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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1993 §18 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Hanel, über die Beschwerde der JS, geboren am 30. Jänner 1954, vertreten durch
Dr. Friedrich Krall, Rechtsanwalt in Kufstein, Pirmoserstraße 5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 3. Februar 1995, Zl. III 20-3/95, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Volksrepublik China, gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 Z. 6 und §§ 19, 20 und 21 FrG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei in Begleitung ihres Sohnes Jun Tang mit einem am 10. Juni 1988 von der österreichischen Botschaft in Peking mit der Gültigkeitsdauer bis zum 31. Juli 1988 ausgestellten Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist, wobei sie in der Folge Österreich nicht mehr verlassen hätten. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Antrag an die österreichische Botschaft in Peking unter Vorweis eines Rückflugtickets als Zweck bzw. beabsichtigte Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich einen zeitlich begrenzten Besuch ihres Ehegatten bzw. des Vaters ihres mitreisenden Sohnes Chuanfu Tang in Graz angegeben. Am 8. August 1988 sei der Beschwerdeführerin von der Bundespolizeidirektion Graz der "erste Sichtvermerk im Bundesgebiet" mit der Gültigkeitsdauer bis zum 31. Juli 1989 erteilt worden, dem "bis dato weitere gefolgt" seien.
Die belangte Behörde gehe angesichts der aus diesem Sachverhalt ersichtlichen zeitlichen Komponente betreffend die Sichtvermerksbeantragung in Peking, die Einreise in das Bundesgebiet und den weiteren Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerks im Bundesgebiet davon aus, daß die Beschwerdeführerin bereits bei der Sichtvermerksbeantragung in Peking unrichtige Angaben über den Zweck und die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gemacht habe, um sich und ihrem Sohn Jun Tang die Einreise in das Bundesgebiet (und die anschließende Aufenthaltsbewilligung für das Bundesgebiet) zu verschaffen. Es entspreche der Lebenserfahrung, daß ein Fremder, der nach Ablauf eines ihm auf die Dauer von ca. einem Monat erteilten (Einreise-)Sichtvermerks nicht ausreist und kurze Zeit später die Absicht kundtue, in Österreich bleiben zu wollen, diese Absicht bereits bei seinem Antrag auf Erteilung des (Einreise-)Sichtvermerks gehabt habe. Dies ergebe sich auch aus der Zusammenschau folgender Tatsachen:
Der Ehegatte bzw. Vater Chuanfu Tang sei ein Jahr vor der Beschwerdeführerin mit einem sogenannten A-Sichtvermerk der österreichischen Botschaft in Peking zum Arbeiten im China-Restaurant "Jade" in Graz in das Bundesgebiet eingereist, welches von der Tamisch-GesmbH geführt worden sei.
Gesellschafterin dieser GesmbH sei u.a. die österreichische Staatsbürgerin Tung Nui Tamisch, die wiederum die Schwester des Ehemannes der Beschwerdeführerin sei, die bereits im Jahr 1985 im Hinblick auf die Nachführung von chinesischen Verwandten nach Österreich negativ in Erscheinung getreten sei. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe diese "in Absprache" mit seiner Schwester nach Österreich eingeladen. Tung Nui Tamisch habe überdies erfolgreich beim Bundesministerium für Inneres für die Beschwerdeführerin interveniert, weil über Weisung des Bundesministeriums für Inneres der Beschwerdeführerin trotz eindringlicher negativer Stellungnahme der Bundespolizeidirektion Graz von dieser am 8. August 1988 der Sichtvermerk habe erteilt werden müssen. Da die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten Chuanfu Tang bereits seit 17 Jahren verheiratet sei, liege es für jeden unbefangenen Betrachter klar auf der Hand, daß die Beschwerdeführerin anläßlich ihrer Sichtvermerksbeantragung bei der österreichischen Botschaft in Peking über den Zweck und die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich gelogen habe.
Der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 6 FrG liege somit vor. Dieser Aufenthaltsverbotsgrund sei eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 1 FrG, der die Annahme rechtfertige, daß der (weitere) Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung gefährde.
Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes greife zwar in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin ein, sei jedoch im Hinblick auf das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Einwanderungs- bzw. Fremdenwesen zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Zieles des Schutzes der öffentlichen Ordnung dringend geboten.
Die Beschwerdeführerin sei seit Juni 1988 in Österreich. Sie halte sich im Bundesgebiet zwar "formell rechtmäßig, materiell rechtswidrig" mit ihrem Sohn Jun Tang auf. Die Beschwerdeführerin betreibe mit ihrem Ehegatten Chuanfu Tang, der sich seit 1987 im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalte, zunächst in Graz, seit 1991 in Kufstein ein sogenanntes China-Restaurant. Der Sohn Chuang Tang habe im Bundesgebiet seit 1988 die Pflichtschule absolviert und mit einer Lehre begonnen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe mit seiner Schwester bei der erschlichenen Einreise der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes im Jahr 1988 mitgewirkt, weshalb er damit habe rechnen müssen, daß "das auffliegt und die Berufungswerberin dann ihren Aufenthalt im Bundesgebiet beenden muß". Die belangte Behörde verkenne keineswegs, daß der Aufenthaltsverbotsgrund des § 18 Abs. 2 Z. 6 FrG nicht "sozusagen ewig" wirke, jedoch stehe das große öffentliche Interesse "am Nicht-Aufenthalt" der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet deren gegenläufigen privaten Interessen auch nach sieben Jahren entgegen. Die belangte Behörde sei im Lichte des Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisses vom 22. Oktober 1992, Zl. 92/18/0404, der Ansicht, daß die "Grenze des Umkippens zugunsten der privaten und familiären Interessen" bei der vorzunehmenden Abwägung im vorliegenden Fall erst bei "acht Jahren formell-rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet erreicht ist". Da die unwahren Angaben der Beschwerdeführerin vor der österreichischen Botschaft in Peking ursächlich für die im Inland erhaltenen Sichtvermerke gewesen seien, könne sie nicht auf die mittlerweile erhaltenen Aufenthaltsberechtigungen verweisen. Selbst wenn man den Umständen weiter nachgehe, die zur erstmaligen Sichtvermerkserteilung an die Beschwerdeführerin im Inland geführt haben, so "käme bestenfalls für die Beschwerdeführerin hervor, daß die Weisung des Bundesministeriums für Inneres zur Sichtvermerkserteilung an sie und ihren Sohn durch (Beamten-)Bestechung in Wien zustandegekommen" sei, was aber nichts daran ändere, daß die Beschwerdeführerin unrichtige Angaben vor der österreichischen Botschaft in Peking vorgebracht habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet. Auf die Erstattung einer Gegenschrift wurde verzichtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Soweit die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt, die belangte Behörde habe weder die Beschwerdeführerin selbst noch ihren Ehegatten und ihren Sohn einvernommen, ist die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensfehlers nicht zu erkennen, weil nicht dargelegt wird, welche konkreten Feststellungen aufgrund dieser unterlassenen Einvernahmen zu treffen gewesen wären. Die Beschwerdeführerin bringt lediglich pauschal vor, daß "überhaupt keine Anhaltspunkte" dafür vorlägen, daß sie gegenüber der österreichischen Botschaft in Peking unrichtige Angaben über den Zweck oder die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthaltes gemacht habe. Dies ergebe sich aus ihrem Vorbringen und vor allem aus der Tatsache, daß sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus China über ein Rückflugticket verfügt und ihre Wohnung sowie ihre Arbeitsstelle erst mit Schreiben vom 16. Dezember 1988 von Österreich aus aufgekündigt habe.
Der tatsächliche Geschehensablauf entspricht vielmehr der von der belangten Behörde hervorgehobenen Lebenserfahrung. Der Beschwerdeführerin wurde gerade im Hinblick auf das vorgelegte Rückflugticket und angesichts der Behauptung, lediglich ihren Ehegatten kurzfristig besuchen zu wollen, ein Sichtvermerk für die Dauer von ca. eineinhalb Monaten erteilt. Die Beschwerdeführerin hat aber bereits unmittelbar nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet den Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes gestellt. Da der Ehegatte der Beschwerdeführerin keine Absicht hatte, nach China zurückzukehren, sondern vielmehr in der Folge mit der Beschwerdeführerin in Österreich selbst ein China-Restaurant betrieb, liegt es tatsächlich auf der Hand, daß die Beschwerdeführerin bereits bei Antragstellung in Peking die Absicht hatte, in weiterer Folge ihre Familiengemeinschaft mit ihrem Ehemann in Österreich weiter aufrecht zu erhalten und hier den Lebensmittelpunkt zu wählen. Wenn also die belangte Behörde aufgrund des tatsächlichen Verhaltens der Beschwerdeführerin den Schluß gezogen hat, daß sie von vornherein jedenfalls langfristig in Österreich bleiben wollte, vermag der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm zustehenden Kontrolle der Schlüssigkeit der Beweiswürdigung (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) dies nicht als rechtswidrig zu erkennen. Dem Umstand, daß die Beschwerdeführerin ihre Wohnung und ihre Arbeitsstelle in China erst nach Erhalt eines Sichtvermerkes in Österreich aufgekündigt habe, hat die belangte Behörde in nicht unschlüssiger Weise entgegengehalten, daß sie zunächst abgewartet habe, ob ihr trotz ihrer unrichtigen Angaben vor der österreichischen Botschaft in Peking im Bundesgebiet ein Folge-Sichtvermerk erteilt werden würde.
Demnach konnte die belangte Behörde zutreffend davon ausgehen, daß die Beschwerdeführerin den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 6 FrG verwirklicht hat. Aufgrund der Verwirklichung des Tatbestandes des § 18 Abs. 2 Z. 6 FrG schloß die belangte Behörde, daß die in § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei.
Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 18 Abs. 1 FrG ist aber die auf bestimmte Tatsachen gegründete Prognose, daß der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder die in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen erheblich gefährdet. § 18 Abs. 1 FrG ordnet sohin an, daß bei Vorliegen eines der in Abs. 2 leg. cit. aufgezählten Tatbestände eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen ist, ob dieser Tatbestand in concreto die umschriebene Annahme rechtfertigt. Um diese Gefährlichkeitsprognose treffen zu können, ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Hiebei kommt nicht nur dem von ihm gesetzten Fehlverhalten entscheidende Bedeutung zu, sondern auch der Dauer seines Wohlverhaltens seit der Verwirklichung einer der - in den Tatbeständen des § 18 Abs. 2 FrG beispielsweise aufgezählten - bestimmten Tatsachen im Sinne des § 18 Abs. 1 FrG. Je länger die Verwirklichung dieser bestimmten Tatsachen zurückliegt, desto größeres Gewicht kommt dem Wohlverhalten des Fremden seit diesem Zeitpunkt zu (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 1995, Zl. 94/21/0272, vom 22. November 1995, Zl. 95/21/0016, vom 15. Dezember 1995, Zl. 95/21/0007, und vom 17. April 1996, Zl. 95/21/0075).
Wurde etwa ein Fremder wegen unerlaubten Aufenthaltes rechtskräftig bestraft, so setzt die durch § 18 Abs. 1 FrG gebotene Beurteilung seines Gesamtfehlverhaltens eine Feststellung seines jeweils erlaubten und des nachfolgenden rechtmäßigen Aufenthaltes voraus. Hiebei wird das Gewicht des in Form eines unerlaubten Aufenthaltes gesetzten Fehlverhaltens durch einen nachfolgenden rechtmäßigen Aufenthalt reduziert. Diese Überlegungen treffen auch auf unrichtige Angaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Z. 6 FrG zu (vgl. dazu das bereits genannte hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1995 und vom 4. September 1996, Zl. 95/21/1209). Im Rahmen der durch § 18 Abs. 1 FrG gebotenen Gefährlichkeitsprognose hat sich die Behörde in einem solchen Fall mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die aus der jeweils festgestellten bestimmten Tatsache abgeleitete Gefährlichkeit des Fremden auch vorliegt, insbesondere ob sein nunmehriger Aufenthalt nur auf einem rechtsmißbräuchlichen Verhalten beruht und ob der Rechtsmißbrauch bereits mehrere Jahre zurückliegt, und sich der Fremde seither wohlverhalten hat.
Im vorliegenden Fall ist insbesondere zu berücksichtigen, daß die Beschwerdeführerin bereits unmittelbar nach ihrer Einreise im August 1988 von der zuständigen Fremdenpolizeibehörde trotz Kenntnis der von der belangten Behörde für die Begründung des Aufenthaltsverbotes herangezogenen wesentlichen Umstände einen Sichtvermerk über Weisung des Bundesministers für Inneres erhalten hat und sich in der Folge aufgrund jeweils erteilter Aufenthaltsberechtigungen legal im Bundesgebiet aufgehalten hat. Auch im Lichte des von der belangten Behörde zitierten Erkenntnisses vom 22. Oktober 1992, Zl. 92/18/0404 (welches sich auf einen völlig anders gelagerten, in keiner Hinsicht vergleichbaren Fall bezieht), ist nicht ersichtlich, warum im Falle der Beschwerdeführerin die Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 18 Abs. 1 leg. cit. ungeachtet des angenommenen siebenjährigen legalen Aufenthaltes (weiterhin) gegeben sein soll. Die im Bescheid ausgedrückte, völlig unsubstanziierte Spekulation, der der Beschwerdeführerin erteilte Sichtvermerk nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 1988 sei "bestenfalls" auf eine Bestechung von Beamten im Bundesministerium für Inneres zurückzuführen, kann keinesfalls Grundlage einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sein. Auch wenn die belangte Behörde bei Beurteilung der Voraussetzungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes durch die der Beschwerdeführerin erteilten Sichtvermerke nicht derart gebunden war, daß sie deren Vorliegen jedenfalls zu verneinen gehabt hätte, hat sie jedoch (unter offenbarer Verkennung der Rechtslage) diesen Umständen keine ausreichende Bedeutung beigemessen. Die belangte Behörde hätte sich vielmehr mit der wesentlichen Frage auseinanderzusetzen und entsprechend zu begründen gehabt, warum die Beschwerdeführerin trotz der ihr über Weisung des Bundesministers für Inneres erteilten Sichtvermerke und ihres weiteren legalen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund von in ihrer Person gelegenen Umständen im Falle ihres weiteren Aufenthaltes eine Gefährdung der in § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebenen Ziele darstellen würde.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995210234.X00Im RIS seit
20.11.2000