TE Vwgh Erkenntnis 1997/9/10 97/21/0472

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Veröffentlicht am 10.09.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §16 Abs1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Hanel, über die Beschwerde des I J, geboren am 25. April 1973, vertreten durch Dr. Gernot Gruböck, Rechtsanwalt in Baden, Beethovengasse 4-6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 28. März 1997, Zl. Fr 560/97, betreffend Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 Fremdengesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 28. März 1997 wurde gemäß § 54 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß der Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Jugoslawien gemäß § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG bedroht sei. Nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides hat der Beschwerdeführer bei seiner Vernehmung im Asylverfahren zu seinen Fluchtgründen - auf welche er auch seinen Antrag gemäß § 54 Abs. 1 FrG stützte - ausgeführt, er gehöre der albanischen Volksgruppe und der moslemischen Glaubensgemeinschaft im Kosovo an. Am 22. Dezember 1992 sei er wegen einer Teilnahme an Demonstrationen im Jahre 1989 verhört worden. Am 5. Juni 1994 hätten uniformierte Polizisten und ein Beamter in Zivil sein Elternhaus nach Waffen durchsucht. Sein Vater und er seien verhört und den "ganzen Tag über bis 16.00 Uhr" festgehalten worden. Es seien zwar keine Waffen gefunden worden, jedoch seien der Vater und der Beschwerdeführer mit Fäusten und Füßen geschlagen sowie aufgefordert worden, eine Waffe zu finden und diese der Polizei zu übergeben. Im Mai 1995 seien wiederum drei uniformierte Polizisten ins Elternhaus gekommen und hätten neuerlich eine Waffe verlangt. Auf ihre Antwort, sie würden keine Waffen besitzen, sei die Drohung gekommen, man würde sie einsperren, sollte man bei ihnen Waffen finden. Im Mai 1996 sei dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Eltern ein Einberufungsbefehl zugestellt worden. Diesem Einberufungsbefehl habe er jedoch nicht Folge geleistet, weil er das "serbische Militär" nicht akzeptiere. Bis zu seiner Flucht am 18. Juni 1996 habe er bei seinem Onkel in Obri gewohnt.

In der gegen den seinen Antrag gemäß § 54 Abs. 1 FrG abweisenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden erhobenen Berufung habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, daß er alleine aufgrund seiner albanischen Volkszugehörigkeit der Gefahr ausgesetzt sei, einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden. Die im Kosovo durchgeführten Hausdurchsuchungen seien ein Akt politischer Verfolgung, der vor allem der Einschüchterung und Vertreibung der ethnischen Albaner aus dem Kosovo dienen sollte. Der Beschwerdeführer habe Berichte über die allgemeine Menschenrechtssituation im Kosovo zitiert und beantragt, bei verschiedenen Institutionen Anfragen zu stellen. Hinsichtlich seiner Wehrdienstverweigerung habe er auf das jugoslawische Strafgesetzbuch verwiesen, wonach für Wehrdienstentziehung Freiheitsstrafen von zumindest drei Monaten und höchstens fünf Jahren vorgesehen seien, wenn sich der Wehrdienstpflichtige im Heimatland versteckt halte sowie Freiheitsstrafen von einem bis höchstens 10 Jahren, wenn der Betroffene ins Ausland flüchte. Während des Kriegszustandes bzw. der unmittelbaren Kriegsgefahr erhöhten sich die Strafen für dieses Delikt auf einen Strafrahmen von fünf bis höchstens zwanzig Jahre.

In dem nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem die belangte Behörde dieser Berufung keine Folge gab, führte sie im wesentlichen nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus, daß der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Aussagen lediglich einmal, nämlich am 5. Juni 1994, im Zuge einer Amtshandlung mißhandelt worden sei. Abgesehen davon, daß die Angaben des Beschwerdeführers angesichts der allgemein gehaltenen Form nicht geeignet seien, den behaupteten Sachverhalt glaubhaft zu machen, könne in diesen Angaben keine aktuelle Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers gesehen werden. Es könne zwischen der Flucht im Juni 1996 und der Mißhandlung im Juni 1994 kein zeitlicher Zusammenhang gesehen werden, zumal sich der letzte Behördenantrag des Beschwerdeführers im Mai 1995 ereignet habe, bei dem er jedoch nicht mißhandelt worden sei.

In der Ableistung des Militärdienstes könne keine im Lichte des § 37 Abs. 1 oder 2 FrG relevante Verfolgung erblickt werden, sofern nicht besondere Umstände (wie etwa eine exorbitant hohe Bestrafung bzw. eine besondere Benachteiligung von ethnischen Gruppen) vorliegen. Die Bundesrepublik Jugoslawien befinde sich derzeit weder in einem Kriegszustand noch stünde ihr unmittelbar ein solcher bevor. Die angeführten Strafdrohungen wegen Desertion und "Refraktion" stellten keine Gründe im Sinn des § 37 Abs. 1 oder 2 FrG dar. Der Beschwerdeführer habe auch nicht behauptet, als Angehöriger der albanischen Bevölkerungsgruppe strenger bestraft zu werden. Derartiges könne den bei der Behörde aufliegenden Unterlagen auch nicht entnommen werden. Im übrigen sei mit dem Bundesgesetz über die Verteidigung vom 29. Oktober 1993 in Form des Art. 137 der Verfassung der Bundesrepublik Jugoslawien die Möglichkeit geschaffen worden, anstatt des Militärdienstes einen Zivildienst zu erbringen.

Die Verweisungen des Beschwerdeführers auf Berichte von Menschenrechtsorganisationen hinsichtlich der allgemeinen Situation im Kosovo reichten nicht aus, einen Nachweis dafür zu erbringen, daß der Beschwerdeführer selbst in diesem Land einer individuellen und aktuellen Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. Den der Behörde vorliegenden Berichten sei zu entnehmen, daß es im Kosovo nicht nur zu Übergriffen gegen die albanische Bevölkerungsgruppe komme, sondern im Gegenzug auch Anschläge gegen Einrichtungen der Staatsgewalt (Polizeistationen) vorkämen. Es sei ein legitimes Recht der Staatsgewalt, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit Hausdurchsuchungen zum Zwecke der Waffensuche durchzuführen. Es sei zwar die Menschenrechtslage im Kosovo für die dort lebende albanisch-stämmige Bevölkerungsgruppe bedenklich, jedoch könne in diesem Zusammenhang noch keinesfalls von derartigen systematischen Verfolgungen (ethnischen Säuberungen) gesprochen werden, wie dies etwa für den Bürgerkrieg in Bosnien-Herzegowina gegenüber der moslemischen Bevölkerung bezeichnend gewesen sei. Man könne von einer systematischen Verfolgung einer bestimmten Gruppe im Kosovo (noch) nicht sprechen. Nur wenn dies der Fall wäre, so wäre der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zu dieser Bevölkerungsgruppe unmittelbar betroffen. Im vorliegenden Fall hätte der Beschwerdeführer eine ihn selbst betreffende aktuelle Verfolgungsgefahr darzutun gehabt, welchem Erfordernis er jedoch nicht nachgekommen sei. Seine Behauptung, im Falle einer Rückkehr festgenommen und gefoltert zu werden, sei als eine bloße Mutmaßung zu qualifizieren und zu allgemein gehalten, um damit eine konkrete Gefahr im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmungen darzutun.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 54 Abs. 1 FrG hat auf Antrag eines Fremden die Behörde mit Bescheid festzustellen, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß dieser Fremde in einem von ihm bezeichneten Staat gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht ist.

Nach § 37 Abs. 1 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß er Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Nach § 37 Abs. 2 FrG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung eines Fremden in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß dort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z. 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 54 FrG das Bestehen einer aktuellen, also im Falle der Abschiebung des Fremden in den von seinem Antrag erfaßten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesem nich abwendbaren Bedrohung im Sinne des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 4. Dezember 1996, Zl. 96/21/0543, mit weiteren Nachweisen).

Die Beschwerde verkennt die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wenn geltend gemacht wird, die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Die belangte Behörde hat die Aussage des Beschwerdeführers vielmehr als zur Glaubhaftmachung einer aktuellen Bedrohungssituation im Sinne des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG nicht geeignet angesehen. Der Verwaltungsgerichtshof kann ausgehend von den Beschwerdeausführungen nicht erkennen, daß diese Auffassung der belangten Behörde rechtswidrig wäre.

Die belangte Behörde hat die Flucht des Beschwerdeführers im Juni 1996 ausschließlich im Zusammenhang mit dem dem Beschwerdeführer zugestellten Einberufungsbefehl zur Ableistung seines Militärdienstes und somit isoliert von den im Juni 1994 und Mai 1995 geschilderten Hausdurchsuchungen beurteilt. Dazu war sie aufgrund der im Bescheid wiedergegebenen, in der Beschwerde nicht bestrittenen Darstellung des Beschwerdeführers anläßlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 20. Juni 1996 berechtigt. Danach war ausschlaggebend für die Flucht des Beschwerdeführers der ihm zugestellte Einberufungsbefehl, dem er nicht Folge leisten wollte, weil er "das serbische Militär nicht akzeptiere". Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt aber die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes - worunter sowohl die Nichtbefolgung der Einberufung zum Militärdienst als auch nach dessen Antritt die Desertion zu verstehen ist - grundsätzlich die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, was auch in den Fällen gilt, in denen im betreffenden Heimatstaat ein Bürgerkrieg oder eine bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzung stattfindet. Die Furcht vor Verfolgung im Zusammenhang mit der Ableistung des Militärdienstes könnte dann asylrechtlich relevant sein, wenn die Einberufung bzw. unterschiedliche Behandlung während des Militärdienstes aus einem der im § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 (übereinstimmend mit Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) genannten Gründe erfolgt wäre oder dem Beschwerdeführer aus solchen Gründen - im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen - schärfere Sanktionen drohen (vgl. dazu insbesondere das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 29. Juni 1994, Zl. 93/01/0377 = Slg. Nr. 14.089/A; siehe dazu auch das hg. Erkenntnis vom 5. April 1995, Zl. 94/18/0496, wonach die wegen der Dienstverweigerung bestehende Strafdrohung regelmäßig nicht auf die politische Ansicht des Wehrdienstverweigerers zielt). Nach Inhalt des Bescheides hat der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in der vorliegenden Beschwerde vorgebracht, daß seine Einberufung auf asylrelevante Umstände zurückzuführen wäre oder aber die ihn wegen der Wehrdienstentziehung drohende Bestrafung aus solchen Gründen - im Vergleich zu sonstigen Staatsbürgern der Bundesrepublik Jugoslawien - härter ausfallen könnte. Demgemäß hat bereits die belangte Behörde zutreffend aufgezeigt, daß die befürchtete Verhängung einer Freiheitsstrafe (als solcher) wegen Wehrdienstverweigerung weder eine Bedrohung der Freiheit aus den in § 37 Abs. 2 FrG genannten Gründen noch eine unmenschliche Behandlung oder Strafe im Sinne des § 37 Abs. 1 FrG darstellt (vgl. dazu weiters das hg. Erkenntnis vom 6. Mai 1997, Zl. 97/18/0180). Auch gegen die Auffassung, daß die Flucht im Juni 1996 in keinem zeitlichen Konnex zu der im Juni 1994 behaupteten Mißhandlung des Beschwerdeführers anläßlich eines Verhörs im Zusammenhang mit einer Hausdurchsuchung nach Waffen zu sehen sei, bestehen keine Bedenken. Der Beschwerdeführer erwähnte lediglich in allgemein gehaltener Form, daß er im Zuge dieses Verhörs im Juni 1994 mißhandelt worden sei, jedoch wurde er noch am selben Tag wieder auf freien Fuß gesetzt und es hatte dieser Vorfall keine weiteren nachteiligen Folgen. Nach den Angaben des Beschwerdeführers hat zwar im Mai 1995 neuerlich im Hause seiner Eltern eine Hausdurchsuchung nach Waffen stattgefunden, dabei wurden aber weder er noch seine Angehörigen festgenommen. Dabei sei lediglich die Drohung ausgesprochen worden, daß sie im Falle der Auffindung von Waffen mit einer Inhaftierung zu rechnen hätten. Da der Beschwerdeführer nach seinen Angaben bis zu seiner Flucht im Juni 1996 aufgrund des ihm zugestellten Einberufungsbefehles keinen maßgeblichen behördlichen Kontakt (mehr) hatte, kann die Auffassung der belangten Behörde, die behauptete (nicht näher konkretisierte) Mißhandlung im Juni 1994 sei weder für die Flucht des Beschwerdeführers ausschlaggebend gewesen noch seien diese Angaben geeignet, eine aktuelle Bedrohungssituation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr darzutun, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde in diesem Zusammenhang vorwirft, sie wäre der ihr aufgegebenen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, ist festzuhalten, daß es dem Beschwerdeführer oblag, von sich aus alles für eine Beurteilung der (allfälligen) Unzulässigkeit seiner Abschiebung gemäß § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses glaubhaft zu machen. Abgesehen davon, daß die vom Beschwerdeführer angeführte Bestimmung des § 16 Abs. 1 Asylgesetz 1991, keine Verpflichtung der Behörde normiert, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 30. November 1992, Zlen. 92/01/0800 bis 0803), wird übersehen, daß im vorliegenden Verfahren eine allfällige Säumnis der Asylbehörden nicht zu beurteilen ist. Im übrigen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, welche weiteren Feststellungen sich im Falle der gewünschten Anleitungen und Befragung des Beschwerdeführers aufgrund welchen Vorbringens ergeben hätten. Dem Beschwerdevorbringen mangelt insoweit auch die Relevanz, weil nicht erkennbar ist, ob und inwieweit der behauptete Verfahrensfehler überhaupt eine andere Entscheidung herbeiführen hätte können.

Die belangte Behörde hat zwar angenommen, die allgemeine Situation der albanischen Volksgruppe im Kosovo sei in bezug auf die Einhaltung der Menschenrechte "bedenklich", einerseits komme es immer wieder zu Polizeiübergriffen, andererseits zu Anschlägen auf staatliche Einrichtungen von Angehörigen dieser Volksgruppe. Die belangte Behörde hat aber auch ausdrücklich festgestellt, daß keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß in der Bundesrepublik Jugoslawien systematische Verfolgungen der albanischen Volksgruppe im Kosovo stattfänden. Das dagegen einzig vorgebrachte Argument, es sei "amtsbekannte Tatsache, daß Angehörige dieser Gruppe massiv und gnadenlos von der serbischen Behörde drangsaliert, mißhandelt und teilweise auch verschleppt werden", ist nicht geeignet, eine dem Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zur albanischen Volksgruppe bzw. zur moslemischen Glaubensgemeinschaft drohende Verfolgung im Sinne des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG darzutun. Einerseits kann von einer "amtsbekannten Tatsache", daß jeder Angehörige dieser sozialen Gruppe allein aufgrund seiner ethnischen Abstammung bzw. Religionszugehörigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG der Gefahr einer Mißhandlung oder Verfolgung von ausreichender Schwere ausgesetzt sei, nicht gesprochen werden, andererseits vermögen die weiter oben dargestellten Schilderungen des Beschwerdeführers über seine persönliche Situation im Kosovo eine ihn individuell betreffende aktuelle Verfolgungssituation nicht zu bescheinigen (vgl. dazu auch das oben zitierte hg. Erkenntnis vom 6. Mai 1997).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997210472.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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