Entscheidungsdatum
09.10.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
W251 2210519-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2018, Zl. 1094072204 - 180750055, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger des Kosovo, reiste im März 2016 im Besitz eines Visum D nach Österreich ein.
Mit Bescheid der XXXX Universität XXXX vom 21.06.2016 wurde der Beschwerdeführer zum Bachelorstudium Soziologie als ordentlicher Studierender unter der Bedingung zugelassen, dass die Ergänzungsprüfung für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache abgelegt wird.
Am 02.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer vom Magistrat XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung Studierender“ befristet bis zum 01.03.2017 erteilt, der auf Antrag bis zum 02.03.2018 verlängert wurde.
Der Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung Studierender“ vom 19.02.2018 wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der XXXX vom 12.07.2018 abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer stellte am 08.08.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG „Aufenthaltsberechtigung“.
3. Der Beschwerdeführer wurde am 28.08.2018 vor dem Bundesamt zu seinem Antrag niederschriftlich einvernommen. Er gab im Wesentlichen an, im Kosovo 9 Jahre die Pflichtschule, 4 Jahre eine Höhere Mittlere Berufsschule und 3 Jahre die Universität besucht zu haben. Er habe im Kosovo keinen Beruf ausgeübt. Er sei am 08.03.2016 mit einem Visum nach Österreich eingereist und habe einen Aufenthaltstitel als „Studierender“ erhalten, welcher ihm zwischenzeitlich abgesprochen worden sei. Sein Vater und seine zwei Geschwister würden noch im Kosovo leben. In Österreich habe er keine Verwandten, wohne bei einem Bekannten, dem er keine Miete zahle und habe eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 bestanden, jene auf dem Niveau B2 hingegen nicht. Er sei in Österreich keiner Arbeit nachgegangen.
4. Mit Bescheid vom 30.08.2018 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG ab, erließ gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig ist. Es wurde dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.
Begründend wurde ausgeführt, dass keine maßgeblichen Integrationsschritte, die einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG rechtfertigen würden, ersichtlich seien. Dem Beschwerdeführer sei zudem stets bewusst gewesen, dass sein Aufenthalt in Österreich mangels Studienerfolg begrenzt sei. Er habe zudem kein schützenswertes Familienleben in Österreich. Der Beschwerdeführer halte sich seit 22.07.2018 illegal in Österreich auf, weshalb gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Dem Beschwerdeführer drohe durch die Abschiebung selbst oder in seinem Herkunftsland keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung.
5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass in seinem Fall ein schützenswertes Privatleben in Österreich bestehe. Er befinde sich seit März 2016 in Österreich und studiere seither an der XXXX Universität XXXX . Er besuche einen neuen Deutschkurs und sei strafrechtlich unbescholten. Er habe in Österreich Freunde und möchte in Zukunft sein Studium weiter vorantreiben.
6. Mit Schreiben vom 25.05.2020 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen aktuelle Urkunden und Bescheinigungsmittel zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich, insbesondere sämtliche Inskriptionsbestätigungen seit März 2016, sämtliche Prüfungsnachweise, Zeugnisse und sonstige Leistungsnachweise der Universität, vorzulegen, allfällige Beweisanträge zu stellen und eine Stellungnahme zu allfälligen, relevanten Neuerungen seit Beschwerdeeinbringung zu erstatten.
7. Mit Stellungnahme vom 16.06.2020 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er nach wie vor als Student gemeldet und bemüht sei die erforderlichen Prüfungen zu absolvieren. Bisher habe der Beschwerdeführer noch keine Prüfung bestanden. Am 17.06.2020 trete der Beschwerdeführer erneut zur Deutschprüfung auf dem Niveau B2 an. Zudem lerne der Beschwerdeführer privat für die Buchhalterprüfung, die er am 15.09.2020 beim BFI absolvieren wolle, zu der er jedoch noch nicht angemeldet sei. Darüber hinaus seien keine Änderung im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich eingetreten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehöriger des Kosovo und spricht Albanisch als Muttersprache (AS 79, 87, 73). Er verfügt über einen bis 31.03.2021 gültigen kosovarischen Reisepass (AS 87).
Der Beschwerdeführer wurde in XXXX im Kosovo geboren und ist dort aufgewachsen (AS 79, 87, 71). Der Beschwerdeführer hat im Kosovo neun Jahre die Pflichtschule, vier Jahre eine Höhere Mittlere Berufsschule und drei Jahre die Universität in XXXX besucht. Er hat im Kosovo keinen Beruf ausgeübt (AS 71).
Die Mutter des Beschwerdeführers ist am 17.03.2008 verstorben. Der Vater des Beschwerdeführers sowie sein Bruder und seine Schwester leben nach wie vor im Kosovo. Er hat regelmäßig Kontakt mittels Internetdiensten zu seinen Verwandten im Kosovo (AS 71).
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Er ist gesund und arbeitsfähig (AS 75).
1.2. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer reiste im März 2016 mit einem Visum D (AS 95) nach Österreich ein. Er ist seit 17.03.2016 durchgehend in Österreich an zwei verschiedenen Adressen mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er hat sich – insbesondere im Jahr 2017 – des Öfteren außerhalb des österreichischen Bundesgebietes aufgehalten (AS 83-101).
Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der XXXX Universität XXXX vom 21.06.2016 zum Bachelorstudium Soziologie unter der Bedingung, die Ergänzungsprüfung aus dem Fach Deutsch abzulegen, zugelassen (AS 15, 17, 25). Er ist seit 05.07.2016 als außerordentlicher Student an der XXXX Universität XXXX gemeldet (OZ 7).
Der Beschwerdeführer verfügte von 02.03.2016 bis zum 02.03.2018 über den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung Studierender“. Der zuletzt gestellte Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung Studierender“ vom 19.02.2018 wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der XXXX vom 12.07.2018 mangels erforderlichem Studienerfolg sowie mangels Nachweis einer Krankenversicherung und einem gesicherten Lebensunterhalt, rechtskräftig abgewiesen (AS 33-43).
Der Beschwerdeführer stellte am 08.08.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG „Aufenthaltsberechtigung“ (AS 1-13).
Der Beschwerdeführer hat am 10.02.2017 die ÖSD Deutschprüfung auf dem Niveau A2 bestanden (AS 34, 73). Die ÖSD Deutschprüfungen vom 21.12.2017 und 06.02.2018 auf dem Niveau B2 hat der Beschwerdeführer jeweils nicht bestanden (AS 31, 34). Der Beschwerdeführer ist weitere dreimal zur Deutschprüfung B2 angetreten, hat diese jedoch nicht bestanden (AS 73). Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2.
Der Beschwerdeführer ist am 27.06.2019 erstmals zur Ergänzungsprüfung Deutsch als Fremdsprache C1 angetreten, hat diese jedoch nicht bestanden (OZ 7). Er hat keine ECTS-Punkte in seinem Studienlehrgang erworben (OZ 7). Der Beschwerdeführer hat kein ernsthaftes Interesse an einem Studienabschluss.
Der Beschwerdeführer geht in Österreich weder einer beruflichen Tätigkeit nach noch übt er gemeinnützige Tätigkeiten aus oder ist in einem Verein aktiv. Der Beschwerdeführer verfügt auch über keine Einstellungszusage oder Selbstversicherung.
Der Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und hat keine Verwandten in Österreich. Er hat freundschaftliche Kontakte in Österreich knüpfen können, zu denen er weder eine enge soziale Bindung hat noch in einem Abhängigkeitsverhältnis steht.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Dem Beschwerdeführer droht weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit im Kosovo.
Dem Beschwerdeführer ist es möglich seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, im Kosovo zu befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
1.4. Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus:
COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 27.08.2020, 15:00 Uhr, 26.154 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 733 Todesfälle (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Neuartiges-Coronavirus-(2019-nCov).html); im Kosovo wurden zu diesem Zeitpunkt 12.640 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 478 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (https://covid19.who.int/region/emro/country/af).
Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten, Immunschwächen, etc.) auf.
1.5. Zur maßgeblichen Situation im Kosovo:
Kosovo gilt als sicherer Herkunftsstaat.
Mit der Ausnahme des Nordkosovo (Gemeinden Zubin Potok, Leposavic, Zvecan und Nord-Mitrovica) gilt die Sicherheitslage allgemein als entspannt. Allerdings kann es zu punktuellen Spannungen kommen. Die im Nordkosovo lebenden Serben weigern sich, die Unabhängigkeit des Kosovo und zum Teil die Institutionen des neu geschaffenen Staates anzuerkennen. Dementsprechend schwierig gestaltet sich die Zusammenarbeit. Besonders problematisch sind speziell Fragen der Grenze zwischen dem Kosovo und Serbien, zumal diese von den im Norden lebenden Serben nicht anerkannt wird.
In Pristina und anderen Städten des Landes kann es gelegentlich zu Demonstrationen und damit zu einer Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit kommen. In allen anderen Landesteilen Kosovos ist die Lage grundsätzlich ruhig und stabil. Teilweise gewalttätige Protestaktionen der Opposition gegen die Regierung haben sich seit dem ersten Halbjahr 2016 nicht mehr ereignet, das Potential für solche Proteste besteht aber weiterhin
Die Stärkung der serbischen Wirtschaft ist seit Jahren eines der innenpolitischen Hauptthemen. Als EU-Beitrittskandidat strebt Serbien nach Anpassung an die EU-Standards. Armut in Serbien ist v.a. ein ländliches Phänomen und betrifft außerdem sozial benachteiligte Gruppe überproportional, unter anderem Roma. Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben.
Die politische Lage ist stabil. Verfassung sieht eine parlamentarische Demokratie mit Gewaltenteilung vor. Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber diese Unabhängigkeit wird nach wie vor durch politische Autoritäten und ein hohes Maß an Korruption beeinträchtigt.
Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht auf drei Komponenten: der Kosovo Polizei (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften (EU-Rechtstaatlichkeits-mission, Anm.) und den KFOR-Truppen (mit 3.500 Soldaten). Für die parlamentarische Kontrolle der Sicherheitskräfte ist im Parlament der Ausschuss für Inneres, Sicherheitsfragen und Überwachung der KSF zuständig.
Korruption gehört zu den zentralen Problemen im Kosovo. Die institutionellen Rahmenbedingungen zur Korruptionsbekämpfung sind schwach. Die Behörden zeigen nur wenig Anstrengung, hochrangige Korruptionsfälle zu untersuchen, und wenn hochrangige Beamte doch verfolgt werden, so kommt es selten zu Verurteilungen. Zentrale Bereiche der Korruption sind neben dem Gesundheits- und Bildungswesen die Justiz, in der es regelmäßig zu politischer Einflussnahme kommt, außerdem die öffentliche Verwaltung, in der Nepotismus, Beschäftigung nach Parteibuch wie die Manipulation öffentlicher Ausschreibungsverfahren weit verbreitet sind.
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen garantieren den Schutz der Menschenrechte sowie der fundamentalen Rechte gemäß europäischen Standards. Die existierenden Mechanismen zur Koordination und Implementierung von Menschenrechten sind ineffizient und stark von ausländischen Gebern abhängig.
Die mangels eines öffentlichen Krankenversicherungssystems weiterhin staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung ist auf drei Ebenen organisiert: Die erste Ebene umfasst die hausärztliche Grundversorgung, die staatliche sekundäre Versorgung beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj/Urosevac, Gjakova/Djakovica, Gjilan/Gnjilane, Mitrovica-Nord und -Süd, Peja/Pec, Prizren und Vushtrri/Vucitrn. Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina sowie staatliche Institute gewährleistet, die umfassende, auch komplexe medizinische Dienstleistungen anbieten. Bestimmte Krankheiten (z. B. Leukämie, Nierenversagen) können im Kosovo nicht behandelt werden. Die Nachfrage nach (lebenswichtigen) Medikamenten kann, trotz Verbesserungen in den letzten Jahren, nicht vollständig befriedigt werden.
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Das Warenangebot entspricht in der Auswahl (nicht immer in der Qualität) westeuropäischen Standards. Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichert in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die im Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft.
(Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 11.05.2020).
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, durch Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Urkunden und durch Einholung von Auszügen aus dem ZMR, GVS, Straf- und Fremdenregister sowie durch Einsichtnahme in das aktuelle Länderinformationsblatt zum Kosovo.
Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinem beim Bundesamt vorgelegten kosovarischen Reisepass. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Verfahren.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Muttersprache und seinem Lebenslauf (Geburt und Aufwachsen im Kosovo, seine Schulbildung) sowie zu seinen im Kosovo lebenden Familienangehörigen gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen Angaben beim Bundesamt (AS 71). Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen stringenten Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Aufgrund des beim Bundesamt vorgelegten Reisepasses, der in Kopie zum Akt genommen wurde, ergeben sich die entsprechenden Feststellungen zum Reisepass des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stützen sich auf seine Angaben beim Bundesamt, wonach er angab gesund zu sein (AS 75), sowie auf den Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist, zumal keine medizinischen Unterlagen in Vorlage gebracht wurden.
2.2. Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich (insbesondere zur Einreise mittels Visum, seiner Hauptwohnsitzmeldung, seinen abgelegten Deutschprüfungen, seinen Deutschkenntnissen auf dem Niveau A2, und seiner Integration in Österreich) stützen sich auf die Aktenlage (vgl. insbesondere den Reisepass des Beschwerdeführers sowie den Auszug aus dem Zentralen Melderegister), auf die Angaben des Beschwerdeführers beim Bundesamt sowie auf die von ihm im Verfahren vorgelegten Unterlagen.
Dass sich der Beschwerdeführer insbesondere im Jahr 2017 des Öfteren außerhalb des österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hat, ergibt sich aus den im Reisepass des Beschwerdeführers befindlichen Stempeln des ungarisch-serbischen Grenzübergangs Röszke, die einmal im August 2016, im Jahr 2017 insgesamt sieben Mal und einmal im Jänner 2018 eine Einreise des Beschwerdeführers von Serbien nach Ungarn dokumentieren. Zudem ist im Reisepass des Beschwerdeführers im August 2017 ein Stempel des Grenzübergangs zwischen Nordmazedonien und dem Kosovo ersichtlich (AS 83-101). Es steht daher fest, dass sich der Beschwerdeführer insbesondere im Jahr 2017 des Öfteren außerhalb des österreichischen Bundesgebietes aufgehalten hat.
Die Feststellungen betreffend die bedingte Zulassung des Beschwerdeführers zum Studium, der Meldung des Beschwerdeführers als außerordentlicher Student an der XXXX Universität XXXX , zu seinem Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung Studierender“ und der Abweisung des Antrages auf Verlängerung vom 19.02.2018 sowie seiner Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ergeben sich aus dem Akt, insbesondere aus dem Auszug des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister, aus dem Bescheid der XXXX Universität XXXX vom 21.06.2016 (AS 15, 17, 25) sowie dem Bescheid des Bürgermeisters der XXXX vom 12.07.2018 (AS 33-43) und dem Studienblatt und Studienzeitbestätigung für das Sommersemester 2020 vom 16.06.2020 (OZ 7).
Dass der Beschwerdeführer am 27.06.2019 erstmals zur Ergänzungsprüfung Deutsch als Fremdsprache C1 angetreten ist, ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung des Studienerfolges vom 16.06.2020 (OZ 7). Dieser sind abgesehen von der nicht bestandenen Ergänzungsprüfung-Deutsch keine weiteren Prüfungen oder Veranstaltungen an denen der Beschwerdeführer teilgenommen hat, zu entnehmen. Abgesehen von der Bestätigung des Studienerfolges vom 16.06.2020 brachte der Beschwerdeführer trotz der ausdrücklichen Aufforderung mit Parteiengehör vom 25.05.2020 sämtliche Prüfungsnachweise, Zeugnisse und Leistungsnachweise vorzulegen, lediglich das Studienblatt und Studienzeitbestätigung sowie die Studienbestätigung für das Sommersemester 2020 als außerordentlicher Student (OZ 7) in Vorlage. Diesen sind ebenso wenig wie der Bestätigung des Studienerfolges vom 16.06.2020 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an Veranstaltungen, Kursen der Universität teilgenommen oder – abgesehen von der einmal im Juni 2016 abgelegten, jedoch nicht bestandenen, Ergänzungsprüfung-Deutsch – Prüfungen absolviert oder ECTS-Punkte erworben hat. Der Beschwerdeführer hat entsprechendes im Verfahren auch nicht behauptet, zumal er in der Stellungnahme zum Parteiengehör selbst ausführte wie folgt: „Dem entsprechend gibt der [Beschwerdeführer] bekannt, dass er nach wie an der XXXX Universität als Student gemeldet ist und bemüht ist die erforderlichen Prüfungen zu bestehen (siehe Beilagen). Bisher hat der [Beschwerdeführer] an der [Universität] leider noch keine Prüfung bestanden. Morgen, am 17.06.2020 wird der [Beschwerdeführer] erneut zur Deutsch B2 Prüfung antreten.“ (OZ 7). Es steht daher fest, dass der Beschwerdeführer während seines außerordentlichen Studiums an der XXXX Universität keine ECTS-Punkte erworben hat. Da der Beschwerdeführer in den vier Jahren, die er nunmehr zum außerordentlichen Studium an der XXXX Universität gemeldet ist, keine ECTS-Punkte erworben und erstmals drei Jahre nach dem Beginn seines außerordentlichen Studiums an der XXXX Universität zur Ergänzungsprüfung-Deutsch angetreten ist, kein ernsthaftes Interesse des Beschwerdeführers an einem Studienabschluss erkennbar.
Die Feststellungen zur fehlenden beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit in Österreich oder aktiven Beteiligung in einem Verein sowie zu seinem Familienstand und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Verwandten in Österreich hat, stützen sich auf die diesbezüglich stringenten Angaben des Beschwerdeführers beim Bundesamt (AS 73 f) sowie den Ausführungen in der Stellungnahme vom 16.06.2020, wonach keine Änderungen hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich eingetreten sind (OZ 7).
Dass der Beschwerdeführer freundschaftliche Kontakte in Österreich geknüpft hat, ergibt sich aus seiner diesbezüglich schlüssigen Aussage beim Bundesamt. Umstände, die auf eine intensive enge soziale Bindung des Beschwerdeführers zu seinen freundschaftlichen Kontakten oder eine Abhängigkeit zu diesen schließen ließen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde entsprechendes auch nicht behauptet.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister (Strafregisterauszug vom 03.09.2020).
2.3. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sowie einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf den Kosovo, einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Es wurde im Verfahren kein konkreter Sachverhalt aufgezeigt, welcher es dem Beschwerdeführer unmöglich mache, gemessen am landesüblichen Durchschnitt ein Leben ohne unbillige Härten in seinem Herkunftsstaat zu führen, wie es auch anderen Staatsangehörigen des Kosovo möglich ist. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Mann handelt, der an keinen Erkrankungen leidet, den prägenden Teil seines Lebens im Kosovo verbracht, dort die Schule sowie die Universität besucht hat und eine der Landessprachen des Kosovo als Muttersprache spricht sowie nach wie vor über Familienangehörige im Kosovo hat, können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass er zur eigenständigsten Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes im Kosovo nicht in der Lage ist und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.
Auch die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers und die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers – einem sicheren Herkunftsstaat – erlauben es nicht anzunehmen, dass gegenständlich Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr (Lebensgefahr, Eingriff in die körperliche Unversehrtheit) des Beschwerdeführers im Kosovo vorliegen. Entsprechendes wurde im Verfahren auch nicht behauptet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1 Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG
3.1.1. §§ 55 AsylG lautet wie folgt:
„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
§ 9 des BFA-VG lautet auszugsweise:
„Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
3.1.2. Als Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovos und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG ist somit, dass dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Gemäß Art. 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198; VwGH vom 25.01.2018 Ra 2017/21/0218).
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
3.1.2.1. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.
Da der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich verfügt, ist ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK auszuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.
3.1.2.2. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Art. 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).
Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).
Der Beschwerdeführer hält sich seit März 2016, somit seit ca. 4 ½ Jahren im Bundesgebiet auf. Der Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers war bis 02.03.2018 rechtmäßig, wobei ihm Aufenthaltsbewilligungen für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck des Studiums iSd § 8 Abs. 1 Z 12 iVm § 64 NAG erteilt wurden und der Aufenthalt daher gemäß § 2 Abs. 3 NAG nicht als Niederlassung galt. Der Beschwerdeführer konnte somit nicht von einer Zulässigkeit des dauerhaften Verbleibes im Bundesgebiet ausgehen. Seit 02.03.2018 ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht mehr rechtmäßig, weil er nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Aufenthaltstitels und der rechtskräftigen Abweisung seines Verlängerungsantrags im Inland verblieb, obwohl ihm keine weitere Aufenthaltsgenehmigung erteilt wurde. Weder Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG noch die Beschwerde gegen die Entscheidung darüber begründen ein Aufenthalts- oder Bleiberecht und stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen (vgl §§ 58 Abs. 13 AsylG, 16 Abs. 5 BFA-VG).
Obwohl der Beschwerdeführer seit ca. 4 ½ Jahren in Österreich lebt, verfügt er lediglich über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2. Der Beschwerdeführer, der seinen Aufenthalt in Österreich zum Zweck eines Studiums begründete, hat während seines Aufenthaltes in Österreich die für die ordentliche Zulassung zum Studium erforderliche Ergänzungsprüfung-Deutsch nicht bestanden sowie keinerlei ECTS-Punkte als außerordentlicher Student erworben. Der Beschwerdeführer hat kein ernsthaftes Interesse an einem Studienabschluss.
Der Beschwerdeführer ging in Österreich nie einer Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine Einstellungszusage. Er hat weder ehrenamtliche Tätigkeiten erbracht noch ist er in einem Verein aktiv.
Auch seine freundschaftlichen Beziehungen in Österreich entsprechen sowohl hinsichtlich der Dauer und der Intensität nicht dem was ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK fordert. Sie sind zudem dadurch zu relativieren, dass sie in Kenntnis des unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers entstanden, zumal er angesichts der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen und des ausbleibenden Studienerfolgs nicht von einer Erlaubnis zu einem nicht bloß vorübergehenden Verbleib im Bundesgebiet ausgehen durfte. Der Beschwerdeführer kann den Kontakt zu den im Bundesgebiet lebenden Personen, zu denen er freundschaftliche Kontakte knüpfen konnte, durch wechselseitige Besuche in Österreich, im Kosovo und in anderen Staaten sowie über diverse Kommunikationsmittel (Telefon, E-Mail, Internet) aufrechterhalten.
3.1.2.3. Es ist auch nach wie vor von einer engen Bindung des Beschwerdeführers in den Kosovo auszugehen, zumal er dort den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat und dort sozialisiert wurde. Er spricht auch eine der Landessprachen des Kosovo als Muttersprache. Hinzu kommt, dass er nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte (seinen Vater und seine zwei Geschwister) im Kosovo hat. Zu diesen hat er auch noch Kontakt. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre.
3.1.2.4. Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen.
3.1.3. Es liegt daher kein außergewöhnliches oder schützenswertes Familien- und Privatleben oder Integration des Beschwerdeführers vor.
Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG steht fest, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG erforderlich machen würden.
Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 08.08.2018 ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist eine Entscheidung, mit der ein Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.
Da der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 55 AsylG zu Recht abgewiesen wurde, war entsprechend den zitierten Bestimmungen eine Rückkehrentscheidung gleichzeitig zu erlassen. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung ist zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele auch geboten (siehe Punkt II.3.1.).
Die Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zulässigkeit der Abschiebung
3.3.1. §§ 52 Abs. 9, 50 und 46 FPG lauten auszugsweise wie folgt:
„Rückkehrentscheidung
§ 52 …
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
…“
„Abschiebung
§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
…“
„Verbot der Abschiebung
§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
…“
3.3.2. Es konnte weder Lebensgefahr noch die Gefahr eines Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers im Kosovo festgestellt werden. Sowohl unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, als auch der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat ergab sich kein Hinweis auf eine dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat potentiell drohende Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK. Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage im Kosovo ist überdies zu berücksichtigen, dass gemäß § 1 Z 2 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt. Zudem ergaben sich auch nach Durchsicht der aktuellen Länderberichte keine Hinweise auf eine entsprechende Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK.
Auch unter Berücksichtigung der Covid-19 Pandemie ergibt sich hierzu keine andere Beurteilung. Dass der Beschwerdeführer derzeit an einer Covid-19-Infektion leiden würde, wurde nicht vorgebracht. Bei jungen Menschen ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit Covid-19 zudem mit nur geringen Symptomen vergleichbar einer Grippe. Bei Personen in der Altersgruppe bis 39 Jahre, ist die Sterblichkeit sehr gering und liegt unter 1%. Es fehlen daher bei einer Infektion mit Covid-19 die geforderten außergewöhnlichen Umstände im Sinn des Art. 3 EMRK.
Es haben sich beim Beschwerdeführer zudem keine besonderen Immunschwäche-erkrankungen oder sonstige lebensbedrohliche Erkrankungen ergeben. Es gehört der Beschwerdeführer daher keiner Risikogruppe an. Es wurde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, dass er wegen der derzeitigen Covid-19-Pandemie besonders gefährdet oder einer Risikogruppe zugehörig wäre.
In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK aber eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (VwGH vom 06.11.2009, 2008/19/0174). Nach der derzeitigen Sachlage wäre daher eine mögliche Ansteckung des Beschwerdeführers im Kosovo mit Covid-19 und ein diesbezüglicher außergewöhnlicher Krankheitsverlauf allenfalls spekulativ. Eine reale und nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ist nicht zu erkennen.
3.3.3. Die Beschwerde gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo ist daher abzuweisen.
3.4. Ausreisefrist
3.4.1. § 55 FPG lautet auszugsweise:
„Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
…
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.“
3.4.2. Besondere Umstände im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden. Die Beschwerde richtet sich zwar gegen sämtliche Aussprüche, der Beschwerdeführer hat jedoch weder substantiierte Beschwerdegründe hinsichtlich der Einräumung der Ausreisefrist vorgebracht, noch eine Abänderung dieser Frist beantragt.
Es wurden vom Beschwerdeführer zudem auch weder besondere Umstände nachgewiesen, noch ein anderer Termin für die Ausreise bekannt gegeben. Der Beschwerdeführer hat auch nicht vorgebracht, dass er eine andere Frist zur Ausreise benötigen würde, um allfällige persönliche Verhältnisse zu regeln.
Die vom Bundesamt gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise entspricht daher den gesetzlichen Bestimmungen.
3.4.3. Die Beschwerde gegen die eingeräumte Ausreisefrist ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Interessenabwägung öffentliches Interesse Pandemie Privatleben Resozialisierung Risikogruppe RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W251.2210519.1.00Im RIS seit
10.12.2020Zuletzt aktualisiert am
10.12.2020