TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/15 W192 1411435-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.10.2020
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Entscheidungsdatum

15.10.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

W192 1411435-3/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2019, Zahl: 635113800-190156096, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 10 Abs. 2, 57 AsylG 2005 i.d.g.F., § 9 BFA-VG i.d.g.F., §§ 46, 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9, 55 FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit Schreiben vom 30.10.2014 ersuchte die zuständige Aufenthaltsbehörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um Stellungnahme, ob Bedenken gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41 Abs. 9 NAG bestehen und eine Ausweisung (Rückkehrentscheidung) auf Dauer unzulässig sei. In dieser Anfrage wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Kosovo, „2007“ mit seinem Sohn nach Österreich gekommen sei, da der Sohn ein schweres Krebsleiden gehabt habe. Dem Sohn sei mit Bescheid des Bundesasylamts der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 19.01.2011 erteilt worden. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sei mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 16.04.2010 hinsichtlich der Gewährung von Asyl und subsidiären Schutz rechtskräftig abgewiesen worden, wobei festgestellt worden sei, dass seine Ausweisung aufgrund des erteilten Aufenthaltsrechts des Sohnes zum Entscheidungszeitpunkt unzulässig sei.

Am 17.04.2011 sei der Sohn des Beschwerdeführers verstorben. Der Beschwerdeführer sei bis dato im Bundesgebiet aufhältig und sei strafgerichtlich unbescholten.

Mit Schreiben vom 29.12.2014 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dazu mit, dass aufgrund der familiären Verhältnisse und der derzeitigen strafrechtlichen Unbescholtenheit des Genannten keine fremdenpolizeilichen Maßnahmen gesetzt würden. Es würden zurzeit keine Bedenken gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels bestehen.

Der Antrag des Beschwerdeführers vom 26.11.2010 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Aufenthaltszweck Niederlassungsbewilligung) wurde am 19.05.2015 abgewiesen.

Mit Schreiben vom 14.02.2019 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Verständigung von Ergebnis der Beweisaufnahme an den Beschwerdeführer, worin dieser informiert wurde, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt und insbesondere die Beantwortung von Fragen zu den Umständen seines Aufenthaltes in Österreich, seinen privaten und familiären Verhältnisse und die Möglichkeiten einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgetragen.

Dazu gab der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.03.2019 eine Stellungnahme ab, in der er einräumte, dass er nach Stellung seines Asylantrages keinen Aufenthaltstitel gehabt habe. Er habe sich seit 23.04.2009 durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten, sei jedoch zwischenweilig mitunter von Vermietern ohne sein Wissen abgemeldet worden. Im Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer von 1966 bis 1983 Schulen besucht und seit 1983 bis 1997 Berufsoffizier (zuletzt) mit dem Rang Major gewesen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie sein Sohn würden im Kosovo leben und durch den berufstätigen Sohn versorgt werden. Sein anderer Sohn, mit dem er nach Österreich gekommen sei, sei am 17.04.2011 verstorben.

In Österreich lebe eine Schwester des Beschwerdeführers, die mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet sei und zwei Kinder habe. Weiters befinde sich eine Cousine des Beschwerdeführers in Österreich.

Der Beschwerdeführer gehe keiner Beschäftigung in Österreich nach, da er keinen Zugang zum Arbeitsmarkt habe. Er bekomme Hilfe von der Caritas sowie von Freunden und Verwandten. Der Beschwerdeführer wohne bei seiner Nichte kostenfrei.

Der Beschwerdeführer habe ein gutes Verhältnis zu seinen in Österreich lebenden Verwandten und habe auch einige Freunde. Er nehme regelmäßig Arzttermine war, da er hohes Cholesterin hohen Blutdruck habe. Der Beschwerdeführer legte eine Einstellungszusage eines Drucksortenherstellers vor.

Der Beschwerdeführer werde nach seinem Wissen im Heimatland weder politisch auch strafrechtlich verfolgt.

Zum Zweck seines Aufenthaltes führte der Beschwerdeführer aus, dass er 2011 nach dem Tod seines Sohnes innerlich zerstört gewesen sei. Er habe regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie im Kosovo, sehe aber keine Perspektive, dort eine Einstellung zu finden. Die wirtschaftliche Situation sei äußerst schlecht und er könne von seinem dort lebenden Sohn nicht verlangen, auch noch neben der Mutter für ihn zu sorgen. Der Beschwerdeführer wolle sich um Integration bemühen, die deutsche Sprache besser lernen und eine Erwerbstätigkeit ausüben.

Zu seinen Rückkehrbefürchtungen führte er aus, dass es in seinem Alter nicht möglich sei, eine Arbeitsstelle im Kosovo zu finden. Er wolle sich ein Leben in Österreich aufbauen.

Aus einem ebenfalls vorgelegten Versicherungsdatenauszug ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in Österreich keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.)

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im Rahmen der Entscheidungsbegründung die Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers fest. Der Beschwerdeführer habe über keinen Aufenthaltstitel verfügt und halte sich seit Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er sei nicht im Besitz eines Sprachzertifikates Deutsch und bestreite den Lebensunterhalt ungerechtfertigt durch Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer sei nicht Mitglied in Vereinen, übe keine ehrenamtlichen Tätigkeiten aus und sei strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer sei abgesehen von erhöhtem Cholesterin und Blutdruck gesund.

Der Beschwerdeführer weigere sich aus wirtschaftlichen Gründen beharrlich, in den Herkunftsstaat zurückzukehren, erfülle jedoch nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Er habe im Bundesgebiet familiäre Anknüpfungspunkte zu seiner Schwester und seiner Cousine sowie deren Familie, jedoch halte sich seine Kernfamilie, bestehend aus der Gattin und einem Sohn, im Kosovo auf. Außerdem habe sich der Beschwerdeführer während des gesamten Aufenthaltes des unsicheren Status bewusst sein müssen, zumal auch sein ungerechtfertigter Antrag auf internationalen Schutz innerhalb eines Jahres abgewiesen worden sei.

Bei der vorgelegten Einstellungszusage handle es sich lediglich um einen Freundschaftsdienst, da der Aussteller selbst darin angegeben habe, dass seine Eltern aufgrund der Herkunft mit dem Beschwerdeführer befreundet wären. Darüber hinaus verfüge der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben über keine Qualifikation für die darin angebotene Tätigkeit als Siebdrucker.

Der mit der Rückkehrentscheidungen erfolgende Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien-und Privatlebens sei daher zulässig.

Eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr ergebe sich weder aus der Lage im Zielstaat noch aus dessen Vorbringen.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.03.2019 durch Hinterlegung zugestellt.

3. Gegen den dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die mit Schriftsatz vom 12.04.2019 durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation eingebrachte vollumfängliche Beschwerde. In dieser wurde begründend ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, weil keine Einvernahme durchgeführt worden sei. Weiters habe die Behörde mangelhafte Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers getroffen. Zum Beweis für die Intensität des Familienlebens werde die Einvernahme seiner Nichte im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Weiters spreche die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich bereits zehn Jahre im Bundesgebiet aufhalte, für dessen Verbleib in Österreich. Diese Verfahrensdauer sei dabei alleine den Behörden zuzurechnen, da der Beschwerdeführer an sämtlichen Verfahrensschritten mitgewirkt habe. Er habe zwischen 2009 bis 2010 über eine Aufenthaltsberechtigung aufgrund der Stellung des Asylantrages verfügt. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 16.04.2010 bis zur Abweisung des Antrags auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung sei der Beschwerdeführer rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen gewesen. Die Tatsache, dass die Behörde es seither versäumt habe, eine Rückkehrentscheidungen zu erlassen und der Beschwerdeführer in dieser Zeit weiterhin seine Integration verfestigen habe können, sei der Behörde zuzurechnen. Der Beschwerdeführer sei strafgerichtlich unbescholten, die vorgelegte Einstellungszusage sei ernsthaft, da der Urheber den Beschwerdeführer nicht aufgrund einer speziellen Ausbildung, sondern wegen der Sprachkenntnisse beschäftigen wolle, worüber dessen Einvernahme als Zeuge beantragt werde.

Es wäre zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet über zahlreiche soziale Kontakte verfüge und auch Mitglied im albanischen Kulturvereins sei.

4. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.04.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der bis dahin zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.

5. Am 12.10.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung über die vorliegende Beschwerde durch, wobei der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Verhältnissen und über etwaige Rückkehrbefürchtungen einvernommen, seine Nichte und der Urheber der Einstellungszusage als Zeugen befragt und die Situation in seinem Herkunftsstaat erörtert wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Kosovo, stellte nach illegaler Einreise am 24.04.2009 gemeinsam mit seinem mitgereisten Sohn einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Einreise erfolgte, um in Österreich eine medizinische Behandlung für den an Krebs erkrankten Sohn in Anspruch zu nehmen. Dem Sohn des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 19.01.2011 erteilt.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 16.04.2010 hinsichtlich der Gewährung von Asyl sowie von subsidiärem Schutz rechtskräftig abgewiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde die vom Bundesasylamt gegen den Beschwerdeführer verfügte Ausweisung in die Republik Kosovo behoben und festgehalten, dass aufgrund der familiären Beziehung und der durch die schwerwiegende Erkrankung des Sohnes gegebenen besonderen Situation die Ausweisung des Beschwerdeführers gebunden an das bis zum 19.01.2011 erteilte Aufenthaltsrecht des Sohnes vorübergehend unzulässig sei.

Der Sohn des Beschwerdeführers ist am 17.04.2011 in Österreich verstorben

Der Beschwerdeführer hat sich seit Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltsberechtigung seines Sohnes und dem Ableben seines Sohnes 2011 nicht rechtmäßig in Österreich aufgehalten.

Ein vom Beschwerdeführer an 26.11.2010 eingebrachter Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wurde am 19.05.2015 abgewiesen. Der Beschwerdeführer ist in weiterer Folge unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine erlaubte Erwerbstätigkeit ausgeübt und nimmt seit Jänner 2015 Leistungen des Grundversorgungssystems in Anspruch.

Der Beschwerdeführer hat nach seiner Einreise gemeinsam mit seinem Sohn bis zu dessen Ableben 2011 unangemeldet in einer Wohnung der Familie seiner Schwester und danach bei Freunden und Bekannten gewohnt. Ihm wird seit Februar 2019 durch eine Tochter seiner in Österreich niedergelassenen Schwester in deren Wohnung in Wien Unterkunft gewährt. Er sieht seine Schwester täglich, die für ihn kocht und seine Wäsche pflegt. Der Beschwerdeführer hat neben dieser Inanspruchnahme von Unterstützung zu seinen Österreich niedergelassenen Familienangehörigen (Schwester und Schwager und deren zwei Kinder, Cousine und deren Ehemann) dem Grad des Verwandtschaftsverhältnisses entsprechende Kontakte und ein gutes Verhältnis. Ein Abhängigkeitsverhältnis liegt nicht vor.

Im Herkunftsstaat leben die Ehefrau und ein erwachsener berufstätiger Sohn des Beschwerdeführers samt Gattin und drei Kindern in einer eigenen Wohnung des Beschwerdeführers mit einer Größe von 50m². Der Beschwerdeführer verfügt im Herkunftsstaat weiters über die Hälfte eines Hauses mit einer Größe von 82 m² und einem Grundstück von 6 Ar, wo seine Ehefrau und sein Sohn bis 2019 gewohnt haben. Deren Lebensunterhalt wird durch Berufstätigkeit des Sohnes des Beschwerdeführers bestritten.

Der Beschwerdeführer hat sich im Hinblick auf die Dauer seines Aufenthaltes nur äußerst geringfügige Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet und verfügt über kein Sprachdiplom. Er hat einen Freundeskreis und ist Mitglied in einem albanischen Kulturverein. Er verfügt über eine Einstellungszusage eines Betreibers eines Kleinunternehmens zur Drucksortenherstellung für Werbezwecke, der in Kontakt zum Beschwerdeführer gekommen ist, da sein Vater aus demselben Herkunftsort im Kosovo stammt. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Ausbildungen absolviert. Er hat keine freiwilligen Hilfstätigkeiten unternommen.

Er ist abgesehen von erhöhtem Cholesterin- und Zuckerwerten und hohem Blutdruck, welche keine schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung darstellen und medikamentös behandelt werden, gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass ihm in Serbien eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts in der Lage.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Politische Lage

Die am 15. Juni 2008 in Kraft getretene Verfassung sieht eine parlamentarische Demokratie mit Gewaltenteilung vor. Die politische Macht konzentriert sich beim Ministerpräsidenten. Ein umfassender Schutz der anerkannten Minderheiten ist gewährleistet (AA 19.4.2020). Durch die Verfassung als ethnische Minderheit anerkannt sind Serben, Roma, Ashkali, Ägypter, Türken, Bosniaken und Gorani (CIA 7.4.2020; vgl. GIZ 3.2020b). Im Parlament stehen diesen 20 von 120 Sitzen zu, wobei 10 Sitze für Repräsentanten der serbischen Minderheit reserviert sind (GIZ 3.2020a). Die Republik Kosovo ist international von mehr als 110 Staaten anerkannt, nicht jedoch von Serbien. Das ungeklärte Verhältnis zu Serbien behindert die Annäherung Kosovos an EU und NATO. Seit 2011 vermittelt die EU einen politischen Dialog zwischen den beiden Ländern mit dem Ziel einer ehestmöglichen und umfassenden Normalisierung der gegenseitigen Beziehungen. Inzwischen wurden mehrere wichtige Vereinbarungen erzielt, die zu einer deutlichen Entspannung geführt haben. In Kosovo sind einige internationale Missionen tätig: Die NATO-Mission KFOR mit ca. 3500 Soldaten, die EU-Rechtsstaatlichkeitsmission (EULEX), die Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen (UNMIK) sowie die OSZE-Mission (OmiK) (AA 19.4.2020).

Generell werden die Konsolidierung der Demokratie im Kosovo sowie deren Effizienz und Reaktionsfähigkeit im politischen Prozess durch eine Reihe von Faktoren wie beispielsweise eine mangelnde Rechenschaftspflicht der politischen Klasse untergraben. Die demokratischen Institutionen werden oftmals als undurchsichtig und wenig kooperativ in der Zusammenarbeit wahrgenommen. Trotzdem ist etwa ein Drittel der Bevölkerung mit Regierung und Parlament zufrieden. In den letzten vier Jahren konnte - wenngleich von einem niedrigen Niveau ausgehend - doch eine deutliche Verbesserung verzeichnet werden. Eine Umfrage der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) aus dem Jahr 2010 ergab, dass 75% der Kosovaren eine positive Einstellung zur Demokratie haben. Die hohe Zustimmung zur Demokratie hat unter den sozioökonomischen Veränderungen, dem Versöhnungsprozess der Regierung mit Serbien und den serbischen Gemeinden im Kosovo und den 2015 von der Opposition organisierten Straßenprotesten gelitten (BS 2020).

Am 5.10.2019 fanden im Kosovo vorgezogene Parlamentswahlen statt. Diese Wahl war erforderlich geworden, weil der amtierende Ministerpräsident und ehemalige UCK-Kommandeur Ramush Haradinaj wegen einer Vorladung zum Sondertribunal für Kriegsverbrechen in Den Haag vom Amt als Regierungschef zurückgetreten war (DS 7.10.2019; NZZ 7.10.2019). Die Wahlen wurden – bei einer Wahlbeteiligung von 44% - von den bisherigen Oppositionsparteien gewonnen. Den Kampf um den ersten Platz und damit um den Regierungsauftrag entschied mit knapp 25,6% der Stimmen die groß-albanische, nationalistische und EU-kritische Oppositionspartei Vetëvendosje (Selbstbestimmung) mit ihrem Spitzenkandidaten Albin Kurti, für sich. Dicht dahinter folgte mit 24,9% der Stimmen die moderat-konservative Demokratische Liga des Kosovo (LDK) mit ihrer Spitzenkandidatin Vjosa Osmani. Den dritten Platz belegte mit 21,1% die – von Staatspräsident Hashim Thaci dominierte - Demokratische Partei des Kosovo (PDK). Die Allianz für die Zukunft des Kosovo (AAK) des nur zwei Jahre amtierenden Ministerpräsidenten Ramush Haradinaj kam auf 11,6% der Stimmen (NZZ 7.10.2019; vgl. DP 7.10.2019).

Sicherheitslage

Ethische Spannungen konzentrieren sich im Wesentlichen auf die Beziehungen zwischen der serbischen Minderheit und der albanischen Mehrheit. Zu differenzieren sind dabei die Beziehungen zu den im Norden in einem zusammenhängenen Gebiet lebenden Serben und jenen Serben, die im restlichen Kosovo in kleineren versprengten Gemeinden wohnen. Letztere unterhalten relativ gute Beziehungen zu den kosovo-albanischen Autoritäten und beteiligen sich an der gesellschaftspolitischen Ausgestaltung im Rahmen der kosovarischen Institutionen. Ganz anders ist hingegen die Situation im Nordkosovo. Die hier lebenden Serben weigern sich, die Unabhängigkeit des Kosovo und zum Teil die Institutionen des neu geschaffenen Staates anzuerkennen. Dementsprechend schwierig gestaltet sich die Zusammenarbeit. Besonders problematisch sind speziell Fragen der Grenze zwischen dem Kosovo und Serbien, zumal diese von den im Norden lebenden Serben nicht anerkannt wird (GIZ 9.2018a).

Somit bleibt die Lage im Norden des Kosovo (Gemeinden Zubin Potok, Leposavic, Zvecan und Nord-Mitrovica) angespannt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es auch künftig zu isolierten sicherheitsrelevanten Vorkommnissen kommt, die die allgemeine Bewegungsfreiheit einschränken (AA 2.5.2020).

Mit der Ausnahme des Nordkosovo gilt die Sicherheitslage allgemein als entspannt. Allerdings kann es zu punktuellen Spannungen kommen (GIZ 9.2018a).

In Pristina und anderen Städten des Landes kann es gelegentlich zu Demonstrationen und damit zu einer Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit kommen. In allen anderen Landesteilen Kosovos ist die Lage grundsätzlich ruhig und stabil. Teilweise gewalttätige Protestaktionen der Opposition gegen die Regierung haben sich seit dem ersten Halbjahr 2016 nicht mehr ereignet, das Potential für solche Proteste besteht aber weiterhin (AA 2.5.2020).

Eine Studie des angesehenen Kosovo Center for Security Studies zum Sicherheitsgefühl der Kosovaren aus dem Jahr 2018 ergab, dass sich 85,5% der Befragten in ihrem Zuhause (Wohnung, Haus), 78,8% in ihrer Stadt und 52,4% im Kosovo sicher fühlten. Albanische und nicht-serbische Minderheitenangehörige fühlen sich im Kosovo sicherer als Serben (KCSS 7.2019).

Grundversorgung

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Das Warenangebot entspricht in der Auswahl (nicht immer in der Qualität) westeuropäischen Standards. Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichert in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die im Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft. Im Jahr 2017 erhielten 26.111 Familien bzw. 106.649 Personen Sozialhilfe (AA 21.3.2019).

Sozialbeihilfen

Die Leistungsgewährung von staatlichen Sozialhilfeleistungen für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/15. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Soziales. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) betreut. Die Freizügigkeit wird für Sozialhilfeempfänger nicht eingeschränkt. Für den weiteren Sozialhilfebezug ist in der Kommune des neuen Wohnortes ein entsprechender Antrag zu stellen. Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichert in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die in Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft. Im Jahr 2017 erhielten 26.111 Familien bzw. 106.649 Personen Sozialhilfe (AA 21.3.2019).

Das Gesetz über die soziale Grundsicherung umfasst zwei Kategorien von Leistungsempfängern. Kategorie I definiert Familien als Leistungsempfänger, in denen alle Familienmitglieder temporär oder dauerhaft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, z.B. Kinder bis 14 Jahre, Jugendliche bis 18 Jahren, sofern diese in das Bildungssystem integriert sind, Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 15 Jahren, Personen mit schwerer und dauerhafter Behinderungen über 18 Jahre, ältere Personen über 65 Jahre. Kategorie II umfasst jene Familien, in denen mindestens ein Familienmitglied dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und in denen mindestens ein Kind jünger als 5 Jahre bzw. ein/e Waise jünger als 15 Jahre versorgt wird. Die Leistungen aus beiden Kategorien sind an strenge Bedürftigkeitsprüfungen gebunden. Die monatliche Unterstützungsleistung variiert von € 50 für eine einzelne Person bis zu maximal € 150 für eine Familie mit sieben oder mehr Mitgliedern, was einer Lohnersatzquote von 11.2% (Einzelperson) entspricht. 2018 empfingen ca. 25.300 Familien mit ca. 103.409 Familienmitgliedern Sozialhilfe, ein Bevölkerungsanteil von 6%. Die Gesamtaufwendungen sind mit ca. € 32.9 Mio. bzw. einem Anteil von 0.5% des BIPs gering.

Medizinische Versorgung

Die mangels eines öffentlichen Krankenversicherungssystems weiterhin staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung ist auf drei Ebenen organisiert: Die erste Ebene umfasst die hausärztliche Grundversorgung, insgesamt 422 Praxen und regionale Gesundheitszentren (GIZ 3.2020b; vgl. AA 21.3.2019). In letzteren werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch weitere Fachärzte, wie Ärzte für Pädiatrie, Dermatologie, Ophthalmologen, Gynäkologen und Zahnärzte behandelt. Zur Beseitigung des Personalmangels wurde im Jahr 2017 das Personal der primären Erstversorgung umfangreich aufgestockt. Die ambulant Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolgt in sogenannten Familien-Gesundheitszentren. Diese Gesundheitszentren werden in Verantwortung der jeweiligen Gemeinden betrieben; die Finanzierung der erforderlichen Sachmittel erfolgt durch die Gemeinden, jene der Personalkosten aus staatlichen Mitteln des Gesundheitsministeriums (AA 21.3.2019).

Die staatliche sekundäre Versorgung beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj/Urosevac, Gjakova/Djakovica, Gjilan/Gnjilane, Mitrovica-Nord und -Süd, Peja/Pec, Prizren und Vushtrri/Vucitrn (GIZ 3.2020b; vgl. AA 21.3.2019). Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina sowie staatliche Institute gewährleistet, die umfassende, auch komplexe medizinische Dienstleistungen anbieten. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig und wird dementsprechend stark frequentiert. Die Bettenkapazität zur stationären Behandlung von Patienten in den Krankenhäusern ist ausreichend (AA 21.3.2019).

Die Zahl der lizenzierten privaten Krankenhäuser in Kosovo belief sich 2019 auf 23. Die Nachfrage nach (lebenswichtigen) Medikamenten kann, trotz Verbesserungen in den letzten Jahren, nicht vollständig befriedigt werden, was einen Nährboden für die Entwicklung schwarzer und grauer Märkte bietet. Kosovo und Albanien besitzen die höchste Rate an intra-Krankenhaus-Infektionen im europäischen Vergleich, was insbesondere auf hygienische Probleme zurückzuführen ist. Die medizinische Infrastruktur im Kosovo bleibt trotz erheblicher Investitionen lückenhaft. Zusammen mit dem Mangel an medizinischem Fachwissen führt dies zum Problem, dass bestimmte Krankheiten (z. B. Leukämie, Nierenversagen) im Kosovo nicht behandelt werden können. Ein effizientes Informationsverarbeitungssystem fehlt gänzlich. Die Doppelfunktion von medizinischem Personal, welches gleichzeitig in öffentlichen und privaten Institutionen beschäftigt ist, führt zu substantiellen Interessenkonflikten. Entscheidungen über die Budgetverteilung scheinen zuweilen klar politisch motiviert zu sein und sind kaum evidenzbasiert. Schließlich erschweren die finanziellen Barrieren den Zugang zum Gesundheitssystem, was gravierende Ungleichheiten zur Folge hat. Wohlhabende Patienten fragen in zunehmendem Maße Leistungen privater Anbieter nach und/oder nutzen das Angebot (privater) medizinischer Akteure im Ausland (GIZ 3.2020b).

Bereits im Dezember 2012 wurde ein Gesetz zur Reform des Gesundheitssystems verabschiedet, im April 2014 ergänzend das Gesetz über die Krankenversicherung. Das Krankenversicherungsgesetz sieht eine staatliche, für alle kosovarischen Bürger obligatorische Krankenversicherung vor. Viele Einzelheiten sind aber nach wie vor ungeklärt. Die Implementierung der Krankenversicherung wird deshalb immer wieder verschoben.. Eine sofortige Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung nach Einführung des öffentlichen Krankenversicherungssystems wird derzeit als nicht realistisch eingestuft (AA 21.3.2019).

Als Folgen der andauernden Unterfinanzierung der Budgets sind staatlich finanzierte Basismedikamente der Essential Drug List sowie Zytostatika zur Behandlung von Tumorerkrankungen für berechtigte Empfänger nur selten kostenlos erhältlich. In der Realität können staatlicherseits Basis-Medikamente der Essential Drug List nicht regelmäßig und im benötigten Umfang zur Verfügung gestellt werden. Deshalb haben es insbesondere Neuerkrankte schwer, in den Genuss eines kostenlosen Bezugs staatlich finanzierter Medikamente zu kommen. Für Betroffene bleibt in einer solchen Situation nur die Möglichkeit, benötigte Medikamente privat finanziert zu beschaffen. Patienten erhalten vom behandelnden Arzt eine Liste mit benötigten Medikamenten und Verbrauchsmaterialien, die der Patient bzw. ein ihn betreuender Verwandter in einer der vielen Apotheken privat kaufen muss. Lediglich Medikamente für die Behandlung von an TBC oder AIDS erkrankten Patienten gehören wie Insulin zu den regelmäßig kostenlos vom Gesundheitsministerium zur Verfügung gestellten Medikamenten (AA 21.3.2019).

Trotz kontinuierlicher Verbesserungen der meisten Gesundheitsindikatoren bleibt die Gesundheitssituation insgesamt alarmierend. Die Säuglings- und Müttersterblichkeit gehört jeweils zu den höchsten in ganz Europa. Die Immunisierungsrate hat sich jüngst auf über 90% erhöht, bleibt allerdings niedrig unter den RAE-Minderheiten. Das Ausmaß der Umweltverschmutzung sowie der Umgang mit suchtgefährdenden Substanzen, insbesondere Tabak, stellen ein enormes Risiko für die Gesundheit der kosovarischen Bevölkerung dar (GIZ 3.2020b).

Rückkehr

Die meisten europäischen Staaten haben mit Kosovo bilaterale Rückübernahmeabkommen abgeschlossen (AA 21.3.2019). Diese Rückübernahmeabkommen werden problemlos implementiert. Asylanträge kosovarischer Bürger in der EU sinken seit 2015, dementsprechend sinken auch die Rückführungen. Die Zahl der aus den EU-Staaten in den Kosovo zurückgeführten Personen ist von 18.789 im Jahr 2015, 11.030 im Jahr 2016 und 4.509 im Jahr 2017 auf 2.395 im Jahr 2018 gefallen (1.668 zwangsweise und 727 freiwillig). Im Jahr 2017 betrug die Rückkehrrate der in der EU aufhältigen kosovarischen Bürger, die seitens der Gastländer zum Verlassen des Territoriums angehalten wurden, in den Kosovo 85,9% (EC 29.5.2019).

Das kosovarische Innenministerium prüft vor seiner Zustimmung zu einer Rückführung aus Drittstaaten anhand von Dokumenten, bestehenden Registereinträgen und/oder Zeugenaussagen die Herkunft einer Person aus Kosovo und das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 32 des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes für die kosovarische Staatsangehörigkeit. Daher ist davon auszugehen, dass in Rückführungsfällen die formellen Voraussetzungen für die Registrierung als „Resident of Kosovo“ erfüllt werden. Probleme entstehen für Eltern bei der Registrierung von im Ausland geborenen Kindern, wenn lediglich Geburtsanzeigen vorgelegt werden können, weil Standesämter mangels fehlender Identitätsdokumente der Eltern keine Geburtsurkunden ausstellen können. Seit Mai 2010 hat die kosovarische Regierung Strategien für die Reintegration von Rückkehrern verabschiedet (AA 21.3.2019).

Geleitet wird der gesamte Reintegrationsprozess von der Abteilung für die Reintegration von Rückkehrern im kosovarischen Innenministerium. Für diese Abteilung arbeiten u.a. sechs sogenannte Regionalkoordinatoren, die dezentral in den größeren Gemeinden des Kosovo (auch Nord-Mitrovica) tätig sind und als Ansprechpartner für die in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) fungieren sollen sowie auch Mitglieder der kommunalen Ausschüsse für Reintegration (Municipal Committees for Reintegration, MCR) sind. Zu den Aufgaben der Regionalkoordinatoren gehört auch ein Monitoring der MOCR und der MCR. Zudem können sie im Bereich der Wohnraumbeschaffung eigenständig tätig werden. Die erste Kontaktaufnahme zu den Rückkehrern findet bereits unmittelbar nach deren Ankunft in einem eigenen Büro der „Abteilung für die Reintegration von Rückkehrern“ [DRRP - Department for Reintegration of Repatriated Persons] im Flughafen Pristina statt. Falls erforderlich, werden Transport in die Heimatgemeinde oder eine befristete Unterkunft in einer Einrichtung in Pristina angeboten sowie Ansprechpartner in den Kommunen benannt. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungsmöglichkeiten über die Abteilung für die Reintegration von Rückkehrern in Zusammenarbeit mit den https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-kosovo.html kosovarischen Behörden organisiert werden (AA 21.3.2019).

(Quelle: LIB der Staatendokumentation, Stand 11.05.2020)

Coronavirus - Situation in Kosovo:

Trotz des Abwärtstrends bei den neuen Infektionszahlen und einigen Lockerungen, gelten derzeit in Kosovo folgende Einschränkungen:

In der Öffentlichkeit besteht die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes sowie Einhaltung der Abstandsregeln.

Gastronomiebetriebe dürfen landesweit nur zwischen 5:00 und 23:30 Uhr öffnen. Speisen und Getränke dürfen mit wenigen Ausnahmen nur im Außenbereich unter Einhaltung der Abstandsregeln serviert oder zum Mitnehmen angeboten werden.

Versammlungen von mehr als 5 Personen auf Plätzen, in öffentlichen Parks und ähnlichen Bereichen, einschließlich privater Feiern (Hochzeiten) sind verboten.

Religiöse Versammlungen, Gottesdienste, kulturelle Veranstaltungen und Sportveranstaltungen sind mit Auflagen und begrenzter Personenzahl gestattet.

Der öffentliche Nahverkehr (Bus, Taxi, Zug) ist auf maximal 50% der Passagiererkapazität beschränkt.

Kindergärten und Schulen werden wiedergeöffnet, solange sie den Richtlinien des Maßnahmen-Handbuchs entsprechen.

Einreisende in den Kosovo werden einer medizinischen Kontrolle (Messung der Temperatur usw. aber kein COVID 19 Test) durch die lokalen Gesundheitsbehörden an der Grenze unterzogen.

Einreisende aus Ländern, die vom ECDC (European Center for Disease Prevention and Control) als „High Risk Country“ eingestuft sind, müssen bei Einreise im Rahmen der Gegenseitigkeit einen aktuellen Covid-19-Negativtest (Probenentnahme max. 72 Stunden vor Einreise) vorlegen. Einreisende aus diesen Ländern, die keinen Negativtest vorlegen können, müssen stattdessen eine 7-tägige Quarantäne absolvieren. Die direkte Durchreise von/zum Flughafen Pristina ist für alle Reisenden ohne Test gestattet, wenn die Aufenthaltszeit in Kosovo nicht mehr als 3 Stunden beträgt.

Österreich ist derzeit nicht als „High Risk Country“ eingestuft. Jedoch kann sich dies kurzfristig ändern, da die Einstufung alle zwei Wochen evaluiert wird.

(Quelle: https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-kosovo.html Stand 08.10.2020)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf den seinerzeit im Asylverfahren vorgelegten UNMIK-Personalausweis des Beschwerdeführers.

Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides illegal im Bundesgebiet aufgehalten hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass dieser nach Ende der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber und der an das Aufenthaltsrecht seines verstorbenen Sohnes anknüpfenden vorübergehenden Unzulässigkeit der Ausweisung seit 2011 über kein Reisedokument und keinen Aufenthaltstitel verfügt hat.

Die Feststellung über die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich und im Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Behörde und in der Beschwerdeverhandlung sowie auf den Angaben der in dieser Verhandlung befragten Zeugen. Der Beschwerdeführer hat kein Sprachdiplom für Deutsch erworben und seine Kenntnis der deutschen Sprache selbst als „sehr wenig“ bezeichnet.

Soweit die Beschwerde überdies auf das Bestehen enger familiärer Bindungen in Österreich hinweist, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor allem zur Sicherung seiner Grundbedürfnisse in laufendem Kontakt zu seiner Schwester und seiner Nichte steht. Es liegt jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis vor, da der Beschwerdeführer Zugang zu Leistungen der Grundversorgung hat und diese – mit Ausnahme der Kosten für Unterbringung - auch in Anspruch nimmt.

Auch hat die Nichte des Beschwerdeführers als Zeugin vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass sie dem Beschwerdeführer erst seit Februar 2019 in ihrer Privatwohnung Unterkunft gegeben hat, nachdem er seinen vormaligen Wohnsitz bei einem Freund aus ihr nicht bekannten Gründen aufgegeben habe.

Der Urheber der Einstellungszusage hat als Zeuge vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst eingeräumt, das sein Kontakt zum Beschwerdeführer entstanden ist, weil sein Vater aus demselben Herkunftsort im Kosovo stammt und seine Familie den Beschwerdeführer und dessen 2011 verstorbenen Sohn unmittelbar nach deren Einreise unterstützt hat.

Die Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf seinen Angaben und den von ihm vorgelegten Laborbefunden. Schon der Umstand, dass die aus dem aktuellsten Befund vom 05.04.2019 ersichtlichen Werte nur wenig außerhalb der Bandbreite der Normalwerte liegen, ist ersichtlich, dass die bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung nicht schwerwiegend ist. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass seither eine neuerliche Befundaufnahme nicht erfolgt ist. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst sich als arbeitsfähig betrachtet und beteuert, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu wollen, belegt dies.

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Kosovo, einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Mann handelt, welcher an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass er zur neuerlichen eigenständigen Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes im Kosovo nicht in der Lage sein und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten, zumal er nach eigenen Angaben im Herkunftsstaat auch über Immobilienvermögen verfügt.

Angesichts der Feststellungen über die staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung im Kosovo ist die vom Beschwerdeführer benötigte medikamentöse Behandlung auch im Falle einer Rückkehr gewährleistet.

Da im Kosovo nach den Länderfeststellungen Maßnahmen zur Vermeidung der Verbreitung des Coronavirus gesetzt werden und auch ein Abwärtstrend bei neuen Infektionszahlen gegeben ist, besteht auch keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung durch die COVID-Pandemie.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellen sich die maßgeblichen Rechtsgrundlagen wie folgt dar:

3.2.1.1. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Das AsylG 2005 regelt in seinem 7. Hauptstück die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie das Verfahren zur Erteilung derselben. Die darin enthaltenen Bestimmungen lauten auszugsweise:

„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ zu erteilen, wenn

1.       dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2.       der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ zu erteilen.

[…]

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zu erteilen:

1.       wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2.       zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3.       wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) – (4) […]

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1.       der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2.       der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3.       einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4.       einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5.       ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. (3) – (13) […]“

Die maßgeblichen Bestimmungen des 7. und 8. Hauptstücks des FPG lauten:

„Abschiebung

§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1.       die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2.       sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3.       auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4.       sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) – (6) [...]

[...]

Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

[...]

Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1.       nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2.       nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) – (7) [...]

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) – (11) […]

[...]

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) – (3) […]

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) […]“

§ 9 BFA-VG lautet wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) – (6) [...]“

3.2.1.2. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner kosovarischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Staatsangehörige der Republik Kosovo, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, idgF von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG idF. BGBl. I 68/2013 halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Der Beschwerdeführer fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

3.2.1.3. Der Beschwerdeführer ist im April 2009 illegal ins Bundesgebiet eingereist und er verfügt über kein Reisedokument. Er verfügte mit der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zu dessen rechtskräftiger Abweisung durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 16.04.2010 über das vorläufige Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG 2005 und es war durch dieses Erkenntnis seine Ausweisung gebunden an das Aufenthaltsrecht seines Sohnes vorübergehend unzulässig. Mit dem Ablauf des Aufenthaltsrechts des Sohnes und dessen Ableben am 17.04.2011 wurde der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Anbetracht des § 31 Abs. 1a FPG rechtswidrig.

3.2.1.4. Mit dem gegenständlichen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer demnach zulässigerweise eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG verfügt.

3.2.2. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

3.2.3. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltst

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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