Entscheidungsdatum
15.10.2020Norm
AuslBG §12aSpruch
W209 2234583-1/3E
W209 2234605-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard Seitz als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes PFLUG und Philipp KUHLMANN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , XXXX , XXXX , und der XXXX , XXXX , XXXX , beide vertreten durch Dr. Thomas NEUGSCHWENDTNER, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 28.05.2020, GZ: ABB-Nr: 4060978, betreffend Nichtzulassung des Erstbeschwerdeführers zu einer Beschäftigung als Fachkraft gemäß § 12a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zu Recht erkannt:
A)
Der angefochtene Bescheid wird wegen entschiedener Sache ersatzlos behoben.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer, ein am 13.01.1991 geborener mongolischer Staatsangehöriger, stellte am 03.11.2017 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen (Zweckänderungs-)Antrag auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG.
2. Aufgrund einer am 07.03.2019 eingereichten Arbeitgebererklärung der XXXX , XXXX , XXXX , (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin) vom 02.03.2019 ersuchte die Magistratsabteilung 35 die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) um schriftliche Mitteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG vorliegen. Laut Arbeitgebererklärung und ergänzendem Schreiben sollte der Erstbeschwerdeführer als Küchenchef/Chef de Partie in Vollzeit mit einer monatlichen Bruttoentlohnung von € 2.610,00 dauerhaft für die Zweitbeschwerdeführerin tätig werden.
3. Mit Bescheid vom 23.04.2019 lehnte das AMS die Zulassung des Erstbeschwerdeführers als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG bei der Zweitbeschwerdeführerin ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.11.2019, GZ: W167 2221488-1/6E und W167 2221564-1/6E, abgewiesen und dies damit begründet, dass der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Zulassung als Fachkraft am 03.11.2017 eingebracht worden sei. Gemäß § 3 Fachkräfteverordnung 2017 sei auf im Jahr 2017 gestellte Anträge die Fachkräfteverordnung 2017 anzuwenden, in der die angestrebte Tätigkeit als Küchenchef/Chef de Partie nicht als Mangelberuf enthalten sei.
4. Mit Schreiben vom 07.04.2020 übermittelte die Magistratsabteilung 35 dem AMS eine neue, mit 14.01.2020 datierte Arbeitgebererklärung, der zufolge der Erstbeschwerdeführer als Koch in Vollzeit mit einer monatlichen Bruttoentlohnung von € 2.610,00 dauerhaft für die Zweitbeschwerdeführerin tätig werden solle, und ersuchte um schriftliche Mitteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG vorliegen.
5. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 28.05.2020 wurde die Zulassung des Erstbeschwerdeführers als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG bei der Zweitbeschwerdeführerin vom AMS erneut versagt und dies damit begründet, dass der Erstbeschwerdeführer der Aufforderung des AMS, seine in der Mongolei absolvierte Ausbildung zum Koch in Österreich gleichhalten zu lassen, nicht fristgerecht nachgekommen sei.
6. Dagegen erhoben sowohl der Erst- als auch die Zweitbeschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde.
7. Das AMS sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerden unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 31.08.2020 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.
2. Beweiswürdigung:
Der im Verfahrensgang wiedergegebene Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die im vorliegenden Fall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen lauten:
§ 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) idF BGBl. I Nr. 33/2013:
„Abänderung und Behebung von Amts wegen
§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2) bis (7) …“
§ 20d AuslBG idF BGBl. I Nr. 94/2018:
„Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte,
Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler
§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12
2. als Fachkraft gemäß § 12a,
3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,
4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),
5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“) oder
6. als Künstler gemäß § 14
erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
(2) bis (5) …“
§ 19 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) idF BGBl. I Nr. 24/2020:
„Allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 19. (1) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter persönlich einzubringen.
(1a) …
(2) Im Antrag ist der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.
(3) bis (12) …“
§ 41 NAG idF BGBl. I Nr. 145/2017:
„Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
§ 41. (1) bis (2) …
(3) Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde und der zuständigen Behörde gemäß §§ 20d oder 24 AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Einbringung des Antrages, zu treffen. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag
1. wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder
2. wegen zwingender Erteilungshindernisse (§ 11 Abs. 1) abzuweisen ist.
(4) bis (5) …“
Fachkräfteverordnung 2017, BGBl. II Nr. 423/2016:
„Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der für das Jahr 2017 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2017)
Auf Grund des § 13 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2015, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verordnet:
§ 1. Für das Jahr 2017 werden folgende Mangelberufe, in denen Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a AuslBG zugelassen werden können, festgelegt:
1. Fräser/innen
2. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau
3. Schwarzdecker/innen
4. Dreher/innen
5. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung
6. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik
7. Diplomingenieur(e)innen für Maschinenbau
8. Dachdecker/innen
9. Sonstige Techniker/innen für Starkstromtechnik
10. Diplomingenieur(e)innen für Datenverarbeitung
11. Diplomierte/r Gesundheits- und Krankenpfleger/innen, die ihre im Nostrifikationsbescheid des Landeshauptmannes vorgeschriebene Ergänzungsausbildung bis Ende 2016 begonnen haben.
§ 2. Die Bezeichnung der im § 1 genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Vor Ablauf des 31. Dezember 2017 eingebrachte Anträge gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.“
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zur Abänderung oder amtswegigen Behebung bzw. Nichtigerklärung des Bescheides findet.
Eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt nachträglich geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen, da die Rechtskraftwirkung gerade darin besteht, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235).
Bei der Beurteilung der „Identität der Sache“ ist in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist (VwGH 22.11.2004; 2001/10/0035; 21.06.2007, 2006/10/0093; vgl. auch Kolonovits/Muzak/Stöger10 Rz 483). Maßgeblich für die Entscheidung der Behörde ist dabei nicht nur § 68 Abs. 1 AVG und für die Berufungsbehörde im Hinblick auf ihre Entscheidungskompetenz § 66 Abs. 4 AVG (bzw. für das Verwaltungsgericht § 28 Abs. 2 und 3 erster Satz VwGVG). Vielmehr hat die Behörde (das Verwaltungsgericht) die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten (insbesondere materiellrechtlichen) Rechtsvorschriften zu beurteilen (vgl. Raschauer, Rechtskraftdurchbrechungen 286 f) und sich damit auseinanderzusetzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner „rechtlichen Beurteilung“ (an der Rechtslage) im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den neuen Antrag eine wesentliche Änderung ergeben hat (VwGH 31.03.2005, 2003/20/0536; vgl. auch VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; 07.05.1997, 95/09/0203; 19.01.2010, 2009/05/0097; 20.05.2010, 2008/07/0104; Kolonovits/Muzak/Stöger10 Rz 481 ff; Walter/Thienel I2 AVG § 68 Anm 12; ferner Mayer, ZfV 1977, 488) (s. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 (Stand 01.03.2018, rdb.at) Rz 24).
Fallgegenständlich lehnte das AMS mit Bescheid vom 23.04.2019 die Zulassung des Erstbeschwerdeführers als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG basierend auf einer Arbeitgebererklärung der Zweitbeschwerdeführerin vom 02.03.2019, der zufolge der Erstbeschwerdeführer dauerhaft bei der Zweitbeschwerdeführerin als Küchenchef/Chef de Partie in Vollzeit mit einer monatlichen Bruttoentlohnung von € 2.610,00 tätig werden sollte, ab.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.11.2019 wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen und dies damit begründet, dass der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG am 03.11.2017 eingebracht wurde, gemäß § 3 Fachkräfteverordnung 2017 auf im Jahr 2017 gestellte Anträge die Fachkräfteverordnung 2017 anzuwenden sei und die angestrebte Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers als Küchenchef/Chef de Partie von der Fachkräfteverordnung 2017 nicht als Mangelberuf erfasst sei.
Gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurde weder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof noch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.
Aufgrund der verfahrensgegenständlichen Arbeitgebererklärung vom 14.01.2020, der zufolge der Erstbeschwerdeführer nunmehr als Koch in Vollzeit mit einer monatlichen Bruttoentlohnung von € 2.610,00 dauerhaft für die Zweitbeschwerdeführerin tätig werden solle, erließ das AMS den beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 28.05.2020, mit dem die Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG erneut versagt wurde.
Die beiden Arbeitgebererklärungen weichen zwar insofern voneinander ab, als einerseits eine Beschäftigung als Küchenchef/Chef de Partie (Arbeitgebererklärung vom 02.03.2019) und andererseits eine Beschäftigung als Koch (Arbeitgebererklärung vom 14.01.2020) in Aussicht gestellt wurde. Dies stellt aber keine wesentliche Änderung des Sachverhalts dar, zumal auch der Beruf des Kochs nicht in der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Fachkräfteverordnung 2017 als Mangelberuf angeführt ist.
Die Wertung der Arbeitgebererklärung vom 14.01.2020 als (eigener) Antrag iSd § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG, der gemäß § 3 Fachkräfteverordnung 2020 nach der Fachkräfteverordnung 2020 zu erledigen wäre, in deren § 1 der Mangelberuf des Gaststättenkochs (in dem die Berufe Küchenchef bzw. Chef de Partie und Koch enthalten sind) angeführt ist, scheidet aus. Nach § 19 Abs. 2 zweiter Satz NAG ist nämlich das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge sowie das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens unzulässig. Ein weiterer Antrag wäre daher wegen des bereits aufgrund des Antrags vom 03.11.2017 anhängigen Verfahrens von der zuständigen Behörde nach dem NAG gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 iVm § 19 NAG zurückzuweisen gewesen.
Damit unterscheidet sich das neue Parteibegehren von dem bereits rechtskräftig abgewiesenen Parteibegehren nur dadurch, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert wurde, weswegen Identität der Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG gegeben ist (vgl. VwGH 25.04.1985, 85/02/0083).
Da Identität der Sache vorliegt, hätte das AMS nicht neuerlich darüber entscheiden dürfen, weswegen der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war.
Der Umstand, dass das AMS dies nicht erkannte, führt aber zu keiner Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer. Diese hatten nämlich gar keinen Anspruch auf eine nochmalige Entscheidung. Mangels erfolgter Rechtsverletzung war die Beschwerde daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVGV als unbegründet abzuweisen (vgl. VwGH 25.04.1985, 85/02/0083).
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Beschwerdeführer haben keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Dies ist bei rechtsfreundlich vertretenen Parteien als Verzicht zu werten (VwGH 18.09.2015, Ra 2015/12/0012).
Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.
Da keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausländerbeschäftigung ersatzlose Behebung Fachkräfteverordnung Identität der Sache Prozesshindernis der entschiedenen Sache RechtsanspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W209.2234605.1.00Im RIS seit
10.12.2020Zuletzt aktualisiert am
10.12.2020