TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/18 W192 2234527-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.09.2020
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Entscheidungsdatum

18.09.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6

Spruch

W192 2234527-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2020, Zahl: 1264132008-200357378, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 2 Z 6 FPG i.d.g.F. insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf ein Jahr herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Serbiens, wurde am 23.04.2020 im Bundesgebiet einer Personenkontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, bei welcher er sich mit einem serbischen Reisepass auswies, in welchem letztmals am 15.11.2019 ein Einreisestempel angebracht worden war; es wurde demnach die Überschreitung der erlaubten sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer festgestellt.

Mit Schreiben vom 23.04.2020 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer über die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und eines Einreiseverbotes und gewährte ihm die Möglichkeit, hierzu sowie zu näher aufgelisteten Fragestellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen, binnen Frist eine Stellungnahme einzubringen.

Im Rahmen einer durch eine Frau, welche angab, die Freundin des Beschwerdeführers zu sein, am 20.05.2020 eingebrachten handschriftlichen Stellungnahme wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 15.11.2019 zwecks Familienbesuchs nach Österreich eingereist. Dieser sei gesund und habe sich sechs Monate ohne Visum und Meldebestätigung im Bundesgebiet aufgehalten. Eine namentlich bezeichnete Cousine des Beschwerdeführers sei in Wien. Der Beschwerdeführer habe keinen Deutschkurs besucht und keine sonstigen Integrationsschritte unternommen. Dieser lebe in Serbien mit seinen Eltern und habe dort die Schule besucht. Er habe keine Krankenversicherung, die erwähnte Cousine habe für Kleidung, Lebensmittel und Unterkunft gesorgt.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm §10 Abs. 2 AsylG und § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt werde (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer verhängt (Spruchpunkt VI.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf im Rahmen der Entscheidungsbegründung Feststellungen zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, dessen genaue Identität nicht feststehe. Dieser habe die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer überschritten und sich sohin illegal im Bundesgebiet aufgehalten; der Genannte wäre zum Aufenthalt im Bundesgebiet bis zum 12.02.2020 berechtigt gewesen, einem Zeitpunkt, an welchem noch keine maßgeblichen mit der COVID 19-Pandemie einhergehenden Einschränkungen der Reisfreiheit bestanden hätten, sodass ihm eine zeitgerechte Ausreise möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe keinen Aufenthaltstitel besessen, sei nicht zur Aufnahme einer Beschäftigung berechtigt gewesen, habe sich unangemeldet im Bundesgebiet aufgehalten und über keine ausreichenden Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfügt. Der Beschwerdeführer habe mit Ausnahme des Kontakts zu einer hier lebenden Cousine keine Anknüpfungspunkte familiärer oder wirtschaftlicher Natur im Bundesgebiet dargetan und allfällige finanzielle Zuwendungen seitens seiner Cousine, auf welche er im Übrigen keinen Rechtsanspruch hätte, nicht belegt. Da auch keine Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 vorliegen würden, sei gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung auszusprechen gewesen. Die Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat sei gegeben, da sich aus den vorliegenden Länderberichten sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine relevante Gefährdung ergeben hätte und auch die aktuell vorherrschende COVID 19-Pandemie keinen relevanten Grundrechtseingriff begründe. Zur Begründung des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass aufgrund der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers die Gefahr bestehe, dieser werde zur Sicherung seines Lebensunterhaltes Schwarzarbeit verrichten, zumal er auch keine maßgebliche Verankerung im Bundesgebiet aufweise.

3. Gegen Spruchpunkt VI. des dargestellten Bescheides richtet sich die am 04.08.2020 durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation fristgerecht eingebrachte Beschwerde, zu deren Begründung ausgeführt wurde, der Tatbestand der Mittellosigkeit sei entgegen der Ansicht der Behörde nicht verwirklicht. Der Beschwerdeführer habe in seiner schriftlichen Stellungnahme angegeben, von seiner Cousine finanziell unterstützt zu werden, sodass er, auch aufgrund seiner Ersparnisse, nicht als mittellos anzusehen sei. Dieser habe weder das Ausländerbeschäftigungsgesetz verletzt, noch sei er wegen einer Straftat verurteilt worden. Auch wenn der Beschwerdeführer mittellos wäre, müsste sich gerade aus diesem Umstand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ergeben, um die Erlassung eines Einreiseverbotes zu rechtfertigen. Die geforderte konkrete Beurteilung sei im angefochtenen Bescheid nur lückenhaft und zudem inhaltlich falsch durchgeführt worden. Vom Beschwerdeführer ginge keine Gefahr aus, welche die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren rechtfertigen würde.

4. Am 26.06.2020 ist der Beschwerdeführer im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr aus dem Bundesgebiet nach Serbien ausgereist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht fest.

1.2. Der Beschwerdeführer wurde am 23.04.2020 einer Personenkontrolle unterzogen, im Zuge derer er sich mit einem serbischen Reisepass auswies, in welchem letztmalig am 15.11.2019 eine Einreise vermerkt worden war.

Der Beschwerdeführer reiste am 15.11.2019 ins Bundesgebiet ein und hielt sich zum Zeitpunkt seines polizeilichen Aufgriffs am 23.04.2020 durchgehend unangemeldet im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt seines Aufgriffs im Bundesgebiet über keine nachgewiesenen Barmittel und keine legalen Möglichkeiten zur Erlangung finanzieller Mittel. Er besitzt keinen österreichischen Aufenthaltstitel und hat einen solchen noch nie beantragt. Der Beschwerdeführer war in Österreich zu keinem Zeitpunkt sozialversichert.

Ein weiterer respektive neuerlicher Aufenthalt des Beschwerdeführers würde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen.

1.3. Der in Österreich strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos und spricht muttersprachlich Serbisch. Seine Eltern leben in Serbien, wo der Beschwerdeführer die Schule absolviert hat und zuletzt in seinem Elternhaus lebte. In Österreich lebt eine Cousine des Beschwerdeführers. Es wurde nicht vorgebracht, dass er zu seiner Cousine in einem besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis stünde, welches über die zwischen volljährigen Verwandten dieser Art üblicherweise vorliegende Beziehungsintensität hinausgehen würde. Der Cousine des Beschwerdeführers steht es offen, den Beschwerdeführer während der Dauer des Einreiseverbotes regelmäßig in Serbien oder in Drittstaaten zu besuchen, im Übrigen kann der Kontakt über Telefon und das Internet aufrechterhalten werden.

Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus keine familiären oder sonstigen engen sozialen Bindungen in Österreich, dieser ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und erbrachte keinen Nachweis über vorhandene Deutschkenntnisse. Eine Integration im österreichischen Bundesgebiet wurde nicht behauptet.

Am 26.06.2020 reiste der Beschwerdeführer im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus.

1.4. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, die gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung, die gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. erfolgte Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien, die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie die gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sind infolge insofern ungenutzten Ablaufs der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen auf die aktenkundige Vorlage des serbischen Reisepasses des Beschwerdeführers. Das Datum seiner letztmaligen Einreise am 15.11.2019 wurde vom Beschwerdeführer selbst angegeben und ist demnach unstrittig.

Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.

2.2. Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich und im Raum Europas beruhen auf seinen Angaben im Verfahren. Dieser brachte nicht vor, mit Ausnahme des Kontakts zu einer in Österreich lebenden Cousine über Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur im Bundesgebiet zu verfügen oder Integrationsbemühungen gesetzt zu haben.

2.3. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Die Feststellungen über Datum und Umstände der Feststellung der Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts, die zuletzt nicht vorgelegene behördliche Meldung und dessen Ausreise in den Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20.05.2020, der Bestätigung über die erfolgte Ausreise vom 29.06.2020 sowie einer ZMR-Abfrage.

2.4. Die Feststellung über die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers und das Nichtvorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Aufenthaltes beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen der Beschwerdeführer nicht konkret entgegengetreten ist. Dieser hat im Verfahren keine Nachweise über legale Einnahmequellen, Vermögenswerte und/oder Rechtsansprüche auf Geldleistungen erbracht. Sein Vorbringen in der Beschwerde, wonach er durch seine in Österreich aufhältige Cousine finanzielle Mittel beziehen könne und daher nicht als vermögenslos zu qualifizieren sei, wurde in keiner Weise belegt oder hinsichtlich der konkreten Summe der ihm zur Verfügung stehenden Geldmittel konkretisiert. Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, dass er im Vorfeld seines polizeilichen Aufgriffs bereits konkrete Schritte zur Beendigung seines unangemeldeten, unrechtmäßigen Aufenthalts unternommen hätte, sodass davon auszugehen war, dass dieser einen längerfristigen Verbleib im Bundesgebiet intendiert hatte, zu dessen Finanzierung er nicht im Stande gewesen wäre.

2.5. Aufgrund der Mittellosigkeit sowie der in der Vergangenheit gezeigten mangelnden Bereitschaft, sich den Regelungen über ein geordnetes Fremdenwesen unterzuordnen, ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren respektive neuerlichen Aufenthalt im Gebiet der Mitgliedstaaten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

2.7. Die Feststellung, dass fallgegenständlich lediglich das ausgesprochene Einreiseverbot in Beschwerde gezogen wurde und die übrigen Spruchteile unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Beschwerdeschriftsatzes vom 24.06.2020.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

3.1.2. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen das in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides für die Dauer von fünf Jahren gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Einreiseverbot. Die übrigen Spruchteile (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG, Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG) erwuchsen demnach mit insofern ungenutztem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist in Rechtskraft, sodass sich die folgenden Ausführungen auf die Frage der Rechtmäßigkeit des gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes (vgl. zur Trennbarkeit dieser Spruchpunkte VwGH 15.5.2012, 2012/18/0029 u.a.; 22.5.2013, 2011/18/0259; 24.5.2018, Ra 2017/19/0311) zu beschränken haben.

Zu A) Teilweise Stattgabe der Beschwerde:

3.2. Zum Einreiseverbot:

3.2.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise:

„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

[…]

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

[…]

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

[…]“

3.2.2. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer sich unrechtmäßig und unangemeldet in Österreich aufgehalten habe und die nötigen Mittel zur Sicherung seines Unterhaltes nicht nachzuweisen vermochte, sodass aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers dieser als eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzusehen sei.

Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesem zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).

3.2.3. Wie festgestellt, ging der Beschwerdeführer zuletzt keiner legalen Beschäftigung nach und konnte im Verfahren auch sonst keine Nachweise über Mittel zu seinem Unterhalt vorlegen. Sofern in der Beschwerde vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer könne durch seine in Österreich lebende Cousine unterstützt werden sowie auf Ersparnisse zurückgreifen und sei aus diesem Grund nicht als mittellos zu erachten, sodass sich der Ausspruch eines Einreiseverbotes bereits dem Grunde nach als rechtswidrig erweise, ist zu entgegnen, dass diese Behauptung in keiner Weise belegt wurde. Der Beschwerdeführer hätte den allfälligen Besitz von Geldmitteln von sich aus nachzuweisen gehabt. Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309 mwN). Das bloße Vorbringen von Einnahmequellen im Herkunftsstaat, finanzielle Unterstützung durch Verwandte oder das Bestehen eines Konto-Kreditrahmens genügt zur Beweisführung iSd. einschlägigen Judikatur des VwGH keinesfalls. Ferner nannte der Beschwerdeführer keine konkreten Geldsummen, die ihm zur Verfügung gestanden hätten, sondern verwies lediglich auf die grundsätzliche Möglichkeit einer Unterstützung durch seine Cousine sowie das Vorhandensein von Ersparnissen, sodass eine Beurteilung der Relevanz derselben zudem nicht möglich gewesen war.

Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FPG 2005 gerechtfertigt ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FrPolG 2005 etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; 13.9.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vgl. weiters der Sache nach bei der Beurteilung gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FrPolG 2005 auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12; 12.7.2019, Ra 2018/14/0282). Es kann daher der Ansicht der Behörde, einer vom Beschwerdeführer angesichts seiner Mittellosigkeit ausgehenden Gefährdung nicht entgegengetreten werden.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer entgegen gültiger Meldepflichten (siehe § 2 Abs. 1 und 7 Abs. 1 MeldeG) unangemeldet Unterkunft in Österreich genommen hat und sich sein Aufenthalt im Bundesgebiet zuletzt als unrechtmäßig erwies. Das Bundesamt hat zutreffend darauf verwiesen, dass dem Beschwerdeführer eine fristgerechte Ausreise auch unter Bedachtnahme auf die rezenten Reisebeschränkungen in Zusammenhang mit der COVID 19-Pandemie noch problemlos möglich gewesen wäre, zumal die höchstzulässige Dauer seines sichtvermerkfreien Aufenthalts von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen ausgehend vom Datum seiner letztmaligen Einreise am 15.11.2019 bereits am 20.02.2020 abgelaufen war.

Hingegen liegen nach der Aktenlage keine ausreichenden Hinweise dahingehend vor, dass der Beschwerdeführer tatsächlich die Aufnahme von Schwarzarbeit in Österreich konkret beabsichtigt hätte oder bereits Schwarzarbeit geleistet oder strafbare Handlungen gesetzt hätte.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens (vgl. VwGH 19.5.2004, 2001/18/0074), sowie der Hintanhaltung der illegalen Beschaffung von Unterhaltsmitteln (vgl. VwGH 12.7.2019, Ra 2018/14/0282; 19.12.2018, Ra 2018/20/0309; 20.9.2018, Ra 2018/20/0349) als gegeben angenommen werden.

Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer maßgeblichen Gefahr für öffentliche Interessen ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.

3.2.4. Wie an anderer Stelle dargelegt, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, zu seiner im Bundesgebiet aufhältigen Cousine in einem besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu stehen; eine vorübergehende Verunmöglichung von Besuchen seiner Angehörigen in Österreich hat der Beschwerdeführer im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen. Es steht ihm offen, den Kontakt zu seiner Cousine während der (noch offenen) Dauer des Einreiseverbotes telefonisch und über das Internet aufrecht zu erhalten, gleichermaßen besitzt seine Cousine die Möglichkeit, den Beschwerdeführer in Serbien zu besuchen. Weitere familiäre oder private Bindungen im Gebiet Österreichs oder der weiteren Schengen-Staaten hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, sodass mit der Verhängung des befristeten Einreiseverbotes kein unverhältnismäßiger Eingriff in ein im Gebiet der Mitgliedstaaten bestehendes Familien- oder Privatleben einhergeht.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte demnach eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Selbst unter der Annahme von familiären/privaten Anknüpfungspunkten iSd. Art 8 EMRK im Gebiet der Mitgliedstaaten, müssen diese Umstände aufgrund der beharrlichen Verletzung fremdenrechtlicher Normen sowie der aus der Mittellosigkeit resultierenden Gefährlichkeit eine Relativierung hinnehmen. Letztlich ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen hat (vgl. VwGH 9.7.2009, 2008/22/0932; 22.2.2011, 2010/18/0417).

3.2.5. Im gegenständlichen Fall erweist sich jedoch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes durch maximale Ausschöpfung des ihr zur Verfügung stehenden Rahmens unter Berücksichtigung des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, insbesondere dessen strafgerichtlicher Unbescholtenheit und des nur vergleichsweise kurzen illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet, in welchem sich die Gefahr illegaler Mittelbeschaffung noch nicht realisiert hat, als nicht angemessen, weshalb die Dauer des Einreiseverbots daher auf ein Jahr herabzusetzen war.

3.2.6. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. war daher mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe teilweise stattzugeben.

4. Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann gemäß § 9 Abs. 5 FPG eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.

Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029, vom 02.09.2015, Ra 2014/19/0127, vom 15.03.2016, Ra 2015/19/0180, vom 18.05.2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20.06.2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht ansatzweise substanziiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Wie dargelegt, wurde auch in der Beschwerde der zur Begründung des Einreiseverbotes auf Basis der Mittellosigkeit und des fremdenrechtlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose dem Grunde nach nicht substantiiert entgegengetreten. Dass die von der Behörde ausgesprochene Dauer des Einreiseverbotes angesichts des konkreten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers als unangemessen hoch zu qualifizieren ist, ergab sich ebenso bereits aus der Aktenlage. Insofern wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass ein auf die Durchführung einer Verhandlung zielender Antrag in der Beschwerde gar nicht gestellt und somit auf den sich aus Art. 47 Abs. 2 GRC ergebenden Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (schlüssig) verzichtet worden ist (siehe VwGH 3.9.2019, Ra 2015/21/0054 mwN). Vor diesem Hintergrund durfte die vorliegende Entscheidung schon am Maßstab des § 24 Abs. 1 VwGVG ohne vorhergehende Verhandlung getroffen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Dauer Einreiseverbot Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Herabsetzung Mittellosigkeit Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W192.2234527.1.00

Im RIS seit

10.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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