Entscheidungsdatum
22.10.2020Norm
AlVG §24Spruch
W266 2130339-1/26Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Stephan WAGNER in der Beschwerdesache des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des AMS Wien Huttengasse vom 13.4.2016 betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens der Österreichischen Gesundheitskasse, zur Zahl XXXX , ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit dem im Spruch genannten Bescheid des AMS (auch belangte Behörde) vom 13.4.2016 wurde der Bezug der Notstandhilfe des Beschwerdeführers (BF) für den Zeitraum vom 1.12.2015 bis 18.12.2015 widerrufen und für diesen Zeitraum € 497,34 zurückgefordert.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im genannten Zeitraum in einem Dienstverhältnis zur XXXX gestanden habe.
Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass es nicht richtig sei, dass er in diesem Zeitraum einen Lohn über der Geringfügigkeitsgrenze bezogen habe.
Die Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt langten am 19.7.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Aufgrund amtswegiger Erhebung wurde bekannt, dass bei der Österreichischen Gesundheitskasse aufgrund einer Eingabe des Steuerberaters der XXXX die Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung des Vorbingens des BF erfolgen werde.
Mit Schreiben vom 10.09.2020 hat das Bundesverwaltungsgericht bei der ÖGK um Mitteilung ersucht, ob ein entsprechendes Verfahren anhängig ist und gegebenenfalls um Mitteilung der Verfahrenszahl ersucht.
Mit Schreiben der ÖGK vom 20.10.2020 wurde die Einleitung dieses Verfahren unter der Angabe der im Spruch zitierten Zahl bekannt gegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Bei der Österreichischen Gesundheitskasse ist zur Zahl XXXX ein Verfahren zur Prüfung der Versicherungspflicht für den Zeitraum vom 1.12.2015 bis zum 18.12.2015 aufgrund der Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der Firma XXXX anhängig.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt, insbesondere aus dem Schreiben der Österreichischen Gesundheitskasse vom 20.10.2020.
3. Rechtliche Beurteilung:
Anzuwendendes Recht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A):
§ 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, bestimmt bezüglich der Beurteilung von Vorfragen wie folgt:
„Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde mit dem im Spruch zitierten Bescheid vom 13.4.2016 die Notstandshilfe des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 1.12.2015 bis zum 18.12.2015 widerrufen und die zu Unrecht bezogene Leistung in Höhe von € 497,34 zurückgefordert. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im genannten Zeitraum in einem Dienstverhältnis zur XXXX gestanden habe. Diese Frage ist Gegenstand des bei der ÖGK anhängigen Verfahrens.
Die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage sind daher gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aussetzung Versicherungspflicht VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W266.2130339.1.00Im RIS seit
10.12.2020Zuletzt aktualisiert am
10.12.2020