TE Vwgh Beschluss 1997/9/10 97/21/0424

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Veröffentlicht am 10.09.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §45 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Hanel, über den Antrag des UK, geboren am 4. Juli 1963, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in Wien VII, Neubaugasse 12-14/20, auf Wiederaufnahme des mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 1997, Zl. 97/21/0122, eingestellten Verfahrens, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem genannten Beschluß vom 21. Mai 1997 wurde die gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 28. Juni 1996, Zl. Fr 272/96, betreffend Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung, gerichtete Beschwerde als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren mit der Begründung eingestellt, daß der Beschwerdeführer auftragswidrig zwar innerhalb der gesetzten Frist eine Beschwerdeergänzung in dreifacher Ausfertigung eingebracht und die zurückgestellte Ausfertigung des ursprünglichen Beschwerdeschriftsatzes vorgelegt, jedoch die Vorlage einer weiteren Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde für den Bundesminister für Inneres unterlassen habe. Dieser Beschluß wurde dem Beschwerdeführer am 26. Juni 1997 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 27. Juni 1997, zur Post gegeben am 30. Juni 1997, beantragt der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Verfahrens. Der Wiederaufnahmewerber sei durch einen nicht von ihm verschuldeten Umstand mit der Einstellung des Verfahrens konfrontiert worden, nämlich dadurch, daß der von seinem Vertreter fristgerecht mit allen abgeforderten Beilagen und vollständig übersandte Schriftsatz offenbar von der Kanzlei des Verwaltungsgerichtshofes von den Beilagen getrennt worden und dies zum Anlaß genommen worden sei, den Einstellungsbeschluß zu erlassen.

Der Antrag ist nicht geeignet, eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG bewilligen zu können.

Dem Auftrag zur Mängelbehebung wäre der Beschwerdeführer nur dann nachgekommen, wenn er dem ergänzenden Schriftsatz nicht nur eine Ausfertigung der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde, sondern zwei derartige Ausfertigungen angeschlossen hätte. Demgegenüber spricht der Beilagenvermerk auf Seite 1 unten des ergänzenden Schriftsatzes nur von einer "Verfassungsgerichtshof-Beschwerde B 2607". Mit diesem Vermerk stimmt der Eingangsstempel des Gerichtshofes überein, in dem das Einlangen einer Beilage bestätigt wurde (entgegen dem Beilagenvermerk wurde dem Beschwerdeführer der angefochtene Bescheid nicht zurückgestellt). Sowohl der Beilagenvermerk als auch der Eingangsstempel beurkunden somit die Wiedervorlage lediglich einer Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde.

Überdies wird im Wiederaufnahmeantrag folgendes ausgeführt:

"Entgegen der Begründung des Einstellungsbeschlusses, ON 5, war dem ergänzenden Schriftsatz vom 21. April 1997 eine Ausfertigung der Verfassungsgerichtshof-Beschwerde B 2607 vom 13. August 1996 angeschlossen." Hier wird somit die Vorlage zweier Ausfertigungen der Verfassungsgerichtshof-Beschwerde nicht einmal behauptet.

Mangels Bescheinigung einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung der Mängelbehebungsfrist war der Wiederaufnahmeantrag abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997210424.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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