Entscheidungsdatum
17.09.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W128 2187052-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX , LL.M (WU) gegen den Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 23.10.2017, Zl. 35912 2017/112534-maj-WS17, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird stattgegeben. XXXX , LL.M (WU) wird zum Doktoratsstudium Rechtswissenschaften an der Universität Wien ohne Vorschreibung von Auflagen zugelassen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer beantragte am 17.08.2017 die Zulassung zum Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien. Seinem Antrag legte er seinen Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades Master of Laws der Wirtschaftsuniversität (WU) Wien, LL.M. (WU) vom 07.02.2017, seinen Erfolgsnachweis für das Masterstudium Wirtschaftsrecht an der WU Wien vom 02.04.2017, sein Motivationsschreiben für die Zulassung zum Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften vom 17.08.2017 und sein Reife- und Diplomprüfungszeugnis der Höheren Lehranstalt für Tourismus XXXX vom Schuljahr 2009/2010 bei.
2. Mit Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 23.10.2017 wurde der Beschwerdeführer zum Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften unter der Auflage zugelassen, dass folgende Prüfungen während des Studiums zusätzlich zu den im Studium vorgeschriebenen Studienleistungen positiv zu absolvieren seien: „Mündliche Prüfung aus Rechtsphilosophie und Rechtstheorie, 5 ECTS; Prüfungsimmanente Lehrveranstaltung (Übung, Kurs oder Seminar) im Ausmaß von 2 Semesterwochenstunden aus Rechtsgeschichte, oder eine mündliche Prüfung im Ausmaß von 3 ECTS; Prüfungsimmanente Lehrveranstaltung (Übung, Kurs Seminar) im Ausmaß von 2 Semesterwochenstunden aus Romanistische Fundamente europäischer Privatrechte oder mündliche Prüfung im Ausmaß von 3 ECTS.“
Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die mit dem Antrag vorgelegten Nachweise der allgemeinen Universitätsreife in Hinblick auf Inhalte und Anforderungen einem fachlich in Frage kommenden Studium zwar gleichwertig seien, jedoch einzelne Ergänzungen fehlten. Daher seien die angeführten Ergänzungen vorzuschreiben gewesen.
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen Folgendes ausführte:
Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides werde darin erkannt, als es sich bei der Kombination aus dem Bachelorstudium Wirtschaftsrecht und dem Masterstudium Wirtschaftsrecht um ein „fachlich in Frage kommendes“ Vorstudium für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften im Sinne des § 64 Abs. 4 UG handle.
Sowohl das Diplomstudium der Rechtswissenschaften als auch das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht mit einem anschließenden Masterstudium Wirtschaftsrecht würden den Zugang zu den juristischen Kernberufen ebnen. Aus diesem Grund seien die Auflagen in Form der vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen rechtswidrig (vgl. dazu VwGH 22.10.2013, 2013/100/0140). Der Beschwerdeführer habe das Dissertationsgebiet Zivilrecht gewählt, welches mit den Prüfungen, die ihm als Auflage vorgeschrieben worden seien, in keinem fachlichen Zusammenhang stehe. Schließlich ziele ein Doktoratsstudium nicht darauf ab, ein breites Wissen in allen Bereichen zu erlangen. Es sei widersprüchlich und mit dem Telos des Universitätsgesetzes schlichtweg unvereinbar, dass er Einführungslehrveranstaltungen und - prüfungen nachholen müsse, obwohl er im beantragten Doktoratsstudium keinerlei Berührungspunkte mit deren Inhalten haben werde.
4. Mit Schreiben der Studienprogrammleitung Doktorat vom 11.12.2017 wurde dem Rektorat der Universität Wien mitgeteilt, dass „der Beschwerdeantrag“ nicht „befürwortet“ werde und die vorgeschriebenen Auflagen daher (nach wie vor) zu erfüllen seien.
5. Am 26.01.2018 gab der Senat der Universität Wien ein Gutachten gemäß § 46 Abs. 2 UG zur Beschwerde des Beschwerdeführers ab.
6. Mit Beschwerdevorentscheidung des Rektorats der Universität Wien vom 31.01.2018, Zl. 35912 2017 112534-maj-WS17, wurde die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG, § 46 Abs. 2 UG, § 64 Abs. 4 UG und den Bestimmungen des Curriculums für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften als unbegründet abgewiesen.
Die Begründung der Beschwerdevorentscheidung stützte sich im Wesentlichen auf das Gutachten des Senats vom 26.01.2018.
Im Rahmen ihrer „Gleichwertigkeitsprüfung“ stellte das Rektorat der Universität Wien fest, dass diese ausschließlich an Hand der wissenschaftlichen Vorbildung der spezifisch für die Universität Wien geltenden Bestimmungen erfolge, wobei dies in besonderer Weise für das Doktoratsstudium gelte. Weiters sei die Durchführung eines Doktoratsstudiums bereits als Forschungsleistung einzustufen und zähle nicht mehr zur Ausbildung im engeren Sinn. Die Behörde zitierte die Legaldefinition von Doktoratsstudien des § 51 Abs. 2 Z 12 UG, wonach diese ordentliche Studien seien, die der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit und der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf Grundlage von Diplom- oder Masterstudien dienten. Auch werde der Forschungsorientierung im Qualifikationsprofil Rechnung getragen. Die Zuordnung zur Forschung komme auch in der Zuständigkeit des Vizerektors für Forschung und Nachwuchsförderung zum Ausdruck.
Zusammenfassend stellte das Rektorat der Universität Wien ausführlich die Forschungsorientierung des Doktoratsstudiums der Rechtswissenschaften dar und legte damit die Kriterien fest, aus welcher Sicht die fachlichen Grundlagen in qualitativer und quantitativer Hinsicht beurteilt werden sollten.
Das Diplomstudium Rechtswissenschaften sei ein universell ausgerichtetes rechtswissenschaftliches Studium, welches Kenntnisse in allen rechtswissenschaftlichen Fächern vermittle. Aus diesem Grund halte das Rektorat der Universität Wien es für erforderlich, dass quereinsteigende Doktoratsstudierende ohne ausreichend nachgewiesene Kenntnisse in Grundlagenfächern diese Fächer nachholen müssten, um die ganze Breite des juristischen Faches abdecken zu können.
Das vom Beschwerdeführer beantragte Studium gehöre der Gruppe der „anderen gleichwertigen Studien“ an und sei einer Gleichwertigkeitsprüfung sowie einer Vorschreibung von Auflagen zugänglich. Nach Ansicht des Senates der Universität Wien und der Zulassungspraxis seien die Auflagen im Ausmaß von 11 ECTS für die Herstellung der Gleichwertigkeit im Hinblick auf das angestrebte Doktoratsstudium jedenfalls erforderlich und unabdingbar.
7. Mit Schreiben vom 19.02.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte insbesondere aus, dass die Beschwerdevorentscheidung gegen das Überraschungsverbot verstoße, da ihm weder das Senatsgutachten noch die Stellungnahme der Studienprogrammleitung Doktorat übermittelt worden seien. Weiters seien sowohl die einschlägige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 09.06.2017, E 177/2017-9) als auch die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.05.2012, 2011/10/0013; 24.02.2016, Ro 2014/10/0009, m.w.N.) in der Beschwerdevorentscheidung nicht berücksichtigt worden.
8. Mit Schreiben vom 21.02.2018 wurde der Vorlageantrag samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
9. Mit Erkenntnis vom 06.03.2019, W128 2187052-1/5E wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab und begründete dies im Wesentlichen mit der zu den wesentlichen Rechtsfragen bereits ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH vom 24.04.2018, Ra 2017/10/137).
10. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, sowie in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung geltend gemacht wurde.
11. Mit Erkenntnis vom 26.06.2020, E 1475/2019-15 hob der Verfassungsgerichtshof die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2019 wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnungsbestimmung auf. Der Verfassungsgerichtshof habe aus Anlass der vorliegenden Beschwerde gemäß Art. 140 Abs. l Z l lit. b B-VG und Art. 139 Abs. l Z 2 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 64 Abs. 4 UG, BGBI. I 120/2002 idF BGBI. I 129/2017, sowie der Gesetzmäßigkeit des § 2 Abs. 2 und Abs. 4 des Curriculums, Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 11. Mai 2009, 22.Stück, Nr. 165, idF Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 25. Juni 2018,34. Stück, Nr. 166, eingeleitet. Mit Erkenntnis vom 26. Juni 2020, G 303/2019 ua., habe der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass § 64 Abs. 4 UG nicht als verfassungswidrig aufgehoben werde. § 2 Abs. 2 und Abs. 4 des Curriculums sei als gesetzwidrig aufgehoben worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer schloss an der WU Wien das Bachelorstudium und das Masterstudium Wirtschaftsrecht ab. Er beantragte am 17.08.2017 die Zulassung zum Doktoratsstudium der Rechtwissenschaften an der Universität Wien.
Das Rektorat der Universität Wien ließ den Beschwerdeführer am 23.10.2017 – nach Einholung eines Gutachtens des Senates der Universität Wien – zum Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften unter Vorschreibung folgender Auflagen (11 ECTS) zu:
? Mündliche Prüfung aus Rechtsgeschichte oder Rechtstheorie (5 ECTS)
? Prüfungsimmanente Lehrveranstaltung (Übung, Kurs oder Seminar) im Ausmaß von 2 Semesterwochenstunden aus Rechtsgeschichte oder eine mündliche Prüfung im Ausmaß von 3 ECTS
? Prüfungsimmanente Lehrveranstaltung (Übung, Kurs oder Seminar) im Ausmaß von 2 Semesterwochenstunden aus Romanistische Fundamente europäischer Privatrechte oder mündliche Prüfung im Ausmaß von 3 ECTS
Das Masterstudium Wirtschaftsrecht stellt ein für die Zulassung zum Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften fachlich in Frage kommendes (rechtswissenschaftliches) Studium dar (siehe dazu Punkt 3.2.).
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem verwaltungsbehördlichen Verfahren – im Besonderen aus dem Antrag des Beschwerdeführers sowie dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Der Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei festgestellt werden. Die Lösung des Falles hängt ausschließlich von Rechtsfragen ab. Insgesamt ist der maßgebliche Sachverhalt aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer anderslautenden Bestimmung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu Spruchpunkt A
3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des UG, BGBl. I Nr. 120/2002 i.d.g.F. lauten wie folgt:
„Verfahren in behördlichen Angelegenheiten
§ 46. (1) Die Universitätsorgane haben in allen behördlichen Angelegenheiten das AVG anzuwenden.
(2) Beschwerden in Studienangelegenheiten sind bei dem Organ einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Dieses hat, wenn die Beschwerde nicht unzulässig oder verspätet ist, die Beschwerde mit dem gesamten Akt unverzüglich dem Senat vorzulegen. Der Senat kann ein Gutachten zur Beschwerde erstellen. Liegt ein derartiges Gutachten vor, so hat die Beschwerdevorentscheidung unter Beachtung dieses Gutachtens zu erfolgen. Wird die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, so ist das Gutachten des Senats anzuschließen. Abweichend von § 14 Abs. 1 VwGVG hat das zuständige Organ innerhalb von vier Monaten zu entscheiden.
(3) In Studienangelegenheiten sind auch die Organe der gesetzlichen Vertretung der Studierenden nach Maßgabe der §§ 4 Abs. 1a und 12 Abs. 2a HSG 2014 zur Einbringung von Rechtsmitteln berechtigt.
(4) Universitätsorganen, denen gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingeräumt ist, steht das Recht zu, gegen Erkenntnisse dieses Gerichts Revision gemäß Art. 133 B-VG zu erheben.
[…]
Ordentliche Studien
§ 54. (1) Die Universitäten sind berechtigt, Diplom-, Bachelor-, Master-, Erweiterungs- und Doktoratsstudien einzurichten. Dabei sind die Studien einer der folgenden Gruppen zuzuordnen:
[…]
6. Rechtswissenschaftliche Studien;
Allgemeine Universitätsreife
§ 64. […]
(4) Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien ist mit Ausnahme von Abs. 5 durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges gemäß § 6 Abs. 4 des Fachhochschul-Studiengesetzes, oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Doktoratsstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Prüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Doktoratsstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.
[…]“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Curriculums für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften und das PhD-Studium Interdisciplinary Legal Studies. Mitteilungsblatt der Universität Wien, UG 2002 vom 11.05.2009, 22. Stück, Nummer 165, i.d.g.F. lauten wie folgt:
„§ 1 Studienziele und Qualifikationsprofil
(1) Das Studium dient über die wissenschaftliche Berufsvorbildung hinaus der Entfaltung der Fähigkeit, durch selbständige Forschung zur Entwicklung der Rechtswissenschaften beizutragen, und der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Es bietet eine wissenschaftliche Ausbildung auf internationalem Niveau.
[…]
§ 2 Anwendungsbereich und Zulassungsvoraussetzungen
(1) Dieses Curriculum gilt für Studierende, die eine Dissertation in einem Dissertationsgebiet verfassen wollen, welches einem der im rechtswissenschaftlichen Diplomstudienplan festgelegten rechtswissenschaftlichen Fächer entspricht (Dr.-Studium der Rechts-wissenschaften) und für Studierende, die ein interdisziplinär ausgerichtetes Dissertati-onsvorhaben mit einem rechtswissenschaftlichen Schwer-punkt anstreben (PhD-Studium Interdisciplinary Legal Studies).“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Curriculums für das Masterstudium Wirtschaftsrecht, Mitteilungsblatt der WU-Wien, Nr. 40 vom 27.06.2018 lauten:
„§ 1 Qualifikationsprofil
Aufbauend auf das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht bietet das Masterstudium Wirtschaftsrecht eine wissenschaftsbasierte und zugleich berufsorientierte Ausbildung, die zum Zugang zu den juristischen Berufen berechtigt. Studierende erhalten eine Spezialausbildung im österreichischen, europäischen und internationalen Recht unter Berücksichtigung des betriebs- und volkswirtschaftlichen Kontexts.
[…]
Das Masterstudium Wirtschaftsrecht bietet insbesondere die Ausbildung bzw. Vorbildung für
• Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht, die neben einem unmittelbaren praktischen Qualifikationsprofil auch ein theoretisch-wissenschaftliches Profil erwerben wollen, das sie für gehobene Führungspositionen qualifiziert,
• spezifisch juristische Berufe, nämlich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare, Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie rechtskundige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im öffentlichen Dienst,
• (zukünftige) wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten, die hier die Vorqualifikation für weitere wissenschaftliche Qualifikationsstufen (insbesondere Doktoratsstudium etc.) erwerben wollen.
§ 2 Zulassung zum Studium
(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Masterstudium Wirtschaftsrecht ist der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung.
(2) Ein fachlich in Frage kommendes Studium iSd Abs 1 ist das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien.
(3) Andere gleichwertige Studien und Fachhochschul-Studiengänge haben folgende qualitativen Zulassungsbedingungen zu erfüllen:
a) mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkte,
b) Abschluss mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad und
c) Prüfungen aus dem Bereich Rechtswissenschaften im Umfang von 95 ECTS-Anrechnungspunkten, davon jedenfalls 40 ECTS-Anrechnungspunkte im Bereich des österreichischen Rechts, und
d) Prüfungen aus den Bereichen Betriebswirtschaft/Volkswirtschaft im Umfang von 45 ECTS-Anrechnungspunkten.
§ 3 Zuordnung, Studienaufbau, Gesamtstundenzahl und ECTSAnrechnungspunkte
(1) Das Masterstudium Wirtschaftsrecht ist ein rechtswissenschaftliches Studium im Sinne des § 54 Abs 1 Universitätsgesetz 2002.
(2) Das Masterstudium Wirtschaftsrecht dauert 4 Semester und umfasst 120 ECTS-Anrechnungspunkte und 47 Semesterstunden (SSt). Davon entfallen 20 ECTS-Anrechnungspunkte auf die Masterarbeit und 100 ECTS-Anrechnungspunkte auf die Fächer des Masterstudiums Wirtschaftsrecht.
[…]“
§ 3 Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868, idgF, lautet:
„§ 3. (1) Das zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche Studium des österreichischen Rechts ist an einer Universität zurückzulegen und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abzuschließen, wobei diesem auch mehrere Studien (§§ 54 ff Universitätsgesetz 2002) zu Grunde liegen können. Die Studiendauer hat mindestens vier Jahre mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002) zu betragen.
(2) Im Rahmen des Studiums nach Abs. 1 sind nachweislich angemessene Kenntnisse über folgende Wissensgebiete zu erwerben:
1. österreichisches bürgerliches Recht und österreichisches Zivilverfahrensrecht,
2. österreichisches Straf- und Strafprozessrecht,
3. österreichisches Verfassungsrecht einschließlich der Grund- und Menschenrechte und österreichisches Verwaltungsrecht einschließlich des Verwaltungsverfahrensrechts,
4. österreichisches Unternehmensrecht, österreichisches Arbeits- und Sozialrecht und österreichisches Steuerrecht,
5. Europarecht; allgemeines Völkerrecht,
6. erforderlichenfalls sonstige rechtswissenschaftliche Wissensgebiete und
7. Grundlagen des Rechts; wirtschaftswissenschaftliche Wissensgebiete; sonstige Wissensgebiete mit Bezug zum Recht.
Diese Wissensgebiete sind in einem zur Sicherstellung der für die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts erforderlichen rechtswissenschaftlichen Ausbildung angemessenen Umfang vorzusehen. Der Arbeitsaufwand für diese Wissensgebiete hat insgesamt zumindest 200 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wobei auf rechtswissenschaftliche Wissensgebiete zumindest 150 ECTS-Anrechnungspunkte zu entfallen haben. Der Nachweis der Kenntnisse ist durch positiv abgelegte Prüfungen und/oder positiv beurteilte schriftliche Arbeiten einschließlich der Arbeit nach Abs. 3 zu erbringen, wobei der Gegenstand der Prüfung oder Arbeit jeweils auch mehreren Wissengebieten entnommen sein kann.
(3) Im Rahmen des Studiums ist auch eine schriftliche, positiv beurteilte Arbeit zu erstellen, deren inhaltlicher Schwerpunkt auf einem oder mehreren der in Abs. 2 genannten rechtswissenschaftlichen Wissensgebiete gelegen sein muss und die dem Nachweis der Fähigkeit zum selbständigen rechtswissenschaftlichen Arbeiten dient.
(4) Ein von einem Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft an einer Universität zurückgelegtes und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abgeschlossenes anderes rechtswissenschaftliches Studium entspricht nur bei Gleichwertigkeit den Erfordernissen nach Abs. 1. Die Gleichwertigkeit der Ausbildung und ihrer Inhalte ist dann gegeben, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten des Studienabsolventen den durch Absolvierung eines Studiums des österreichischen Rechts nach den Abs. 2 und 3 bescheinigten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Die Prüfung der Gleichwertigkeit, gegebenenfalls auch deren Herstellung bei nur teilweiser Entsprechung hat nach den Vorschriften des ersten Abschnittes des Ausbildungs- und Berufsprüfungsanrechnungsgesetzes zu erfolgen.“
§ 6a Notariatsordnung (NO), RGBl. Nr. 75/1871 idgF lautet:
„§ 6a. (1) Das für die Ernennung zum Notar erforderliche Studium des österreichischen Rechts ist an einer Universität zurückzulegen und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abzuschließen, wobei diesem auch mehrere Studien (§§ 54 ff Universitätsgesetz 2002) zu Grunde liegen können. Die Studiendauer hat mindestens vier Jahre mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002) zu betragen.
(2) Im Rahmen des Studiums nach Abs. 1 sind nachweislich angemessene Kenntnisse über folgende Wissensgebiete zu erwerben:
1. österreichisches bürgerliches Recht und österreichisches Zivilverfahrensrecht,
2. österreichisches Straf- und Strafprozessrecht,
3. österreichisches Verfassungsrecht einschließlich der Grund- und Menschenrechte und österreichisches Verwaltungsrecht einschließlich des Verwaltungsverfahrensrechts,
4. österreichisches Unternehmensrecht, österreichisches Arbeits- und Sozialrecht und österreichisches Steuerrecht,
5. Europarecht; allgemeines Völkerrecht,
6. erforderlichenfalls sonstige rechtswissenschaftliche Wissensgebiete und
7. Grundlagen des Rechts; wirtschaftswissenschaftliche Wissensgebiete; sonstige Wissensgebiete mit Bezug zum Recht.
Diese Wissensgebiete sind in einem zur Sicherstellung der für die Ausübung des Berufs des Notars erforderlichen rechtswissenschaftlichen Ausbildung angemessenen Umfang vorzusehen. Der Arbeitsaufwand für diese Wissensgebiete hat insgesamt zumindest 200 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wobei auf rechtswissenschaftliche Wissensgebiete zumindest 150 ECTS-Anrechnungspunkte zu entfallen haben. Der Nachweis der Kenntnisse ist durch positiv abgelegte Prüfungen und/oder positiv beurteilte schriftliche Arbeiten einschließlich der Arbeit nach Abs. 3 zu erbringen, wobei der Gegenstand der Prüfung oder Arbeit jeweils auch mehreren Wissensgebieten entnommen sein kann.
(3) Im Rahmen des Studiums ist auch eine schriftliche, positiv beurteilte Arbeit zu erstellen, deren inhaltlicher Schwerpunkt auf einem oder mehreren der in Abs. 2 genannten rechtswissenschaftlichen Wissensgebiete gelegen sein muss und die dem Nachweis der Fähigkeit zum selbständigen rechtswissenschaftlichen Arbeiten dient.
(4) Ein von einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft an einer Universität zurückgelegtes und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abgeschlossenes anderes rechtswissenschaftliches Studium entspricht nur bei Gleichwertigkeit den Erfordernissen nach Abs. 1. Die Gleichwertigkeit der Ausbildung und ihrer Inhalte ist dann gegeben, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten des Studienabsolventen den durch Absolvierung eines Studiums des österreichischen Rechts nach den Abs. 2 und 3 bescheinigten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Die Prüfung der Gleichwertigkeit, gegebenenfalls auch deren Herstellung bei nur teilweiser Entsprechung hat nach den Vorschriften des ersten Abschnittes des Ausbildungs- und Berufsprüfungsanrechnungsgesetzes zu erfolgen.“
§ 2a Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961, idgF, lautet:
„Studium des österreichischen Rechts
§ 2a. (1) Das zur Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst erforderliche Studium des österreichischen Rechts ist an einer Universität zurückzulegen und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abzuschließen, wobei diesem auch mehrere Studien (§§ 54 ff Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002) zu Grunde liegen können. Die Studiendauer hat mindestens vier Jahre mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002) zu betragen.
(2) Im Rahmen des Studiums nach Abs. 1 sind nachweislich angemessene Kenntnisse über folgende Wissensgebiete zu erwerben:
1. österreichisches bürgerliches Recht und österreichisches Zivilverfahrensrecht,
2. österreichisches Straf- und Strafprozessrecht,
3. österreichisches Verfassungsrecht einschließlich der Grund- und Menschenrechte und österreichisches Verwaltungsrecht einschließlich des Verwaltungsverfahrensrechts,
4. österreichisches Unternehmensrecht, österreichisches Arbeits- und Sozialrecht und österreichisches Steuerrecht,
5. Europarecht; allgemeines Völkerrecht,
6. erforderlichenfalls sonstige rechtswissenschaftliche Wissensgebiete und
7. Grundlagen des Rechts; wirtschaftswissenschaftliche Wissensgebiete; sonstige Wissensgebiete mit Bezug zum Recht.
Diese Wissensgebiete sind in einem zur Sicherstellung der für die Ausübung des Berufs des Richters erforderlichen rechtswissenschaftlichen Ausbildung angemessenen Umfang vorzusehen. Der Arbeitsaufwand für diese Wissensgebiete hat insgesamt zumindest 200 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wobei auf rechtswissenschaftliche Wissensgebiete zumindest
150 ECTS-Anrechnungspunkte zu entfallen haben. Der Nachweis der Kenntnisse ist durch positiv abgelegte Prüfungen und/oder positiv beurteilte schriftliche Arbeiten einschließlich der Arbeit nach Abs. 4 zu erbringen, wobei der Gegenstand der Prüfung oder Arbeit jeweils auch mehreren Wissengebieten entnommen sein kann.
(3) Im Rahmen des Studiums ist auch eine schriftliche, positiv beurteilte Arbeit zu erstellen, deren inhaltlicher Schwerpunkt auf einem oder mehreren der in Abs. 2 genannten rechtswissenschaftlichen Wissensgebiete gelegen sein muss und die dem Nachweis der Fähigkeit zum selbständigen rechtswissenschaftlichen Arbeiten dient.
(4) Ein von einem österreichischen Staatsangehörigen an einer Universität zurückgelegtes und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abgeschlossenes anderes rechtswissenschaftliches Studium entspricht nur bei Gleichwertigkeit den Erfordernissen nach Abs. 1. Die Gleichwertigkeit der Ausbildung und ihrer Inhalte ist dann gegeben, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten des Studienabsolventen den durch Absolvierung eines Studiums des österreichischen Rechts nach den Abs. 2 und 3 bescheinigten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Die Prüfung der Gleichwertigkeit, gegebenenfalls auch deren Herstellung bei nur teilweiser Entsprechung hat nach den Vorschriften des ersten Abschnittes des Ausbildungs- und Berufsprüfungsanrechnungsgesetzes (ABAG), BGBl. Nr. 523/1987, zu erfolgen.“
Z 1.19 der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, idgF, lautet:
„Rechtskundiger Dienst
1.19. (1) Das zur Aufnahme in den rechtskundigen Dienst erforderliche Studium des österreichischen Rechts ist an einer Universität zurückzulegen und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abzuschließen, wobei diesem auch mehrere Studien (§§ 54 ff UG) zu Grunde liegen können. Die Studiendauer hat mindestens vier Jahre mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 51 Abs. 2 Z 26 UG) zu betragen.
(2) Im Rahmen des Studiums nach Abs. 1 sind nachweislich angemessene Kenntnisse über folgende Wissensgebiete zu erwerben:
1. österreichisches bürgerliches Recht und österreichisches Zivilverfahrensrecht,
2. österreichisches Straf- und Strafprozessrecht,
3. österreichisches Verfassungsrecht einschließlich der Grund- und Menschenrechte und österreichisches Verwaltungsrecht einschließlich des Verwaltungsverfahrensrechts,
4. österreichisches Unternehmensrecht, österreichisches Arbeits- und Sozialrecht und österreichisches Steuerrecht,
5. Europarecht; allgemeines Völkerrecht,
6. erforderlichenfalls sonstige rechtswissenschaftliche Wissensgebiete und
7. Grundlagen des Rechts; wirtschaftswissenschaftliche Wissensgebiete; sonstige Wissensgebiete mit Bezug zum Recht.
Diese Wissensgebiete sind in einem zur Sicherstellung der für die Ausübung des Berufs einer Beamtin oder eines Beamten im rechtskundigen Dienst erforderlichen rechtswissenschaftlichen Ausbildung angemessenen Umfang vorzusehen. Der Arbeitsaufwand für diese Wissensgebiete hat insgesamt zumindest 200 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wobei auf rechtswissenschaftliche Wissensgebiete zumindest 150 ECTS-Anrechnungspunkte zu entfallen haben. Der Nachweis der Kenntnisse ist durch positiv abgelegte Prüfungen und/oder positiv beurteilte schriftliche Arbeiten einschließlich der Arbeit nach Abs. 3 zu erbringen, wobei der Gegenstand der Prüfung oder Arbeit jeweils auch mehreren Wissensgebieten entnommen sein kann.
(3) Im Rahmen des Studiums ist auch eine schriftliche, positiv beurteilte Arbeit zu erstellen, deren inhaltlicher Schwerpunkt auf einem oder mehreren der in Abs. 2 genannten rechtswissenschaftlichen Wissensgebiete gelegen sein muss und die dem Nachweis der Fähigkeit zum selbständigen rechtswissenschaftlichen Arbeiten dient.
(4) Das Ernennungserfordernis des Abschlusses des Studiums des österreichischen Rechts gemäß Abs. 1 wird auch erfüllt durch
1. die Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten, BGBl. Nr. 48/1997, oder nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978, und den auf Grund dieses Studiums erlangten akademischen Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften oder
2. die Zurücklegung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien nach der juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/1945.“
3.2.2. Gemäß § 64 Abs. 4 UG bestehen für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium grundsätzlich folgende zwei Möglichkeiten:
? Der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges gemäß § 6 Abs. 4 des Fachhochschul-Studiengesetzes.
? Der Abschluss eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 24.04.2018, Ra 2017/10/0137) behandelt die Bestimmung zwei unterschiedliche Fälle, wobei die Unterscheidung deshalb wichtig ist, damit geklärt werden kann, ob der zweite Satz des § 64 Abs. 4 UG (welcher die Vorschreibung von Auflagen ermöglicht) Anwendung findet. Diese Auflagen können nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nämlich nur dann vorgeschrieben werden, wenn es sich um eine Konstellation aus der Fallgruppe „andere gleichwertige Studien“ handelt.
Der VfGH führte dazu in seiner Entscheidung vom 26.06.2020, G 303/2019-16 ua. ebenfalls aus, dass § 64 Abs. 3 und § 64 Abs. 4 UG grundsätzlich zwischen "fachlich in Frage kommenden" Vorstudien, die an einer öffentlichen Universität (bzw. einer Fachhochschule) erbracht worden sind, und "anderen" einschlägigen Studienabschlüssen, die sonst an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung erworben werden, unterscheiden. Für die in den Ausgangsverfahren unmittelbar maßgeblichen Regelstudien an öffentlichen Universitäten sichern § 64 Abs. 3 und § 64 Abs. 4 UG damit auch im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes den allgemeinen und gleichen Zugang zu den Aufbau- und Doktoratsstudien. Weil auf Grund der Regelungen des UG alle öffentlichen Universitäten eine funktional äquivalente studienbezogene Qualitätssicherung aufweisen, soll bei Wechsel von einem Grund- zu einem Aufbaustudium oder von einem Aufbau- zu einem Doktoratsstudium das Vorliegen eines facheinschlägigen Vorstudiums ohne Weiteres zum Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für das angestrebte Master- bzw. Doktoratsstudium an einer öffentlichen Universität ausreichen. Welches Vorstudium in diesem Sinn als "fachlich in Frage kommend" im Sinne des § 64 Abs. 3 bzw. § 64 Abs. 4 jeweils Satz 1 1. Tatbestand UG zu qualifizieren ist, legt der Gesetzgeber für Vorstudien, die an öffentlichen Universitäten absolviert werden, in die Entscheidungsbefugnis der zum weiteren Studium zulassenden öffentlichen Universität. § 64 Abs. 3 bzw. § 64 Abs. 4 UG begrenzen diese Entscheidungsbefugnis dahingehend, dass im Interesse eines allgemeinen und gleichen Zuganges zu Aufbau- und Doktoratsstudien innerhalb des öffentlichen Universitätssystems in Österreich nur eine grundsätzlich studienbezogene und keine im Einzelnen lehr-veranstaltungs- oder studienplanpunktbezogene Beurteilung erfolgen kann. Das stellt im Lichte des Art. 81c Abs. 1 B-VG eine zur Sicherung des allgemeinen und gleichen Zuganges zu den Regelstudien zulässige gesetzliche Regelung dar.
§ 64 Abs. 3 und § 64 Abs. 4 UG setzen daher ein fachlich in Frage kommendes und ein (voll) gleichwertiges Vorstudium gerade nicht gleich, sondern unterscheiden jeweils zwischen zwei unterschiedlichen Kategorien von Vorstudien, die auf jeweils unterschiedlichen Voraussetzungen – Facheinschlägigkeit bzw. (grundsätzliche und gegebenenfalls herzustellende volle) Gleichwertigkeit – abstellen.
Vor dem aufgezeigten verfassungsrechtlichen Hintergrund verbietet sich ein Verständnis, das die Facheinschlägigkeit nur auf Vorstudien der zulassenden Universität bezieht.
Eine studienbezogene Beurteilung der Facheinschlägigkeit schließt im Übrigen eine an Inhalten orientierte Bewertung der Facheinschlägigkeit eines Vorstudiums nicht aus und verlangt insbesondere auch keine Beurteilung der Facheinschlägigkeit alleine anhand der formellen Bezeichnung des Studiums oder des mit diesem verliehenen akademischen Grades. Die – der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegende – Beurteilung des gesetzlichen Kriteriums, ob ein Vorstudium im Sinne des § 64 Abs. 3 bzw. § 64 Abs. 4 UG "fachlich in Frage" kommt, also eine ausreichende Grundlage für das weitere Aufbau- oder Doktoratsstudium vermittelt, verlangt aber eine summarische Prüfung des Studiums und aus dem geschilderten Zweck der Sicherstellung des gleichen und allgemeinen Zuganges zu solchen Studien innerhalb der öffentlichen Universitäten keine auf einzelne Lehrveranstaltungen bezogene Prüfung, welcher Inhalt in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in vergleichbaren Lehrveranstaltungen im Detail vermittelt wird, wie das etwa bei der Anerkennung einzelner Prüfungen der Fall ist (vgl. dazu VwGH 21.1.2015, Ro 2014/10/0020).
3.3.3. Das Masterstudium Wirtschaftsrecht umfasst (aufbauend auf das entsprechende Bachelorstudium) insgesamt 300 ECTS-Anrechnungspunkte und ist wie das 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfassende Diplomstudium Rechtswissenschaften der Gruppe „Rechtswissenschaftliche Studien“ im Sinne des § 54 Abs. 1 Z6 UG zuzuordnen. Über die nähere Frage, ob nun beide Studien „als fachlich in Frage kommend“ im Sinne des § 64 Abs. 4 lässt sich daraus alleine noch nichts gewinnen.
Einen Anhaltspunkt dafür, welche Studienrichtungen den einzelnen in § 54 Abs. 1 UG genannten „Studien“ zuzuordnen sind, kann man jedoch aus der Zuordnung einzelner Studienrichtungen zu Gruppen, wie sie in der Anlage 1 des UniStG vorgenommen wurde, gewinnen [Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3.01 § 54 Rz 6 (Stand 1.12.2018, rdb.at)]. Gemäß Z 6.1. der mit 31.08.2001 außer Kraft getretenen Anlage 1 zum Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2000, dienen die rechts-, sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien der wissenschaftlichen Berufsvorbildung in den Rechts-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, die rechtswissenschaftlichen Studien insbesondere der wissenschaftlichen Berufsvorbildung für jene Berufe, für deren Ausübung das Studium der Rechtswissenschaften gesetzliche Voraussetzung ist.
Hierzu sind die inhaltlich annähernd gleichlautenden Bestimmungen des § 3 RAO, § 6a NO, § 2a RStDG sowie Z 1.19 der Anlage 1 zum BDG 1979, näher in Blick zu nehmen. Sowohl mit dem Abschluss des Diplomstudiums Rechtswissenschaften als auch mit dem Abschluss des auf das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht aufbauenden Masterstudium Wirtschaftsrecht werden die gesetzlichen Voraussetzung, insbesondere im Hinblick auf die vorzusehenden Wissensgebiete:
1. österreichisches bürgerliches Recht und österreichisches Zivilverfahrensrecht,
2. österreichisches Straf- und Strafprozessrecht,
3. österreichisches Verfassungsrecht einschließlich der Grund- und Menschenrechte und österreichisches Verwaltungsrecht einschließlich des Verwaltungsverfahrensrechts,
4. österreichisches Unternehmensrecht, österreichisches Arbeits- und Sozialrecht und österreichisches Steuerrecht,
5. Europarecht; allgemeines Völkerrecht,
6. erforderlichenfalls sonstige rechtswissenschaftliche Wissensgebiete und
7. Grundlagen des Rechts; wirtschaftswissenschaftliche Wissensgebiete; sonstige Wissensgebiete mit Bezug zum Recht,
und die dafür vorzusehenden ECTS-Anrechnungspunkte, aller dieser als juristische Kernberufe zu bezeichnenden Berufe, erfüllt. Dies ohne Unterschied, welches der beiden Studien nun absolviert wurde bzw. ohne weitere Erfordernisse der Herstellung einer Gleichwertigkeit zwischen diesen Studien.
Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus, unter Beachtung der Ausführungen des VfGH über die vorzunehmende summarische Prüfung und aus dem geschilderten Zweck der Sicherstellung des gleichen und allgemeinen Zuganges zu solchen Studien innerhalb der öffentlichen Universitäten, dass das Masterstudium Wirtschaftsrecht genauso wie das Diplomstudium Rechtswissenschaften im Sinnes des § 64 Abs. 4 UG ein fachlich in Frage kommendes Vorstudium für das Doktoratsstudium Rechtswissenschaften ist. Insofern verbietet sich nach dem Vorhergesagten gegenständlich auch die Auflage von zusätzlich zu absolvierenden Studienleistungen.
3.3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Lösung des Falles hängt ausschließlich von Rechtsfragen ab. Der zugrundeliegende Sachverhalt ist nicht strittig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
3.4. Zur Zulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26.06.2020, G 303/2019-16 ua. weicht das Bundesverwaltungsgericht von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH vom 24.04.2018, Ra 2017/10/137, ‘Nur das (an der Universität Wien angebotene) Diplomstudium der Rechtswissenschaften kommt als "fachlich in Frage kommendes Studium" iSd § 64 Abs. 4 1. Satz 1. Var. UniversitätsG 2002 in Betracht. Das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften baut auf diesem Diplomstudium auf und sind die Lehrinhalte des Diplomstudiums als Vergleichsmaßstab für die gemäß § 64 Abs. 1 2. Satz UniversitätsG 2002 vorzunehmende Gleichwertigkeitsprüfung (für ein "gleichwertiges Studium") heranzuziehen (vgl. VwGH 24.2.2016, Ro 2014/10/0009). Beim Masterstudium "Wirtschaftsrecht" handelt es sich (bloß) um ein für die Zulassung zum Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften "gleichwertiges (rechtswissenschaftliches) Studium" iSd § 64 Abs. 4 1. Satz 2. Var. legcit.‘).
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Auflage Curriculum Diplomstudium Dissertation Doktoratsstudium Ergänzungsprüfung Facheinschlägigkeit Gleichwertigkeit von Studienabschlüssen Masterstudium Rechtsanschauung des VfGH Revision zulässig Studienzulassung Universitätsstudium Vorstudium Zulassung ZulassungsvoraussetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W128.2187052.1.00Im RIS seit
10.12.2020Zuletzt aktualisiert am
10.12.2020