TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/14 W209 2229411-1

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Veröffentlicht am 14.09.2020
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Entscheidungsdatum

14.09.2020

Norm

AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §15 Abs3

Spruch

W209 2229411-1/5E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRAßEGGER und Peter STATTMANN als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 24.02.2020 betreffend Zurückweisung ihres Vorlageantrages vom 07.01.2020 als verspätet zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 17.10.2019 sprach die belangte Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für die Zeit von 02.10.2019 bis 16.10.2019 den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe aus.

2. Die rechtzeitig dagegen erhobene Beschwerde wurde mittels Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2019 als unbegründet abgewiesen.

3. Am 07.01.2020 langte bei der belangten Behörde per Telefax der mit 07.01.2020 datierter verfahrensgegenständliche Vorlageantrag der Beschwerdeführerin ein.

4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 24.02.2020 wies die belangte Behörde den Vorlageantrag als verspätet zurück und begründete dies zusammengefasst damit, dass die Beschwerdevorentscheidung mittels RSb-Brief an die aktuelle Wohnadresse der Beschwerdeführerin gesandt worden sei. Am 13.12.2019 sei laut Rückschein ein Zustellversuch erfolgt, am 13.12.2019 sei die Briefsendung schlussendlich beim Postamt hinterlegt und die Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeneinrichtung eingelegt worden. Der Bescheid gelte damit mit 13.12.2019 als zugestellt. Die Frist zur Einbringung des Vorlageantrags habe mit der Hinterlegung des Bescheides am 13.12.2019 begonnen und nach zwei Wochen – im vorliegenden Fall daher am 27.12.2019 – geendet. Der Vorlageantrag sei (nachweislich laut Fax-Eingang) erst am 07.01.2020 bei der belangten Behörde eingegangen, weswegen er gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG als verspätet zurückzuweisen gewesen sei.

5. Die dagegen rechtzeitig erhobene Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin – soweit entscheidungsrelevant – ausführte, dass die ihr vom AMS gewährte Frist zu Erstattung eines Vorlageantrages von zwei Wochen über die Weihnachtsfeiertage zu kurz bemessen gewesen sei, zumal sie aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten noch einen Dolmetscher organisieren habe müssen, wurde am 09.03.2020 einlangend unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

6. Mit Schreiben vom 20.08.2020 wurde der Beschwerdeführerin nochmals die Verspätung ihres Vorlageantrages vorgehalten und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu schriftlich zu äußern. Binnen der hierfür gewährten Frist von zwei Wochen langte keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2019 wurde mittels RSb-Brief an die laut ZMR aktuelle Wohnadresse der Beschwerdeführerin versandt.

Am 13.12.2019 erfolgte ein Zustellversuch. Am selben Tag wurde die Briefsendung beim zuständigen Postamt hinterlegt, als Beginn der Abholfrist der 13.12.2018 vermerkt und die Verständigung darüber in die Abgabeneinrichtung der Beschwerdeführerin eingelegt.

In der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung findet sich der Hinweis, dass binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der belangten Behörde der Antrag gestellt werden kann, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.

Am 07.01.2020 langte bei der belangten Behörde per Telefax ein mit 07.01.2020 datierter Vorlageantrag der Beschwerdeführerin ein.

2. Beweiswürdigung:

Die o.a. Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden.

Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit geboten, sich zum Akteninhalt zu äußern. Diese ließ jedoch die ihr hierfür eingeräumte Frist ungenutzt verstreichen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Den Feststellungen zufolge wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung nach einem erfolglosen Zustellversuch am 13.12.2019 beim zuständigen Postamt hinterlegt, als Beginn der Abholfrist der 13.12.2018 vermerkt und die Verständigung darüber in die Abgabeneinrichtung der Beschwerdeführerin eingelegt.

Die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages beträgt – wie auch in der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung richtig angeführt – zwei Wochen (§ 15 Abs. 1 VwGVG).

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages gemäß § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustG mit dem ersten Tag der Abholfrist am Freitag, den 13.12.2019 zu laufen und endete gemäß § 32 Abs. 2 AVG am Freitag, den 27.12.2019.

Der am 07.01.2020 bei der belangten Behörde eingelangte Vorlageantrag erweist sich somit als verspätet.

Bei der Frist zur Einbringung des Vorlageantrags gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 AVG).

Damit geht das Beschwerdevorbringen, das AMS habe der Beschwerdeführerin für die Erhebung eines Vorlageantrags eine zu kurze Frist eingeräumt, ins Leere.

Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen.

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die verspätungsweise Zurückweisung des Vorlageantrages durch das AMS zu Recht erfolgte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag nicht gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.

Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. Beschluss des VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Hinterlegung Rechtsmittelfrist Verspätung Vorlageantrag Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W209.2229411.1.00

Im RIS seit

10.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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