Entscheidungsdatum
30.09.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W159 2199619-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 26.05.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.09.2020, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 34 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, eine Staatsangehörige von Afghanistan, der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig, sunnitischen moslemischen Glaubens und zu diesem Zeitpunkt minderjährig gelangte mit seinen Eltern und Geschwistern am 03.02.2016 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Mutter des Beschwerdeführers bezog sich im Rahmen der Erstbefragung am 04.02.2016 sowie in der Einvernahme am 15.02.2018 vor der belangen Behörde auf die Fluchtgründe des Vaters des Beschwerdeführers.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid von 26.05.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § Abs. 8 abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Asyl wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Die Abschiebung nach Afghanistan sei zulässig (Spruchpunkt V.). Es bestehe eine zweiwöchige Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).
Beweiswürdigend bezog sich die belangte Behörde auf das anhängige Asylverfahren der Mutter des Beschwerdeführers. Es seien keine individuellen Fluchtgründe geltende gemacht worden. Es hätte keine über das Vorbringen der Mutter hinausgehende oder daraus resultierende, aktuelle und individuell drohende Verfolgung festgestellt werden können.
In der Beschwerde, welche fristgerecht am 06.06.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte, wurde die Bescheide des Beschwerdeführers, seiner Eltern und Geschwister im vollen Umfang angefochten. Die belangte Behörde habe die Verfahrensvorschriften verletzt, weil das Ermittlungsverfahren bei der Mutter des Beschwerdeführers mangelhaft sei. Diese sei nicht befragt worden, wie sie sich ein sicheres Leben als Frau, für sich und die Schwestern des Beschwerdeführers jenseits der strengen Vorschriften der islamischen Gesellschaft vorstelle und so in der afghanischen Gesellschaft nicht zurechtfinde. Auf die entsprechenden Länderberichte wurde verwiesen.
An der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.09.2020 nahmen der Beschwerdeführer, die Eltern des Beschwerdeführers, seine ältere Schwester, die Rechtsvertretung und eine Dolmetscherin teil. Die belangte Behörde war entschuldigt nicht erschienen.
Der Beschwerdeführer nunmehr volljährig gab an, dass er auf Deutsch vom verhandelnden Richter einvernommen werden wolle und nur bei Bedarf auf die Dolmetscherin zurückgreifen möchte. Befragt gab er an er sei afghanischer Staatsangehöriger, Tadschike und moslemischen Glaubens, er übe seine Religion jedoch nicht aus. Er habe keine Zeit zu beten, da er das Fitnesscenter besuche.
Der Beschwerdeführer gab an, er sei in Afghanistan, in XXXX , am XXXX geboren worden und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er hätte zwei Jahre die Schule besuchen können. Er sei nicht mehr zur Schule gegangen, weil er Angst vor Unruhen und vor Entführungen gehabt hätte. Er hätte in Afghanistan persönlich keine Probleme mit staatlichen Behördenorganen, mit bewaffneten Gruppierungen wie den Taliban oder Privatpersonen gehabt.
Nachgefragt gab er an, er habe mit seinen Eltern Afghanistan verlassen, weil er damals noch klein gewesen sei und nicht alleine dortbleiben hätte können. Seine Eltern hätten Afghanistan verlassen wollen und so sei er mitgekommen. Er habe zu niemanden mehr Kontakt in Afghanistan.
Zurzeit hätte er keine gesundheitlichen oder psychischen Probleme. Er gehe zurzeit in eine XXXX und nach der Schule ins Fitnesscenter. Letztes Jahr hätte er den Pflichtschulabschluss machen wollen, es sei ihm „Corona“ dazwischen gekommen. Er werde versuchen den Abschluss im nächsten Jahr in der Schule zu machen.
Nach dem Fitnesscenter mache er seine Hausaufgaben. Dann treffe er sich mit seinen Freunden. Er würde noch bei seinen Eltern wohnen.
Er habe die A2-Prüfung und die B1-Prüfung abgelegt. Der Beschwerdeführer habe drei Monate ein Praktikum als Koch und als KFZ-Techniker absolviert.
Der Beschwerdeführer ist heuer volljährig geworden und gab an im Familienverband zu leben. Es bestehe ein enger Zusammenhalt in der Familie. Er würde Familienmitglieder z.B. zu Arztbesuchen besuchen, dolmetschen und unterstütze seine jüngere Schwester in Mathematik und anderen Fächern. Er würde seiner Mutter im Haushalt helfen und trage ihr z.B. die schweren Sachen. Er unterstütze auch seinen Vater im Alltag.
Auf die Frage des Richters, wie er die Veränderungen im Leben seiner Mutter und im Leben seiner Schwestern sehe, antwortete der Beschwerdeführer: „Sie haben die gleichen Rechte wie ich.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Tadschiken angehörig, sunnitischen muslimischen Glaubens und ledig. Er ist mit seinen Eltern und seinen Schwestern, zu diesem Zeitpunkt minderjährig, am 03.02.2016 in das Bundesgebiet eingereist und hat gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Bundesgebiet hält er sich mit seinen Eltern und seinen beiden Schwestern auf. Diese sind ebenso Staatsangehörige von Afghanistan. Am 01.03.2020 wurde der Beschwerdeführer volljährig. Der Beschwerdeführer hat keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
Der Beschwerdeführer besucht die Schule und lebt in einem Haushalt mit seinen Eltern. Er unterstützt seine Eltern und seine Geschwister im alltäglichen Leben, im Haushalt und bei den Schulaufgaben. Es besteht ein enger familiärer Zusammenhalt.
Glaubhaft ist, dass die Mutter des Beschwerdeführers eine westlich orientierte Frau ist, die seit ihrer Ankunft ein freies und selbstbestimmtes Leben führt. Die Eltern und die Geschwister des Beschwerdeführers sind dabei sich in Österreich zu integrieren.
Der Mutter des nunmehr volljährigen Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag der Status von Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Beweis wurde erhoben:
Beweis wurde erhoben durch Einvernahmen der Eltern des Beschwerdeführers
- durch Beamte der LPD Oberösterreich, XXXX am 04.02.2016, sowie
- durch das BFA, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz am 15.02.2018,
Beweis wurde erhoben durch Einvernahmen der Eltern des Beschwerdeführers, der älteren Schwester des Beschwerdeführers und des Beschwerdeführers
- im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.09.2020
sowie durch Vorhalt des aktuellen Länderberichtes der Staatendokumentation zu Afghanistan durch das Bundesverwaltungsgericht und Einsichtnahme in diverse Dokumente, Deutschbestätigungen und Schulzeugnisse.
2. Beweiswürdigung:
Der Mutter des Beschwerdeführers wurde der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF zuerkannt, ihr kommt damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu.
Aufgrund dieses Umstandes war es nicht erforderlich, eigene Länderfeststellungen zu treffen. Eigene asylrelevante und aktuelle Asylgründe wurden nicht vorgebracht.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.03.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Es liegen keine eigenen aktuellen und asylrelevanten Verfolgungsgründe des Beschwerdeführers vor.
§ 34 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:
„Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.“
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7 AsylG 2005).
Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Art. 8 MRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).
Nach dem oben zitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jene zu den Kindern durch Art. 8 MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.
Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der dem Asylberechtigten und seinem Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt.
Ehegatten führen ebenso wie Kinder mit ihren Eltern ipso iure ein Familienleben.
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Einreise ins Bundesgebiet und der Asylantragstellung minderjährig. Mit seiner Mutter führt der Beschwerdeführer ein Familienleben. Er und seine Mutter sind Familienangehörige gemäß § 2 Z 22 AsylG 2005.
Im Fall der Beschwerdeführerin liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl im Familienverfahren vor, weil dem Antrag ihrer Mutter stattgegeben wurde. Das Ermittlungsverfahren ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Mutter des Beschwerdeführers eine „westliche Lebensweise“ angenommen hat. Sie konnte zum Entscheidungszeitpunkt eine entsprechende innere Wertehaltung glaubhaft dem Bundesverwaltungsgericht vermitteln. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht der Mutter des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne der GFK wohlbegründet ist.
Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer ein Familienleben getrennt von seiner Mutter und seiner Familie in einem anderen Staat zumutbar ist oder möglich wäre, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl im Zuge eines Familienverfahrens gegeben sind.
Dem Beschwerdeführer war daher Asyl zu gewähren.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.
Vielmehr wurden die in dem vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen auf Basis der bisherigen Judikatur der Höchstgerichte entschieden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Asylgewährung von Familienangehörigen befristete Aufenthaltsberechtigung FamilienverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W159.2199619.1.00Im RIS seit
10.12.2020Zuletzt aktualisiert am
10.12.2020