht berücksichtigt habe, dass § 43 Abs. 2 BDG 1979 nur in äußerst krassen Fällen außerdienstlichen Verhaltens eingreife. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung sei eine Dienstpflichtverletzung im Hinblick auf At 8 EMRK nicht gegeben. Ferner sei das Verhalten des BF nicht geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung eines Beamten zu verletzen, weil sich die Aussage des BF auf seinen Sohn, somit einen Familienangehörigen beziehe. Ein Beamter, der sich schützend vor sein Kind stelle, büße seine Glaubwürdigkeit nicht ein, zumal eine Belehrung über eine Aussagebefreiung durch die Polizei bei der Hausdurchsuchung nicht erfolgt sei. Das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis beträfe einen anderen Sachverhalt. Als Milderungsgrund hätte berücksichtigt werden müssen, dass der BF bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und sich zwischenzeitlich wohl verhalten hat. Überdies habe das bereits geführte Strafverfahren ohnehin ausreichend abschreckende Wirkung für die übrigen Beamten erzielt.

3. Mit Note vom 17.01.2020, einlangend am 27.01.2020, legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

4. Am 11.08.2020 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF, seines Rechtsvertreters und des Disziplinaranwaltes beim BMJ statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung

1.1. Zur Person des BF:

Der am XXXX geborene BF ist seit 1995 Rechtspfleger am BG XXXX , davor war er im mittleren Dienst tätig. Der BF hat eine gute Dienstbeschreibung und ist disziplinarrechtlich unbescholten. Sein Bezug beträgt € 4.768,- brutto.

Der DB ist verheiratet und hat keine Sorgepflichten. Der DB wohnt mit seiner Gattin und seinen zwei erwachsenen Kindern im Einfamilienhaus, wofür ein Wohnbaukredit in Höhe von € 15.000,- aushaftet. Der BF besitzt eine Eigentumswohnung, deren Nutzungsberechtigte seine Mutter ist.

Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

1.2. Zur angelasteten Pflichtverletzungen:

Festgestellt wird, das der BF die ihm spruchgemäß angelastete Tat begangen hat.

Der erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht abgegebenen Verantwortung des BF, dass er weder den Computer seines älteren Sohnes – allenfalls gemeinsam mit seiner Frau und seinem jüngeren Sohn – am Dachboden in seiner Sporttasche versteckt habe, noch dass er wahrheitswidrig angegeben habe, dass der übergebene defekte Computer der einzige Computer seines älteren Sohnes sei, sondern tatsächlich dies geglaubt habe, wird mangels Glaubwürdigkeit dieser Angaben hingegen nicht gefolgt.

Diese Feststellung beruht auf folgenden Erwägungen:

Das von der belangten Behörde dem BF spruchgemäß angelastete Verhalten ergibt sich schlüssig und lebensnah aus dem Abschlussbericht der Polizeiinspektion XXXX vom 16.11.2018, aufgrund dessen die Staatsanwaltschaft XXXX gegen den BF wegen des Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels nach § 295 StGB einleitete. Dieses Verfahren wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 10.04.2019 nach Zahlung eines Bußgeldes in Höhe von € 700,- durch den BF gemäß § 198 Abs. 1 Z 1 StPO eingestellt.

Wenn der BF nunmehr einwendet, dass er im gesamten Verfahren den angelasteten Sachverhalt niemals zugestanden habe, so ist das nur insoweit richtig, als der BF sich im polizeilichen Ermittlungsverfahren zu den Vorwürfen jeglicher Aussage enthalten hat.

Mit Einleitungsbeschluss der belangten Behörde vom 15.05.2020 wurde dem BF das ihm mit dem bekämpften Bescheid angelastete Verhalten wortgleich im Verdachtsbereich angelastet. In seiner dagegen von seinem Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, W136 2220466-1/2E vom 09.10.2019 abgewiesen wurde, wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Einstellungsgrund nach § 118 Abs. 1 Z1 und 2 zweiter Halbsatz, und Z 4 BDG 1979 vorläge, zur Anlastung selber wurde wörtlich ausgeführt „[der BF] möchte den Vorwurf keinesfalls kleinreden und hat er bereits im Strafverfahren schriftlich erklärt, dass sein Verhalten bei der Hausdurchsuchung nicht in Ordnung war“.

In der mündlichen Disziplinarverhandlung vor der belangten Behörde, an der nur der Rechtsvertreter des BF teilnahm, gab dieser an, dass der Disziplinarbeschuldigte schuldeinsichtig und geständig sei (Disziplinarakt OZ 15). Das Protokoll dieser Verhandlung wurde dem Rechtsvertreter vor Erlassung des Disziplinarerkenntnisses im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis und gebracht und teilte dieser der belangten Behörde dazu mit (OZ 16), dass der Disziplinarbeschuldigte das Protokoll zustimmend zur Kenntnis nehme. Auch in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde wurde nur die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und die Anlastung selbst in tatsächlicher Hinsicht nicht bestritten, allerdings ua. ausgeführt, dass es bei der Tat beim Versuch geblieben wäre, was einen Milderungsgrund darstelle.

Angesichts des Umstandes, dass der BF während des gesamten Disziplinarverfahrens den angelasteten Sachverhalt, der ihm laut seinen Angaben in Form des Einleitungsbeschlusses bekannt war, nie bestritten hat bzw. diesen durch seinen Rechtsvertreter auch ausdrücklich zugestanden hat, sind seine Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er den Computer nicht versteckt habe und auch tatsächlich der Meinung gewesen sei, dass der übergebene defekte Computer der einzige seines älteren Sohnes sei, gänzlich unglaubwürdig. Der BF konnte auch keinen Grund dafür nennen, warum er bisher im Wege seines Rechtsvertreters die Tat zugestanden hat, obwohl er sie nicht begangen haben will, und gab an, dass er nie mehr zugestehen habe wollen, als dass er geglaubt habe, dass sein Sohn nur einen Laptop besäße und dass ihm die Angaben und Aussagen seines Rechtsvertreters unerklärlich wären. Dass aber ein gewillkürter berufsmäßiger Parteienvertreter ohne Zustimmung seines Mandanten aufgrund eines „Missverständnisses“ -wie es der BF in den Raum stellt - oder sogar gegen dessen ausdrücklichen Wunsch ein Tatsachengeständnis namens seines Mandanten abgibt, erscheint ebenso lebensfremd, wie die Verantwortung des BF vor dem Verwaltungsgericht.

Zur Angabe des BF, wonach er „annehme“, dass tatsächlich sein älterer Sohn X, der Eigentümer des Computers, diesen versteckt habe, ist zu bemerken, dass diese nunmehr präsentierte Version des BF schon allein deswegen unglaubwürdig ist, weil der BF gleichzeitig angibt, dass auf dem Computer letztlich kein für seinen Sohn belastendes Material sichergestellt werden konnte. Wenn es aber auf einem Computer nichts Belastendes für seinen Besitzer gibt, gibt es auch keinen Grund für diesen, diesen vor den ermittelnden Beamten zu verstecken. Dass aber ein Vater den Computer seines Sohnes, von dem er nicht ausschließen kann, dass er Belastungsbeweise gegen den Sohn enthält, vor der Polizei versteckt, erscheint nachvollziehbar. Ebenso sind auch die wiederholten schriftlichen Ausführungen, wonach der BF sich schützend vor seine Familie stellen habe müssen, mit der nunmehr vom BF präsentierten Version nicht in Einklang zu bringen. Denn die Vermutung des BF, dass sein Sohn den Computer versteckt habe, hätte er in jeder Lage des Verfahrens - auch im Strafverfahren – tätigen können, weil sein älterer Sohn als Verfügungsberechtigter des Computers dazu berechtigt war und dies keinen Straftatbestand darstellt.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A I.)

1. Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, i.d.F. BGBl. I Nr. 16/2020 (BDG 1979) lauten:

„§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

…..

§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.“

2. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.

2.1. Dem Beschwerdeeinwand, dass mit dem gegenständlichen Erkenntnis in das durch Art 8 EMRK geschützte Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen würde, kann schon deswegen nicht gefolgt werden, weil diesbezüglich, außer allgemeinen Ausführungen zur Zulässigkeit von Grundrechtseingriffen nichts näher ausgeführt wird und vom Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden kann, inwiefern die Verhängung einer Geldbuße nach dem BDG 1979 in das Familienleben des BF eingreift.

2.2. Dem Vorbringen, dass § 43 Abs. 2 BDG 1979 nur in äußerst krassen Fällen, das außerdienstliche Verhalten eines Beamten erfasse und das Verhalten im speziellen Fall in keiner Weise geeignet sei, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung eines Beamten zu verletzen, zumal er sich schützend vor sein Kind gestellt habe, ist folgendes entgegen zu halten:

Was die Unterstellung von Vorfällen unter § 43 Abs 2 BDG 1979 betrifft, liegt das zu schützende Rechtsgut in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (Hinweis E 4.9.1990, 88/09/0013). Mit dem Hinweis auf die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben wird dem Beamten ganz allgemein ein dienstliches oder außerdienstliches Verhalten untersagt, das bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben das Einfließenlassen anderer als dienstlicher Interessen vermuten lässt (so Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 2te Auflage, 1996, 118). Diese Rückschlüsse können nur aus einem Verhalten gezogen werden, das mit seinem Aufgabenbereich in Zusammenhang steht (so genannter Dienstbezug). Dieser Dienstbezug kann ein allgemeiner sein, der sich aus jenen Aufgaben ergibt, die jeder Beamte zu erfüllen hat, er kann sich aber auch aus den besonderen Aufgaben des betroffenen Beamten ergeben (besonderer Dienstbezug; Hinweis E 10.12.1996, 93/09/0070), (vgl. VwGH vom 29.04.2004, Zl. 2001/09/0208).

Wenn also ein Rechtspfleger eines Bezirksgerichtes, wenn auch außerdienstlich, ein Verhalten, das gerade gegen das Rechtsgut der Rechtspflege gerichtet ist (StGB, Einundzwanzigster Abschnitt, Strafbare Handlungen gegen die Rechtspflege), setzt, ist dies ohne Zweifel geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu gefährden. Dass das Verhalten des Beschwerdeführers tatsächlich bekannt geworden ist, ist keineswegs notwendig (vgl. VwGH vom 19.12.1996, Zl. 95/09/0153, RS Nr. 4).

Der wiederholten Hinweis, dass § 299 StGB von der Pflicht befreit, Angehörige auszuliefern, geht insofern ins Leere, als das angelastete Verhalten des BF nicht den Tatbestand der Begünstigung erfüllt.

2.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis nicht um eine Verwaltungsstrafsache im Sinn des Art. 130 Abs. 3 B-VG. Kommt das Verwaltungsgericht zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung, darf es vor dem Hintergrund des Art. 130 Abs. 3 B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen. Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte.

Die belangte Behörde hat unter Beachtung der Strafzumessungsgründe nach § 93 BDG 1979 die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen zur Strafzumessung für eine entsprechende Nachprüfbarkeit ihrer Entscheidung offen zu legen. Im gegenständlichen Fall hat dies die belangte Behörde zwar sehr kurz, aber (gerade noch) ausreichend für eine Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht getan.

Die belangte Behörde hat die Geldbuße in Höhe von € 700,- mit der Schwere der Pflichtverletzung begründet, weil der Beschwerdeführer als Rechtspfleger gerade ein gegen das Rechtsgut der Rechtspflege gerichtetes vorsätzliches Verhalten gesetzt hat. Eine Geldbuße in der Höhe von nicht einmal 15 Prozent des Monatsbruttobezuges erscheint als angemessen und wurde von der belangten Behörde offenkundig aufgrund der von ihr erkannten Milderungsgründe in dieser relativ geringen Höhe verhängt.

Wenn vorgebracht wird, dass die belangte Behörde den bisher ordentlichen Lebenswandel des BF mildernd werten hätte müssen, dann ist darauf zu verweisen, dass sie dies ohnehin getan hat („langejährige disziplinäre Unbescholtenheit“). Entgegen dem Beschwerdevorbringen liegt jedoch der Milderungsgrund, dass es beim Versuch geblieben ist, nicht vor, weil die Tat in Bezug auf die Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs2 BDG 1979 (Eignung der Schädigung des Vertrauens der Öffentlichkeit) vollendet ist. Der Ausspruch eines Verweises kommt im Hinblick auf das vorsätzliche Verhalten des Beschwerdeführers, mithin die Schwere der Pflichtverletzung nicht in Betracht.

2.4. Zusammengefasst kann eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht erkannt werden, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

Schlagworte

außerdienstliches Verhalten Beamter Dienstpflichtverletzung Disziplinarerkenntnis Disziplinarstrafe Geldstrafe Rechtspfleger Strafbemessung vorsätzliche Begehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W136.2227994.1.00

Im RIS seit

10.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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