TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/24 W137 2157018-1

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Veröffentlicht am 24.09.2020
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Entscheidungsdatum

24.09.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
Dublin III-VO Art28 Abs1
Dublin III-VO Art28 Abs2
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W137 2157018-1/15E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 22.05.2017 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Tunesien, vertreten durch Birgit MENNEL / HELPING HANDS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2017, Zl. 1124051204 – 170533499, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 04.05.2017 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.05.2017 wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft seit 03.09.2020 für rechtmäßig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach deren Schluss die Beschwerde gegen den Bescheid und die bisherige Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft sowie deren Verhältnismäßigkeit festgestellt.

Darüber hinaus wurde die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG als nicht zulässig erachtet.

Festzuhalten ist, dass von keiner Verfahrenspartei im gegenständlichen Verfahren der pauschalierte Kostenersatz beantragt worden ist, weshalb auch kein diesbezüglicher Abspruch erfolgt.

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.05.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist durch keine der Verfahrensparteien (oder einen bevollmächtigten Vertreter) gestellt worden ist.

Schlagworte

Dublin III-VO Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Schubhaft Schubhaftbeschwerde Schubhaftverfahren Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W137.2157018.1.00

Im RIS seit

10.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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