TE Bvwg Beschluss 2020/10/16 G304 2222717-1

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Veröffentlicht am 16.10.2020
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Entscheidungsdatum

16.10.2020

Norm

AuslBG §4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

G304 2222717-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, und der fachkundige Laienrichter Dr. Paul PART sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Biljana BAUER als Beisitzer über den Vorlageantrag der XXXX gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Graz Ost vom 29.07.2019, GZ: XXXX , über die Beschwerde vom 21.05.2019 gegen den Bescheid vom 13.05.2019, GZ: XXXX , betreffend den Antrag auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung des XXXX , geb. XXXX beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG idgF eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 19.04.2019 beim Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung des XXXX , geb. am XXXX , Staatsangehörigkeit Bosnien-Herzegowina.

2. Mit Bescheid vom 13.05.2019, GZ: XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag auf Grund von wiederholten Verstößen gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz ab.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht mit Schreiben vom 21.05.2019 Beschwerde.

4. Am 29.07.2019 erging nach vorheriger Gewährungen von Parteiengehör die Beschwerdevorentscheidung, mit der der Antrag vom 19.04.2019 ebenfalls abgewiesen wurde.

4. Am 26.08.2019 langten der gegenständliche Verwaltungsakt samt Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.

5. Eine für den 11.03.2020 anberaumte Verhandlung musste auf Grund der COVID-19 Pandemie abberaumt werden.

6. Mit Schreiben vom 14.04.2020 wurde die Beschwerde zurückgezogen, da auf Grund der COVID-19 Maßnahmen eine Schließung des Betriebes erfolgen habe müssen und das Dienstverhältnis mit 16.03.2020 einvernehmlich beendet worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Im vorliegenden Fall besteht somit Senatszuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens:

Zufolge § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache nur dann durch Erkenntnis zu erledigen, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zufolge § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Die BF hat nach ausführlicher Erörterung der Rechtssache und nach Rechtsbelehrung ihre Beschwerde unmissverständlich zurückgezogen. Es war daher keine Sachentscheidung zu treffen. Das Verfahren war durch Beschluss einzustellen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G304.2222717.1.00

Im RIS seit

10.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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