TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/14 W278 2226662-8

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.09.2020
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Entscheidungsdatum

14.09.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76

Spruch

W278-2226662-8/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl: XXXX über die weitere Anhaltung von XXXX , geb. XXXX , StA. AFGHANISTAN, in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 06.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens stellte der BF am 30.01.2020 einen Folgeantrag.

2. Während des (ersten) Asyl- bzw. Beschwerdeverfahrens wurde der BF im Bundesgebiet wiederholt straffällig und wurde drei Mal von inländischen Landesgerichten rechtskräftig verurteilt. Er befand sich in Untersuchungshaft bzw. Strafhaft. Zudem wurde gegen den BF ein Waffenverbot verhängt.

3. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 23.08.2019 wurde dem BF Parteiengehör zur beabsichtigten weiteren Vorgangsweise – Verhängung der Schubhaft – geboten. Ihm wurde dabei ein konkreter Fragenkatalog zur Beantwortung und ausführlichen Stellungnahme übermittelt. Er machte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch und wirkte am weiteren Verfahren nicht mit.

4. Am 29.11.2019 wurde gegen den BF ein Schubhaftbescheid erlassen und über ihn die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Im Anschluss an eine Strafhaft wurde der BF am 03.12.2019 in Schubhaft überstellt.

Seit 03.12.2019 wird der BF in Schubhaft angehalten.

5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17.02.2020 wurde der Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 30.01.2020 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Des Weiteren wurde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von 8 Jahren erlassen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2020, XXXX , dem Rechtsvertreter des BF zugestellt am 16.03.2020, als unbegründet abgewiesen.

6. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2019, 03.04.2020, 30.04.2020, 27.05.2020, 26.06.2020, 22.07.2020 und 19.08.2020 wurde jeweils festgestellt, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung verhältnismäßig ist.

7. Am 09.09.2020 legte das BFA den Verwaltungsakt erneut gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft vor. In der erstatteten Stellungnahme verwies das Bundesamt nach Darlegung des maßgeblichen Verfahrensganges im Wesentlichen auf die mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF, auf das gegen den BF bestehende Waffenverbot, auf das ordnungswidrige Verhalten des BF im Stande der Schubhaft durch Einschmuggeln eines Mobiltelefons in seine Zelle sowie darauf, dass der BF bereits dreimal versucht habe, mittels Hungerstreiks die Beendigung der Schubhaft zu erreichen. Der BF sei zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes im Bundesgebiet gewillt gewesen, die österreichischen Gesetze zu respektieren, weshalb dem BF jegliche Vertrauenswürdigkeit abgesprochen werden müsse. Sicherheitsbedarf und Verhältnismäßigkeit seien aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF nach wie vor gegeben. Des Weiteren führte das Bundesamt aus, dass für 06.10.2020 eine Charterabschiebung nach Afghanistan geplant ist und der BF auf diesen gebucht werden wird, sobald es möglich ist.

8. Am 10.09.2020 langten die vom BVwG angeforderten medizinischen Unterlagen des BF ein.

9. von 10.09. bis 11.09.2020 trat der BF neuerlich in den Hungerstreik.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum bisherigen Verfahren

1.1.1. Der Beschwerdeführer wurde am 04.04.2016 in Ungarn und am 01.02.2016 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt. Bereits am 05.04.2016 stellte der Beschwerdeführer in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er den Ausgang dieses Verfahrens nicht abwartete, sondern sich dem Verfahren entzog und nach Österreich weiterreiste. Der Beschwerdeführer stellte am 06.04.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 20.03.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Österreich zur Gänze abgewiesen und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gewährt.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2020 als unbegründet abgewiesen.

1.1.3. Am 30.01.2020 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stand der Schubhaft einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz um eine Abschiebung zu verhindern. Dieser Folgeantrag wurde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, es wurde keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2020 als unbegründet abgewiesen.

1.1.4. Der Beschwerdeführer hat mit Bescheid vom 20.12.2018 das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet nach dem Asylgesetz verloren.

1.1.5. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2019, 03.04.2020, 30.04.2020, 27.05.2020, 26.06.2020, 22.07.2020 und 19.08.2020 wurde jeweils festgestellt, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung verhältnismäßig ist.

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht, er ist afghanischer Staatsangehöriger. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

Der BF hat zwar begonnen Deutsch zu lernen, in Österreich aber keine Deutschprüfungen abgelegt. Der Beschwerdeführer geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur nachhaltigen Existenzsicherung. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen und auch sonst keine engen sozialen Bindungen oder Anknüpfungspunkte. Er verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.

1.3. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (Allgemein, Fortsetzung, Sicherungsbedarf, Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit)

1.3.1 Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.11.2019 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Seit dem 03.12.2019 wird der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten.

1.3.2. Seit dem 16.03.2020 besteht gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, die rechtskräftig und durchsetzbar ist. Zum Zeitpunkt der Folgeantragstellung am 30.01.2020 bestand bereits eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, nämlich aufgrund der Beschwerdeabweisung durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2020.

1.3.3. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

1.3.4. Von 27.12.2017 bis 10.01.2018 war der Beschwerdeführer in einem Quartier in Niederösterreich untergebracht und von 28.12.2017 bis 12.01.2018 dort gemeldet.

Von 10.01.2018 bis 29.10.2018 war der Beschwerdeführer in einem anderen Quartier in Niederösterreich untergebracht und von 12.01.2018 bis 06.11.12018 dort gemeldet. Von 27.09.2018 bis 30.09.2018 blieb der Beschwerdeführer unerlaubt von diesem Quartier fern und war abgängig.

1.3.5. Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht. Es konnten weder die Verurteilungen noch die Inhaftierungen den Beschwerdeführer zu rechtskonformen Verhalten bewegen. Der Beschwerdeführer befand sich seit seiner Asylantragstellung am 06.04.2016 in Österreich von 22.06.2017 bis 24.07.2017, von 21.12.2017 bis 22.12.2017 und von 04.04.2019 bis 03.12.2019 in Justizanstalten in Österreich in Haft. Der Beschwerdeführer ist seit dem 09.04.2019 in Österreich behördlich ausschließlich in den jeweiligen Haftanstalten gemeldet.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende Verurteilung auf:

1.3.5.1. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 24.07.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des teilweise versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, psychotropen Stoffen und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§§ 27 Abs. 1 achter Fall, Abs. 2a, 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, 30 Abs. 1 achter Fall SMG, 15 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, wovon 6 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.

1.3.5.2. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 15.01.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung (§ 107 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Wochen, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Gleichzeitig wurde die Probezeit der gewährten bedingten Strafnachsicht des Urteils vom 24.07.2017 auf fünf Jahre verlängert.

1.3.5.3. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 26.09.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§ 107 Abs. 1 StGB; §§ 27 Abs. 2aSMG, 15 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt. Die Probezeit der gewährten bedingten Strafnachsicht des Urteils vom 15.01.2018 wurde auf fünf Jahre verlängert.

1.3.6. Seit dem 25.04.2019 besteht ein rechtskräftiges Waffenverbot für den Beschwerdeführer.

1.3.7. Am 28.02.2020 wurde über den Beschwerdeführer aufgrund einer Ordnungswidrigkeit, nämlich dem unerlaubten Besitz eines Mobiltelefons im Polizeianhaltezentrum, eine Disziplinierungsmaßnahme angeordnet.

1.3.8. Der Beschwerdeführer ist nicht kooperativ. Er war zuletzt von 06.06.2020 bis 07.06.2020 im Hungerstreik, sowie von 21.12.2019 bis 22.12.2019 und von 05.04.2020 bis 22.04.2020. Von 10.09. bis 11.09.2020 trat der BF abermals in Hungerstreik.

1.3.9. Der Beschwerdeführer ist nicht vertrauenswürdig.

1.3.10. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die Afghanische Botschaft ist jederzeit möglich.

1.3.11. Die Abschiebung des Beschwerdeführers kann umgehend durchgeführt werden, sobald die gegenwärtigen Restriktionen im Zusammenhang mit Covid-19 wieder gelockert werden. Die Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer ist möglich. Das Bundesamt hat für 06.10.2020 eine Charterabschiebung nach Afghanistan organisiert. Der BF wird, sobald als möglich auf diesen Flug gebucht werden.

1.3.12. Eine Änderung der Umstände, die für die Freilassung des BF seit der letzten gerichtlichen Überprüfung am 19.08.2020 sprechen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes die bisherigen Schubhaftverfahren des Beschwerdeführers betreffend sowie in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes die asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren des Beschwerdeführers betreffend, in das Grundversorgungs-

Informationssystem, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes das bisherige Schubhaftverfahren des Beschwerdeführers betreffend, insbesondere dem Erkenntnis vom 30.04.2020, XXXX , sowie aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren des Beschwerdeführers betreffend.

2.1. Zum bisherigen Verfahren

Die Feststellungen zu den Punkten 1.1.1. bis 1.1.3 sind unstrittig und ergeben sich insbesondere aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes das bisherige Schubhaftverfahren des Beschwerdeführers betreffend, insbesondere dem rechtskräftigen Erkenntnis vom 30.04.2020, XXXX (S. 3 und 4) und aus den Akten zu den asyl- bzw. fremdenrechtlichen Verfahren des Beschwerdeführers zu XXXX und XXXX .

Die Feststellung zu Punkt 1.1.4, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren hat, ergibt sich zusätzlich aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 20.12.2018, welcher auch mit Beschwerde zum Haftüberprüfungsverfahren zu XXXX vorgelegt wurde.

Die Feststellungen zu Punkt 1.1.5. sind unstrittig und ergeben sich aus den dort genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zu Punkt 1.2. zur Identität des Beschwerdeführers sind unstrittig und beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes. und insbesondere aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2020, XXXX (S. 13 und

14) Die Feststellungen zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers, zur Erwerbstätigkeit

und den sozialen Kontakten ergeben sich zusätzlich aus dem Erkenntnis XXXX

(S. 5). Aus dem Behörden- und Gerichtsakten ergeben sich keine Anhaltspunkte für familiäre,

soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich. Auch die seit zwei Jahren bestehende einer Freundschaft zu einer Frau und dessen Mutter, sowie die Patenschaft einer weiteren Frau stellen keine engen Bezugspersonen dar: der Beschwerdeführer hat niemals mit seiner Freundin gemeinsam gelebt oder besteht eine finanzielle Abhängigkeit, es fanden wechselseitige Besuche statt (siehe dazu Auszug aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung vom 17.06.2020 unter „Termine im Haus“ (OZ 1) sowie Verhandlungsschrift zu XXXX .

Eine nachhaltige Existenzsicherung ist mangels Geldreserven, wie dies in der Anhaltedatei ersichtlich ist nicht zu erblicken. Einer legalen Erwerbstätigkeit zur Erlangung einer Selbsterhaltungsfähigkeit steht das Fehlen einer diesbezüglichen Bewilligung entgegen und hat der Beschwerdeführer eine Beschäftigung im Asylverfahren auch verneint.

Die Feststellungen zu dem nicht vorhandenen gesicherten Wohnsitz ergeben sich im Wesentlichen aus dem Einblick in das zentrale Melderegister. Aufgrund des rechtskräftigen negativen Abschlusses der Asylverfahren besteht kein Versorgungsanspruch über die Grundversorgung mehr. Von einem gesicherten Wohnsitz kann daher nicht ausgegangen werden

2.3. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (Allgemein, Fortsetzung, Sicherungsbedarf,

Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit):

Die Feststellungen zu den Punkten 1.3.1. und 1.3.2. ergeben sich aus den dort zitierten Entscheidungen

Die Feststellungen Punkt 1.3.3. gründen daher, dass sich keine Anhaltspunkte ergeben haben,

wonach beim Beschwerdeführer eine Haftunfähigkeit vorliegen würde (siehe dazu die aktuellen medizinischen Unterlagen des PAZ vom 10.09.2020 OZ 5). Dass der Beschwerdeführer Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.

Die Feststellungen zu Punkt 1.3.4. zur Unterbringung 27.12.2017 bis 10.01.2018 ergeben sich

aus dem Auszug zum Grundversorgungs-Informationssystem (im Folgenden: GVS) vom (unter

„Quartier“) und zur dortigen Meldung vom 28.12.2017 bis 12.01.2018 aus dem Einblick in das

zentrale Melderegister.

Die Feststellungen zu Punkt 1.3.4. zur Unterbringung 10.01.2018 bis 29.10.2018 ergeben sich

aus dem Auszug zum GVS (unter „Quartier“) und zur dortigen Meldung vom 12.01.2018 bis 06.11.2018 aus dem Einblick in das zentrale Melderegister vom 18.06.2020.

Die Feststellungen zum Zeitraum vom 27.09.2018 bis 30.09.2018 und der unerlaubten Abwesenheit ergeben sich zum einen aus einer Meldung „Abhängigkeit“ der LPD Niederösterreich vom 28.09.2018, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am 27.09.2018 um 15 Uhr die Wohngemeinschaft verlassen hat und es seitdem keinen Kontakt mehr mit dem Beschwerdeführer gäbe (OZ 7 zu XXXX. Der Personeninformation

Auskunft vom 29.04.2020 (siehe dazu Haftüberprüfung zu Akt zu XXXX

ist zu entnehmen, dass Fahndung am 30.09.2018 widerrufen wurde.

Dass der Beschwerdeführer die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, war aufgrund seiner Verurteilungen festzustellen (Punkt 1.3.5.). Dass ihn weder seine Verurteilungen noch

die Inhaftierungen von weiteren Straftaten abhalten konnten, war aufgrund der Anzahl seiner

Verurteilungen und Inhaftierungen festzustellen. Dass der Beschwerdeführer auch während seiner Anhaltung im Polizeianhaltezentrum aufgrund einer Ordnungswidrigkeit diszipliniert werden musste, bestärkt diese Annahme. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister

am 22.06.2020 sowie auf in den Akten erledigenden Urteilsausfertigungen (OZ 1 sowie OZ 4

zu XXXX ). Die Zeiten in Anhaltung (Untersuchungshaft und Strafhaft) ergeben sich

auch dem Einblick in das zentrale Melderegister vom 18.06.2020.

Die Feststellungen zu Punkt 1.3.6. ergeben sich aus der Personeninformation Auskunft vom

29.04.2020 („2. Vormerkung (Personeninformation)“; siehe dazu Haftüberprüfung zu Akt zu

XXXX ), in dem ein mit 25.04.2019 rechtskräftiges Waffenverbot, verhängt von der BH Tulln, eingetragen ist.

Die Feststellungen zu Punkt 1.3.7. ergeben sich aus einer Meldung der LPD Wien vom 28.02.2020 (siehe dazu auch Haftüberprüfung zu Akt zu XXXX )

Die Feststellungen zu Punkt 1.3.8. ergeben sich aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung vom

17.06.2020, sowie der mit der Beschwerde übermittelten Meldung der LPD Wien vom 06.06.2020 ( XXXX ). Sein gesamtes Verhalten wird seitens des Gerichts als

unkooperativ qualifiziert, da der Beschwerdeführer einen unbegründeten Folgeantrag unmittelbar nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens stellte, um sein Verfahren erfolgreich zu verzögern. Auch die Asylantragstellung in Ungarn und unmittelbar darauffolgende Weiterreise nach Österreich sowie seine Entziehung während des Asylverfahren durch Abgängigkeit untermauern diesen Eindruck. Auch das mehrfache Eintreten in den Hungerstreit, spricht für das unkooperative Verhalten des Beschwerdeführers. Dass der BF sich von 10.09. bis 11.09.2020 abermals im Hungerstreik befindet ergibt sich aus einer rezenten Auskunft der Anhaltedatei (OZ 7).

Die Feststellungen zu Punkt 1.3.9. ergeben sich bereits aus der Tatsache, dass er aufgrund seines Vorverhaltens (insbesondere die Erfüllung strafrechtlicher Tatbestände) für sich keine

Vertrauenswürdigkeit in Anspruch nehmen kann.

Die Feststellungen zu Punkt 1.3.10. ergeben sich zum einen aus einer Anfrage Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, in der das HZR-Heimreisezertifikat Verfahren mit Erstellungsdatum 17.04.2020 vermerkt ist und einer Stellungnahme der belangten Behörde vom 19.06.2020 ( XXXX ), dass am 16.03.2020 ein Verfahren bei der Afghanischen Botschaft gestartet worden sei, wobei am 17.04.2020 mitgeteilt worden sei, dass jederzeit eine Ausstellung des EU laissez passer möglich sei.

Die Feststellungen zu Punkt 1.3.11. ergeben sich aus der im Akt einliegenden Stellungnahme des Bundesamts vom 09.09.2020, aus der ersichtlich ist, dass die nächste Charterabschiebung

nach Afghanistan für 06.10.2020 geplant ist. Es sind keine Hinweise hervorgekommen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb der höchstzulässigen Schubhafthaftdauer

nicht möglich ist.

Eine Änderung der Umstände, die für die Freilassung des BF seit der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.08.2020, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft weiterhin vorliegen, ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen und waren daher die Feststellungen zu Punkt 1.3.12 zu treffen. Vielmehr untermauert der BF durch den abermaligen Hungerstreik vom 10.09.2020 sein schon vorab festgestelltes unkooperatives Verhalten. Aus den medizinischen Unterlagen vom 10.09.2020 ergibt sich weiterhin seine uneingeschränkte Haftfähigkeit.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A. – Fortsetzung der Schubhaft

3.1. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

3.2. Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

Hinsichtlich der Fluchtgefahrtatbestände des §76 Abs. 3 FPG hat sich in Hinblick auf die Vorerkenntnisse zur gegenständlich zu überprüfenden Schubhaft keine Änderung ergeben, sodass aufgrund unveränderter Lage auf die dortigen Ausführungen verwiesen.

Die Schubhaft ist also weiterhin jedenfalls wegen hoher Fluchtgefahr aufrechtzuerhalten, weil aus dem vergangenen und aktuellen Verhalten des BF – siehe Darstellung im Rahmen des Verfahrensganges und der Feststellungen – mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der BF seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt.

3.3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.

Zur Dauer der Schubhaft:

Gemäß § 80 Abs. 4 FPG kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden kann, weil

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck

der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2.

eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht
vorliegt,

3.

der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13)

widersetzt, oder

4.

die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen
oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint.

Der Beschwerdeführer hat sich, wie den Feststellungen unter Punkt 1.3.4. zu entnehmen ist, in der Vergangenheit dem Verfahren, das zur Erlassung eine aufenthaltsbeendenden Maßnahme geführt hat, entzogen:

Der Beschwerdeführer war in der Zeit von 27.09.2018 bis 30.09.2018 von seiner Asylunterkunft abgängig und wurde zur Fahndung ausgeschrieben.

Die widerrechtliche Abgängigkeit von etwa drei Tagen stellt eine Entziehung im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme dar. Der Beschwerdeführer war an diesen Tagen für die Behörde nicht greifbar und sein Aufenthaltsort nicht bekannt. Der Beschwerdeführer war daher für diesen Zeitraum untergetaucht. Diesen Umstand hat der Beschwerdeführer auch im gesamten Verfahren nie bestritten. Wenn sich ein Fremder dem Verfahren entzieht, kommt es nicht auf die Dauer des Entzuges, sondern lediglich darauf an, ob der Fremde sich dem Verfahren überhaupt entzogen hat.

Gegenständlich ist der Tatbestand der Z. 4 verwirklicht. Somit erweist sich die bisherige Anhaltung am soeben angeführten Maßstab und unter Berücksichtigung seiner Straffälligkeit

als verhältnismäßig, da sie sich immer noch im unteren Rahmen des gesetzlich Erlaubten bewegt.

Der BF hatte keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde. Die Schubhaft ist vor dem Hintergrund, dass sich die Behörde zügig um die Abschiebung des BF bemüht hat, auch verhältnismäßig. Zwar ist der Flugverkehr und die transnationale Bewegungsfreiheit weiterhin stark eingeschränkt. Anhaltspunkte, dass innerhalb der Schubhafthöchstdauer von 18 Monaten keine Abschiebung des BF möglich wäre, sind nicht gegeben, hat das BFA in seiner Stellungnahme vom 09.09.2020 nachvollziehbar dargelegt, dass eine Charterplanung bereits wieder für 06.10.2020 vorliegt. So ist Abschiebung aufgrund der jederzeitigen Ausstellbarkeit eines Heimreisezertifikates zeitnah realistisch möglich.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Der Beschwerdeführer weist Vorstrafen nach dem Strafgesetzbuch und Suchtmittelgesetz auf, wobei sich der Zeitraum, in dem er die strafbaren Handlungen gesetzt hat von 10.06.2017 bis 03.04.2019 erstrecken. Die erste Tatbegehung erfolgte daher nicht lange nach der Einreise des Beschwerdeführers am 06.04.2016. alle Straftaten setzte der Beschwerdeführer während seines laufenden Asylverfahrens. Die besondere Verwerflichkeit dieser Taten manifestiert sich nicht nur im Deliktszeitraum und der weiteren Tatbegehung trotz erfolgter gerichtlicher Verurteilung innerhalb der Probezeit, sondern insbesondere auch darin, dass der Beschwerdeführer Suchtmittel an einen öffentlichen Ort überlassen hat, um es teils gewinnbringend zu verkaufen. Aus den Verurteilungen lässt sich auch ableiten, dass der Beschwerdeführer wiederholt gleichartige Delikte gesetzt hat und sohin auch durch einschlägige Vorverurteilungen nicht von der weiteren Tatbegehung abgehalten werden konnte. Der Begehungszeitraum einiger Taten, für die der Beschwerdeführer mit Urteil am 26.09.2019 verurteilt wurde, erfolgte zudem während eines bereits anhängigen Strafverfahrens und während offener Probezeit.

Da der Beschwerdeführer nicht einmal durch rechtskräftige Bestrafungen und der mehrfachen Verspürung des Haftübels von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten werden konnte ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch künftig Straftaten nach dem Strafgesetzbuch bzw. Suchtmittelgesetz begehen werde. Aufgrund der verschiedenen begangen Deliktsarten und insbesondere aufgrund der wiederholten Begehung von Suchtgiftdelikten und der gefährlichen Drohungen gefährdet der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Daher besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse an der baldigen Außerlandesbringung des Beschwerdeführers.

Das Verhalten des BF in der Vergangenheit schließt auch weiterhin die Anordnung gelinderer Mittel aus. Es besteht ein grundsätzliches öffentliches Interesse am effizienten Vollzug des Fremdenrechts. In diesem Sinne hat die Behörde sichergestellt, dass das Abschiebeverfahren (immer noch) zeitnah und zweckmäßig durchgeführt wird.

Der Beschwerdeführer war bei Anordnung der Schubhaft uneingeschränkt haftfähig und ist dies weiterhin.

3.4. Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihren Zukunftsbezug keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

Zu Spruchpunkt B. - Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Da keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen sind, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen, war die Revision daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Haftfähigkeit Kooperation Mitwirkungspflicht öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft Suchtmitteldelikt Untertauchen Verhältnismäßigkeit Vertrauenswürdigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W278.2226662.8.00

Im RIS seit

10.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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