TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/21 W203 2210403-1

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Veröffentlicht am 21.10.2020
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Entscheidungsdatum

21.10.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W203 2210404-1/5E

W203 2210403-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerden von (1.) XXXX , geb. am XXXX und (2.) XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48, 3. Stock, 1170 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2018, Zlen. (1.) 1099547103 – 152027579/BMI-BFA_STM_AST_01 und (2.) 1099547201 - 152027587/BMI-BFA_STM_AST_01_TEAM_01 zu Recht:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben und (1.) XXXX und (2.) XXXX gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass (1.) XXXX und (2.) XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Die Beschwerdeführer stellten am 28.12.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Noch am selben Tag wurden die Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

In dieser Erstbefragung gab der Erstbeschwerdeführer (BF1) an, dass er mit seinem Sohn, seiner minderjährigen Tochter sowie seiner Ehefrau nach Österreich gekommen sei.

Die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) gab gleichlautend an, dass sie mit ihrem Ehemann (dem BF1) sowie ihrem Sohn und der minderjährigen Tochter nach Österreich gereist sei.

2.       Es erfolgten niederschriftliche Einvernahmen am 29.11.2017 sowie am 12.09.2018 durch Organe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde). In diesen Einvernahmen wurden die Beschwerdeführer zu ihren Fluchtgründen, zu ihrem Leben in Österreich sowie zu ihrem Familienleben befragt.

3.       Mit Bescheiden vom 30.10.2018 - zugestellt am 31.10.2018 - wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Es wurde ihnen kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57AsylG erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurden gegen die Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 Z2 FPG Rückkehrentscheidungen erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt (Spruchpunkt VI.).

Maßgeblich begründet wurde dies damit, dass keine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführer in Afghanistan vorläge und es diesen möglich und zumutbar sei, sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine Existenz aufzubauen.

Hinsichtlich eines etwaigen Familienverfahrens wurde ausgeführt, dass die minderjährige Tochter der Beschwerdeführer nicht „Teil der Kernfamilie“ der Beschwerdeführer sei, da die Verpflichtung zur „Pflege und Erziehung“ für diese mittels Beschluss an die österreichischen Behörden übertragen worden und diese getrennt von den Eltern untergebracht sei. Es sei auch eine Vereinbarung der Eltern mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger geschlossen worden, dass auch die gesetzliche Vertretung durch die Caritas erfolgen solle. Es wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer ihre „gesetzlichen Obsorgeverpflichtungen wie im Beschluss geregelt“ auch von Afghanistan wahrnehmen könnten, weswegen diesen eine Rückkehr nach Afghanistan auch ohne ihre Tochter möglich sei. Es erscheine auch die „Erteilung des Asylstatus nach dem Familienverfahren zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten“.

4.       Am 31.10.2018 wurde der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.

5. Am 27.11.2018 erhoben die Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde, welcher zu entnehmen ist, dass die Familie der Beschwerdeführer aus dem BF1, der BF2 sowie dem volljährigen Sohn der Beschwerdeführer und deren minderjähriger Tochter bestehe. Der minderjährigen Tochter sei mit Bescheid der belangten Behörde der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden. Durch die Nichtanwendung der Bestimmungen betreffend das Familienverfahren seien der BF1 und die BF2 in ihren Rechten nach Art. 8 EMRK und in ihrem Recht auf Asylgewährung nach § 34 AsylG 2005 verletzt, da die belangte Behörde davon ausgegangen sei, dass die minderjährige Tochter der Beschwerdeführer nicht der „Kernfamilie“ angehöre. Die belangte Behörde habe zunächst übersehen, dass die Obsorge aus drei Bereichen bestehe (Pflege und Erziehung, Vermögensverwaltung und gesetzliche Vertretung) und dass nur einer der drei Bereiche auf den Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen worden sei. Es sei nicht begründbar, wieso die Familieneigenschaft der Eltern zum Kind durch die Übertragung nur eines Teilbereiches aufgelöst sein solle. Außerdem komme es bei Übertragung der Obsorge zu keiner Änderung im Hinblick auf den Familienbegriff des AsylG 2005. Aus den diesbezüglichen Bestimmungen gehe hervor, dass der Gesetzgeber als Familienangehörige primär die leiblichen Eltern einer Person im Blick gehabt habe. Es lasse sich nicht ableiten, dass den Eltern kein Schutzstatus mehr zu gewähren sei, wenn ein Teil der Obsorge nicht mehr bei diesen verblieben sei. Der Wortlaut der Statusrichtlinie stelle ausdrücklich auf Vater und Mutter, also die leiblichen Eltern ab. Gleiches gelte für die Definition im AsylG 2005, welches den Begriff „Elternteil“ verwende. Eltern würden Eltern bleiben, auch wenn ihnen ein Teil der Obsorge oder die gesamte Obsorge nicht mehr zukomme. Im vorliegenden Fall sei nur die Obsorge hinsichtlich der Pflege und Erziehung, inklusive der gesetzlichen Vertretung in diesem Bereich, an den Jugendwohlfahrtsträger übertragen worden. Die Obsorge der Eltern hinsichtlich der Vermögensverwaltung und der gesetzlichen Vertretung des Kindes sei weiterhin aufrecht. Es wäre lebensfremd, anzunehmen, dass der BF1 und die BF2 diesen Verpflichtungen von Afghanistan aus nachkommen könnten. Bei richtiger Rechtsanwendung hätte die Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten, d.h. derselbe Schutzstatus wie deren minderjähriger Tochter, zuerkannt werden hätte müssen.

6.        Mit Schreiben vom 29.11.2018, eingelangt am 29.11.2018, legte die belangte Behörde den gegenständlichen Verfahrensakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Zur Person der Beschwerdeführer

Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige und gehören der Volksgruppe der Hazara an.

Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um die Eltern einer minderjährigen Tochter, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Status einer Asylberechtigten, gültig ab 31.10.2018, zuerkannt.

2. Beweiswürdigung:

2.1.    Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer ergeben sich aus deren Angaben.

2.2.     Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

2.3.    Dass es sich bei den Beschwerdeführern um die Eltern ihrer minderjährigen, asylberechtigten Tochter handelt, ergibt sich aus deren Angaben sowie aus den Verfahrensakten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1.  Der hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 69/2020, lauten wie folgt:

„Familienverfahren im Inland

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

[…]

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)“.

„Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

[…]

22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat;

[…]“.

3.2.2. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um die Eltern eines minderjährigen Kindes – genauer: einer minderjährigen Tochter - dem durch die belangte Behörde mit Bescheid vom 31.10.2018 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist. Aufgrund dieser Zuerkennung und der Tatsache, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 handelt, war spruchgemäß zu entscheiden und den Beschwerdeführern ebenfalls der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen.

3.2.3. Ergänzend ist auszuführen, dass die Tatsache, dass den Beschwerdeführern ein Teil der Obsorge für ihre minderjährige Tochter nicht mehr zukommt, nicht dazu führt, dass diese nicht mehr als Eltern ihrer minderjährigen Tochter anzusprechen sind und diesen daher im Rahmen eines Familienverfahrens derselbe Schutzstatus, wie er ihrer Tochter zukommt, zuzuerkennen war.

3.2.4.  Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist.

Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen befristete Aufenthaltsberechtigung Familienverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W203.2210403.1.00

Im RIS seit

10.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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