TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/18 W154 2235060-1

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Veröffentlicht am 18.09.2020
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Entscheidungsdatum

18.09.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs3
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W 154 2235060-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX Alias XXXX , alias XXXX alias XXXX , geb. am XXXX alias XXXX , alias XXXX , Staatsangehörigkeit DR Kongo alias ANGOLA alias ELFENBEINKÜSTE, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2020, Zahl: 790148505/200691485, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 07.08.2020 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 3 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde über den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 07.08.2020, um 16:10 Uhr, durch persönliche Übergabe zugestellt.

Die belangte Behörde stützte die Fluchtgefahr dabei auf § 76 Abs. 3 Z 1,3 und 9 FPG und bezog des Weiteren ein, dass der BF zweimal wegen Diebstahls rechtskräftig verurteilt worden sei. Der BF habe sich mehrfach in der Vergangenheit während laufenden Asylbeschwerdeverfahrens durch Untertauchen dem Verfahren entzogen habe, weshalb das Verfahren habe eingestellt werden müssen. Darüber hinaus habe der BF die Behörde durch Verwendung von Alias-Identitäten zu täuschen versucht, um die Effektuierung der Rückkehrentscheidung schwerst möglich zu gestalten. Trotz gegen die Person des BF erlassener rechtskräftiger Rückkehrentscheidung habe sich der BF beharrlich geweigert, das Bundesgebiet zu verlassen. Aufgrund der Aussagen des BF vor dem BFA in den Jahren 2019 und 2020 habe der BF zu keiner Zeit vorgehabt, Österreich zu verlassen. Der BF habe sich bewusst im Verborgenen aufgehalten, zumal er über keinen fixen Wohnsitz verfügt habe und seine Unterkünfte sporadisch wechsle. Er gehe auch keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach und verfüge im Bundesgebiet weder über familiäre noch über nennenswerte soziale Kontakte. Der Sicherungsbedarf sei aufgrund des Gesamtverhaltens des BF zu bejahen gewesen. Verhältnismäßigkeit und Haftfähigkeit des BF stünden der Anhaltung in Schubhaft ebenfalls nicht entgegen. Die Anordnung eines gelinderen Mittels sei aufgrund der finanziellen Situation des BF und aufgrund des vertrauensunwürdigen Gesamtverhaltens des BF in der Vergangenheit zu versagen gewesen.

Gegen den Bescheid, die Schubhaftanordnung sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft erhob der BF durch seine bevollmächtigte Vertretung am 14.09.2020 Beschwerde und begründete diese insbesondere mit dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung einer Schubhaft und nahm insbesondere darauf Bezug, dass schon aufgrund des langen Aufenthaltes des BF in Österreich keinesfalls davon die Rede sein könne, dass es keinerlei Bindungen des BF zum Bundesgebiet gäbe.

In der Beschwerde wurde beantragt, den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgt seien. In eventu wurde die Anordnung eines gelinderen Mittels beantragt.

Am 15.09.2020 legte die belangte Behörde die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Stellungnahme. Darin führte sie im Wesentlichen aus:

„Herr XXXX ( BF) wurde am 06.08.2020 um 23:15 Uhr in Wien am Westbahnhof einer Personenkontrolle unterzogen. Es wurde ein nicht rechtmäßiger Aufenthalt festgestellt und erfolgte eine Anzeige nach dem FPG. Der BF wurde nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert.

Am 07.08.2020 um 14:05 Uhr erfolgte die niederschriftliche Einvernahme.

Am 07.08.2020 um 16:10 Uhr wurde der Schubbescheid dem BF persönlich zugestellt.

Ein Heimreisezertifikat gültig bis 17.03.2020 ist vorhanden.

Am 07.09.2020 erfolgte eine Prüfung gem. § 80 Abs. 6 FPG.

Am 14.09.2020 um 15:22 Uhr langte die Schubhaftbeschwerde ein.

Der Schubhaftbeschwerde muss entgegengehalten werden, dass im Schubbescheid die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet wurden.

Es besteht seit dem 18.03.2020 eine durchsetzbare und rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot. Zuvor wurden gegen den BF bereits aufenthaltsbeendende Maßnahmen erlassen, wobei es dem BF immer wieder gelungen ist, dass die Abschiebung verhindert wurde.

Die Identität des BF ist geklärt und wird auch ein weiteres HZ ausgestellt werden.

Der BF war obdachlos gemeldet und hat im Verborgenen den illegalen Aufenthalt fortgesetzt.

Es bestehen weder familiäre noch private Bindungen. Der BF ist ausreiseunwillig und setzt daher ein Verhalten, welches nur dazu dient, um die drohende Abschiebung zu verhindern. Aufgrund dieses Umstandes konnte auch ein gelinderes Mittel nicht angewandt werden. Der BF ist nicht bereit behördliche Auflagen einzuhalten.

Im Moment existiert keine Flugverbindung, welche eine begleitete Abschiebung zulassen würde, jedoch ist zu erwarten, dass in nächster Zukunft begleitete Abschiebungen wieder durchgeführt werden können.

Aufgrund der Weigerung der freiwilligen Rückkehr und des bisherigen Verhaltens des BF muss eine begleitete Abschiebung organisiert werden und liegt es im Verschulden des BF, dass bis dato die Rückführung nicht umgesetzt werden kann. Die Erlangung eines neuen Heimreisezertifikates ist schwierig, da die zuständige Vertretungsbehörde in Deutschland existiert und Verlängerungen nicht so schnell erlangt werden können, wie in Fällen, wo ein Konsulat im Inland existiert.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass der BFA untergetaucht wäre, um sich dem Verfahren der Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo zu entziehen, als schlüssig anzusehen war.

Der Sicherungsbedarf war somit gegeben.“

Am Ende der Stellungnahme beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde, sowie die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, sowie den Ersatz der verzeichneten Kosten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Der BF ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, seine Identität steht aufgrund eines (bis 17.03.2020 gültigen) Heimreisezertifikates, ausgestellt von der Botschaft der DR Kongo in der Bundesrepublik Kongo, fest. Von der Ausstellung eines neuen Heimreisezertifikates innerhalb absehbarer Zeit kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgegangen werden.

Gegen den BF besteht eine durchsetzbare und rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Mit rechtskräftigem Urteil des BG Favoriten vom 25.09.2013, Zl. 32 U 185/2013d, wurde er wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, § 15 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 160,00 verurteilt.

Mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 24.08.2015, Zl. 121 Hv 35/2014z, wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten verurteilt.

Der BF ist nahezu mittellos, ging bislang keiner legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nach und ist sozial kaum verankert. Der BF verfügt außer über lose freundschaftliche Verbindungen über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich. Der BF war während seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich außer in behördlicher Anhaltung lediglich unregelmäßig amtlich im Bundesgebiet gemeldet, davon auch oftmals als obdachlos gemeldet, und sohin zwischenzeitlich untergetaucht und für die Behörden nicht greifbar. Er besitzt gegenwärtig keine aufrechte Meldeadresse außerhalb des Polizeianhaltezentrums, an der er sich für die Behörde bereithalten könnte.

Die Vertrauenswürdigkeit des BF ist insgesamt beeinträchtigt.

Der BF ist haftfähig.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie aus dem Gerichtsakt zur Zahl I415 1215272-7.

Dass der BF nicht österreichischer Staatsbürger ist, ergibt sich aus einer IZR Abfrage.

Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt zur Zahl I415 1215272-7.

Die Feststellung zur Erlangung eines neuen Heimreisezertifikates ergibt sich aus der Stellungnahme des BFA vom 15.09.2020.

Das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot für den BF ergibt sich aus dem Verfahrensakt und dem Gerichtsakt zur Zahl I415 1215272-7.

Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich ergeben sich aus einer Anfrage an das Strafregister sowie aus dem Verfahrensakt sowie aus dem Gerichtsakt zur Zahl I415 1215272-7.

Die Feststellung zur beruflichen, familiären und sozialen Verankerung des BF in Österreich ergibt sich zum einen aus den expliziten Aussagen des BF in dessen Einvernahme vom 07.08.2020 vor dem BFA, zum anderen aus dem Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt zur Zahl I415 1215272-7.

Die Feststellung betreffend die lediglich sporadisch vorhandenen amtlichen Wohnsitzmeldungen des BF ergibt sich aus einer Anfrage an das Zentrale Melderegister, dem Verwaltungsakt sowie Gerichtsakt zur Zahl I415 1215272-7.

Zur Feststellung bezüglich der beeinträchtigten Vertrauenswürdigkeit des BF: Über den Beschwerdeführer war während seines langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet wiederholt die Schubhaft verhängt worden, wobei er seine Abschiebung, die Feststellung seiner Identität und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates über viele Jahre aufgrund der Verletzung von Meldepflichten, seiner falschen Identitätsangaben und seiner mangelnden Mitwirkung erfolgreich vereitelte. So hatte er sich etwa in Österreich der Alias-Identität XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Elfenbeinküste und in Deutschland der Alias-Identität XXXX , geb. am XXXX , Staatsangehörigkeit Angola, bedient. Der BF wurde darüber hinaus auch zweimal von einem Strafgericht verurteilt, was zeigt, dass der BF auch diesbezüglich nicht gewillt ist, sich an die Rechtsordnung zu halten.

Die Haftfähigkeit resultiert aus der Tatsache, dass sich im gesamten Verfahren keine Anzeichen ergeben haben, wonach beim BF Haftunfähigkeit vorliegen würde. Dies hat der BF weder in seiner Einvernahme vom 07.08.2020 noch in der Beschwerde behauptet. Darüber hinaus ist es notorisch, dass im Falle gesundheitlicher Probleme eine engmaschige gesundheitliche Kontrolle im Rahmen der Schubhaft durchgeführt wird. Falls Haftuntauglichkeit eintritt, wäre der BF jedenfalls sofort aus der Schubhaft zu entlassen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

3.2. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; 19.04.2012, 2009/21/0047).

3.3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit 07.08.2020:

Die „Fluchtgefahr“ ist in Österreich in § 76 Abs. 3 FPG (wie oben unter 3.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert.

Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr zum einen mit § 76 Abs. 3 Z 1 FPG (Mitwirken des Fremden an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder Umgehung oder Behinderung der Rückkehr oder Abschiebung). Da sich der BF einer Abschiebung durch Abtauchen in die Anonymität entzogen hat und somit für die Behörde durch sein Untertauchen nicht mehr greifbar war, ist die belangte Behörde zurecht von Fluchtgefahr nach § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ausgegangen.

Zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung bestand gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot, weshalb das BFA zurecht vom Vorliegen des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ausgegangen ist.

Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr weiters mit § 76 Abs. 3 Z 9 FPG. Dabei ist die belangte Behörde vom Fehlen einer Verankerung des BF in ausgegangen. Demgemäß ist der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Wie das Verfahren ergeben hat, kommt das Bundesamt dabei zutreffend zum Ergebnis, dass es für substanzielle familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung keinen stichhaltigen Hinweis gab. Zum anderen stützte sich die belangte Behörde auf die Vertrauensunwürdigkeit des BF, die sich nicht zuletzt aus dessen Missachtung der österreichischen Rechtsordnung und dessen unkooperativen Verhalten den österreichischen Behörden gegenüber manifestiert. Daraus haben sich ein erhöhtes Risiko des Untertauchens sowie ein erhöhter Sicherungsbedarf ergeben.

Die belangte Behörde kam zutreffend zu der Auffassung, dass der BF über keine substantiellen Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur Abschiebung den Behörden nicht entziehen werde.

Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem die Anordnung der Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß besteht.

3.4. Auf Grund der festgestellten Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:

Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des BF weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen, dies bereits aufgrund mangelnder Vertrauenswürdigkeit des BF wie oben ausgeführt.

Überdies gab es bei Anordnung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des BF.

Das erkennende Gericht geht auch davon aus, dass die angeordnete Schubhaft bereits aufgrund der massiven Straffälligkeit des BF sowie des Untertauchens des BF in der Vergangenheit das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.

Aufgrund des Ermittlungsverfahrens lässt sich aus derzeitiger Sicht erkennen, dass eine zügige Außerlandesbringung des BF als wahrscheinlich anzusehen ist. Dass die Erlangung eines neuen Heimreisezertifikates wie oben beschreiben nun einige Zeit in Anspruch nehmen wird, hat sich der BF aufgrund seines unkooperativen Verhaltens den Behörden gegenüber selbst zuzuschreiben und kann nicht der Behörde angelastet werden.

Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung des BF in Schubhaft ab 07.08.2020 abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG liegen weiterhin vor.

Für die Durchsetzung einer Abschiebung ist die Anwesenheit des BF erforderlich. Es ist angesichts seines bisherigen Verhaltens jedoch davon auszugehen, dass er sich dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen entziehen würde, sollte sich eine Gelegenheit dazu bieten. Da er zudem über keine feststellbaren (legalen) beruflichen und familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was den BF im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem Untertauchen abhalten sollte.

In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall eine zur Anordnung einer Schubhaft hinreichende Fluchtgefahr seitens des BF gegeben ist.

Im Falle des BF kann daher auch weiterhin aufgrund seines bereits geschilderten Vorverhaltens mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden.

Es liegt somit auch die geforderte „ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch weiterhin als verhältnismäßig. Von der Möglichkeit einer Abschiebung im Rahmen der gesetzlichen Fristen ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt auszugehen. Hinweise für eine Haftunfähigkeit des BF sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen.

Es ist daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Was die in der Beschwerde beantragte Zeugeneinvernahme der Tochter des BF anbelangt, konnte aufgrund der in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 22.5.2020 durchgeführten telefonischen Rücksprache mit der Tochter des BF das Auslangen gefunden werden und konnte von der neuerlichen Befragung der Tochter des BF abgesehen werden.

Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind.

Zu Spruchpunkt III. (Kostenbegehren):

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz (ein solcher wurde im Übrigen in der Beschwerde auch nicht beantragt), die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang.

Zu Spruchteil B) (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W154.2235060.1.00

Im RIS seit

10.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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