Entscheidungsdatum
29.10.2020Norm
AuslBG §18 Abs12Spruch
I401 2235615-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterin Dr. Karolina HOLAUS und den fachkundigen Laienrichter Florian GUGGENBICHLER als weitere Mitglieder des Senats über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Dr. Christof DUNST, Rechtsanwalt, Landesgerichtsstraße 18/1/11, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Bregenz vom 16.03.2020, ABB-Nr: XXXX , betreffend „Bestätigung der EU-Überlassung gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG“ nach Durchführung einer nicht öffentlichen Sitzung beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 16.03.2020 wies das Arbeitsmarktservice Bregenz (in der Folge als AMS bezeichnet) den Antrag der XXXX . (das die Kurzbezeichnung für die Unternehmensform Gesellschaft mit beschränkterer Haftung ist) als Überlasserin von Arbeitskräften mit Sitz in Slowenien auf Bestätigung der EU-Überlassung für den Arbeitnehmer XXXX , geb. am XXXX , ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, vom 07.02.2020 für die berufliche Tätigkeit als Mineur bei einem inländischen Beschäftiger gemäß § 18 Abs. 12 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. 218/1975 idgF, ab.
Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin Beschwerde vom 14.04.2020, die mit dem Bezug habender Akt dem Bundesverwaltungsgericht am 02.10.2020 vorgelegt wurde.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.10.2020 wurden die Beschwerdeführerin aufgefordert, die der erhobenen Beschwerde beigelegten, in slowenischer Sprache abgefassten Unterlagen binnen einer bestimmten Frist mit einer beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen.
Mit dem per Elektronischem Rechtsverkehr übermittelten Schriftsatz vom 23.10.2020 nahm die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu § 63 mwN).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320; u.v.a.).
Durch den im Schriftsatz vom 23.10.2020 unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen der Beschwerdeführer, welcher auf die Zurücknahme der erhobenen Beschwerde gerichtet ist („… wird die gegen den Bescheid des AMS Bregenz am 14.04.2020 … erhobene Beschwerde …. ausdrücklich zurückgezogen.“) ist der Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen. Daher war das gegenständliche Beschwerdeverfahren einzustellen.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es zur Frage der Zurücknahme eines Rechtsmittels an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I401.2235615.1.00Im RIS seit
10.12.2020Zuletzt aktualisiert am
10.12.2020